Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JUNI 1982. - R. A. GRENDEL GMBH GEGEN FINANZAMT FUER KOERPERSCHAFTEN IN HAMBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - UNMITTELBARE WIRKUNG VON RICHTLINIEN - MEHRWERTSTEUER - BEFREIUNG. - RECHTSSACHE 255/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 02301
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERVORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER VORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERFREIHEIT NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - STEUERFREIHEIT FÜR UMSÄTZE AUS KREDITVERMITTLUNG - MÖGLICHKEIT FÜR DEN EINZELNEN , SICH BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE AUF DIE ENTSPRECHENDE VORSCHRIFT ZU BERUFEN - VORAUSSETZUNGEN
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 )
EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER RICHTLINIE 77/388 BEI NICHT ERFOLGTER DURCH FÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 4 . SEPTEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18 . SEPTEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ( 77/388 ) DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) - ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 NACH ARTIKEL 1 DIESER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SPÄTESTENS ZUM 1 . JANUAR 1978 ZU ERLASSEN . DA MEHRERE MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , NICHT IN DER LAGE WAREN , RECHTZEITIG DIE NÖTIGEN MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG IHRER MEHRWERTSTEUERREGELUNG ZU TREFFEN , VERLÄNGERTE DER RAT MIT DER NEUNTEN RICHTLINIE ( 78/583 ) VOM 26 . JUNI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( ABL . L 194 , S . 16 ) DIE GENANNTE FRIST BIS ZUM 1 . JANUAR 1979 .
3 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRTE DIE SECHSTE RICHTLINIE JEDOCH ERST MIT GESETZ VOM 26 . NOVEMBER 1979 ( BGBL . I , S . 1953 ), UND ZWAR MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1980 DURCH .
4 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , WURDE DIE FIRMA GRENDEL , DIE IN DEUTSCHLAND ALS KREDITVERMITTLERIN TÄTIG IST , DURCH BESCHEID DES FINANZAMTS FÜR KÖRPERSCHAFTEN IN HAMBURG VOM 3 . SEPTEMBER 1980 WEGEN DER ENTGELTE , DIE SIE IM JAHR 1979 ALS PROVISION FÜR DIESE TÄTIGKEIT ERZIELT HATTE , GEMÄSS DEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 GELTENDEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR UMSATZSTEUER HERANGEZOGEN .
5 DAS UNTERNEHMEN ERHOB EINSPRUCH UND VERLANGTE BEFREIUNG VON DER STEUER ; HIERFÜR BERIEF ES SICH AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 13 DER SECHSTEN RICHTLINIE , NACH DESSEN TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 ' ' DIE GEWÄHRUNG UND VERMITTLUNG VON KREDITEN ' ' SOWIE ' ' DIE VERWALTUNG VON KREDITEN DURCH DIE KREDITGEBER ' ' VON DER STEUER ZU BEFREIEN SEIEN . DAS FINANZAMT TRAT DER AUFFASSUNG ENTGEGEN , DASS DIESE RICHTLINIE EIN VOM EINZELNEN UNMITTELBAR GELTEND ZU MACHENDES RECHT BEGRÜNDE , UND LEHNTE DIE STEUERBEFREIUNG AB .
6 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE FINANZGERICHT HAMBURG HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG DER FOLGENDEN FRAGE ERSUCHT :
' ' IST ARTIKEL 13 B D NR . 1 DER 6 . RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( 77/388/EWG ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIESE BESTIMMUNG VOM ZEITPUNKT IHRER GELTUNG AB EINEM STEUERPFLICHTIGEN AUCH DANN EINEN UNMITTELBAREN RECHTSANSPRUCH AUF STEUERFREIHEIT FÜR DIE DORT GENANNTEN UMSÄTZE VERLEIHT , WENN DAS NATIONALE UMSATZSTEUERRECHT EINE BEFREIUNG ( NOCH NICHT ) VORSIEHT?
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7 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NICHT AUFGETRETEN . IHR STANDPUNKT IST VON DER KOMMISSION UNTERSTÜTZT WORDEN , DIE IN IHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEBENEN ERKLÄRUNGEN DIE AUFFASSUNG VERTRETEN HAT , DASS DEN EINZELNEN EIN ANSPRUCH AUF DIE BETREFFENDE STEUERBEFREIUNG ZUSTEHE . AUCH DER RAT , DER SICH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEÄUSSERT HAT , HAT DEN STANDPUNKT DER KLAEGERIN MIT EINIGEN VORBEHALTEN UNTERSTÜTZT .
8 DEMGEGENÜBER HAT DIE BEKLAGTE VERWALTUNG , UNTERSTÜTZT VON DEN REGIERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS FÜR DIE ZEIT - NÄMLICH DAS STEUERJAHR 1979 - , ZU DER DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NOCH NICHT IN KRAFT GESETZT WAREN , EINE BERUFUNG AUF DIE STRITTIGE BESTIMMUNG NICHT MÖGLICH SEI .
9 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE AUFGEWORFENEN FRAGEN BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 19 . JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) ENTSCHIEDEN HAT , DIE DEN GLEICHEN GEGENSTAND BETRAF .
10 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION HABEN SICH DARAUF BESCHRÄNKT , IHRE AUSFÜHRUNGEN IN DER RECHTSSACHE 8/81 ZU WIEDERHOLEN . DIE VERFAHRENSBETEILIGTEN , DIE IN DER RECHTSSACHE 8/81 NICHT BETEILIGT WAREN , - DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN - HABEN IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE VORGETRAGEN , DIE NICHT BEREITS IN DEM VORGENANNTEN URTEIL GEPRÜFT WORDEN WÄREN .
11 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST AUF DAS ERKENNTNIS DES GERICHTSHOFES IM URTEIL VOM 19 . JANUAR 1982 ZU VERWEISEN . DORT HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS SICH EIN KREDITVERMITTLER AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UNSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE 77/388 BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN KANN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE , OHNE DASS IHM DER STAAT ENTGEGENHALTEN KANN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .
12 DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19 . JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER ) WIRD DEM VORLIEGENDEN URTEIL ALS ANHANG ANGEFÜGT UND STELLT EINE ERGÄNZUNG DIESES URTEILS DAR .
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 4 . SEPTEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE - BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .