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61978J0181

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1979. - KETELHANDEL P. VAN PAASSEN B.V. GEGEN STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEEN/INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN. - MINISTER VAN FINANCIEEN GEGEN DENKAVIT DIENTSBETOON B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE. - STEUERLICHE EINHEIT ORGANGSCHAFT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 181 UND 229-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02063
Griechische Sonderausgabe Seite 00043


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESONDERE NATIONALE REGELUNGEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN ERLASS - OBLIGATORISCHE KONSULTATION DER KOMMISSION - MODALITÄTEN

( RICHTLINIE DES RATES NR . 67/228 , ART . 16 )

2 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERPFLICHTIGE - NATIONALE REGELUNG DER UMSATZSTEUERLICHEN UNTERNEHMENSEINHEIT - VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN ERLASS

( RICHTLINIE DES RATES NR . 67/228 , ANHANG A , NR . 2 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE ( 67/228/EWG ) DES RATES ' ' ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ' ' SCHREIBT KEIN BESONDERES VERFAHREN VOR HINSICHTLICH DER FORM , IN DER SICH EIN MITGLIEDSTAAT AN DIE KOMMISSION WENDEN MUSS . ER VERLANGT ABER , DASS DIES ' ' RECHTZEITIG ' ' GESCHIEHT , D . H ., DASS DER KOMMISSION EINE ANGEMESSENE FRIST ZUR PRÜFUNG DER IHR ÜBERSANDTEN UNTERLAGEN GELASSEN WIRD , DASS SIE WEISS , ZU WELCHEM ZWECK DER MITGLIEDSTAAT SIE IHR ÜBERSANDT HAT , UND DASS DIE UNTERLAGEN SO VOLLSTÄNDIG INFORMIEREN , DASS DIE KOMMISSION GEGEBENENFALLS - NACH ARTIKEL 101 EWG-VERTRAG - FESTSTELLEN KANN , DASS VORHANDENE UNTERSCHIEDE IN DEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT VERFÄLSCHEN UND DADURCH EINE VERZERRUNG HERVORRUFEN , DIE ZU BESEITIGEN IST . 2.EIN MITGLIEDSTAAT HAT EINE REGELUNG IM SINNE VON ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) ABSATZ 4 DER RICHTLINIE ( 67/228/EWG ) ANGENOMMEN , WENN ER NACH DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONSULTATION GESETZLICH BESTIMMT HAT , DASS EINE UMSATZSTEUER UNTER ANDEREM FÜR VON UNTERNEHMERN DURCHGEFÜHRTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ERHOBEN WIRD , OBWOHL DAS GESETZ DEN BEGRIFF UNTERNEHMER LEDIGLICH MIT DEN WORTEN ' ' JEDER , DER SELBSTÄNDIG EIN GEWERBE AUSÜBT ' ' , DEFINIERT .

Entscheidungsgründe


1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE HAT MIT URTEILEN VOM 6 . SEPTEMBER UND VOM 11 . OKTOBER 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11 . SEPTEMBER UND 13 . OKTOBER 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES ( 67/228/EWG ) VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS - ( ABL . 1967 , S . 1303 ), INSBESONDERE DES ARTIKELS 4 UND DES ANHANGS A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) DER GENANNTEN RICHTLINIE , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON ZWEI VERFAHREN ZWISCHEN JEWEILS EINER GESELLSCHAFT UND DEM NIEDERLÄNDISCHEN FINANZMINISTERIUM AUFGEWORFEN WORDEN , WELCH LETZTERES GEGEN JEDE DER BEIDEN GESELLSCHAFTEN EINEN ERGÄNZENDEN UMSATZSTEUERBESCHEID ERLASSEN HAT MIT DER BEGRÜNDUNG , ES HANDELE SICH BEI IHNEN NICHT UM ' ' UNTERNEHMER ' ' , DA SIE ZWAR RECHTLICH SELBSTÄNDIG , JEDOCH DURCH FINANZIELLE , WIRTSCHAFTLICHE UND ORGANISATORISCHE BEZIEHUNGEN MIT DRITTGESELLSCHAFTEN VERBUNDEN SEIEN UND MIT DIESEN EINE ' ' STEUERLICHE EINHEIT ' ' BILDETEN , WESWEGEN SIE IN IHREN INTERNEN TRANSAKTIONEN MIT DIESEN DRITTGESELLSCHAFTEN KEINE MEHRWERTSTEUER BERECHNEN KÖNNTEN UND DESHALB ZU UNRECHT VORSTEUERABZUG GELTEND GEMACHT HÄTTEN .

3 ZUR LÖSUNG DIESER STEITFRAGE HAT DAS NATIONALE GERICHT IN JEDER DER BEIDEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN VIER GLEICHLAUTENDE FRAGEN VORGELEGT , VON DENEN DIE ERSTE UND DIE DRITTE ENGSTENS MITEINANDER VERBUNDEN UND DESHALB GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN SIND .

4 ZUERST FRAGT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT , OB ' ' EIN MITGLIEDSTAAT EINE REGELUNG IM SINNE VON ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) ZUR ZWEITEN RICHTLINIE ANGENOMMEN HAT , WENN ER GESETZLICH BESTIMMT HAT , DASS EINE UMSATZSTEUER UNTER ANDEREM FÜR VON UNTERNEHMERN AUSGEFÜHRTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ERHOBEN WIRD , UND DAS GESETZ DEN BEGRIFF UNTERNEHMER LEDIGLICH MIT DEN WORTEN , JEDER , DER SELBSTÄNDIG EIN GEWERBE AUSÜBT ' DEFINIERT , DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES GESETZES JEDOCH ZU ENTNEHMEN IST , DASS UNTER DEN BEGRIFF UNTERNEHMER AUCH EINE GESAMTHEIT VON PERSONEN FALLEN KANN , DIE ZWAR RECHTLICH UNABHÄNGIG , ABER DURCH FINANZIELLE , WIRTSCHAFTLICHE UND ORGANISATORISCHE BEZIEHUNGEN UNTEREINANDER VERBUNDEN SIND ' ' ; DIE DRITTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT : ' ' FALLS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD : HABEN DIE NIEDERLANDE DIE IN ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) ZUR ZWEITEN RICHTLINIE VORGESEHENE KONSULTATION DURCHGEFÜHRT?

' ' DIESE FRAGE STELLT INSOFERN EINE FORTSETZUNG DER ERSTEN DAR , ALS EINE VERNEINENDE ANTWORT AUF DIESE DRITTE FRAGE DAZU FÜHREN KANN , DIE WIRKUNGEN EINER BEJAHENDEN ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE ZU VERNICHTEN , WEIL DIE IN DER DRITTEN FRAGE ANGEZOGENE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , DIE KOMMISSION ZU KONSULTIEREN , WENN SIE DIE RECHTSFIGUR DER STEUERLICHEN EINHEIT EINFÜHREN WOLLEN .

5 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN IST ZUNÄCHST IN ERINNERUNG ZU RUFEN , DASS NACH ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ' ' LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ' ' DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN - UND ZWAR BEGINNEND MIT DEM 1 . JANUAR 1972 , DEM TAG , AB DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE DURCHFÜHREN MÜSSEN - UND DASS NACH ARTIKEL 4 ALS ' ' STEUERPFLICHTIGER ' ' GILT , ' ' WER REGELMÄSSIG MIT ODER OHNE ABSICHT , GEWINN ZU ERZIELEN , SELBSTÄNDIG LEISTUNGEN ERBRINGT , DIE ZU DEN TÄTIGKEITEN EINES ERZEUGERS , HÄNDLERS ODER DIENSTLEISTENDEN GEHÖREN ' ' .

6 DER BEGRIFF ' ' SELBSTÄNDIG ' ' WIRD IN ANHANG A - NACH ARTIKEL 20 DER RICHTLINIE DEREN BESTANDTEIL - UNTER 2 ( ZU ART . 4 ), ABSATZ 4 , DAHIN ERLÄUTERT , DASS ER ' ' ES DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN . . . ( GESTATTET ), PERSONEN , DIE ZWAR RECHTLICH UNABHÄNGIG , ABER DURCH FINANZIELLE , WIRTSCHAFTLICHE UND ORGANISATORISCHE BEZIEHUNGEN UNTEREINANDER VERBUNDEN SIND , NICHT GETRENNT ALS MEHRERE STEUERPFLICHTIGE , SONDERN ZUSAMMEN ALS EINEN STEUERPFLICHTIGEN ZU BEHANDELN ' ' .

7 WIE DAS INNERSTAATLICHE GERICHT FESTSTELLT , GEHÖRTE DIE DAMIT BESCHRIEBENE RECHTSFIGUR DER SOGENANNTEN ' ' FISCALE EENHEID VAN DE ONDERNEMING ' ' ( STEUERLICHE UNTERNEHMENSEINHEIT , UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT ) VOR DER EINFÜHRUNG DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ZUM HERKÖMMLICHEN RECHTSSYSTEM DER NIEDERLANDE , UND ' ' DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES NIEDERLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERGESETZES 1968 ZEIGT , DASS DER GESETZGEBER DEM BEGRIFF UNTERNEHMER , WIE ER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DIESES GESETZES DEFINIERT WIRD , KEINEN ANDEREN INHALT GEBEN WOLLTE ' ' ( URTEIL DES HOGE RAAD VOM 6 . 9 . 1978 , VAN PAASSEN ).

8 NACH ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) WAR DIESE REGELUNG FÜR EIN EINZELSTAATLICHES GESETZ ZUR ÜBERNAHME DER VORSCHRIFTEN DER MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE IN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG AUSDRÜCKLICH ZUGELASSEN UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DER MITGLIEDSTAAT VORHER DIE IN ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE VORGESEHENE KONSULTATION DURCHFÜHRT .

9 ES KOMMT DESHALB AUF DIE FRAGE AN , OB DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IHRE MASSNAHMEN ZUR TRANSFORMATION DER MEHRWERTSTEUERRICHTLINIEN IN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 16 ZUR KENNTNIS GEBRACHT HAT .

10 ZWAR SCHREIBT ARTIKEL 16 KEIN BESONDERES VERFAHREN VOR HINSICHTLICH DER FORM , IN DER SICH EIN MITGLIEDSTAAT AN DIE KOMMISSION WENDEN MUSS , ER VERLANGT ABER , DASS DIES ' ' RECHTZEITIG ' ' GESCHIEHT , DAS HEISST , DASS DER KOMMISSION EINE ANGEMESSENE FRIST ZUR PRÜFUNG DER IHR ÜBERSANDTEN UNTERLAGEN GELASSEN WIRD , DASS SIE WEISS , ZU WELCHEM ZWECK DER MITGLIEDSTAAT SIE IHR ÜBERSANDT HAT , UND DASS DIE UNTERLAGEN SO VOLLSTÄNDIG INFORMIEREN , DASS DIE KOMMISSION GEGEBENENFALLS - NACH ARTIKEL 101 EWG-VERTRAG - FESTSTELLEN KANN , DASS VORHANDENE UNTERSCHIEDE IN DEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT VERFÄLSCHEN UND DADURCH EINE VERZERRUNG HERVORRUFEN , DIE ZU BESEITIGEN IST .

11 DER VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG ÜBERGEBENE SCHRIFTWECHSEL BETREFFEND DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERGESETZES VON 1968 BESTEHT AUS DREI SCHREIBEN :

1 . EINEM SCHREIBEN VOM 3 . NOVEMBER 1967 , DAS ' ' DEN GESETZENTWURF NEBST BEGRÜNDUNG UND ANLAGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 . . . ' ' ZUR KENNTNIS BRINGT ,

2 . EINEM SCHREIBEN VOM 24 . APRIL 1968 , DAS DIE ÄNDERUNGEN ZU DEM GESETZENTWURF MITTEILT UND ERKLÄRT , ES WERDE ' ' IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 . . . ' ' ÜBERSANDT ,

3 . EINEM SCHREIBEN VOM 16 . JULI 1968 , MIT DEM DER KOMMISSION DAS NIEDERLÄNDISCHE STAATSBLAD 329 MIT DER BEKANNTMACHUNG DES GESETZES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBERSANDT WURDE UND IN DEM ES AUSDRÜCKLICH HEISST : ' ' MIT DIESEM SCHREIBEN SOLL DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN DES RATES GENÜGT WERDEN , DIE IN EINER REIHE VON VORSCHRIFTEN DIE DURCHFÜHRUNG VON KONSULTATIONEN VORSEHEN , BEI DENEN SICH DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT RECHTZEITIG AN DIE KOMMISSION WENDET ' ' ; IN DIESEM BEGLEITSCHREIBEN WURDE EINE REIHE VON PUNKTEN ANGEFÜHRT , ZU DENEN EINE STELLUNGNAHME ERBETEN WURDE , DIE IM VORLIEGENDEN FALL AUFGEWORFENE FRAGE - FREISTELLUNG VON DER MEHRWERTSTEUER BEI ' ' STEUERLICHER EINHEIT ' ' - KAM IN DIESER AUFZÄHLUNG JEDOCH NICHT VOR .

ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN ,

1 . DASS DIESER GANZE SCHRIFTWECHSEL , OBWOHL DER AUSDRUCK ' ' KONSULTATION ' ' ERST IM LETZTEN SCHREIBEN VERWENDET WURDE , ALLEIN DIE ERFÜLLUNG DER KONSULTATIONSPFLICHT ZUM GEGENSTAND HATTE , DA AUSSER DEN ERSUCHEN UM KONSULTATION KEINE EINZIGE VORSCHRIFT DER RICHTLINIEN EINE VORLAGE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DIE KOMMISSION VORSCHRIEB ,

2 . DASS DIE KOMMISSION ÜBER DIE NEUE NIEDERLÄNDISCHE MEHRWERTSTEUERGESETZGEBUNG VOLLSTÄNDIG INFORMIERT WURDE , DA SIE DEN GESETZENTWURF , DIE ZUGEHÖRIGEN ÄNDERUNGEN , DEN ENDGÜLTIGEN TEXT UND DIE NAMENTLICH HINSICHTLICH DES BEGRIFFS ' ' UNTERNEHMER ' ' , DER DIE RECHTSFIGUR DER STEUERLICHEN EINHEIT UMFASST , SEHR AUSFÜHRLICHE BEGRÜNDUNG ZUM GESETZENTWURF ERHALTEN HAT ( BEILAGEN ZU DEN VERHANDLUNGEN DER ZWEITEN KAMMER 1967-1968-9234 , NR . 3 , S . 31 , RECHTE SPALTE , VORLETZTER ABSATZ ),

3 . DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG RECHTZEITIG AN DIE KOMMISSION HERANGETRETEN IST , DA DAS LETZTE SCHREIBEN VOM JULI 1968 STAMMT , WÄHREND DIE RICHTLINIE ERST VOM 1 . JANUAR 1972 AN DURCHZUFÜHREN WAR UND DIE KOMMISSION DESHALB MEHR ALS DREI JAHRE ZEIT HATTE , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG DIE ERFORDERLICHEN HINWEISE ZU GEBEN .

12 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE IN ARTIKEL 16 UND IN ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) DER ZWEITEN RICHTLINIE FORMULIERTEN FORDERUNGEN FÜR DIE BEIBEHALTUNG DER RECHTSFIGUR DER STEUERLICHEN UNTERNEHMENSEINHEIT IN IHRER RECHTSORDNUNG ERFÜLLT HAT .

13 AUF DIE ERSTE UND DIE DRITTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINE REGELUNG IM SINNE VON ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) ABSATZ ZUR ZWEITEN RICHTLINIE ANGENOMMEN HAT , WENN ER NACH DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONSULTATION GESETZLICH BESTIMMT HAT , DASS EINE UMSATZSTEUER UNTER ANDEREM FÜR VON UNTERNEHMERN AUSGEFÜHRTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ERHOBEN WIRD , OBWOHL DAS GESETZ DEN BEGRIFF UNTERNEHMER LEDIGLICH MIT DEN WORTEN ' ' JEDER , DER SELBSTÄNDIG EIN GEWERBE AUSÜBT ' ' DEFINIERT .

14 DA DIE ERSTE UND DIE DRITTE FRAGE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS ZUSAMMEN BEJAHT WORDEN SIND , BRAUCHEN DIE ZWEITE UND DIE VIERTE FRAGE NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN .

Kostenentscheidung


15 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER NIEDERLANDE UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD MIT URTEILEN VOM 6 . SEPTEMBER UND 11 . OKTOBER 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

EIN MITGLIEDSTAAT HAT EINE REGELUNG IM SINNE VON ANHANG A NR . 2 ( ZU ART . 4 ) ABSATZ 4 ZUR ZWEITEN RICHTLINIE ANGENOMMEN , WENN ER NACH DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONSULTATION GESETZLICH BESTIMMT HAT , DASS EINE UMSATZSTEUER UNTER ANDEREM FÜR VON UNTERNEHMERN DURCHGEFÜHRTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ERHOBEN WIRD , OBWOHL DAS GESETZ DEN BEGRIFF UNTERNEHMER LEDIGLICH MIT DEN WORTEN ' ' JEDER , DER SELBSTÄNDIG EIN GEWERBE AUSÜBT ' ' DEFINIERT .