Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAI 1982. - GASTON SCHUL DOUANE EXPEDITEUR B.V. GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN ROOSENDAAL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF'S-HERTOGENBOSCH). - UMSATZSTEUER BEI DER EINFUHR VON GEGENSTAENDEN, DIE VON PRIVATPERSONEN GELIEFERT WERDEN. - RECHTSSACHE 15/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 01409
Spanische Sonderausgabe Seite 00349
Schwedische Sonderausgabe Seite 00369
Finnische Sonderausgabe Seite 00389
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - RECHTSNATUR EINER INLÄNDISCHEN ABGABE - DISKRIMINIERUNG - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 12 , 13 ABSATZ 2 UND 95 )
2 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 2 NR . 2 )
3 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - DISKRIMINIERUNG - VERBOT - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - UNZULÄSSIGKEIT - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )
1 . DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , STELLT AUCH DANN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR , SONDERN SIE IST ALS INTEGRALER BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG ANZUSEHEN , UND IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG IST DAHER IM RAHMEN DES ARTIKELS 95 ZU BEURTEILEN . DIESE MEHRWERTSTEUER STELLT INSOWEIT EINE HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABE , ALS SIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN , IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DAR , ALS DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . DER NACHWEIS DER TATSACHEN , DIE DIE BERÜCKSICHTIGUNG DIESER STEUER RECHTFERTIGEN , IST SACHE DES IMPORTEURS .
2 . ARTIKEL 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES , NACH DEM ' ' DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ' ' DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT , IST MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR UND DESHALB GÜLTIG ; ER IST JEDOCH SO AUSZULEGEN , DASS ER DER VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG NICHT ENTGEGENSTEHT , ANLÄSSLICH DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , DEN RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST .
3 . ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , SOWEIT DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD .
1 DER GERECHTSHOF ' S-HERTOGENBOSCH HAT MIT URTEIL VOM 19 . DEZEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30 . JANUAR 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 13 UND 95 EWG-VERTRAG SOWIE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG GASTON SCHUL DOUANE EXPEDITEUR BV , EINE ZOLLSPEDITION , FÜHRTE AM 16 . FEBRUAR 1979 EIN GEBRAUCHTES SPORT- UND VERGNÜGUNGSBOOT IM AUFTRAG UND AUF RECHNUNG EINES PRIVATMANNES MIT WOHNSITZ IN DEN NIEDERLANDEN EIN , DER ES IN FRANKREICH VON EINEM ANDEREN PRIVATMANN GEKAUFT HATTE . DIE NIEDERLÄNDISCHE STEUERVERWALTUNG ERHOB AUF DIESE EINFUHR DIE MEHRWERTSTEUER IN HÖHE VON 18 % DES KAUFPREISES , DEN NORMALEN SATZ , DER INNERHALB DES LANDES AUF LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN GEGEN ENTGELT ERHOBEN WIRD . DIE ERHEBUNG DIESER STEUER IST GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS .
3 DIE NIEDERLÄNDISCHE VERWALTUNG STÜTZTE SICH AUF DAS NIEDERLÄNDISCHE GESETZ ÜBER DIE UMSATZSTEUER VON 1968 UND INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 DIESES GESETZES . NACH DIESER BESTIMMUNG WIRD UMSATZSTEUER ERSTENS AUF LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND AUF DIENSTLEISTUNGEN , DIE VON UNTERNEHMERN IM RAHMEN DES UNTERNEHMENS IM INLAND AUSGEFÜHRT WERDEN , UND ZWEITENS AUF EINFUHREN VON GEGENSTÄNDEN ERHOBEN . MIT DIESER BESTIMMUNG WIRD ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ( ABL . S . 1303 ) - DURCHGEFÜHRT . DIESE BESTIMMUNG IST IM WESENTLICHEN IN ARTIKEL 2 DER BEREITS GENANNTEN SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ÜBERNOMMEN WORDEN .
4 NACHDEM DIE BESCHWERDE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR , DIE BESTEUERUNG SEI IM EINKLANG MIT DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFOLGT , HAT DIE FIRMA SCHUL DEN GERECHTSHOF ' S-HERTOGENBOSCH ANGERUFEN . SIE MACHT GELTEND , DIE BESTEUERUNG STEHE IM WIDERSPRUCH ZU DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS , INSBESONDERE ZU DEN ARTIKELN 12 UND 13 EINERSEITS UND ZU ARTIKEL 95 ANDERERSEITS .
5 UM DIESES VORBRINGEN BEURTEILEN ZU KÖNNEN , HAT DER GERECHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 . IST ALS EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE ERHEBUNG VON UMSATZSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANZUSEHEN , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN , WENN AUF DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN , DIE SICH BEREITS IN DEM MITGLIEDSTAAT BEFINDEN , DURCH EINE PRIVATPERSON KEINE UMSATZSTEUER ERHOBEN WIRD?
2.FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER FRAGE 1 : IST DIE UMSATZSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN , IM SINNE VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ALS EINE INLÄNDISCHE ABGABE ANZUSEHEN , DIE HÖHER IST ALS DIEJENIGE , DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN , WENN AUF DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN , DIE SICH BEREITS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT BEFINDEN , KEINE UMSATZSTEUER ERHOBEN WIRD , FALLS DIE LIEFERUNG DURCH EINE PRIVATPERSON ERFOLGT?
3.FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG EINER DER BEIDEN VORHERGEHENDEN FRAGEN : IST ARTIKEL 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR UND DESHALB UNGÜLTIG , SOWEIT DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , OHNE EINE AUSNAHME FÜR DURCH PRIVATPERSONEN GELIEFERTE GEGENSTÄNDE VORZUSEHEN , DIE BEI LIEFERUNG INNERHALB DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS DIESER STEUER NICHT UNTERLIEGEN WÜRDEN?
4.FOLGT AUS EINER BEJAHUNG DER FRAGE 3 , DASS ES EINEM MITGLIEDSTAAT UNTERSAGT IST , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSAAT DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN DIE LIEFERUNG DIESER GEGENSTÄNDE DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES MITGLIEDSTAATS DIESER STEUER NICHT UNTERLIEGEN WÜRDE?
' '
6 DIE FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DEN ARTIKELN 12 UND 13 EINERSEITS UND ARTIKEL 95 ANDERERSEITS VEREINBAR IST , WENN EIN STAAT IM EINKLANG MIT DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN ( IM FOLGENDEN : PRIVATPERSON ) GELIEFERT WERDEN , UMSATZSTEUER IN DER FORM DER MEHRWERTSTEUER ERHEBT .
7 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BESTREITET DIE VEREINBARKEIT DIESER BESTEUERUNG MIT DEM EWG-VERTRAG UND MACHT GELTEND , VERGLEICHBARE LIEFERUNGEN , DIE INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS VON EINER PRIVATPERSON AUSGEFÜHRT WÜRDEN , UNTERLAEGEN NICHT DER MEHRWERTSTEUER . AUSSERDEM TRAEGT SIE VOR , DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FÜHRE ZU EINER STEUERKUMULIERUNG , DA ES IN DIESEM FALL - ANDERS ALS BEI LIEFERUNGEN DURCH STEUERPFLICHTIGE - KEINE ERSTATTUNG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ERHOBENEN MEHRWERTSTEUER GEBE . DIE BEI DER EINFUHR SOLCHER WAREN ERHOBENE MEHRWERTSTEUER SEI FOLGLICH ENTWEDER ALS EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL ODER ALS EINE DISKRIMINIERENDE INLÄNDISCHE ABGABE ANZUSEHEN .
ZUM GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM
8 UM DIE TRAGWEITE DIESER ARGUMENTE WÜRDIGEN ZU KÖNNEN UND DIE FÜR EINE ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGEN ERFORDERLICHEN GESICHTSPUNKTE HERAUSZUARBEITEN , IST KURZ AUF DIE MERKMALE DES UMSATZSTEUERSYSTEMS IN DER FORM DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS HINZUWEISEN , AUF DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL ANKOMMT .
9 DIESES GEMEINSCHAFTLICHE SYSTEM IST AUF DER GRUNDLAGE DER ARTIKEL 99 UND 100 EWG-VERTRAG DURCH DIE ERSTE RICHTLINIE ( 67/227 ) DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER ( ABL . S . 1301 ) EINGEFÜHRT WORDEN . ES IST DURCH DIE ZWEITE RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM SELBEN TAGE ERGÄNZT WORDEN , AN DEREN STELLE DIE BEREITS GENANNTE SECHSTE RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 GETRETEN IST .
10 NACH ARTIKEL 2 DER ERSTEN RICHTLINIE BERUHT DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM AUF DEM GRUNDSATZ , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BIS ZUR EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE , ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER ANZUWENDEN IST . JEDOCH WIRD BEI ALLEN UMSÄTZEN DIE MEHRWERTSTEUER NUR ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT . DER MECHANISMUS DES VORSTEUERABZUGS IST DURCH ARTIKEL 17 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE SO AUSGESTALTET , DASS ALLEIN DIE STEUERPFLICHTIGEN BEFUGT SIND , VON DER VON IHNEN GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER DIE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN , MIT DER DIE GEGENSTÄNDE BEREITS VORHER BELASTET WORDEN SIND .
11 IN DIESEM ALLGEMEINEN ZUSAMMENHANG STEHT ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ; NACH DIESER VORSCHRIFT UNTERLIEGEN DER MEHRWERTSTEUER ERSTENS ' ' LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER ALS SOLCHER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ' ' ( NR . 1 ) UND ZWEITENS ' ' DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ' ' ( NR . 2 ). NACH ARTIKEL 4 DIESER RICHTLINIE GILT ALS ' ' STEUERPFLICHTIGER ' ' , WER SELBSTÄNDIG UND UNABHÄNGIG VON IHREM ORT EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT WIE DIE TÄTIGKEIT EINES ERZEUGERS , HÄNDLERS ODER DIENSTLEISTENDEN EINSCHLIESSLICH DER TÄTIGKEITEN DER URPRODUZENTEN , LANDWIRTE SOWIE DER FREIEN BERUFE UND DER DIESEN GLEICHGESTELLTEN BERUFE AUSÜBT . DIE ' ' LIEFERUNG EINES GEGENSTANDS ' ' IST IN ARTIKEL 5 ALS ' ' DIE ÜBERTRAGUNG DER BEFÄHIGUNG , WIE EIN EIGENTÜMER ÜBER EINEN KÖRPERLICHEN GEGENSTAND ZU VERFÜGEN ' ' DEFINIERT , WÄHREND NACH ARTIKEL 7 DIE ' ' EINFUHR EINES GEGENSTANDS ' ' VORLIEGT , ' ' WENN DIESER GEGENSTAND IN DAS INLAND . . . GELANGT ' ' .
12 DIE SECHSTE RICHTLINIE HARMONISIERT AUCH DIE BEGRIFFE STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH ( ARTIKEL 10 ) SOWIE DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ( ARTIKEL 11 ). STEUERBEFREIUNGEN SIND SOWOHL BEI UMSÄTZEN IM INLAND ALS AUCH BEI EINFUHREN VORGESEHEN ( ARTIKEL 13 UND 14 ). AUSFUHRUMSÄTZE UND GLEICHGESTELLTE UMSÄTZE SIND VON DER STEUER BEFREIT ( ARTIKEL 15 ).
13 ES IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE GENANNTEN RICHTLINIEN NUR EINE TEILWEISE HARMONISIERUNG DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS BEWIRKEN . BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STEHT ES DEN MITGLIEDSTAATEN INSBESONDERE FREI , DIE MEHRWERTSTEUERSÄTZE FESTZULEGEN , WOBEI JEDOCH BEI DER EINFUHR EINES GEGENSTANDS DERSELBE SATZ ANZUWENDEN IST , DER FÜR DIE LIEFERUNG DES GLEICHEN GEGENSTANDS IM INLAND GILT ( ARTIKEL 12 DER SECHSTEN RICHTLINIE ).
14 DIE PRÜFUNG DER GENANNTEN MERKMALE DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS LÄSST EINERSEITS DEN SCHLUSS ZU , DASS FÜR UMSÄTZE INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS DER STEUERTATBESTAND DIE VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN ALS SOLCHEM AUSGEFÜHRTE LIEFERUNG EINES GEGENSTANDS GEGEN ENTGELT IST , WÄHREND BEI EINFUHRUMSÄTZEN DER STEUERTATBESTAND ALLEIN DARIN BESTEHT , DASS EIN GEGENSTAND IN DAS INNERE EINES MITGLIEDSTAATS GELANGT , UNABHÄNGIG DAVON , OB EIN RECHTSGESCHÄFT ZUGRUNDELIEGT , OB DIE LEISTUNG GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH , DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN ODER EINE PRIVATPERSON AUSGEFÜHRT WIRD .
15 DARAUS FOLGT ANDERERSEITS , DASS LIEFERUNGEN ZUR AUSFUHR ALS SOLCHE ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN ODER EINER PRIVATPERSON AUSGEFÜHRT WERDEN , VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT SIND , DASS ABER ALLEIN DIE STEUERPFLICHTIGEN BEFUGT SIND , DAS RECHT AUF VORSTEUERABZUG AUSZUÜBEN . INFOLGEDESSEN KÖNNEN ALLEIN DIE VON STEUERPFLICHTIGEN ODER FÜR DEREN RECHNUNG ZUR AUSFUHR GELIEFERTEN GEGENSTÄNDE VON DER MEHRWERTSTEUER DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS VOLLSTÄNDIG BEFREIT WERDEN , WÄHREND DIE VON PRIVATPERSONEN ODER FÜR DEREN RECHNUNG ZUR AUSFUHR GELIEFERTEN GEGENSTÄNDE MIT DIESER STEUER IM VERHÄLTNIS IHRES WERTES IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR BELASTET BLEIBEN . DA ALLE EINFUHREN DER MEHRWERTSTEUER DES EINFUHRSTAATS UNTERLIEGEN , KOMMT ES IN DIESEM FALL ZU EINER KUMULIERUNG DER STEUER IM AUSFUHRSTAAT MIT DER STEUER IM EINFUHRSTAAT .
16 AUF DER GRUNDLAGE DIESER MERKMALE DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS SIND DIE VORLAGEFRAGEN ZU PRÜFEN .
ZUR ERSTEN FRAGE : DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 12 UND 13 EWG-VERTRAG
17 DIE ERSTE FRAGE DES GERECHTSHOF GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN , MIT DEN ARTIKELN 12 UND 13 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD .
18 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES GILT DAS VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL .
19 DAS WESENTLICHE MERKMAL EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL , DAS SIE VON EINER INLÄNDISCHEN ABGABE UNTERSCHEIDET , LIEGT DEMNACH IN DEM UMSTAND , DASS DIE ERSTERE AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE WAREN ALS SOLCHE ERFASST , WÄHREND DIE LETZTERE SOWOHL FÜR EINGEFÜHRTE WAREN ALS AUCH FÜR INLÄNDISCHE WAREN GILT .
20 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH ANERKANNT , DASS EINE FINANZIELLE BELASTUNG , DIE EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT , WÄHREND KEIN GLEICHES ODER GLEICHARTIGES INLÄNDISCHES ERZEUGNIS ERFASST WIRD , KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG , SONDERN EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DARSTELLT , WENN SIE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IST , DIE GRUPPEN VON WAREN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN BETRIFFT , DIE UNABHÄNGIG VON DER HERKUNFT DER WAREN GELTEN .
21 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS EINE ABGABE DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ANGESPROCHENEN ART NICHT DIE MERKMALE EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HAT . EINE SOLCHE ABGABE IST NÄMLICH BESTANDTEIL DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS , DESSEN STRUKTUR UND ENTSCHEIDENDE MODALITÄTEN DURCH HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND . DIESE HABEN EINEN EINHEITLICHEN STEUERMECHANISMUS GESCHAFFEN , DER SYSTEMATISCH UND NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN SOWOHL UMSÄTZE INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH EINFUHRUMSÄTZE ERFASST . DABEI IST INSBESONDERE HERVORZUHEBEN , DASS DAS GEMEINSAME SYSTEM DIE EINFUHR UND DIE LIEFERUNG EINES GLEICHEN GEGENSTANDS INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS DEMSELBEN STEUERSATZ UNTERWIRFT . DIE STREITIGE ABGABE IST FOLGLICH ALS INTEGRALER BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , UND IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IST IM RAHMEN DIESES ARTIKELS UND NICHT IN DEM DER ARTIKEL 12 FF . EWG-VERTRAG ZU BEURTEILEN .
22 DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , AUCH DANN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DARSTELLT .
ZUR ZWEITEN FRAGE : DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG
23 DIE ZWEITE FRAGE DES GERECHTSHOF GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN , MIT ARTIKEL 95 VEREINBAR IST , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD .
24 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG , DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG STEHE IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG , WEIL SIE EINERSEITS DIE LIEFERUNG VON WAREN ZWISCHEN PRIVATPERSONEN , DIE IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIG SIND , IM VERHÄLTNIS ZUR LIEFERUNG ZWISCHEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN PRIVATPERSONEN BENACHTEILIGE UND WEIL SIE ANDERERSEITS ZU EINER STEUERKUMULIERUNG BEI VON PRIVATPERSONEN ÜBER DIE GRENZE HINWEG GELIEFERTEN WAREN FÜHRE , DIE - IM GEGENSATZ ZU DEN VON STEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN WAREN - BEI DER AUSFUHR NICHT VON DER STEUER ENTLASTET WÜRDEN .
25 DIE AM VERFAHREN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN , DER RAT UND DIE KOMMISSION MACHEN GELTEND , DIE BESEITIGUNG DER STEUERKUMULIERUNG INNERHALB DER GE MEINSCHAFT KÖNNE - SO WÜNSCHENSWERT SIE AUCH SEI - NUR DURCH EINE SCHRITTWEISE HARMONISIERUNG DER NATIONALEN STEUERSYSTEME NACH ARTIKEL 99 ODER 100 EWG-VERTRAG UND NICHT DURCH ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 ERFOLGEN . FÜR DIESE AUFFASSUNG IST VORGEBRACHT WORDEN , DIE STEUERKUMULIERUNG SEI EINE ZWANGSLÄUFIGE FOLGE DER TATSACHE , DASS DER VERTRAG DIE STEUERGRENZEN HABE FORTBESTEHEN LASSEN , INDEM ER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE INLÄNDISCHEN ABGABEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN HABE .
26 IM SYSTEM DES VERTRAGES SOLL ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DADURCH GEWÄHRLEISTEN , DASS JEDE FORM DES SCHUTZES , DIE AUS EINER WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DISKRIMINIERENDEN INLÄNDISCHEN BESTEUERUNG FOLGEN KÖNNTE , BESEITIGT WIRD .
27 ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG STÜTZT SICH IM WESENTLICHEN AUF EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN INLÄNDISCHEN ABGABEN , DIE EINGEFÜHRTE WAREN , UND DENJENIGEN , DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN . BEI RICHTIGER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG SIND DIESE ERZEUGNISSE IN STEUERLICHER HINSICHT SO MITEINANDER ZU VERGLEICHEN , DASS AUF JEDER PRODUKTIONS- ODER HANDELSSTUFE SOWOHL DER STEUERSATZ ALS AUCH DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER STEUER UND DIE MODALITÄTEN IHRER ERHEBUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND .
28 ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES NICHT , DIE EINFUHR EINER WARE INSOWEIT DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , ALS AUCH DIE LIEFERUNG EINER GLEICHARTIGEN WARE IM INLAND DER STEUER UNTERLIEGT . ES IST DAHER ZU PRÜFEN , OB DIE EINFUHR EINER WARE DER MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN KANN , WENN DIE LIEFERUNG EINER GLEICHARTIGEN WARE IM INLAND , D . H . IM VORLIEGENDEN FALL DIE LIEFERUNG DURCH EINE PRIVATPERSON , NICHT DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT .
29 ZU DIESER FRAGE VERTRETEN DIE AM VERFAHREN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN , DER RAT UND DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG , ES SEI IN EINEM SOLCHEN FALL ZULÄSSIG , DIE EINFUHREN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , VORAUSGESETZT , DASS SOWOHL DER MEHRWERTSTEUERSATZ ALS AUCH IHRE BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND DIE MODALITÄTEN IHRER ERHEBUNG DIESELBEN SEIEN WIE BEI DER LIEFERUNG EINER GLEICHARTIGEN WARE DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN INNERHALB DIESES MITGLIEDSTAATS . DIE BESTEUERUNG BEWIRKE LEDIGLICH DIE GLEICHSTELLUNG DER EINGEFÜHRTEN WAREN MIT GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN IN BEZUG AUF DIE STEUERLICHE BELASTUNG DIESER BEIDEN GRUPPEN . DIE INLÄNDISCHEN WAREN SEIEN NÄMLICH BEREITS INNERHALB DES MITGLIEDSTAATS BEI IHRER LIEFERUNG IM NEUZUSTAND MIT DER MEHRWERTSTEUER BELASTET WORDEN . DA DIESE ABGABE AUF DEN MARKTPREIS DER GEBRAUCHTEN GEGENSTÄNDE DURCHSCHLAGE , FÜHRE DIE BEI DER EINFUHR ERHOBENE MEHRWERTSTEUER LEDIGLICH ZU EINEM AUSGLEICH FÜR DEN VERBLEIBENDEN TEIL DIESER ABGABE UND SICHERE SO UNTER DEM GESICHTSPUNKT EINER VOLLSTÄNDIGEN NEUTRALITÄT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DIE GLEICHBEHANDLUNG DER INLÄNDISCHEN UND DER AUSLÄNDISCHEN WAREN .
30 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MACHT DAGEGEN GELTEND , DER GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ WERDE VERLETZT , DENN DIE VON PRIVATPERSONEN EINGEFÜHRTEN WAREN SEIEN BEREITS MIT DER MEHRWERTSTEUER DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS BELASTET , DA SIE BEI IHRER AUSFUHR NICHT VON DER STEUER ENTLASTET WÜRDEN .
31 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH ARTIKEL 95 FREISTEHT , BEI DER EINFUHR VON WAREN DIE MEHRWERTSTEUER AUSZUGLEICHEN , DIE SIE AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ERHEBEN . EIN SOLCHER AUSGLEICH IST JEDOCH NUR INSOWEIT GERECHTFERTIGT , ALS DIE EINGEFÜHRTEN WAREN NICHT BEREITS IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT MIT DER MEHRWERTSTEUER BELASTET WORDEN SIND , DA ANDERENFALLS DIE BESTEUERUNG BEI DER EINFUHR IN WIRKLICHKEIT EINE ZUSÄTZLICHE ABGABE WÄRE , DIE DIE EINGEFÜHRTEN WAREN STÄRKER BELASTEN WÜRDE ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN .
32 DIESE KONZEPTION ERGIBT SICH VOR ALLEM AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG , DER ES VERBIETET , AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR UNMITTELBAR , SONDERN AUCH MITTELBAR HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN ZU ERHEBEN , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN . DIESES VERBOT WÜRDE MISSACHTET , WENN EINGEFÜHRTE WAREN DER FÜR GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN GELTENDEN MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN KÖNNTEN , OHNE DASS DER TEIL DER MEHRWERTSTEUER BERÜCKSICHTIGT WÜRDE , MIT DEM DIESE WAREN BEI IHRER EINFUHR NOCH BELASTET SIND .
33 EINE SOLCHE AUSLEGUNG ENTSPRICHT DER NOTWENDIGKEIT , DEN IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 EWG-VERTRAG ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN ZIELEN DES VERTRAGES RECHNUNG ZU TRAGEN , ZU DENEN AN ERSTER STELLE DIE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES GEHÖRT . DER BEGRIFF GEMEINSAMER MARKT - SO WIE IHN DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG HERAUSGEARBEITET HAT - STELLT AB AUF DIE BESEITIGUNG ALLER HEMMNISSE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT DEM ZIELE DER VERSCHMELZUNG DER NATIONALEN MÄRKTE ZU EINEM EINHEITLICHEN MARKT , DESSEN BEDINGUNGEN DENJENIGEN EINES WIRKLICHEN BINNENMARKTES MÖGLICHST NAHEKOMMEN . ES IST WICHTIG , DASS DIE VORTEILE DIESES MARKTES ÜBER DEN BERUFSMÄSSIGEN HANDEL HINAUS AUCH PRIVATLEUTEN ZUGUTE KOMMEN , WENN SIE GRENZUEBERSCHREITENDE WIRTSCHAFTLICHE TRANSAKTIONEN DURCHFÜHREN .
34 INFOLGEDESSEN IST BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB ES MIT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 95 VEREINBAR IST , DURCH PRIVATPERSONEN GELIEFERTE WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT MIT MEHRWERTSTEUER ZU BELASTEN , ALS DIE LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH PRIVATPERSONEN INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT BESTEUERT WIRD , AUCH DIE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ERHOBENE MEHRWERTSTEUER ZU BERÜCKSICHTIGEN . SOWEIT EINE SOLCHE EINGEFÜHRTE , VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERTE WARE , DIE NACH DEN GELTENDEN REGELUNGEN BEI DER AUSFUHR NICHT VON DER STEUER BEFREIT WERDEN KANN , BEI IHRER EINFUHR TATSÄCHLICH NOCH MIT EINEM TEIL DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER BELASTET IST , MUSS DAHER DER BEI DER EINFUHR FÄLLIGE MEHRWERTSTEUERBETRAG UM DEN RESTBETRAG DER MEHRWERTSTEUER DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS VERRINGERT WERDEN , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST . DER SO ABZUZIEHENDE BETRAG DARF JEDOCH NICHT HÖHER SEIN ALS DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETE MEHRWERTSTEUERBETRAG .
35 DIE AM VERFAHREN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN HABEN DIESER AUSLEGUNG ENTGEGENGEHALTEN , DIE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETE MEHRWERTSTEUER SEI SCHWIERIG ZU ERMITTELN , DA SOWOHL DER SATZ DER MEHRWERTSTEUER ALS AUCH IHRE BEMESSUNGSGRUNDLAGE SICH IN DER ZWISCHENZEIT GEÄNDERT HABEN KÖNNTEN .
36 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST HERVORZUHEBEN , DASS ES SACHE DESJENIGEN IST , DER DIE BEFREIUNG VON DER NORMALERWEISE BEI DER EINFUHR ERHOBENEN MEHRWERTSTEUER ODER DEREN HERABSETZUNG VERLANGT , NACHZUWEISEN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT SIND . ES STEHT DEM EINFUHRMITGLIEDSTAAT DAHER FREI , VON EINEM SOLCHEN IMPORTEUR DIE VORLAGE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN ZUM NACHWEIS DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ERHOBENEN MEHRWERTSTEUER , MIT DER DIE WARE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR NOCH BELASTET IST , ZU VERLANGEN .
37 AUSSERDEM HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORGETRAGEN , DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS , DAS DIE VOLLKOMMENE NEUTRALITÄT DER INLÄNDISCHEN ABGABEN IM HINBLICK AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL GARANTIERE , SEI NUR DURCH EINE STRIKTE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER BESTEUERUNG IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT MÖGLICH , DIE EINE VOLLSTÄNDIGE ENTLASTUNG ALLER WAREN BEI DER AUSFUHR VORAUSSETZE . EINE SOLCHE LÖSUNG ERFORDERE ABER EINE POLITISCHE ENTSCHEIDUNG UND SEI DAHER SACHE DER POLITISCHEN ORGANE DER GEMEINSCHAFT .
38 ZWAR IST DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS VOLLKOMMENER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT , DAS DIE VOLLSTÄNDIGE ENTLASTUNG BEI DER AUSFUHR MIT SICH BRINGT , IN DER TAT SACHE DES GEMEINSCHAFTSGESETZGEBERS ; ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES JEDOCH , SOLANGE EIN SOLCHES SYSTEM NICHT EINGEFÜHRT IST , DASS EIN EINFUHRMITGLIEDSTAAT SEINE MEHRWERTSTEUERREGELUNG AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE IN EINER WEISE ANWENDET , DIE ZU DEN GRUNDSÄTZEN DIESER VORSCHRIFT IM WIDERSPRUCH STEHT .
39 SCHLIESSLICH SIND AUCH DIE EINWÄNDE ZURÜCKZUWEISEN , DIE AUS MÖGLICHEN , AUF DER BERÜCKSICHTIGUNG DER MEHRWERTSTEUER DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS BERUHENDEN SCHWIERIGKEITEN TECHNISCHER UND VERWALTUNGSMÄSSIGER ART HERGELEITET WERDEN , SOWIE DIE EINWÄNDE , DIE AUF DIE NOTWENDIGKEIT GESTÜTZT WERDEN , UMGEHUNGSGESCHÄFTE UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN . DIE EINWÄNDE DER ERSTGENANNTEN ART SIND DESHALB ZURÜCKZUWEISEN , WEIL ES EINER PRIVATPERSON , DIE DEN ERLASS ODER DIE HERABSETZUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR IN ANSPRUCH NEHMEN WILL , OBLIEGT , DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT SIND . DIE ZWEITE GRUPPE VON EINWÄNDEN IST DESHALB UNERHEBLICH , WEIL DIE ERHEBUNG DES UNTERSCHIEDSBETRAGS DER MEHRWERTSTEUER DEN ANREIZ ZU VERKEHRSVERLAGERUNGEN BESEITIGT .
40 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , INSOWEIT EINE HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABE , ALS SIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN , IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DARSTELLT , ALS DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . DER NACHWEIS DER TATSACHEN , DIE DIE BERÜCKSICHTIGUNG DIESER STEUER RECHTFERTIGEN , IST SACHE DES IMPORTEURS .
ZUR DRITTEN FRAGE : DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE
41 DIE DRITTE FRAGE BETRIFFT DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE , SOWEIT DIESER EINFUHREN VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN , DER MEHRWERTSTEUER UNTERWIRFT .
42 DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG SIND ZWINGENDER ART UND LASSEN KEINE AUSNAHME AUFGRUND IRGENDEINER HANDLUNG EINES ORGANS DER GEMEINSCHAFT ZU . AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIESE VORSCHRIFT ES NICHT GENERELL VERBIETET , EINFUHREN VON WAREN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN DIE LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT , SONDERN DASS DIE VORSCHRIFT LEDIGLICH DAZU VERPFLICHTET , DEN TEIL DER MEHRWERTSTEUER DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS ZU BERÜCKSICHTIGEN , MIT DEM DIE WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH BELASTET IST .
43 ARTIKEL 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE , NACH DEM ' ' DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ' ' DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT , IST INFOLGEDESSEN NICHT ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN . LEDIGLICH DIE TRAGWEITE DIESER VORSCHRIFT IST IN DER WEISE ZU BESTIMMEN , DASS SIE IN DEM OBEN ANGEGEBENEN SINNE ENTSPRECHEND DEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN DES VERTRAGES AUSGELEGT WIRD .
44 DIE DRITTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR UND DESHALB GÜLTIG IST ; ER IST JEDOCH SO AUSZULEGEN , DASS ER DER VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG NICHT ENTGEGENSTEHT , ANLÄSSLICH DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , DEN RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST .
ZUR VIERTEN FRAGE : DIE UNMITTELBARE GELTUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG
45 DIE VIERTE FRAGE BETRIFFT NACH IHREM WORTLAUT ALLEIN DIE WIRKUNGEN EINER EVENTÜLLEN UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE . PRÜFT MAN SIE JEDOCH INSBESONDERE IM LICHTE DER ANTWORTEN AUF DIE ERSTEN DREI FRAGEN , SO ERGIBT SICH , DASS ES DEM VORLEGENDEN GERICHT IM WESENTLICHEN AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG UND DIE AUSWIRKUNGEN DIESER UNMITTELBAREN GELTUNG AUF DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEREN ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN ANKOMMT .
46 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHSHOFES ENTHÄLT DIESE VORSCHRIFT EIN DISKRIMINIERUNGSVERBOT , DAS EINE EINDEUTIGE UND UNEINGESCHRÄNKTE VERPFLICHTUNG UMFASST , DIE WEDER AN EINE BEDINGUNG GEKNÜPFT IST , NOCH ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ODER WIRKSAMKEIT EINER MASSNAHME DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN BEDARF . DIESES VERBOT ERZEUGT DAHER UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND BEGRÜNDET INDIVIDÜLLE RECHTE DER EINZELNEN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN HABEN .
47 SOWEIT DIESE VORSCHRIFT IN DER AUSLEGUNG , DIE IHR DER GERICHTSHOF GEGEBEN HAT , DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHRÄNKT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN DAHER VERPFLICHTET , SICH AN DIESE BESCHRÄNKUNG ZU HALTEN UND VON DER ANWENDUNG ALLER GEGEBENENFALLS ENTGEGENSTEHENDEN BESTIMMUNGEN IHRES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABZUSEHEN .
48 DIE VIERTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , SOWEIT DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD .
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN , DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF ' S-HERTOGENBOSCH MIT URTEIL VOM 19 . DEZEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , STELLT AUCH DANN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR .
2.DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , STELLT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , INSOWEIT EINE HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABE , ALS SIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN , IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DAR , ALS DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . DER NACHWEIS DER TATSACHEN , DIE DIE BERÜCKSICHTIGUNG DIESER STEUER RECHTFERTIGEN , IST SACHE DES IMPORTEURS .
3.ARTIKEL 2 NR . 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 IST MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR UND DESHALB GÜLTIG ; ER IST JEDOCH SO AUSZULEGEN , DASS ER DER VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG NICHT ENTGEGENSTEHT , ANLÄSSLICH DER ERHEBUNG DER MEHRWEHRTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , DEN RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST .
4.ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , SOWEIT DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD .