Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1981. - STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEEN GEGEN GENOSSENSCHAFT COOEPERATIEVE AARDAPPELENBEWAARPLAATS GA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE. - MEHRWERTSTEUER - DIENSTLEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 154-80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 00445
Schwedische Sonderausgabe Seite 00023
Finnische Sonderausgabe Seite 00023
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERBESTIMMUNGEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - GEGENWERT , DER UNMITTELBAR MIT DER DIENSTLEISTUNG ZUSAMMENHÄNGT , IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLT
( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ARTIKEL 2 UND 8 BUCHSTABE A , ANHANG A NR . 13 )
EINE DIENSTLEISTUNG IST STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN SIE NACH ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG NACH ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , SO WIE ER DURCH NR . 13 DES ANHANGS A NÄHER ERLÄUTERT WIRD , DER GEGENWERT DER LEISTUNG IST , D . H . ALLES , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD . ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN ; DIESER MUSS IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KÖNNEN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLEN , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT .
VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE KANN DAHER DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT .
1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE HAT MIT URTEIL VOM 25 . JUNI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2 . JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 8 DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HAMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM ( ABL . L 71 , S . 1303 ) VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM STAATSSECRETARIS VON FINANCIEN UND EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS FÜR KARTOFFELN UNTERHÄLT . IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , DASS DIE GENOSSENSCHAFT , DIE BESCHLOSSEN HATTE , FÜR DIE JAHRE 1975 UND 1976 VON IHREN MITGLIEDERN KEIN LAGERGELD ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE LAGERUNG DER KARTOFFELN ZU ERHEBEN , DIE AUFFASSUNG VERTRAT , DIESE LEISTUNGEN SEIEN UNENTGELTLICH ERBRACHT WORDEN UND UNTERLAEGEN DAHER NICHT DER UMSATZSTEUER .
3 DIE STEUERVERWALTUNG WAR JEDOCH DER ANSICHT , DIE GENOSSENSCHAFT HABE IHREN MITGLIEDERN DOCH EINE GEGENLEISTUNG IN RECHNUNG GESTELLT , DIE SICH AUS DER VERRINGERUNG DES WERTES IHRER ANTEILSCHEINE INFOLGE DER NICHTERHEBUNG DER LAGERGELDER FÜR DIE BEIDEN IN FRAGE STEHENDEN JAHRE ERGEBE ; SIE SETZTE FÜR DIESE GEGENLEISTUNG DEN WERT DES ÜBLICHEN LAGERGELDES AN UND ERLIESS EINEN STEUERNACHERHEBUNGSBESCHEID .
4 DIE GENOSSENSCHAFT HAT DIESEN STEUERBESCHEID VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG ANGEFOCHTEN UND DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , SIE HABE , DA DER IN ARTIKEL 8 DER WET OP DE OMZETBELASTING ( UMSATZSTEUERGESETZ ) DEFINIERTE BEGRIFF DES ENTGELTS SUBJEKTIVEN CHARAKTER HABE , IHRE LEISTUNGEN UNENTGELTLICH ERBRACHT , DENN SIE HABE DAFÜR KEINE GEGENLEISTUNG VEREINBART .
5 NACHDEM DER GERECHTSHOF DER KLAGE STATTGEGEBEN HATTE , HAT DER STAATSSECRETARIS VON FINANCIEN GEGEN DIESES URTEIL RECHTSMITTEL EINGELEGT .
6 UM ÜBER DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DER HOGE RAAD FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' EINE GENOSSENSCHAFT NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT BETREIBT GEMÄSS IHREM SATZUNGSZWECK EIN LAGERHAUS FÜR KARTOFFELN . IHRE MITGLIEDER SIND IHR GEGENÜBER BERECHTIGT UND ZUGLEICH VERPFLICHTET , FÜR JEDEN VON DER GENOSSENSCHAFT AUSGEGEBENEN ANTEILSCHEIN , DEN SIE BESITZEN , JÄHRLICH 1 000 KILOGRAMM KARTOFFELN ZUR AUFBEWAHRUNG ZU GEBEN , UND ZWAR GEGEN EIN VON DER GENOSSENSCHAFT JÄHRLICH FESTZUSETZENDES UND NACH ABLAUF DES GESCHÄFTSJAHRES ZU ZAHLENDES LAGERGELD . AUFGRUND EINES BESCHLUSSES DER GENOSSENSCHAFT WIRD IN EINEM BESTIMMTEN JAHR KEIN LAGERGELD ERHOBEN .
KANN IN EINEM DERARTIGEN FALL VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DIE REDE SEIN?
' '
7 MIT DIESER FRAGE MÖCHTE DER HOGE RAAD IM WESENTLICHEN WISSEN , WIE DER BEGRIFF ' ' GEGENWERT ' ' IN ARTIKEL 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE RICHTIG AUSZULEGEN IST .
8 DIESE VORLAGEFRAGE IST IM LICHTE SÄMTLICHER BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN RICHTLINIE ZU BEANTWORTEN .
9 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER FRAGLICHE BEGRIFF IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN IST , DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST ; DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN .
10 DARÜBER HINAUS HAT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DAFÜR SORGE GETRAGEN , DASS DER BEGRIFF ' ' GEGENWERT ' ' IN ANHANG A - DER NACH ARTIKEL 20 BESTANDTEIL DER ZWEITEN RICHTLINIE IST - UNTER NR . 13 ZU ARTIKEL 8 BUCHSTABE A IN DEM SINNE ERLÄUTERT WIRD , DASS DARUNTER ' ' ALLES ZU VERSTEHEN ( IST ), WAS ALS GEGENLEISTUNG . . . FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD , EINSCHLIESSLICH DER NEBENKOSTEN ( VERPACKUNG , BEFÖRDERUNG , VERSICHERUNG USW .), D . H . NICHT NUR DIE VEREINNAHMTEN GELDBETRAEGE , SONDERN Z . B . AUCH DER WERT DER IM TAUSCH ERHALTENEN GEGENSTÄNDE ODER , IM FALLE EINER ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS AUFGRUND EINER BEHÖRDLICHEN ANORDNUNG , DIE VEREINNAHMTE ENTSCHÄDIGUNG ' ' .
11 FERNER IST HERVORZUHEBEN , DASS DIESER ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , DER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER DEFINIERT UND KLARSTELLT , DASS SIE BEI DIENSTLEISTUNGEN ALLES IST , WAS DEN - IN DER OBEN ANGEGEBENEN WEISE ERLÄUTERTEN - GEGENWERT FÜR DIESE DIENSTLEISTUNG BILDET , IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 2 ZU SEHEN IST , WONACH NUR ' ' DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ' ' , DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN .
12 EINE DIENSTLEISTUNG IST DEMNACH STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE , WENN SIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG ALLES IST , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD . ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN , WAS NICHT DER FALL IST , WENN DIE GEGENLEISTUNG IN EINER - NICHT NÄHER BESTIMMTEN - WERTMINDERUNG DER ANTEILSCHEINE DER GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDER BESTEHT , DA EIN SOLCHER WERTVERLUST NICHT ALS ENTGELT ANGESEHEN WERDEN KANN , DAS DIE GENOSSENSCHAFT ALS ERBRINGERIN DER DIENSTLEISTUNGEN ERHÄLT .
13 AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DER VERWENDUNG DER FORMULIERUNGEN ' ' GEGEN ENTGELT ' ' UND ' ' WAS ALS GEGENLEISTUNG . . . ERHALTEN WIRD ' ' ERSTENS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , DEN GEGENWERT FÜR EINE DIENSTLEISTUNG IN GELD AUSZUDRÜCKEN , WAS IM ÜBRIGEN AUCH DURCH ARTIKEL 9 DER ZWEITEN RICHTLINIE BESTÄTIGT WIRD , WONACH ' ' DER NORMALSATZ DER MEHRWERTSTEUER . . . AUF EINEN BESTIMMTEN VOMHUNDERTSATZ DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FESTGESETZT ( WIRD ), D . H . AUF EINEN BESTIMMTEN TEIL DESSEN , WAS DEN GEGENWERT FÜR DIE DIENSTLEISTUNG BILDET , UND DIES IMPLIZIERT , DASS DIESER GEGENWERT DURCH EINEN GELDBETRAG AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN , UND ZWEITENS , DASS DIESER GEGENWERT EIN SUBJEKTIVER WERT IST , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT .
14 INFOLGEDESSEN STELLT EINE DIENSTLEISTUNG , FÜR DIE KEINE BESTIMMTE SUBJEKTIVE GEGENLEISTUNG ERHALTEN WIRD , KEINE DIENSTLEISTUNG ' ' GEGEN ENTGELT ' ' DAR UND IST DEMNACH NICHT STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE .
15 DARAUS ERGIBT SICH , DASS VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 DANN NICHT DIE REDE SEIN KANN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT .
16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE MIT URTEIL VOM 25 . JUNI 1980 VORGELEGTE FRAGE
FÜR RECHT ERKANNT :
VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUER SYSTEMS ( ABL . L 71 , S . 1303 ) KANN DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT .