Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1983. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN SOCIETA SAN GIORGIO S.P.A.. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI TRENTO. - UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG - ABWAELZUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN AUF DEN PREIS DER WAREN. - RECHTSSACHE 199/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03595
Spanische Sonderausgabe Seite 00963
Schwedische Sonderausgabe Seite 00389
Finnische Sonderausgabe Seite 00373
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - JEDEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZUSTEHENDES RECHT - STADIUM DES INNERSTAATLICHEN VERFAHRENS - ART DER ZU ERLASSENDEN NATIONALEN ENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 2 )
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - UNMITTELBARE WIRKUNG - MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE INNERSTAATLICHE ABGABEN - ERSTATTUNG - MODALITÄTEN - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS - GRENZEN
3 . GEMEINSCHAFTSRECHT - UNMITTELBARE WIRKUNG - MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE INNERSTAATLICHE ABGABEN - ERSTATTUNG - MODALITÄTEN - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS - VORAUSSETZUNGEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER EVENTÜLLEN ABWÄLZUNG DER ABGABE - ZULÄSSIGKEIT
4 . GEMEINSCHAFTSRECHT - UNMITTELBARE WIRKUNG - MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE INNERSTAATLICHE ABGABEN - ERSTATTUNG - MODALITÄTEN - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS - VORAUSSETZUNGEN - VORSCHRIFTEN FÜR DEN BEWEIS DER NICHT-ABWÄLZUNG DURCH DEN ABGABENPFLICHTIGEN - UNZULÄSSIGKEITEN - KRITERIEN
1 . JEDES GERICHT DER MITGLIEDSTAATEN HAT DAS RECHT , DEN GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANZURUFEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHEM STADIUM DER SICH BEI DEM GERICHT ANHÄNGIGE RECHTSSTREIT BEFINDET UND WELCHER ART DIE ENTSCHEIDUNG IST , DIE ES ERLASSEN SOLL .
2.DAS RECHT AUF ERSTATTUNG VON ABGABEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES GE MEINSCHAFTSRECHTS ERHOBEN HAT , STELLT EINE FOLGE UND EINE ERGÄNZUNG DER RECHTE DAR , DIE DEN EINZELNEN DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VORSCHRIFTEN EINGERÄUMT WORDEN SIND , NACH DENEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ODER - GEGEBENENFALLS - DIE DISKRIMINIERENDE ERHEBUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN VERBOTEN SIND . ZWAR TRIFFT ES ZU , DASS DIE ERSTATTUNG NUR IM RAHMEN DER IN DEN VERSCHIEDENEN EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGTEN MATERIELLEN UND FORMELLEN VORAUSSETZUNGEN BETRIEBEN WERDEN KANN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN DÜRFEN JEDOCH NICHT UNGÜNSTIGER SEIN ALS BEI ÄHNLICHEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , UND SIE DÜRFEN NICHT SO AUSGESTALTET SEIN , DASS SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG EINRÄUMT , PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN .
3.DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBIETET NICHT , DASS EIN NATIONALES RECHTSSYSTEM DIE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN ABGABEN ABLEHNT , WENN DIESE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDE . NACH GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN GERICHTEN FREI , GEMÄSS IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN . NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN AUSSCHLIESSEN , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE ZUR ZAHLUNG DIESER ABGABEN HERANGEZOGENE PERSON SIE TATSÄCHLICH AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT HAT , SIND DAHER NICHT GRUNDSÄTZLICH ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANZUSEHEN .
4.NICHT VEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT SIND BEWEISVORSCHRIFTEN , DIE ES PRAKTISCH UNMÖGLICH ODER ÜBERMÄSSIG SCHWIERIG MACHEN , DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN ZU ERREICHEN , SELBST WENN FÜR DIE ERSTATTUNG EINES ERHEBLICHEN TEILS ODER SOGAR DER GESAMTHEIT DER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS NATIONALE RECHT ERHOBENEN NATIONALEN STEUERN , GEBÜHREN UND ABGABEN DIESELBEN RESTRIKTIVEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN .
DIES IST INSBESONDERE DER FALL BEI VERMUTUNGEN ODER BEWEISREGELN , DIE DEM ABGABENPFLICHTIGEN DIE BEWEISLAST DAFÜR AUFERLEGEN , DASS DIE OHNE RECHTSGRUND GEZAHLTEN ABGABEN NICHT AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN SIND , ODER BEI BESONDEREN BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER FORM DER ZU ERBRINGENDEN BEWEISE , WIE DEM AUSSCHLUSS ALLER BEWEISMITTEL AUSSER DEM URKUNDENBEWEIS . WENN DIE UNVEREINBARKEIT DER ABGABENERHEBUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTSTEHT , MUSS DAS GERICHT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE FREI BLEIBEN , OB DIE ABGABENLAST GANZ ODER TEILWEISE AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN IST .
1 DER PRESIDENT ISTRUTTORE ( PRÄSIDENT ALS EINZELRICHTER ) DES TRIBUNALE TRIENT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 23 . JULI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5 . AUGUST 1982 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN ZUR VORAB- ENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE ZUM EINEN DIE BESTIMMUNG DER GRUNDSÄTZE DES EWG-VERTRAGS FÜR DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN UND ZUM ANDEREN DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN ( ABL . L 175 , S . 1 ) BETREFFEN .
2 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , MUSSTE DIE KLAGENDE FIRMA SAN GIORGIO ZWISCHEN 1974 UND 1977 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE GEBÜHREN ENTRICHTEN , DIE UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BEI DER EINFUHR VON MILCHERZEUGNISSEN AUS MITGLIEDSTAATEN DER EWG ERHOBEN WORDEN WAREN .
3 NACHDEM DIE FIRMA SAN GIORGIO BEIM TRIBUNALE TRIENT KLAGE AUF ERSTATTUNG DER IN FRAGE STEHENDEN BETRAEGE ERHOBEN HATTE , GAB DER PRÄSIDENT DIESES GERICHTS DURCH EINEN IM RAHMEN EINES MAHNVERFAHRENS ERLASSENEN BESCHLUSS DER STAATLICHEN FINANZVERWALTUNG AUF , DER FIRMA SAN GIORGIO EINEN BETRAG VON 65 160 585 LIT ZU ERSTATTEN , UND ERKLÄRTE DIESEN BESCHLUSS FÜR VORLÄUFIG VOLLSTRECKBAR .
4 DIE FINANZVERWALTUNG LEGTE GEGEN DEN BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL EINSPRUCH EIN UND BEANTRAGTE DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DIESES BESCHLUSSES . ZUR STÜTZUNG DIESES ANTRAGS BERIEF SIE SICH AUF ARTIKEL 10 DES DECRETO LEGGE NR . 430 VOM 10 . JULI 1982 BETREFFEND VORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER PRODUKTIONSSTEUERN , DES UMSCHLAGS VON ERDÖLERZEUGNISSEN , DER DIREKTEN STEUERN , DER MEHRWERTSTEUER UND DER DAMIT VERBUNDENEN SANKTIONEN ( GURI NR . 190 VOM 13 . 7 . 1982 ). IN DIESER VORSCHRIFT HEISST ES :
' ' WER - AUCH VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG - ZU UNRECHT EINFUHRZÖLLE , PRODUKTIONSSTEUERN , VERBRAUCHSTEUERN ODER STAATLICHE ABGABEN ENTRICHTET HAT , HAT - SOWEIT ES SICH NICHT UM EINE IRRTÜMLICHE ZAHLUNG HANDELT - KEINEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER GEZAHLTEN BETRAEGE , WENN DIE ENTSPRECHENDE BELASTUNG IN IRGENDEINER WEISE AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN IST .
DIE ABWÄLZUNG DER BELASTUNG WIRD IN ALLEN FÄLLEN VERMUTET , IN DENEN DIE WAREN , IN BEZUG AUF DIE DIE ZAHLUNG ERFOLGT IST , - AUCH NACH VERARBEITUNG , UMWANDLUNG , EINBAU , ZUSAMMENSETZUNG ODER ANPASSUNG - VERÄUSSERT WORDEN SIND , AUSSER BEI EINEM URKUNDLICHEN NACHWEIS DES GEGENTEILS . ' '
5 DIE FIRMA SAN GIORGIO HÄLT DIE VEREINBARKEIT DIESER VORSCHRIFT MIT DEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG FÜR ZWEIFELHAFT ; IN ANBETRACHT DER ' ' BEDEUTUNG ' ' DES VORBRINGENS DER FIRMA SAN GIORGIO UND SEINER ERHEBLICHKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VORLÄUFIGEN VOLLSTRECKBARKEIT HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTS DEN GERICHTSHOF UM DIE BEANTWORTUNG DER FOLGENDEN FRAGEN ERSUCHT :
1 . DER GERICHTSHOF MÖGE ZUR ERLÄUTERUNG UND GEGEBENENFALLS ZUR ERGÄNZUNG SEINER EIGENEN RECHTSPRECHUNG , DIE SICH VOR ALLEM AUS DEN URTEILEN VOM 27 . MÄRZ 1980 IN DER RECHTSSACHE 61/79 ( FINANZMINISTERIUM/FIRMA DENKAVIT ), VOM 10 . JULI 1980 IN DER RECHTSSACHE 811/79 ( FINANZMINISTERIUM/FIRMA ARIETE ) UND VOM 10 . JULI 1980 IN DER RECHTSSACHE 826/79 ( FINANZMINISTERIUM/FIRMA MIRECO ) ERGIBT , FOLGENDES PRÄZISIEREN :
A ) IST EIN NATIONALES GESETZ , DAS ( IN ABWEICHUNG VON DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG ) DIE ERSTATTUNG BESTIMMTER ABGABEN ( DARUNTER VOR ALLEM GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN ), DIE ALS ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM WIDERSPRUCH ZU DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU UNRECHT ERHOBEN WORDEN SIND , VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG MACHT , DASS SIE NICHT AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN SIND , DAGEGEN DIE ERSTATTUNG ALLER ANDEREN ZU UNRECHT ERHOBENEN STEUERN , ZÖLLE ODER GEBÜHREN NICHT VON DERSELBEN VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHT , ALS DISKRIMINIEREND UND IM WIDERSPRUCH ZU DEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG STEHEND ANZUSEHEN? IST DER UMSTAND ERHEBLICH , DASS DIE VON DER OBEN ANGEGEBENEN VORSCHRIFT ERFASSTEN GEBÜHREN IN WIRKLICHKEIT NUR DESHALB ZU UNRECHT ERHOBEN WORDEN SIND , WEIL SIE IM WIDERSPRUCH ZU EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT STEHEN?
B)MACHT DER NEGATIVE URKUNDENBEWEIS , VON DEM DIE ERSTATTUNG DER OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN GEBÜHREN NACH DEM OBEN GENANNTEN NATIONALEN GESETZ ALLEIN ABHÄNGIG IST , ' ' DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH . . ., DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND ' ' ?
2.IST VOM 1 . JULI 1980 AN , DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN , DIE NACH IHREM WORTLAUT ( ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ) FÜR ZÖLLE UND FÜR ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG GILT , ZUM ERSTENMAL EIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM EINGEFÜHRT WORDEN , DAS DIE ERSTATTUNG ZU UNRECHT ERHOBENER ABGABEN REGELT , OHNE EINE AUSNAHME FÜR DEN FALL DER ABWÄLZUNG DER BELASTUNG AUF ANDERE PERSONEN VORZUSEHEN? GEHT DIESE REGELUNG ALLEN FRÜHEREN ODER SPÄTEREN NATIONALEN GESETZEN VOR?
6 DAS DECRETO LEGGE NR . 430 , DAS IN DEM ZEITPUNKT GALT , IN DEM DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE BESCHLOSS , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , IST NICHT IN EIN GESETZ UMGEWANDELT WORDEN ; JEDOCH WURDEN VORSCHRIFTEN , DIE PRAKTISCH MIT DENEN DES ARTIKELS 10 IDENTISCH SIND , SPÄTER IN ARTIKEL 19 IN DAS DURCH DAS GESETZ NR . 873 VOM 27 . NOVEMBER 1982 IN EIN GESETZ UMGEWANDELTE DECRETO LEGGE NR . 688 VOM 30 . DEZEMBER 1982 ( GURI NR . 270 VOM 30 . 9 . 1982 UND NR . 328 VOM 29 . 11 . 1982 ) ÜBERNOMMEN . IN DIESER VORSCHRIFT HEISST ES :
' ' WER - AUCH VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG - ZU UNRECHT EINFUHRZÖLLE , PRODUKTIONSSTEUERN , VERBRAUCHSTEUERN ODER STAATLICHE ABGABEN ENTRICHTET HAT , HAT ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER GEZAHLTEN BETRAEGE , WENN ER DURCH URKUNDEN NACHWEIST , DASS DIE ENTSPRECHENDE BELASTUNG NICHT IN IRGENDEINER WEISE AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN IST , ES SEI DENN , ES HANDELT SICH UM EINE IRRTÜMLICHE ZAHLUNG .
DER IM VORSTEHENDEN ABSATZ GENANNTE URKUNDENBEWEIS IST AUCH DANN ZU ERBRINGEN , WENN DIE WAREN , IN BEZUG AUF DIE DIE ZAHLUNG ERFOLGT IST , NACH VERARBEITUNG , UMWANDLUNG , EINBAU , ZUSAMMENSETZUNG ODER ANPASSUNG VERÄUSSERT WORDEN SIND . ' '
ZUR ZULÄSSIGKEIT
7 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HÄLT DIE FRAGEN , DIE DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE WÄHREND DES DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE VORAUSGEHENDEN VERFAHRENSABSCHNITTS AN DEN GERICHTSHOF GERICHTET HAT , FÜR UNZULÄSSIG . SIE MACHT GELTEND , EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN IM RAHMEN EINES MAHNVERFAHRENS SEI UNZULÄSSIG , DA DER ERLASS DES URTEILS IM SINNE DES ARTIKELS 177 ABSATZ 2 NICHT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES PRESIDENTE ' ' ISTRUTTORE ' ' ( PRÄSIDENT ALS EINZELRICHTER ), SONDERN IN DIE DES GERICHTS ALS KOLLEGIUM FALLE .
8 DER GERICHTSHOF VERWEIST IN DIESER FRAGE AUF SEINE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG , NACH DER JEDES GERICHT DER MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT HAT , DEN GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 ANZURUFEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHEM STADIUM DER SICH BEI DEM GERICHT ANHÄNGIGE RECHTSSTREIT BEFINDET UND WELCHER ART DIE ENTSCHEIDUNG IST , DIE ES ERLASSEN SOLL ( SIEHE HIERZU INSBESONDERE DIE URTEILE VOM 14 . 12 . 1971 IN DER RECHTSSACHE 43/71 , POLITI , SLG . 1971 , 1039 , VOM 21 . 2 . 1974 IN DER RECHTSSACHE 162/72 , BIRRA DREHER , SLG . 1974 , 201 , UND VOM 28 . 6 . 1978 IN DER RECHTSSACHE 70/77 , SIMMENTHAL , SLG . 1978 , 1453 ).
9 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS SOWOHL DER VON DEM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE ERLASSENE MAHNBESCHEID ALS AUCH DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT DIESES BESCHLUSSES NACH DEM EINSPRUCH DER FINANZVERWALTUNG UNTER DIE RECHTSAKTE FALLEN , DIE VON ARTIKEL 177 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERFASST WERDEN .
10 DER VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VORAB ERHOBENE EINWAND IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .
ZUR ERSTEN FRAGE
11 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EIN MITGLIEDSTAAT DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG MACHEN KANN , DASS DIESE ABGABEN NICHT AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN SIND ,
- WENN FÜR DIE ERSTATTUNG BEWEISREGELN GELTEN , DIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND ;
- WENN FÜR DIE ERSTATTUNG VON ANDEREN INLÄNDISCHEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN , DIE OHNE RECHTSGRUND ERWORBEN WORDEN SIND , NICHT DIESELBEN EINSCHRÄNKENDEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN .
12 HIERZU IST ERSTENS FESTZUSTELLEN , DASS DAS RECHT AUF ERSTATTUNG VON ABGABEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERHOBEN HAT , EINE FOLGE UND EINE ERGÄNZUNG DER RECHTE DARSTELLT , DIE DEN EINZELNEN DURCH DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN EINGERÄUMT WORDEN SIND , NACH DENEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ODER - GEGEBENENFALLS - DIE DISKRIMINIERENDE ERHEBUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN VERBOTEN SIND . ZWAR TRIFFT ES ZU , DASS DIE ERSTATTUNG NUR IM RAHMEN DER IN DEN VERSCHIEDENEN EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGTEN MATERIELLEN UND FORMELLEN VORAUSSETZUNGEN BETRIEBEN WERDEN KANN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN DÜRFEN JEDOCH NICHT UNGÜNSTIGER SEIN ALS BEI ÄHNLICHEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , UND SIE DÜRFEN NICHT SO AUSGESTALTET SEIN , DASS SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG EINRÄUMT , PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN ( SIEHE HIERZU DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 16 . 12 . 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 33 UND 45/76 , REWE UND COMET , SLG . 1976 , 1989 UND 2043 , VOM 27 . 2 . 1980 IN DER RECHTSSACHE 78/79 , HANS JUST/MINISTERIUM FÜR STEUERWESEN , SLG . 1980 , 501 , VOM 27 . MÄRZ 1980 IN DER RECHTSSACHE 61/79 , DENKAVIT ITALIANA , SLG . 1980 , 1295 , UND VOM 10 . 7 . 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 811 UND 826/79 , ARIETE UND MIRECO , SLG . 1980 , 2545 UND 2559 ; DIE DREI LETZTGENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRT ).
13 WIE DER GERICHTSHOF EBENFALLS IN SEINER FRÜHEREN RECHTSPRECHUNG UND INSBESONDERE IN DEM BEREITS GENANNTEN URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 ( HANS JUST ) ANERKANNT HAT , VERBIETET DAS GEMEINSCHAFTSRECHT JEDOCH NICHT , DASS EIN NATIONALES RECHTSSYSTEM DIE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN ABGABEN ABLEHNT , WENN DIESE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER AN SPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDE . NACH GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN GERICHTEN FREI , GEMÄSS IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN . NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN AUSSCHLIESSEN , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE ZUR ZAHLUNG DIESER ABGABEN HERANGEZOGENE PERSON SIE TATSÄCHLICH AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT HAT , SIND DAHER NICHT GRUNDSÄTZLICH ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANZUSEHEN .
14 DAGEGEN SIND BEWEISVORSCHRIFTEN NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR , DIE ES PRAKTISCH UNMÖGLICH ODER ÜBERMÄSSIG SCHWIERIG MACHEN , DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN ZU ERREICHEN . DIES IST INSBESONDERE DER FALL BEI VERMUTUNGEN ODER BEWEISREGELN , DIE DEM ABGABENPFLICHTIGEN DIE BEWEISLAST DAFÜR AUFERLEGEN , DASS DIE OHNE RECHTSGRUND GEZAHLTEN ABGABEN NICHT AUF ANDERE ABGEWÄLZT WORDEN SIND , ODER BEI BESONDEREN BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER FORM DER ZU ERBRINGENDEN BEWEISE , WIE DEM AUSSCHLUSS ALLER BEWEISMITTEL AUSSER DEM URKUNDENBEWEIS . WENN DIE UNVEREINBARKEIT DER ABGABENERHEBUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTSTEHT , MUSS DAS GERICHT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE FREI BLEIBEN , OB DIE ABGABENLAST GANZ ODER TEILWEISE AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN IST .
15 IN EINER AUF DIE FREIHEIT DES WETTBEWERBS GEGRÜNDETEN MARKTWIRTSCHAFT BLEIBT BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB UND IN WELCHEM UMFANG EINE EINEM IMPORTEUR AUFERLEGTE ABGABENLAST TATSÄCHLICH AUF DIE WEITEREN WIRTSCHAFTSSTUFEN ABGEWÄLZT WERDEN KONNTE , EINE UNGEWISSHEIT , DIE NICHT SYSTEMATISCH ZU LASTEN DESJENIGEN GEHEN DARF , DER ZUR ZAHLUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGEN ABGABE HERANGEZOGEN WIRD .
16 AUSSERDEM STELLT DAS VORLEGENDE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE , OB EINE RESTRIKTIVE REGELUNG DER ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES EWG-VERTRAGS VEREINBAR IST , WENN SIE NICHT IN GLEICHER WEISE AUF ALLE ANDEREN NATIONALEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN ANGEWANDT WIRD . ES NENNT IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE URTEILE , IN DENEN DER GERICHTSHOF NACH DER FESTSTELLUNG , DASS DIE ANFECHTUNG RECHTSWIDRIGER ABGABENERHEBUNGEN ODER DIE ERSTATTUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTER ABGABEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UND SOGAR INNERHALB DESSELBEN MITGLIEDSTAATS NACH DER ART DER STEUERN UND ABGABEN UNTERSCHIEDLICH GEREGELT IST ( SIEHE INSBESONDERE DAS URTEIL VOM 27 . 3 . 1980 , DENKAVIT ITALIANA ), UNTERSTRICHEN HAT , DASS DIE EINZELNEN , DIE AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN , NICHT UNGÜNSTIGER BEHANDELT WERDEN DÜRFEN ALS PERSONEN , DIE ENTSPRECHENDE KLAGEN AUF DER GRUNDLAGE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ERHEBEN .
17 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST KLARZUSTELLEN , DASS DAS VOM GERICHTSHOF AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT NICHT IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN DARF , DASS ES GESETZGEBERISCHE MASSNAHMEN RECHTFERTIGEN WÜRDE , DIE DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFSRECHT ERHOBENEN ABGABEN PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN SOLLEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE BEHANDLUNG AUF ABGABENPFLICHTIGE AUSGEDEHNT WIRD , DIE ÄHNLICHE KLAGEN ERHEBEN , WEIL DAS NATIONALE ABGABENRECHT NICHT BEACHTET WORDEN IST . DER UMSTAND , DASS EINE BEWEISREGELUNG , DIE FÜR UNVEREINBAR MIT DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEFUNDEN WORDEN IST , DURCH GESETZ AUF EINEN ERHEBLICHEN TEIL ODER SOGAR AUF DIE GESAMTHEIT DER NATIONALEN STEUERN , GEBÜHREN UND ABGABEN AUSGEDEHNT WIRD , WÄRE DAHER KEIN GRUND , DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBENEN ABGABEN ABZULEHNEN .
18 DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN NICHT VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG MACHEN DARF , DASS DIESE ABGABEN NICHT AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN SIND , WENN FÜR DIE ERSTATTUNG BEWEISREGELN GELTEN , DIE DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN ; DAS GILT AUCH FÜR DEN FALL , DASS FÜR DIE ERSTATTUNG VON ANDEREN UNTER VERSTOSS GEGEN DAS INNERSTAATLICHE RECHT ERHOBENEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN DIESELBEN EINSCHRÄNKENDEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
19 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB EINE LÖSUNG DER IN DER ERSTEN FRAGE BESCHRIEBENEN PROBLEME AUS DER VERORDNUNG NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN ( ABL . L 175 , S . 1 ) HERGELEITET WERDEN KANN .
20 DAS VORLEGENDE GERICHT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE VERORDNUNG , DIE DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON ZU UNRECHT ERHOBENEN EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN REGELT , NACH IHREM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NUR FÜR DIE DURCH BESTIMMTE GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN GESCHAFFENEN UND VON DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENEN ZÖLLE , ABGABEN UND ABSCHÖPFUNGEN GILT . DIESE VERORDNUNG GILT ALSO NICHT FÜR NATIONALE GEBÜHREN , STEUERN UND ABGABEN , DIE GEGEBENENFALLS UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBEN WORDEN SIND .
21 ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS DIESE VERORDNUNG DIE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN GEMEINSCHAFTSABGABEN SICHERSTELLEN SOLL UND DASS SIE DAFÜR EIN GENAU GEREGELTES VERFAHREN VORSIEHT , SIE GILT JEDOCH NICHT FÜR DIE ERSTATTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN .
KOSTEN
22 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRESIDENTE ISTRUTTORE DES TRIBUNALE TRIENT MIT BESCHLUSS VOM 23 . JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE ERSTATTUNG VON UNTER VERSTOSS GEGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN NICHT VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG MACHEN , DASS DIESE ABGABEN NICHT AUF ANDERE PERSONEN ABGEWÄLZT WORDEN SIND , WENN FÜR DIE ERSTATTUNG BEWEISREGELN GELTEN , DIE DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN ; DAS GILT AUCH FÜR DEN FALL , DASS FÜR DIE ERSTATTUNG VON ANDEREN UNTER VERSTOSS GEGEN DAS INNERSTAATLICHE RECHT ERHOBENEN STEUERN , GEBÜHREN ODER ABGABEN DIESELBEN EINSCHRÄNKENDEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN .