Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. FEBRUAR 1977. - VERBOND VAN NEDERLANDSE ONDERNEMINGEN GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN. - INVESTITIONSGUETER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. - RECHTSSACHE 51-76.
Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 00113
Griechische Sonderausgabe Seite 00055
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00055
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . UMSATZSTEUERN - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG - INVESTITIONSGÜTER - BEGRIFF - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUR BEGRIFFSBESTIMMUNG
( ZWEITE RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , ARTIKEL 17 )
2 . MASSNAHMEN EINES ORGANS - UNMITTELBARE WIRKUNG - RICHTLINIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 )
3 . UMSATZSTEUERN - RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN - HARMONISIERUNG - FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDETE GEGENSTÄNDE - FEHLENDE EIGENSCHAFT VON INVESTITIONSGÜTERN - MEHRWERTSTEUER - SOFORTIGER VORSTEUERABZUG - RECHT - SCHUTZ DURCH DIE STAATLICHEN GERICHTE
( ZWEITE RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , ARTIKEL 11 , 17 )
1 . DER BEGRIFF ' ' INVESTITIONSGÜTER ' ' IN ARTIKEL 17 DRITTER GEDANKENSTRICH DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEZIEHT SICH AUF GEGENSTÄNDE , DIE - FÜR ZWECKE EINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT GENUTZT - DURCH IHRE LANGLEBIGKEIT UND IHREN WERT GEKENNZEICHNET SIND UND DEREN ANSCHAFFUNGSKOSTEN DAHER IN DER REGEL NICHT ALS LAUFENDE KOSTEN VERBUCHT , SONDERN ÜBER MEHRERE JAHRE HINWEG ABGESCHRIEBEN WERDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN VERFÜGEN ÜBER EINEN GEWISSEN ERMESSENSPIELRAUM HINSICHTLICH DER ERFORDERNISSE , DIE IN BEZUG AUF DIE LANGLEBIGKEIT UND DEN WERT DER GEGENSTÄNDE SOWIE DIE ANZUWENDENDEN ABSCHREIBUNGSREGELN ERFÜLLT SEIN MÜSSEN , HABEN DABEI ABER ZU BEACHTEN , DASS EIN WESENTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN INVESTITIONSGÜTERN UND DEN ÜBRIGEN GÜTERN BESTEHT , DIE BEI DER FÜHRUNG UND LAUFENDEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN VERWENDET WERDEN .
2 . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN . DIES GILT VOR ALLEM DANN , WENN SICH DER EINZELNE VOR DEM STAATLICHEN GERICHT AUF EINE RICHTLINIENBESTIMMUNG BERUFT , UM FESTSTELLEN ZU LASSEN , OB DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN BEI DER IHNEN ÜBERLASSENEN WAHL DER FORM UND DER MITTEL ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE INNERHALB DER VON DER RICHTLINIE GEZOGENEN ERMESSENSGRENZEN GEBLIEBEN SIND .
3 . BEI IM JAHRE 1972 ANGESCHAFFTEN GEGENSTÄNDEN , DIE FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN SOLLEN , JEDOCH NICHT ZU DEN INVESTITIONSGÜTERN IM SINNE DES ARTIKELS 17 DER RICHTLINIE GEHÖREN , OBLIEGT ES DEN STAATLICHEN GERICHTEN , VOR DENEN DER IN ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DES SOFORTIGEN VORSTEUERABZUGS GELTEND GEMACHT WIRD , DIESEM GRUNDSATZ RECHNUNG ZU TRAGEN , SOWEIT EINE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME DIE GRENZEN DES DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN ERMESSENS ÜBERSCHREITET .
1/2 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT URTEIL VOM 9 . JUNI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18 . JUNI 1976 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN VORGELEGT , WELCHE DIE AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ' ' ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ' ' ( ABL . NR . 71 VOM 14 . APRIL 1967 , S . 1303 ) BETREFFEN . DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM EIN DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER UNTERLIEGENDER UNTERNEHMENSVERBAND EINEN BESCHEID DES INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN ANGEFOCHTEN HAT ; DURCH DIESEN BESCHEID WURDE DAS RECHT AUF ABZUG DER UMSATZSTEUER FÜR EINIGE VON DEM VERBAND GEKAUFTE UND ALS BÜROMATERIAL VERWENDETE GEGENSTÄNDE BESCHRÄNKT .
3/7 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE BESTIMMT , DASS , SOWEIT GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN , DER STEUERPFLICHTIGE BEFUGT IST , VON DER VON IHM GESCHULDETEN STEUER UNTER ANDEREM DIE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN , DIE IHM FÜR GELIEFERTE GEGENSTÄNDE UND ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN IN RECHNUNG GESTELLT WIRD . DIESER VORSTEUERABZUG UNTERLIEGT JEDOCH AUSNAHMEN AUFGRUND ANDERER RICHTLINIENBESTIMMUNGEN , NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT SIND , DAVON IN FÄLLEN UND UNTER VORAUSSETZUNGEN , DIE ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRT SIND , ABZUWEICHEN . EINIGE DIESER AUSNAHMEBESTIMMUNGEN BEZIEHEN SICH AUF INVESTITIONSGÜTER , UNTER ANDEREM AUCH DER HIER IN REDE STEHENDE ARTIKEL 17 . NACH DEM DRITTEN GEDANKENSTRICH DIESES ARTIKELS KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE INVESTITIONSGÜTER WÄHREND EINER BESTIMMTEN ÜBERGANGSZEIT GANZ ODER TEILWEISE VON DEM IN ARTIKEL 11 VORGESEHENEN VORSTEUERABZUG AUSSCHLIESSEN . IN ANWENDUNG DIESER AUSNAHMEKLAUSEL IST IN DIE NIEDERLÄNDISCHE WET OP DE OMZETBELASTING EINE ÜBERGANGSREGELUNG AUFGENOMMEN WORDEN , WONACH FÜR DAS JAHR 1972 DER VORSTEUERABZUG FÜR GEGENSTÄNDE , DIE VOM UNTERNEHMER ALS ' ' BETRIEBSMITTEL ' ' VERWENDET WERDEN SOLLEN , NUR IN HÖHE VON 67 % ZUGELASSEN WIRD .
8 DER VERBAND BEHAUPTET , DASS DER BEGRIFF ' ' BETRIEBSMITTEL ' ' , SO WIE ER VON DER NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVERWALTUNG AUSGELEGT WERDE , WEITER SEI ALS DER IN DER RICHTLINIE VERWENDETE BEGRIFF ' ' INVESTITIONSGÜTER ' ' ; DIE AUSNAHMEN VOM RECHT AUF VORSTEUERABZUG SEIEN DAHER ZU SEHR ERWEITERT WORDEN , WODURCH DEM VERBAND EINE VON DER RICHTLINIE NICHT GEDECKTE STEUERBELASTUNG AUFERLEGT WORDEN SEI .
ZU DEN ERSTEN BEIDEN FRAGEN
9 MIT DER ERSTEN UND DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DER HOGE RAAD IM WESENTLICHEN WISSEN , WIE DER BEGRIFF ' ' INVESTITIONSGÜTER ' ' IN ARTIKEL 17 DRITTER GEDANKENSTRICH DER RICHTLINIE RICHTIG AUSZULEGEN IST .
10/11 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER FRAGLICHE BEGRIFF IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN IST , DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST . DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN .
12/13 DIE GEWÖHNLICHE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS SOWIE SEINE FUNKTION INNERHALB DER BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN RICHTLINIE DEUTEN DARAUF HIN , DASS ER SICH AUF GÜTER BEZIEHT , DIE - FÜR ZWECKE EINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT GENUTZT - DURCH IHRE LANGLEBIGKEIT UND IHREN WERT GEKENNZEICHNET SIND UND DEREN ANSCHAFFUNGSKOSTEN DAHER IN DER REGEL NICHT ALS LAUFENDE KOSTEN VERBUCHT SONDERN ÜBER MEHRERE JAHRE HINWEG ABGESCHRIEBEN WERDEN . DIE IN DER RICHTLINIE NUR FÜR INVESTITIONSGÜTER GETROFFENE SONDERREGELUNG , DIE AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES SOFORTIGEN VORSTEUERABZUGS VORSIEHT , ERKLÄRT UND RECHTFERTIGT SICH NÄMLICH DURCH DIE LANGDAUERNDE NUTZUNG DIESER GEGENSTÄNDE UND DIE GLEICHZEITIGE ABSCHREIBUNG IHRER ANSCHAFFUNGSKOSTEN .
14/17 DIE VON DEN EINZELNEN UNTERNEHMEN NACH MASSGABE IHRER EIGENEN WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN ANGEWANDTEN BUCHFÜHRUNGS- UND ABSCHREIBUNGSTECHNIKEN KÖNNEN ALLERDINGS KEIN ENTSCHEIDENDES KRITERIUM FÜR DIE DEFINITION DES FRAGLICHEN BEGRIFFS SEIN , DA DIESER IM RAHMEN EINES STEUERSYSTEMS VERWENDET WIRD , DAS VON DER GLEICHBEHANDLUNG DER UNTERNEHMEN IN BEZUG AUF DIE ÖFFENTLICHEN ABGABEN AUSGEHT . AUSSCHLAGGEBEND SIND VIELMEHR DIE LANGE NUTZUNGSDAUER UND DIE IN DER BETRIEBSFÜHRUNG AUF DIESEM GEBIET ÜBLICHEN ABSCHREIBUNGSVERFAHREN . IN DIESER BEZIEHUNG ENTHÄLT DIE ZWEITE RICHTLINIE NICHT ALLE ANGABEN FÜR EINE EINHEITLICHE UND PRÄZISE UMSCHREIBUNG DER ERFORDERNISSE , DIE IN BEZUG AUF DIE LANGLEBIGKEIT UND DEN WERT SOWIE DIE ANZUWENDENDEN ABSCHREIBUNGSREGELN ERFÜLLT SEIN MÜSSEN , DAMIT EIN GEGENSTAND ALS INVESTITIONSGUT IM SINNE DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG QUALIFIZIERT WERDEN KANN . DIE MITGLIEDSTAATEN VERFÜGEN DAHER ÜBER EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM HINSICHTLICH DIESER ERFORDERNISSE , HABEN DABEI ABER ZU BEACHTEN , DASS EIN WESENTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN INVESTITIONSGÜTERN UND DEN ÜBRIGEN GÜTERN BESTEHT , DIE BEI DER FÜHRUNG UND LAUFENDEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN VERWENDET WERDEN .
18 AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN ,
A ) DASS SICH DER BEGRIFF ' ' INVESTITIONSGÜTER ' ' IN ARTIKEL 17 DRITTER GEDANKENSTRICH DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN AUF GEGENSTÄNDE BEZIEHT , DIE - FÜR ZWECKE EINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT GENUTZT - DURCH IHRE LANGLEBIGKEIT UND IHREN WERT GEKENNZEICHNET SIND UND DEREN ANSCHAFFUNGSKOSTEN DAHER IN DER REGEL NICHT ALS LAUFENDE KOSTEN VERBUCHT , SONDERN ÜBER MEHRERE JAHRE HINWEG ABGESCHRIEBEN WERDEN ;
B ) DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER ERFORDERNISSE VERFÜGEN , DIE IN BEZUG AUF DIE LANGLEBIGKEIT UND DEN WERT DER GEGENSTÄNDE SOWIE DIE ANZUWENDENDEN ABSCHREIBUNGSREGELN ERFÜLLT SEIN MÜSSEN , DABEI ABER ZU BEACHTEN HABEN , DASS EIN WESENTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN INVESTITIONSGÜTERN UND DEN ÜBRIGEN GÜTERN BESTEHT , DIE BEI DER FÜHRUNG UND LAUFENDEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN VERWENDET WERDEN .
ZUR DRITTEN FRAGE
19 DIE DRITTE FRAGE DES HOGE RAAD HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' VERLEIHT DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 11 DER GENANNTEN RICHTLINIE , DIE DEN ABZUG DER UMSATZSTEUER BETRIFFT , DIE DEM STEUERPFLICHTIGEN FÜR IHM GELIEFERTE GEGENSTÄNDE IN RECHNUNG GESTELLT WORDEN IST , EINEM DER NIEDERLÄNDISCHEN UMSATZSTEUER UNTERWORFENEN RECHTSUCHENDEN EINEN VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDEN ANSPRUCH AUF UNBESCHRÄNKTEN VORSTEUERABZUG , SOWEIT ES UM IM JAHRE 1972 ANGESCHAFFTE GEGENSTÄNDE GEHT , DIE FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN SOLLEN , JEDOCH NICHT ZU DEN INVESTITIONSGÜTERN IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 17 GEHÖREN? GILT DIES UNGEACHTET DES GEBRAUCHS , DEN DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER VON DEN IHM IN DEN ARTIKELN 11 UND 17 DER VORGENANNTEN RICHTLINIE ZUGEWIESENEN BEFUGNISSEN GEMACHT HAT?
' '
20/29 DIESE FRAGE WIRFT DAS ALLGEMEINE PROBLEM DER RECHTSNATUR DER BESTIMMUNGEN EINER AUFGRUND VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES ERLASSENEN RICHTLINIE AUF . IN DIESER HINSICHT HAT DER GERICHTSHOF BEREITS - ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 4 . DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 41/74 ( SLG . 1974 , 1337 ) - AUSGEFÜHRT , DASS ZWAR NACH ARTIKEL 189 VERORDNUNGEN UNMITTELBAR GELTEN UND INFOLGEDESSEN SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNEN , HIERAUS INDESSEN NICHT FOLGT , DASS ANDERE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE KATEGORIEN VON RECHTSAKTEN NIEMALS ÄHNLICHE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNTEN . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN . DIES GILT VOR ALLEM DANN , WENN SICH DER EINZELNE VOR DEM STAATLICHEN GERICHT AUF EINE RICHTLINIENBESTIMMUNG BERUFT , UM FESTSTELLEN ZU LASSEN , OB DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN BEI DER IHNEN ÜBERLASSENEN WAHL DER FORM UND DER MITTEL ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE INNERHALB DER VON DER RICHTLINIE GEZOGENEN ERMESSENSGRENZEN GEBLIEBEN SIND .
25/29 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER ZWEITEN RICHTLINIE ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER FORMULIERT AUSDRÜCKLICH UND PRÄZISE DEN GRUNDSATZ , DASS DIE BETRAEGE ABGEZOGEN WERDEN KÖNNEN , DIE DEM STEUERPFLICHTIGEN FÜR AN IHN GELIEFERTE GEGENSTÄNDE ALS MEHRWERTSTEUER IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN , SOWEIT DIESE GEGENSTÄNDE FÜR ZWECKE SEINES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN . DIESES GRUNDPRINZIP UNTERLIEGT JEDOCH BESTIMMTEN ABWEICHUNGEN UND AUSNAHMEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND ANDERER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ZU TREFFEN BEFUGT SIND . DIE AUSÜBUNG ODER NICHTAUSÜBUNG DER EINEN ODER ANDEREN DIESER BEFUGNISSE FÄLLT NACH DER RECHTSNATUR DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN IN DAS ERMESSEN DER RECHTSETZUNGS- UND VERWALTUNGSORGANE DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS UND KANN DESHALB NICHT GERICHTLICH ANHAND DER RICHTLINIENBESTIMMUNGEN ÜBERPRÜFT WERDEN . DAS GLEICHE GILT , WENN FÜR DIE BETREFFENDE STREITFRAGE EINE DER BESTIMMUNGEN MASSGEBEND IST , DIE ENTWEDER AUSDRÜCKLICH ODER WEGEN DER UNBESTIMMTHEIT DER IN IHR VERWENDETEN BEGRIFFE DEN RECHTSETZUNGS- ODER VERWALTUNGSORGANEN DER MITGLIEDSTAATEN EINEN ERMESSENSSPIELRAUM IN BEZUG AUF DEN MATERIELLEN INHALT DER ZUGELASSENEN AUSNAHMEN ODER ABWEICHUNGEN EINRÄUMEN . DAGEGEN OBLIEGT ES DEN STAATLICHEN GERICHTEN , VOR DENEN AUF DIE RICHTLINIE BEZUG GENOMMEN WIRD , FESTZUSTELLEN , OB DIE UMSTRITTENE NATIONALE MASSNAHME DEN ERMESSENSSPIELRAUM DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERSCHREITET UND SOMIT NICHT ALS RECHTMÄSSIGE AUSNAHME ODER ABWEICHUNG VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DES SOFORTIGEN VORSTEUERABZUGES GELTEN KANN , UND MIT RÜCHSICHT HIERAUF DER FORDERUNG DES STEUERPFLICHTIGEN STATTZUGEBEN .
30 AUF DIE DRITTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ES BEI IM JAHRE 1972 ANGESCHAFFTEN GEGENSTÄNDEN , DIE FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN SOLLEN , JEDOCH NICHT ZU DEN INVESTITIONSGÜTERN IM SINNE DES ARTIKELS 17 DER RICHTLINIE GEHÖREN , DEN STAATLICHEN GERICHTEN , VOR DENEN DER IN ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DES SOFORTIGEN VORSTEUERABZUGS GELTEND GEMACHT WIRD , OBLIEGT , DIESEM GRUNDSATZ RECHNUNG ZU TRAGEN , SOWEIT EINE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME DIE GRENZEN DES DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN ERMESSENS ÜBERSCHREITET .
KOSTEN
31/32 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNG VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT URTEIL VOM 9 . JUNI 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DER BEGRIFF ' ' INVESTITIONSGÜTER ' ' IN ARTIKEL 17 DRITTER GEDANKENSTRICH DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEZIEHT SICH AUF GEGENSTÄNDE , DIE - FÜR ZWECKE EINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT GENUTZT - DURCH IHRE LANGLEBIGKEIT UND IHREN WERT GEKENNZEICHNET SIND UND DEREN ANSCHAFFUNGSKOSTEN DAHER IN DER REGEL NICHT ALS LAUFENDE KOSTEN VERBUCHT , SONDERN ÜBER MEHRERE JAHRE HINWEG ABGESCHRIEBEN WERDEN .
2 . DIE MITGLIEDSTAATEN VERFÜGEN ÜBER EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER ERFORDERNISSE , DIE IN BEZUG AUF DIE LANGLEBIGKEIT UND DEN WERT DER GEGENSTÄNDE SOWIE DIE ANZUWENDENDEN ABSCHREIBUNGSREGELN ERFÜLLT SEIN MÜSSEN , HABEN DABEI ABER ZU BEACHTEN , DASS EIN WESENTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN INVESTITIONSGÜTERN UND DEN ÜBRIGEN GÜTERN BESTEHT , DIE BEI DER FÜHRUNG UND LAUFENDEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN VERWENDET WERDEN .
3 . BEI IM JAHRE 1972 ANGESCHAFFTEN GEGENSTÄNDEN , DIE FÜR ZWECKE DES UNTERNEHMENS VERWENDET WERDEN SOLLEN , JEDOCH NICHT ZU DEN INVESTITIONSGÜTERN IM SINNE DES ARTIKELS 17 DER RICHTLINIE GEHÖREN , OBLIEGT ES DEN STAATLICHEN GERICHTEN , VOR DENEN DER IN ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DES SOFORTIGEN VORSTEUERABZUGS GELTEND GEMACHT WIRD , DIESEM GRUNDSATZ RECHNUNG ZU TRAGEN , SOWEIT EINE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME DIE GRENZEN DES DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN ERMESSENS ÜBERSCHREITET .