Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. FEBRUAR 1984. - SENTA EINBERGER GEGEN HAUPTZOLLAMT FREIBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - EINFUHRUMSATZSTEUER - EINGESCHMUGGELTE BETAEUBUNGSMITTEL. - RECHTSSACHE 294/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01177
Spanische Sonderausgabe Seite 00415
Schwedische Sonderausgabe Seite 00541
Finnische Sonderausgabe Seite 00521
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN
( RICHTLINIEN 67/228 , ARTIKEL 2 , UND 77/388 , ARTIKEL 2 , DES RATES )
UNERLAUBTE EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , STEHEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ) IN KEINER BEZIEHUNG . ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE IST SOMIT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDI GEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT . DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER MEHRWERTSTEUER .
DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN .
1 DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG HAT MIT BESCHLUSS VOM 29 . OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17 . NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER AUF EINGESCHMUGGELTE BETÄUBUNGSMITTEL ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES UM DIE FESTSETZUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER FÜR MEHRERE EINZELMENGEN MORPHIN , DIE ILLEGAL IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WORDEN WAREN UND SPÄTER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DER SCHWEIZ VERKAUFT WURDEN . DIE KLAEGERIN WURDE DAFÜR VON EINEM DEUTSCHEN GERICHT ZU EINER FREIHEITSSTRAFE VON EINEM JAHR VERURTEILT , DEREN VOLLSTRECKUNG ZUR BEWÄHRUNG AUSGESETZT WURDE .
3 DAS FINANZGERICHT HAT SICH DIE FRAGE GESTELLT , OB DAS MORPHIN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT EINFUHRUMSATZSTEUERPFLICHTIG IST . ES WEIST HIERZU AUF DIE FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES IN SEINEM URTEIL VOM 26 . OKTOBER 1982 ( EINBERGER , RECHTSSACHE 240/81 , SLG . S . 3699 ) HIN , WONACH EIN MITGLIEDSTAAT SEIT EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT MEHR BEFUGT IST , ZÖLLE AUF EINGESCHMUGGELTE UND NACH IHRER ENTDECKUNG VERNICHTETE ODER VOR IHRER ENTDECKUNG AUS DEM ZOLLGEBIET VERBRACHTE BETÄUBUNGSMITTEL ZU ERHEBEN , ES IHM JEDOCH UNBENOMMEN BLEIBT , DIE BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN STRAFRECHTLICH ZU VERFOLGEN .
4 ZUM SACHVERHALT VERWEIST DAS FINANZGERICHT AUF SEINE FESTSTELLUNG IN DER RECHTSSACHE 240/81 , MORPHIN WERDE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT HERGESTELLT ; DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERKAUFTEN MENGEN DIESES ERZEUGNISSES SEIEN IN DAS DEUTSCHE HOHEITSGEBIET EINGESCHMUGGELT UND DANN ILLEGAL IN EIN DRITTES LAND WIEDER AUSGEFÜHRT WORDEN . UNTER BEZUGNAHME AUF DAS ANGEFÜHRTE URTEIL DES GERICHTSHOFES FRAGT SICH DAS FINANZGERICHT , OB DAS ABSOLUTE VERBOT DER EINFUHR UND DES VERTRIEBS VON BETÄUBUNGSMITTELN , DURCH DAS DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN AUSGESCHLOSSEN WERDE , NICHT AUCH DER ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER ENTGEGENSTEHE .
5 AUFGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' IST DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER AUF BETÄUBUNGSMITTEL MIT ARTIKEL 2 ZIFFER 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFTEN VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE , AMTSBLATT EG L 145 VOM 13 . 5 . 1977 S . 1 FF . - VEREINBAR , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINEN ZOLL ERHEBEN DÜRFEN?
' '
6 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS FINANZGERICHT SICH IN SEINER VORLAGEFRAGE AUF DIE SECHSTE RICHTLINIE BEZIEHT , OBWOHL AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , DASS DIE BETÄUBUNGSMITTELEINFUHREN , ÜBER DIE DAS GERICHT ZU ENTSCHEIDEN HAT , IM JAHR 1974 , ALSO VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER RICHTLINIE UND SOMIT UNTER DER GELTUNG DER ZWEITEN RICHTLINIE ( ABL . 1967 , S . 1303 ), ERFOLGTEN . HINSICHTLICH DES HIER ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN TATBESTANDSMERKMALS BESTEHEN JEDOCH ZWISCHEN DEN BEIDEN RICHTLINIEN VOM WORTLAUT DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN UND IHREM ZUSAMMENHANG HER OFFENSICHTLICH KEINE UNTERSCHIEDE ; FOLGLICH GILT DIE AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF DEM ARTIKEL 2 NUMMER 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZU GEBEN HAT , EBENSO FÜR ARTIKEL 2 BUCHSTABE B DER ZWEITEN RICHTLINIE .
7 ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE NENNT ALS ANWENDUNGSBEREICH DER MEHRWERTSTEUER :
' ' 1 . LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER ALS SOLCHER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ;
2.DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN . ' '
8 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE SECHSTE RICHTLINIE EINE REIHE SPEZIELLER BESTIMMUNGEN FÜR ALLE EINFUHREN , D . H . SOWOHL DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT ALS AUCH DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , ENTHÄLT ; DIESE BESTIMMUNGEN FINDEN SICH UNTER ANDEREM IN DEN ARTIKELN 3 , 7 , 10 ABSATZ 3 , 11 TEIL B , 14 , 17 UND 23 DER RICHTLINIE .
9 DEMZUFOLGE IST ZWISCHEN DEN IN NUMMER 1 UND NUMMER 2 DES ARTIKELS 2 GENANNTEN UMSÄTZEN ZU UNTERSCHEIDEN , DIE AUF VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN TATBESTÄNDEN BERUHEN .
10 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT SEINE FRAGE DAHER ZU RECHT AUSSCHLIESSLICH AUF ARTIKEL 2 NUMMER 2 BEZOGEN , D . H . AUF DEN FALL DER EINFUHR , GENAUER GESAGT - WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT - DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN . DARÜBER HINAUS BETRIFFT DIE VORLAGEFRAGE NICHT DIE EINFUHR UNERLAUBTER WAREN IM ALLGEMEINEN , SONDERN AUSSCHLIESSLICH DIE UNERLAUBTE EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN .
11 IN DIESEM RAHMEN STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE UNERLAUBTE EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN ANBETRACHT DES FEHLENS AUSDRÜCKLICHER BESTIMMUNGEN IN DER RICHTLINIE HIERZU EINEN STEUERPFLICHTIGEN UMSATZ DARSTELLT ODER OB DIE RICHTLINIE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLÄSST .
12 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN KANN , ALS KLAMMERE SIE DIESE FRAGE AUS IHREM ANWENDUNGSBEREICH AUS MIT DER FOLGE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN JEWEILS FÜR IHREN BEREICH OBLIEGEN WÜRDE . DIESE AUSLEGUNG WÄRE UNVEREINBAR MIT DEM VON DER RICHTLINIE VERFOLGTEN ZIEL EINER UMFASSENDEN HARMONISIERUNG AUF DIESEM GEBIET , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER .
13 GEHT MAN HIERVON AUS , SO ERGIBT SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG UND DER ZIELSETZUNG DER SECHSTEN RICHTLINIE WEITER , DASS DIESE DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF BETÄUBUNGSMITTEL BEI DEREN UNERLAUBTER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ENTGEGENSTEHT . DIESE SCHLUSSFOLGERUNG ERSCHEINT IN ANBETRACHT DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WONACH DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN IN DIESEM FALL AUSGESCHLOSSEN IST , DESHALB GEBOTEN , WEIL DIE RECHTSLAGE , HIER ALSO DER STEUERTATBESTAND , IN BEIDEN FÄLLEN IM KERN DIE GLEICHE IST .
14 ZUR NICHTERHEBUNG VON ZÖLLEN BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IST AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES HINZUWEISEN , WONACH BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE ZOLLSCHULD ENTSTEHT ( VGL . URTEIL VOM 5 . 2 . 1981 , HORVATH , RECHTSSACHE 50/80 , SLG . S . 385 , SOWIE DIE URTEILE VOM 26 . 10 . 1982 , WOLF , RECHTSSACHE 221/81 , SLG . S . 3681 , UND EINBERGER , RECHTSSACHE 240/81 , SLG . S . 3699 ).
15 DER GERICHTSHOF HAT FESTGESTELLT , DASS BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH NICHT AUF DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBSWEGEN ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE BEFINDEN , ZWANGSLÄUFIG EINEM VOLLSTÄNDIGEN EINFUHR- UND VERKEHRSVERBOT IN DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGEN UND DASS DIESE BETÄUBUNGSMITTEL DAHER NICHT ZOLLPFLICHTIG SIND , WENN SIE IM ILLEGALEN HANDEL VERBLEIBEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE ENTDECKT UND VERNICHTET WERDEN ODER OB SIE DER WACHSAMKEIT DER BEHÖRDEN ENTGEHEN .
16 DIESE ERWAEGUNGEN SIND NICHT AUF DIE ERHEBUNG VON EINFUHRZÖLLEN BESCHRÄNKT , SONDERN GELTEN EBENSO FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER .
17 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS ZIEL DER RICHTLINIEN ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DIE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS UND INSBESONDERE EINER EINHEITLICHEN STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IST , EBENSO WIE DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DIE ZÖLLE AUFSTELLT .
18 BEIDE ABGABEN SIND HINSICHTLICH IHRER HAUPTMERKMALE INSOFERN VERGLEICHBAR , ALS SIE DURCH DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT UND DIE SICH ANSCHLIESSENDE ÜBERFÜHRUNG IN DEN VERTRIEB INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN ENTSTEHEN UND ALS JEDE VON IHNEN EIN ELEMENT DES VERKAUFSPREISES DARSTELLT , DER VON DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DER NACHFOLGENDEN VERTRIEBSSTUFEN IN GLEICHER WEISE KALKULIERT WIRD . DIESE PARALLELITÄT WIRD DADURCH BESTÄTIGT , DASS ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , DEN STEUERTATBESTAND UND DIE ENTSTEHUNG DES STEUERANSPRUCHS DER EINFUHRUMSATZSTEUER MIT DEM TATBESTAND UND DER ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS BEI ZÖLLEN ZU VERKNÜPFEN .
19 IM ÜBRIGEN GEHT ES IM VORLIEGENDEN FALL HINSICHTLICH DER EINEN WIE DER ANDEREN ABGABE UM WAREN , DEREN EINFÜHRUNG IN DEN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSKREISLAUF DER GEMEINSCHAFT PER DEFINITIONEM VÖLLIG AUSGESCHLOSSEN IST .
20 DARAUS FOLGT , DASS - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN BEZUG AUF DIE EINFUHRZÖLLE FESTGESTELLT HAT - UNERLAUBTE EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , ZU DEN BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ÜBER DIE DEFINITION DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND SOMIT ZUM ENTSTEHEN EINER UMSATZSTEUERSCHULD IN KEINERLEI BEZIEHUNG STEHEN .
21 DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN .
22 AUF DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT . DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE .
KOSTEN
23 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREGIERUNG , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG MIT BESCHLUSS VOM 29 . OKTOBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT . DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER MEHRWERTSTEUER .