Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

Avis juridique important

|

61967J0019

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. DEZEMBER 1967. - SOCIALE VERZEKERINGSBANK GEGEN J. H. VAN DER VECHT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP. - RECHTSSACHE 19-67.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00445
Niederländische Ausgabe Seite 00432
Deutsche Ausgabe Seite 00462
Italienische Ausgabe Seite 00408
Englische Sonderausgabe Seite 00345
Dänische Sonderausgabe Seite 00411
Griechische Sonderausgabe Seite 00617
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00683


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - EINHEITLICHE AUSLEGUNG - FASSUNG IN DEN VIER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SPRACHEN

2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - BESCHÄFTIGUNGSORT UND WOHNORT DES VERSICHERTEN IM HOHEITSGEBIET VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN - BEFÖRDERUNG ZWISCHEN WOHNORT UND ARBEITSORT - VERSICHERUNG NACH DEN AM ARBEITSORT GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

( VERORDNUNG NR . 3, ARTIKEL 12 )

3 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ALS DESJENIGEN, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT SIND - RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE OHNE ENTSPRECHENDE VORTEILE EINE ERHÖHUNG DER LASTEN FÜR DEN ARBEITNEHMER ZUR FOLGE HABEN - UNANWENDBARKEIT

( VERORDNUNG NR . 3, ARTIKEL 12 )

4 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - VERWALTUNGSKOMMISSION IM SINN VON ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG NR . 3 - BESCHLÜSSE DER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 43 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 FÜR DIE GERICHTE NICHT VERBINDLICH

5 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - ARBEITNEHMER, AUF DIE ARTIKEL 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 ( IN DER FASSUNG, DIE DIESE VORSCHRIFT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 HATTE ) ANWENDBAR IST

6 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - WOHNORT DES VERSICHERTEN UND SITZ DES UNTERNEHMENS, DAS IHN BESCHÄFTIGT, IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN, IN DEM DIE ARBEIT AUSGEFÜHRT WIRD - VORAUSSICHTLICHE DAUER IHRER BESCHÄFTIGUNG IM SINN VON ARTIKEL 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 ( IN DER FASSUNG, DIE DIESE VORSCHRIFT VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 HATTE )

Leitsätze


1 . DIE NOTWENDIGKEIT EINHEITLICHER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SCHLIESST EINE ISOLIERTE BETRACHTUNG DER FASSUNG EINER VORSCHRIFT AUS UND GEBIETET, SIE BEI ZWEIFELN IM LICHTE DER FASSUNGEN IN DEN DREI ANDEREN SPRACHEN AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .

2 . WIRD EIN ARBEITNEHMER, DER IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHN, AUF KOSTEN SEINES ARBEITGEBERS VON SEINEM WOHNORT AN SEINEN ARBEITSORT UND ZURÜCK BEFÖRDERT, SO BLEIBT ER NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES UNTERWORFEN, UND ZWAR AUCH AUF DER FAHRTSTRECKE, DIE IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WIRD, IN DEM ER WOHNT UND DAS UNTERNEHMEN SEINEN SITZ HAT .

3 . ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 UNTERSAGT ES ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEMJENIGEN, IN DESSEN HOHEITSGEBIET EIN ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST, DIESEN ARBEITNEHMER IHREM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT ZU UNTERSTELLEN, WENN DIES FÜR IHN ODER SEINEN ARBEITGEBER EINE ERHÖHUNG DER LASTEN ZUR FOLGE HAT, DER KEINE ENTSPRECHENDE VERBESSERUNG DES SOZIALSCHUTZES GEGENÜBERSTEHT .

4 . BESCHLÜSSE DER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 43 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 SIND FÜR DIE GERICHTE NICHT VERBINDLICH .

5 . ARTIKEL 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 IST IN DER FASSUNG, DIE BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 GALT, AUCH AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR, DER AUSSCHLIESSLICH FÜR ARBEITEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN EINGESTELLT WIRD, IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DER BETRIEB BEFINDET, DEM ER GEWÖHNLICH ANGEHÖRT, SOFERN DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG DES ARBEITNEHMERS IM HOHEITSGEBIET DES ERSTEN STAATES ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGT .

6 . ARTIKEL 13 BUCHSTABE A STELLT IN DER FASSUNG, DIE BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 GALT, MIT DEM AUSDRUCK " DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER IHRER BESCHÄFTIGUNG " AUF DIE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG DES EINZELNEN ARBEITNEHMERS AB .

Entscheidungsgründe


S . 471

DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP ERSUCHT MIT SCHREIBEN VOM 18 . MAI 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . MAI 1967, ORDNUNGSGEMÄSS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM AUSLEGUNG DER ARTIKEL 12 UND 13 DER VERORDNUNG NR . 3 .

DIE ERSTE FRAGE BETRIFFT DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 12 UND GEHT DAHIN, OB EIN ARBEITNEHMER, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS ARBEITET, IN DEM ER WOHNT UND DAS UNTERNEHMEN, BEI DEM ER TÄTIG IST, SEINEN SITZ HAT, UND DER TAEGLICH VON SEINEM ARBEITGEBER AUF DESSEN KOSTEN ZUR ARBEIT IN DAS HOHEITSGEBIET DES ERSTGENANNTEN STAATES GEBRACHT UND DORT WIEDER ABGEHOLT WIRD, IM SINN VON ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BESCHÄFTIGT IST AUCH WÄHREND DER FAHRT IN DIESES HOHEITSGEBIET UND INSBESONDERE AUCH AUF DER FAHRTSTRECKE, DIE IM HOHEITSGEBIET DES ANDEREN STAATES ZURÜCKGELEGT WIRD .

S . 472

DIESE FRAGE IST ZUSAMMEN MIT DER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 BUCHSTABE A BETREFFENDEN VORLETZTEN FRAGE DES ERSUCHENDEN GERICHTS ZU PRÜFEN .

NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 GILT FÜR DEN ARBEITNEHMER VORBEHALTLICH DER NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG, INSBESONDERE DES ARTIKELS 13, DAS SOZIALRECHT DES STAATES, IN DESSEN HOHEITSGEBIET ER BESCHÄFTIGT IST . DIE BEFÖRDERUNG DES ARBEITNEHMERS VON SEINEM WOHNORT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT UND ZURÜCK IST NUR EINE FOLGE DER BESCHÄFTIGUNG . ES WÜRDE DEM SINN DER VERORDNUNG NR . 3 UND INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 12 WIDERSPRECHEN, EINE UNTERSCHEIDUNG ZU TREFFEN ZWISCHEN EINERSEITS DER BESCHÄFTIGUNG EINES ARBEITNEHMERS IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS, DIE IN DER EIGENTLICHEN ARBEIT UND DER VOM UNTERNEHMEN DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG INNERHALB DIESES HOHEITSGEBIETS BESTÄNDE, UND ANDERERSEITS DER BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET EINES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS, DIE DIE RESTLICHE FAHRTSTRECKE DER VOM GLEICHEN UNTERNEHMEN DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG UMFASSTE . IM INTERESSE DER ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER WIE AUCH DER KASSEN SOLL DIE VERORDNUNG JEDE ÜBERFLÜSSIGE HÄUFUNG ODER VERFLECHTUNG DER BEITRAGSPFLICHTEN UND HAFTUNGEN VERMEIDEN, DIE SICH AUS DER GLEICHZEITIGEN ODER ABWECHSELNDEN ANWENDBARKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ERGÄBEN . DIESE ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 12 WIRD DURCH DIE AUSNAHMEN DES ARTIKELS 13 BESTÄTIGT, DER SOGAR FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN DER ARBEITNEHMER UNBESTREITBAR IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN BESCHÄFTIGT IST, EINE INS EINZELNE GEHENDE REGELUNG TRIFFT, UM DIE GLEICHZEITIGE ANWENDBARKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER STAATEN ZU VERMEIDEN .

ARTIKEL 13 BUCHSTABE A MACHT IN DER FASSUNG, DIE ER BIS ZUM ERLASS DER VERORDNUNG NR . 24/64 HATTE - NUR DIESE FASSUNG KOMMT NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS FÜR DEN RECHTSSTREIT IN BETRACHT - , VON DIESER REGEL FÜR DIEJENIGEN ARBEITNEHMER EINE AUSNAHME, DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON EINEM UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGT WERDEN, DAS IM HOHEITSGEBIET DES ERSTEN STAATES EINEN BETRIEB HAT, DEM DIE ARBEITNEHMER GEWÖHNLICH ANGEHÖREN . ER UNTERSTELLT DIESE ARBEITNEHMER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES, SOFERN DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZWEITEN STAATES ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGT . VON DEN TATBESTANDSMERKMALEN DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE A ALTER FASSUNG IST DAS IM NIEDERLÄNDISCHEN TEXT MIT DEN WORTEN " EEN BEDRIJF ... WAARBIJ ZIJ GEWOONLIJK WERKZAAM ZIJN " ( WÖRTLICHE ÜBERSETZUNG : EINEN BETRIEB ..., IN DEM SIE GEWÖHNLICH BESCHÄFTIGT SIND ) AUSGEDRÜCKTE NOCH BESONDERS GEGENSTAND DER VORLETZTEN FRAGE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS . DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT DIE FRAGE, OB DIESES TATBESTANDSMERKMAL, SO WIE ES IM NIEDERLÄNDISCHEN TEXT GEFASST IST, AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, DER AUSSCHLIESSLICH FÜR ARBEITEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DES MITGLIEDSTAATS EINGESTELLT WIRD, IN DEM DAS IHN BESCHÄFTIGENDE UNTERNEHMEN SEINEN SITZ HAT .

S . 473

BETRACHTET MAN DIE VORSCHRIFT ALLEIN IN DIESER FASSUNG, SO LEGT SIE IN DER TAT DIE ANNAHME NAHE, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER AUSSCHLIESSLICH FÜR ARBEITEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINGESTELLT WIRD, IN DEM ER NICHT WOHNT UND IN DEM DAS IHN BESCHÄFTIGENDE UNTERNEHMEN SEINEN SITZ NICHT HAT, NICHT UNTER ARTIKEL 13 BUCHSTABE A FALLE, SO DASS DIE ALLGEMEINE REGEL DES ARTIKELS 12 AUF IHN ANWENDBAR BLIEBE . DIE NOTWENDIGKEIT EINHEITLICHER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SCHLIESST JEDOCH EINE ISOLIERTE BETRACHTUNG DER ERWÄHNTEN TEXTFASSUNG AUS UND GEBIETET, SIE BEI ZWEIFELN IM LICHTE DER FASSUNGEN IN DEN DREI ANDEREN SPRACHEN AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN . DER FRANZÖSISCHE TEXT LAUTET : " UN ETABLISSEMENT DONT IL ( LE TRAVAILLEUR ) RELEVE NORMALEMENT ", DER ITALIENISCHE UND DER DEUTSCHE TEXT SIND NAHEZU, WENN NICHT SOGAR VÖLLIG ENTSPRECHEND GEFASST . FERNER HAT ARTIKEL 13 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 24/64 DES RATES EINE NIEDERLÄNDISCHE FASSUNG ERHALTEN, DIE DEN FASSUNGEN IN DEN DREI ANDEREN SPRACHEN BESSER ENTSPRICHT ( " BEDRIJF ... WAARAAN HIJ GEWOONLIJK VERBONDEN IS " ).

AUS ALLEDEM GEHT HERVOR, DASS ES FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 BUCHSTABE A UNERHEBLICH IST, OB DER ARBEITNEHMER FRÜHER IN DEM BETRIEB SEINES WOHNSITZSTAATS BESCHÄFTIGT WAR UND OB ER ANDERE ARBEITEN LEISTET, ALS NORMALERWEISE IN DIESEM BETRIEB VERRICHTET WERDEN . UM DEN BETRIEB ZU BESTIMMEN, DEM DER ARBEITNEHMER " GEWÖHNLICH ANGEHÖRT ", KOMMT ES VIELMEHR DARAUF AN, OB SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ERGIBT, DASS ER DIESEM BETRIEB UNTERSTEHT .

DIE ANTWORT HAT ALSO ZU LAUTEN, DASS ARTIKEL 13 BUCHSTABE A AUCH AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, DER AUSSCHLIESSLICH FÜR ARBEITEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN EINGESTELLT WIRD, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER BETRIEB GELEGEN IST, DEM ER GEWÖHNLICH ANGEHÖRT, SOFERN DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGT .

DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 12 SO AUSZULEGEN IST, DASS ER DER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNSITZSTAATS UND DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATS DES ARBEITNEHMERS ENTGEGENSTEHT .

ARTIKEL 12 SOLL JEDE KONKURRIERENDE ANWENDUNG INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN VERHINDERN, DIE DIE SOZIALLASTEN DES ARBEITNEHMERS ODER DES ARBEITGEBERS ERHÖHT, OHNE DASS SICH HIERAUS EIN VORTEIL ERGIBT . SOWEIT DIE VERORDNUNG NICHT AUSNAHMEN VORSIEHT, UNTERSAGT ARTIKEL 12 ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEMJENIGEN, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST, DIESEN ARBEITNEHMER IHREM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT ZU UNTERSTELLEN, WENN DIES FÜR IHN ODER SEINEN ARBEITGEBER EINE ERHÖHUNG DER LASTEN ZUR FOLGE HAT, DER KEINE ENTSPRECHENDE VERBESSERUNG DES SOZIALSCHUTZES GEGENÜBERSTEHT .

S . 474

DIE DRITTE FRAGE BETRIFFT DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG NR . 3 IM HINBLICK DARAUF, WELCHE AUTORITÄT DEN BESCHLÜSSEN DER IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN VERWALTUNGSKOMMISSION ZUKOMMT .

DIE FRAGE WIRD BEREITS DURCH DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 43 BEANTWORTET . DIESE BESTIMMUNG ÜBERTRAEGT DER VERWALTUNGSKOMMISSION DIE AUFGABE, ALLE VERWALTUNGS - ODER AUSLEGUNGSFRAGEN, DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ERGEBEN, ZU REGELN, " UNBESCHADET DES RECHTS DER BETEILIGTEN BEHÖRDEN, TRAEGER UND PERSONEN, DIE VERFAHREN UND DIE ZUR ENTSCHEIDUNG VON STREITIGKEITEN BERUFENEN STELLEN IN ANSPRUCH ZU NEHMEN, WELCHE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN, IN DIESER VERORDNUNG UND IM VERTRAG VORGESEHEN SIND ". DIESE FASSUNG LÄSST DIE BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UNBERÜHRT, ÜBER GÜLTIGKEIT UND INHALT DER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ZU ENTSCHEIDEN . SIE ERKENNT DEN DIESBEZUEGLICHEN BESCHLÜSSEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION NUR DEN RANG VON GUTACHTEN ZU . EINE ANDERE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 43 WÄRE AUCH MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR, NAMENTLICH MIT SEINEM ARTIKEL 177, DER EIN BESONDERES VERFAHREN VORSIEHT, UM EINE EINHEITLICHE RICHTERLICHE AUSLEGUNG DER NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU GEWÄHRLEISTEN .

DIE LETZTE FRAGE BETRIFFT DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 BUCHSTABE A IN DER FASSUNG, DIE ER BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 HATTE, UND GEHT DAHIN, OB DAS WORT " BESCHÄFTIGUNG " IN DEM AUSDRUCK " DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER IHRER BESCHÄFTIGUNG " SICH AUF DIE TÄTIGKEIT DES EINZELNEN ARBEITNEHMERS ODER AUF DIE ARBEIT BEZIEHT, MIT DER ER BESCHÄFTIGT IST . AUS DEM BESITZANZEIGENDEN FÜRWORT " IHRER " UND AUS DER IN DEN VIER SPRACHEN GLEICHEN BEDEUTUNG DES SUBSTANTIVS " BESCHÄFTIGUNG " ( TEWERKSTELLING ) GEHT HERVOR, DASS DIESER AUSDRUCK SICH AUF DIE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG DES ARBEITNEHMERS, NICHT AUF DIE DER ARBEIT BEZIEHT, MIT DER ER BESCHÄFTIGT IST . FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE A ALTE FASSUNG IST ALSO AUF DIE DAUER DER PERSÖNLICHEN BESCHÄFTIGUNG DES ARBEITNEHMERS, NICHT AUF DIE DAUER DER AUSZUFÜHRENDEN ARBEIT ABZUSTELLEN .

Kostenentscheidung


DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EG, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP VOM 10 . FEBRUAR 1967 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHEIDEN :

1 . WIRD EIN ARBEITNEHMER, DER IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT, AUF KOSTEN SEINES ARBEITGEBERS VON SEINEM WOHNORT AN SEINEN ARBEITSORT UND ZURÜCK BEFÖRDERT, SO BLEIBT ER NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES UNTERWORFEN, UND ZWAR AUCH AUF DER FAHRTSTRECKE, DIE IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WIRD, IN DEM ER WOHNT UND DAS UNTERNEHMEN SEINEN SITZ HAT .

2 . ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 UNTERSAGT ES ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEMJENIGEN, IN DESSEN HOHEITSGEBIET EIN ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST, DIESEN ARBEITNEHMER IHREM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT ZU UNTERSTELLEN, WENN DIES FÜR IHN ODER SEINEN ARBEITGEBER EINE ERHÖHUNG DER LASTEN ZUR FOLGE HAT, DER KEINE ENTSPRECHENDE VERBESSERUNG DES SOZIALSCHUTZES GEGENÜBERSTEHT .

3 . BESCHLÜSSE DER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 43 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 SIND FÜR DIE GERICHTE NICHT VERBINDLICH .

4 . ARTIKEL 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 IST IN DER FASSUNG, DIE BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 24/64 GALT, AUCH AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR, DER AUSSCHLIESSLICH FÜR ARBEITEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN EINGESTELLT WIRD, IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DER BETRIEB BEFINDET, DEM ER GEWÖHNLICH ANGEHÖRT, SOFERN DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG DES ARBEITNEHMERS IM HOHEITSGEBIET DES ERSTEN STAATES ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGT .

5 . ARTIKEL 13 BUCHSTABE A STELLT IN SEINER VORBEZEICHNETEN FRÜHEREN FASSUNG MIT DEM AUSDRUCK " DIE VORAUSSICHTLICHE DAUER IHRER BESCHÄFTIGUNG " AUF DIE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG DES EINZELNEN ARBEITNEHMERS AB .

6 . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS BLEIBT DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP VORBEHALTEN .