Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAI 1976. - IMPRESE COSTRUZIONI COMM. QUIRINO MAZZALAI GEGEN FERROVIA DEL RENON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI TRENTO. - RECHTSSACHE 111-75.
Sammlung der Rechtsprechung 1976 Seite 00657
Griechische Sonderausgabe Seite 00271
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00291
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 117 )
2 . BESTEUERUNG - RECHT DER MITGLIEDSTAATEN - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUER - MEHRWERTSTEUER - STEUERTATBESTAND - VERWIRKLICHUNG - ZEITPUNKT
( ZWEITE RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , ARTIKEL 6 ABSATZ 4 )
1 . DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , OHNE DASS ES DARAUF ANKÄME , OB DIESE HANDLUNGEN UNMITTELBAR GELTEN ODER NICHT .
ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , ÜBER DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT VON VORLAGEFRAGEN NACH ARTIKEL 177 ZU BEFINDEN ; DIE VORSCHRIFT BERUHT AUF EINER KLAREN TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND ÜBERLÄSST ES DEN NATIONALEN GERICHTEN , DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG VOR IHNEN ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN SELBST ZU BEURTEILEN .
2 . ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN .
1 DAS TRIBUNALE TRIENT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 30 . JUNI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 24 . OKTOBER 1975 , FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT : ' ' IST ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES DER EWG VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . NR . 71 VOM 14 . APRIL 1967 ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DIENSTLEISTUNGEN UND INSBESONDERE BEI WERKVERTRAEGEN DER STEUERTATBESTAND ZU DEM ZEITPUNKT VERWIRKLICHT IST , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , UND SIND DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN BEFUGT , DIESEN ZEITPUNKT MIT DEM DER AUSSTELLUNG EINER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHZUSETZEN , DIES AUCH DANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER HERSTELLUNG DES WERKES VORAUSGEHEN ODER AUCH ( WIE IM VORLIEGENDEN FALL ) DIESER FOLGEN?
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2/3 DIE FRAGE WIRD IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN , IN DEM ES DARUM GEHT , OB DER RESTWERKLOHN , DEN DIE FIRMA FERROVIA DEL RENON , BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , FÜR IM JAHRE 1967 ABGESCHLOSSENE ARBEITEN BEIM BAU DER SEILSCHWEBEBAHN BOZEN-OBERBOZEN IM JAHRE 1973 AN DIE FIRMA MAZZALAI , KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , ENTRICHTET HAT , DER UMSATZSTEUER ODER DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT . DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HATTE AUF DEN ERHALTENEN BETRAG AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE AM 1 . JANUAR 1973 IN KRAFT GETRETEN WAREN , MEHRWERTSTEUER ZUM SATZ VON 12 VOM HUNDERT BEZAHLT UND BEGEHRT VON DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERSATZ DES ENTSPRECHENDEN STEUERBETRAGES . DIESE VERWEIGERT DIE ZAHLUNG MIT DER EINLASSUNG , DA DIE ARBEITEN SCHON 1967 ERBRACHT WORDEN SEIEN , SEI ALLEIN UMSATZSTEUER ZU ZAHLEN , DEREN SATZ SEINERZEIT 4 VOM HUNDERT BETRAGEN HABE .
4/5 ITALIEN HATTE MIT LEGGE DI DELEGA NR . 825 VOM 9 . OKTOBER 1971 ( G.U.R.I . NR . 263 VOM 16 . OKTOBER 1971 ) UND DEM ENTSPRECHENDEN DECRETO DEL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA NR . 633 VOM 26 . OKTOBER 1972 ( G.U.R.I . NR . 292 VOM 11 . NOVEMBER 1972 ) GEMÄSS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1973 DIE MEHRWERTSTEUER EINGEFÜHRT . ZWAR BESTIMMT ARTIKEL 76 DES DECRETO , DASS DIE STEUER AUF NACH DEM 31 . DEZEMBER 1972 ERBRACHTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN SOWIE DIENSTLEISTUNGEN ( DENEN LEISTUNGEN AUFGRUND WERKVERTRAGS GLEICHGESTELLT WERDEN ) ZU ERHEBEN IST , DOCH HEISST ES IN ARTIKEL 6 , DASS ' ' DIENSTLEISTUNGEN . . . IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DER GEGENLEISTUNG ALS ERBRACHT ' ' GELTEN .
6 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT IM VERFAHREN DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT DER VORLAGEFRAGE FÜR DEN AUSGANGSRECHTSSTREIT SOWIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IN ZWEIFEL GEZOGEN , UND ZWAR INSBESONDERE MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS DIE GEMEINSCHAFTSNORM - HIER DIE ZWEITE RICHTLINIE - NICHT UNMITTELBAR ANWENDBAR SEI UND FOLGLICH KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTE , UND DASS DER RECHTSSTREIT IM WESENTLICHEN ÜBERGANGSRECHTLICHE FRAGEN BETREFFE , FÜR DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE REGELUNG ENTHALTE UND DIE ALLEIN AUS NATIONALEM RECHT ZU BEANTWORTEN SEIEN .
7/11 DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , OHNE DASS ES DARAUF ANKÄME , OB DIESE HANDLUNGEN UNMITTELBAR GELTEN ODER NICHT . DIE VORLAGEFRAGE BETRIFFT AUSSCHLIESSLICH DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE ; SOMIT IST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES GEGEBEN . AUSSERDEM IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , ÜBER DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT VON VORLAGEFRAGEN NACH ARTIKEL 177 ZU BEFINDEN ; DIE VORSCHRIFT BERUHT AUF EINER KLAREN TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND ÜBERLÄSST ES DEN NATIONALEN GERICHTEN , DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG VOR IHNEN ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN SELBST ZU BEURTEILEN . IM ÜBRIGEN KANN EINE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE UNABHÄNGIG VON IHREN WIRKUNGEN IN FÄLLEN DER VORLIEGENDEN ART FÜR DAS NATIONALE GERICHT ZWECKMÄSSIG SEIN , DAMIT SICHERGESTELLT WIRD , DASS DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ GEMEINSCHAFTSKONFORM AUSGELEGT UND ANGEWENDET WIRD ( HAAGA , RECHTSSACHE 32/74 , SLG . 1974 , 1201 ). DIES GILT AUCH FÜR DIE IM RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN ÜBERGANGSRECHTLICHEN FRAGEN .
12/14 WAS DIE VORLAGEFRAGE ANBELANGT , SO BESTIMMT ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS : ' ' DER STEUERTATBESTAND IST ZU DEM ZEITPUNKT VERWIRKLICHT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST . BEI DIENSTLEISTUNGEN UNBESTIMMTER DAUER ODER DIENSTLEISTUNGEN , DIE EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM ÜBERSCHREITEN ODER ZU ANZAHLUNGEN ANLASS GEBEN , KANN JEDOCH VORGESEHEN WERDEN , DASS DER STEUERTATBESTAND SCHON ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER ABER SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER VEREINNAHMUNG DER ANZAHLUNG VERWIRKLICHT IST , UND ZWAR IN HÖHE DES IN RECHNUNG GESTELLTEN ODER VEREINNAHMTEN BETRAGES . ' ' DER ERSTE SATZ DER VORSCHRIFT STELLT ALSO DEN GRUNDSATZ AUF , VON DEM NACH SATZ 2 BESTIMMTE AUSNAHMEN MÖGLICH SIND . DIESE AUSNAHMEN BETREFFEN INDESSEN NUR FÄLLE , IN DENEN ANZAHLUNGEN GELEISTET WERDEN , BEVOR DER DIENST ODER DIE DIENSTE VOLLSTÄNDIG ERBRACHT SIND ; SIE ERMÄCHTIGEN ALSO NUR ZU EINER VORVERLEGUNG DES ZEITPUNKTS , ZU DEM NACH SATZ 1 DIE STEUERSCHULD ENTSTEHT .
15/16 DAGEGEN ENTHÄLT DIE VORSCHRIFT NICHTS ÜBER EINE MÖGLICHE VERSCHIEBUNG DIESES ZEITPUNKTS ÜBER DEN DER VOLLSTÄNDIGEN ERBRINGUNG DES DIENSTES ODER DER DIENSTE HINAUS . EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN , NACH DENEN DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ALS ERBRACHT GILT , MIT DEM DER ENTRICHTUNG DER GEGENLEISTUNG ZUSAMMENFÄLLT , ÜBERSCHREITEN DAHER DEN RAHMEN DES BETREFFENDEN ABSATZES .
17 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE LAUTET SOMIT : ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN .
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE TRIENT MIT BESCHLUSS VOM 30 . JUNI 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN .