Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. APRIL 1982. - STAATSSECRETARIS VON FINANCIEEN GEGEN HONG-KONG TRADE DEVELOPMENT COUNCIL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE). - MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 89/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 01277
Spanische Sonderausgabe Seite 00285
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERPFLICHTIGER - BEGRIFF - ERBRINGER UNENTGELTLICHER DIENSTLEISTUNGEN - AUSSCHLUSS
( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ARTIKEL 4 )
WER REGELMÄSSIG UNTERNEHMERN AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICH DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT , KANN NICHT ALS STEUERPFLICHTIGER IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ANGESEHEN WERDEN .
1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE HAT MIT URTEIL VOM 8 . APRIL 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14 . APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 4 UND 11 DER ZWEITEN RICHTLINIE 67/228/EWG DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ( ABL . NR . 71 , S . 1303 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEN UND DEM HONG-KONG TRADE DEVELOPMENT COUNCIL , EINEM VERBAND , DER 1966 IN HONGKONG MIT DEM ZIEL GEGRÜNDET WURDE , DEN HANDEL ZWISCHEN HONGKONG UND ANDEREN LÄNDERN ZU FÖRDERN , UND DER 1972 IN AMSTERDAM EINE NIEDERLASSUNG ERRICHTETE . SEINE TÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN BESTEHT DARIN , UNTERNEHMERN KOSTENLOS AUSKÜNFTE ÜBER HONGKONG UND MÖGLICHKEITEN DES HANDELS SOWIE UNTERNEHMERN AUS HONGKONG ENTSPRECHENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN MARKT ZU ERTEILEN . DIE EINNAHMEN DER AMSTERDAMER NIEDERLASSUNG BESTEHEN AUS EINEM FESTEN JAHRESBEITRAG DER REGIERUNG VON HONGKONG SOWIE DEM ERTRAG AUS EINER UMLAGE IN HÖHE VON 0,5 % DES WERTES DER NACH HONGKONG EINGEFÜHRTEN UND VON DORT AUSGEFÜHRTEN WAREN .
3 ZWISCHEN DER NIEDERLÄNDISCHEN FINANZVERWALTUNG UND DIESEM VERBAND KAM ES ZUM RECHTSSTREIT , ALS DIE NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN - DIE DEM VERBAND BIS 1978 ' ' UNTER DEM VORBEHALT EINER BERICHTIGUNG AUFGRUND SPÄTERER NACHPRÜFUNG ' ' DEN BETRAG DER MEHRWERTSTEUER ERSTATTET HATTEN , DIE VON UNTERNEHMEN IN RECHNUNG GESTELLT WORDEN WAR , DIE IHM DIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT ODER WAREN GELIEFERT HATTEN - DEN VERBAND NICHT MEHR ALS STEUERPFLICHTIGEN ANERKANNTEN UND FOLGLICH DIE RÜCKZAHLUNG DES NACH ANSICHT DER FINANZVERWALTUNG ZU UNRECHT ERSTATTETEN BETRAGS VERLANGTEN . DER RECHTSSTREIT GELANGTE VOR DEN HOGE RAAD , DER DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT HAT :
' ' 1 . KANN ALS STEUERPFLICHTIGER IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE ANGESEHEN WERDEN , WER REGELMÄSSIG UNTERNEHMERN UNENTGELTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT?
2 . FALLS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD :
STEHT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER ZWEITEN RICHTLINIE DEM ABZUG DER UMSATZSTEUER ENTGEGEN , DIE AUF GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN LASTET , DIE ZUR ERBRINGUNG DER OBEN GENANNTEN LEISTUNGEN VERWENDET WERDEN?
' '
4 DER IN DER ERSTEN FRAGE ANGEFÜHRTE ARTIKEL 4 LAUTET :
' ' ALS , STEUERPFLICHTIGER ' GILT , WER REGELMÄSSIG MIT ODER OHNE ABSICHT , GEWINN ZU ERZIELEN , SELBSTÄNDIG LEISTUNGEN ERBRINGT , DIE ZU DEN TÄTIGKEITEN EINES ERZEUGERS , HÄNDLERS ODER DIENSTLEISTENDEN GEHÖREN . ' '
5 WENN DAS NATIONALE GERICHT DARAUF ABHEBT , DASS IN DEM IHM VORLIEGENDEN FALL DIE VON DEM BETREFFENDEN VERBAND ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICH SIND , SO LIEGT DER GRUND DAFÜR DARIN , DASS IN ARTIKEL 4 , DER DEN ' ' STEUERPFLICHTIGEN ' ' DEFINIERT , DIE ZU DEN TÄTIGKEITEN EINES ERZEUGERS , HÄNDLERS ODER DIENSTLEISTENDEN GEHÖRENDEN ' ' LEISTUNGEN ' ' NICHT NÄHER UMSCHRIEBEN SIND , WÄHREND IN ARTIKEL 2 DERSELBEN RICHTLINIE VORGESEHEN IST , DASS DER MEHRWERTSTEUER NUR DIENSTLEISTUNGEN UNTERLIEGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT . EINE WÖRTLICHE AUSLEGUNG DIESER BEIDEN ARTIKEL TRAEGT AUF DEN ERSTEN BLICK NICHTS ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE BEI , OB EIN VERBAND , DER REGELMÄSSIG DIENSTLEISTUNGEN UNENTGELTLICH ERBRINGT , ALS STEUERPFLICHTIGER ANGESEHEN WERDEN KANN ; DAHER MÜSSEN DIE FÜR DIESE FRAGE RELEVANTEN BESONDERHEITEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELSETZUNG DIESES SYSTEMS ERMITTELT WERDEN .
6 DIESE ZIELSETZUNG , DIE IN DER ZWEITEN RICHTLINIE UNTER VERWEISUNG AUF DIE ERSTE RICHTLINIE 67/227 GLEICHEN DATUMS ( ABL . NR . 71 , S . 1301 ) ERWÄHNT IST , ERGIBT SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ERSTEN RICHTLINIE ; DARIN WIRD EINE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN FÜR NOTWENDIG GEHALTEN , UM DIE FAKTOREN AUSZUSCHALTEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU VERFÄLSCHEN , UND UM SOMIT EINE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT IN DEM SINNE ZU BEWIRKEN , DASS GLEICHARTIGE WAREN INNERHALB DER EINZELNEN LÄNDER UNGEACHTET DER LÄNGE DES PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSWEGS STEUERLICH GLEICH BELASTET WERDEN .
7 ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS SIEHT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ERSTEN RICHTLINIE VOR , DASS DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM AUF DEM GRUNDSATZ BERUHT , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN , UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSSTEUER ANZUWENDEN IST .
8 DIE ANWENDUNGSMODALITÄTEN DIESES AUF DEM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BERUHENDEN GRUNDSATZES SIND IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS WIE FOLGT FESTGELEGT :
' ' BEI ALLEN UMSÄTZEN WIRD DIE MEHRWERTSTEUER , DIE NACH DEM . . . ANWENDBAREN STEUERSATZ AUF DEN PREIS DES GEGENSTANDS ODER DER DIENSTLEISTUNG ERRECHNET WIRD , ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT . ' '
IN ABSATZ 3 HEISST ES , DASS DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM BIS AUF DIE EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH ANGEWANDT WIRD .
9 AUS DIESEM SYSTEM FOLGT , DASS DIE STEUER NICHT MEHR ABGEZOGEN WERDEN KANN , WENN DIE KETTE DER UMSÄTZE BEENDET IST . DIE STEUER WIRD DANN VOM ENDVERBRAUCHER ERHOBEN , DER SIE NICHT MEHR ABWÄLZEN KANN , DA ES KEINEN WEITEREN UMSATZ ZU EINEM BESTIMMTEN PREIS GIBT .
10 BESCHRÄNKT SICH DIE TÄTIGKEIT EINES DIENSTLEISTENDEN AUSSCHLIESSLICH DARAUF , LEISTUNGEN OHNE UNMITTELBARE GEGENLEISTUNG ZU ERBRINGEN , SO FEHLT ES AN EINER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ; DIESE UNENTGELTLICHEN LEISTUNGEN UNTERLIEGEN SOMIT NICHT DER MEHRWERTSTEUER . DER DIESTLEISTENDE IST IN DIESEM FALL EINEM ENDVERBRAUCHER GLEICHZUSTELLEN , DA AUF SEINER STUFE DER PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSWEG ENDET . DAS ZWISCHEN IHM UND DEM EMPFÄNGER DES GEGENSTANDS ODER DER DIENSTLEISTUNG BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNIS FÄLLT NICHT UNTER EINE VERTRAGSKATEGORIE , DIE ZUM GEGENSTAND EINER WETTBEWERBSNEUTRALITÄT BEWIRKENDEN STEUERLICHEN HARMONISIERUNG GEMACHT WERDEN KÖNNTE ; INSOWEIT UNTERSCHEIDEN SICH UNENTGELTLICHE LEISTUNGEN IN IHREM WESEN VON STEUERBAREN UMSÄTZEN , DIE IM RAHMEN DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS DIE VEREINBARUNG EINES PREISES ODER EINES GEGENWERTS VORAUSSETZEN .
11 DAS LÄSST SICH AUS DEM KONZEPT DER BESTIMMUNG , UM DEREN AUSLEGUNG GEBETEN WIRD , BEWEISEN . DASS STEUERBARE UMSÄTZE ENTGELTLICH SEIN MÜSSEN , WIRD DADURCH BESTÄTIGT , DASS ES SICH BEI DEN WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DER STEUERPFLICHTIGEN IM SINNE VON NR . 2 ABSATZ 1 DES ANHANGS A ZUR ZWEITEN RICHTLINIE UM SOLCHE HANDELN MUSS , DIE MIT DER ABSICHT , EINE GEGENLEISTUNG ZU ERHALTEN , AUSGEUEBT WERDEN ODER BEI DENEN EINE GEGENLEISTUNG NICHT AUSGESCHLOSSEN IST ; SIND SIE NÄMLICH AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICH , SO LASSEN SIE SICH NICHT IN DAS MEHRWERTSTEUERSYSTEM EINORDNEN , DA ES BEI IHNEN KEINE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE GEMÄSS ARTIKEL 8 GEBEN KANN . AUCH AUS ARTIKEL 12 DERSELBEN RICHTLINIE ERGIBT SICH , DASS DIESE UMSÄTZE ENTGELTLICH SEIN MÜSSEN ; NACH DIESER BESTIMMUNG HAT JEDER STEUERPFLICHTIGE FÜR LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN , DIE ER AN EINEN ANDEREN STEUERPFLICHTIGEN BEWIRKT HAT , UND FÜR DIENSTLEISTUNGEN , DIE ER EINEM ANDEREN STEUERPFLICHTIGEN GEGENÜBER ERBRACHT HAT , EINE RECHNUNG AUSZUSTELLEN , AUFZEICHNUNGEN ZU FÜHREN , DIE DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE STEUERVERWALTUNG ERMÖGLICHEN , UND JEDEN MONAT EINE ERKLÄRUNG ABZUGEBEN , DIE ALLE ERFORDERLICHEN ANGABEN ÜBER DIE BERECHNUNG DER STEUER ENTHÄLT .
12 DER KONTEXT VON ARTIKEL 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE UND DER GESAMTZUSAMMENHANG DES SYSTEMS BEWEISEN ALSO , DASS ALS STEUERPFLICHTIGER IM SINNE DIESES ARTIKELS NICHT ANGESEHEN WERDEN KANN , WAS DIENSTLEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICH ERBRINGT .
13 DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ALS STEUERPFLICHTIGER IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE NICHT ANGESEHEN WERDEN KANN , WER REGELMÄSSIG UNTERNEHMERN AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT .
14 DA DIE ERSTE FRAGE DES HOGE RAAD VERNEINT WORDEN IST , BRAUCHT AUF DIE ZWEITE FRAGE NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN .
KOSTEN
15 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON HOGE RAAD MIT URTEIL VOM 8 . APRIL 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
WER REGELMÄSSIG UNTERNEHMERN AUSSCHLIESSLICH UNENTGELTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT , KANN NICHT ALS STEUERPFLICHTIGER IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE ANGESEHEN WERDEN .