Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. APRIL 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - SECHSTE RICHTLINIE - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 324/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01861
Spanische Sonderausgabe Seite 00493
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VEREINBARKEIT NATIONALER MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION - KEINE VERPFLICHTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG BINNEN BESTIMMTER FRIST
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
2.STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - GRENZEN
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 11 UND 27 ABSÄTZE 1 UND 5 )
1 . DIE KOMMISSION HAT IN DER REGEL KEINE BESTIMMTE FRIST ZU WAHREN , WENN SIE DIE VEREINBARKEIT NATIONALER MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT PRÜFT UND ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ANWENDET .
2.DIE ABWEICHENDEN SONDERMASSNAHMEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 27 ABSÄTZE 1 UND 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE MEHRWERTSTEUERN AUFRECHTERHALTEN DÜRFEN , UM STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN , DÜRFEN GRUNDSÄTZLICH VON DER IN ARTIKEL 11 GEREGELTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER NUR INSOWEIT ABWEICHEN , ALS DIES FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELS UNBEDINGT ERFORDERLICH IST .
EINE NATIONALE REGELUNG , DIE FÜR DEN VERKAUF NEUER KRAFTFAHRZEUGE EINE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE VORSIEHT , DIE MINDESTENS DEM ZUR ZEIT DER FÄLLIGKEIT DER STEUER GÜLTIGEN KATALOGPREIS ENTSPRICHT UND DERART ALLGEMEIN DIE BERÜCKSICHTIGUNG JEDER ART VON RABATTEN ODER RÜCKVERGÜTUNGEN AUSSCHLIESST , ÄNDERT DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DERART UNEINGESCHRÄNKT UND ALLGEMEIN , DASS SICH NICHT MEHR SAGEN LÄSST , SIE BESCHRÄNKE SICH AUF DIE ABWEICHUNGEN , DIE NOTWENDIG SEIEN , UM DIE GEFAHR VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 20 . DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES FÜR DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DER MEHRWERTSTEUER AUF IM INLAND GELIEFERTE ODER EINGEFÜHRTE NEUE KRAFTFAHRZEUGE UND AUF SOGENANNTE WERKSWAGEN EINE SONDERREGELUNG IN KRAFT BELIESS , DIE ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HAMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388/EWG ; ABL . L 145 , S . 1 ) WIDERSPRICHT .
2 DIESE REGELUNG BERUHT IM WESENTLICHEN ZUM EINEN AUF DEM ARRETE ROYAL NR . 17 VOM 20 . JULI 1970 ( MONITEUR BELGE VOM 31 . 7 . 1970 ) UND ZUM ANDEREN AUF DEM RUNDSCHREIBEN NR . 4 VOM 12 . JANUAR 1971 UND NR . 74 VOM 11 . JULI 1972 , DIE JEWEILS AUF DER GRUNDLAGE DES BELGISCHEN MEHRWERTSTEUERGESETZES ERLASSEN WURDEN ; IM ÜBRIGEN BERUHT SIE AUF ANDEREN BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES .
3 FÜR NEUE KRAFTFAHRZEUGE WIRD NACH ARTIKEL 1 DES ARRETE ROYAL NR . 17 FÜR IM INLAND AN DEN BENUTZER GELIEFERTE ODER VON DEM BENUTZER EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE EINE MINDESTBESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER EINGEFÜHRT , DIE NACH ARTIKEL 2 MINDESTENS DEM ZUR ZEIT DER FÄLLIGKEIT DER STEUER GÜLTIGEN KATALOGPREIS ENTSPRICHT .
4 FÜR SOGENANNTE WERKSWAGEN , DIE VON DEN HERSTELLERN ODER HÄNDLERN ENTNOMMEN WURDEN , STELLEN DIE RUNDSCHREIBEN NR . 4 UND NR . 74 EINE SONDERREGELUNG ZUR WAHL , WONACH DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER WIE FOLGT NACH DER DAUER DER ENTNAHME ABGESTUFT IST :
- WIRD DAS ENTNOMMENE NEUE KRAFTFAHRZEUG BINNEN SECHS MONATEN NACH BEGINN DER VERWENDUNG VERKAUFT , SO WIRD WEGEN DER VERWENDUNG FÜR DIE ENTNAHME KEINE STEUER ERHOBEN ; NACH ARTIKEL 2 PAR 3 DES ARRETE ROYAL NR . 17 GILT DAS ENTNOMMENE KRAFTFAHRZEUG JEDOCH ALS IM ZEITPUNKT DES VERKAUFS NEU UND UNTERLIEGT SOMIT ZU DIESEM ZEITPUNKT DER MEHRWERTSTEUER , WOBEI ALS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DER KATALOGPREIS FÜR EIN NEUES KRAFTFAHRZEUG GILT .
-WIRD DAS ENTNOMMENE NEUE KRAFTFAHRZEUG IN EINEM ZEITRAUM VON SECHS BIS ACHTZEHN MONATEN NACH BEGINN DER VERWENDUNG VERKAUFT , SO WIRD DIE FÜR DIE ENTNAHME GESCHULDETE MEHRWERTSTEUER AUF EINER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ERHOBEN , DIE DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM IM ZEITPUNKT DES VERKAUFS GÜLTIGEN KATALOGPREIS UND DEM TATSÄCHLICHEN VERKAUFSPREIS DES KRAFTFAHRZEUGS ENTSPRICHT . FÜR DEN VERKAUF DES KRAFTFAHRZEUGS GILT DIE STEUERREGELUNG FÜR GEBRAUCHTWAGEN .
-WIRD DAS ENTNOMMENE NEUE KRAFTFAHRZEUG NICHT BINNEN ACHTZEHN MONATEN NACH BEGINN DER VERWENDUNG VERKAUFT , SO WIRD DIE MEHRWERTSTEUER NACH DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 12 PAR 1 DES MEHRWERTSTEUERGESETZES ERHOBEN ; DIESFALLS WIRD DIE KRAFT DER ENTNAHME FÄLLIGE MEHRWERTSTEUER NACH DEM ANKAUFSPREIS ODER DEM GESTEHUNGSPREIS DES NEUEN KRAFTFAHRZEUGES BERECHNET .
5 NACH ARTIKEL 2 PAR 3 DES ARRETE ROYAL NR . 17 GELTEN ALS NEU IM INLAND HERGESTELLTE KRAFTFAHRZEUGE , DIE DORT ERSTMALS AN EINEN BENUTZER GELIEFERT WERDEN , AUCH WENN SIE ZUVOR WÄHREND HÖCHSTENS SECHS MONATEN VOM HERSTELLER ODER EINEM IN BELGIEN NIEDERGELASSENEN KRAFTFAHRZEUGHÄNDLER BENUTZT WURDEN , SOWIE EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE , WENN NICHT NACHGEWIESEN IST , DASS SIE VOR STEUERFÄLLIGKEIT FÜR MEHR ALS SECHS MONATE BENUTZT WURDEN .
6 NACH ARTIKEL 2 PAR 2 DES ARRETE ROYAL NR . 17 IST KATALOGPREIS DER PREIS , DEN DER HERSTELLER , ODER , WENN DER HERSTELLER SEINEN SITZ IM AUSLAND HAT , DER HIERZU BEVOLLMÄCHTIGTE BEAUFTRAGTE FÜR DEN VERKAUF NEUER KRAFTFAHRZEUGE EINES BESTIMMTEN TYPS EINSCHLIESSLICH IHRES ZUBEHÖRS AN DEN BENUTZER FESTSETZT .
7 NACH ARTIKEL 4 DES ARRETE ROYAL NR . 17 IST DER GENERALDIREKTOR DER VERWALTUNG ÜBER DIE KATALOGPREISE SOWIE ÜBER JEDE ÄNDERUNG DIESER PREISE ZU UNTERRICHTEN .
8 MIT SCHREIBEN VOM 23 . DEZEMBER 1977 TEILTE DIE BELGISCHE REGIERUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE INNERHALB DER DORT GENANNTEN FRIST DIE VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN ALS BEIM INKRAFTTRETEN DER SECHSTEN RICHTLINIE BEREITS BESTEHENDE SONDERMASSNAHMEN MIT .
9 GEGEN DIESE BELGISCHE REGELUNG ERHOB DIE KOMMISSION ERSTMALS MIT SCHREIBEN VOM 21 . NOVEMBER 1979 EINWENDUNGEN ; MIT SCHREIBEN VOM 20 . MÄRZ 1981 LEITETE SIE GEGEN DAS KÖNIGREICH BELGIEN DAS VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EIN , DAS ZUR VORLIEGENDEN KLAGE GEFÜHRT HAT .
ZULÄSSIGKEIT
10 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE KLAGE SEI AUS DREI GRÜNDEN UNZULÄSSIG .
11 ZUNÄCHST SEI DIE REAKTION DER KOMMISSION AUF DIE MITTEILUNG DER BELGISCHEN REGELUNG VERSPÄTET ERFOLGT UND HABE EINE DEN GESCHÜTZTEN INTERESSEN DER BELGISCHEN REGIERUNG ABTRAEGLICHE RECHTSUNSICHERHEIT HERVORGERUFEN . DA ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE MÖGLICHEN EINWENDUNGEN DER KOMMISSION KEINE FRIST SETZE , HABE DIE KOMMISSION GEMÄSS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11 . DEZEMBER 1973 IN DER RECHTSSACHE 120/73 ( LORENZ , SLG . 1973 , 1471 ) EBENSO WIE IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 27 ABSÄTZE 1 UND 4 UND DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BINNEN ANGEMESSENER FRIST ZU HANDELN .
12 DIESE RÜGE IST NICHT BEGRÜNDET . DIE IN ARTIKEL 27 ABSÄTZE 2 UND 3 DER RICHTLINIE GENANNTEN FRISTEN EBENSO WIE DIEJENIGE , DIE SICH NACH DER AUSLEGUNG DES GERICHTSHOFES AUS ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG ERGIBT , BETREFFEN SONDERFÄLLE , IM ERSTEN FALL DIE BEHANDLUNG EINES ANTRAGS AUF ABWEICHUNG VON DER RICHTLINIE UND IM ZWEITEN FALL EIN VERFAHREN , DAS TEILWEISE AUSDRÜCKLICH VON DEM IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN ABWEICHT . DA ES AN EINER SOLCHEN ABWEICHUNG FÜR DIE NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE AUFRECHTERHALTENEN MASSNAHMEN FEHLT , FINDET ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ANWENDUNG , OHNE DASS DIE KOMMISSION EINE BESTIMME FRIST ZU WAHREN HÄTTE . DIE KOMMISSION HAT VORGETRAGEN , SIE HABE IM VORLIEGENDEN FALL VON DEM IHR IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM DAHIN GEHEND GEBRAUCH GEMACHT , DASS SIE DIE PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER STREITIGEN BELGISCHEN MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BIS ZU DEM ZEITPUNKT ZURÜCKGESTELLT HABE , IN DEM DIE RICHTLINIE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IN KRAFT GETRETEN SEI . DAMIT HAT SIE VON IHREM BEURTEILUNGSSPIELRAUM KEINEN VERTRAGSWIDRIGEN GEBRAUCH GEMACHT .
13 NACH AUFFASSUNG DER BELGISCHEN REGIERUNG HAT DIE KOMMISSION IHRE KLAGE WEITER ZU UNRECHT AUF ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE GESTÜTZT , DA DER STREIT IN WIRKLICHKEIT UM DIE VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN REGELUNG MIT ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DIESER RICHTLINIE GEHE , SO DASS DIE KOMMISSION DIESEN IN IHREM KLAGEANTRAG ALS STREITGEGENSTAND HÄTTE NENNEN MÜSSEN .
14 AUCH DIESE RÜGE IST NICHT BEGRÜNDET . DIE KOMMISSION HAT SOWOHL IN IHREM SCHREIBEN AN DIE BELGISCHE REGIERUNG VOM 20 . MÄRZ 1981 , IN DEM SIE DIESER GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GAB , ALS AUCH IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME KLAR AUSGEFÜHRT , DASS DIE BELGISCHEN MASSNAHMEN ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE WIDERSPRÄCHEN , WEIL DIE KOMMISSION DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE NICHT ANNEH MEN KÖNNE ; SOMIT KONNTE DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBER DIE WAHRE TRAGWEITE DES RECHTSSTREITS NICHT IM ZWEIFEL SEIN .
15 SCHLIESSLICH TRAEGT DIE BELGISCHE REGIERUNG VOR , DER VERWALTUNGSABSCHNITT DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS HABE HINSICHTLICH DER VON DER KOMMISSION GEGEN DIE BELGISCHE REGELUNG FÜR NEUE KRAFTFAHRZEUGE INS FELD GEFÜHRTEN GRÜNDE INSOFERN EINEN ANDEREN GEGENSTAND GEHABT ALS DER GERICHTLICHE ABSCHNITT , ALS DIE KOMMISSION DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ERST IN DER KLAGE EINGEFÜHRT HABE .
16 DIESE RÜGE VERKENNT DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DES VORBRINGENS DER KOMMISSION . DIESE TRAEGT IN IHRER KLAGESCHRIFT VOR , DIE BEFUGNIS NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE UNTERLIEGE WIE JEDE DERARTIGE BESTIMMUNG DEM GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ; DIE BELGISCHEN MASSNAHMEN STÜNDEN OFFENKUNDIG AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM ZU LÖSENDEN PROBLEM . DAMIT NIMMT DIE KOMMISSION DIE ARGUMENTATIONSLINIE WIEDER AUF , DIE SIE WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS STÄNDIG VERFOLGT HATTE , DASS NÄMLICH ARTIKEL 27 ABSATZ 5 NICHT DIE WEITE BEDEUTUNG HABE , DIE IHM DIE BELGISCHE REGIERUNG ZUSCHREIBE , UND INSBESONDERE DERART ALLGEMEINE NATIONALE MASSNAHMEN NICHT ERFASSE , WIE SIE GEGENSTAND DIESES RECHTSSTREITS SEIEN .
17 DIESE RÜGEN SIND SOMIT ZU VERWERFEN . DAMIT IST DIE BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN .
BEGRÜNDETHEIT
18 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE KLAGE DARAUF , DAS KÖNIGREICH BELGIEN HABE DADURCH GEGEN ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERSTOSSEN , DASS ES EINE SONDERREGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF IM INLAND GELIEFERTE ODER NACH BELGIEN EINGEFÜHRTE NEUE KRAFTFAHRZEUGE SOWIE AUF SOGENANNTE WERKSWAGEN IN KRAFT BELASSEN HABE .
19 ES IST UNSTREITIG , DASS DIE BELGISCHE REGELUNG VON ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE , IN DEM DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FESTGELEGT WIRD , ABWEICHT . DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IST BEI LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN IM INLAND IM ALLGEMEINEN DER GEGENWERT , DER ERHALTEN WIRD ODER ERHALTEN WERDEN SOLL , WOBEI UNTER ANDEREM RABATTE UND RÜCKVERGÜTUNGEN AUF DEN PREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , DIE DEM ABNEHMER ODER DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER EIN GERÄUMT WERDEN UND DIE ER ZU DEM ZEITPUNKT ERHÄLT , ZU DEM DER UMSATZ BEWIRKT WIRD . BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN IST BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DER VOM IMPORTEUR ENTRICHTETE ODER ZU ENTRICHTENDE PREIS ODER , WENN DIESER PREIS NICHT DEN EINZIGEN DEM EINGEFÜHRTEN GEGENSTAND ENTSPRECHENDEN WERT DER GEGENLEISTUNG DARSTELLT , DER NORMALWERT , ODER , NACH WAHL DER MITGLIEDSTAATEN , DER ZOLLWERT , WIE ER IM GEMEINSCHAFTSRECHT DEFINIERT IST .
20 IM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE FRAGE , OB DIE BELGISCHE REGELUNG ALS ' ' ABWEICHENDE SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSÄTZE 1 UND 5 DER RICHTLINIE VON DEREN ARTIKEL 11 ABWEICHEN DURFTE .
21 ARTIKEL 27 ABSATZ 5 LAUTET WIE FOLGT :
DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE AM 1 . JANUAR 1977 SONDERMASSNAHMEN VON DER ART DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ANGEWANDT HABEN , KÖNNEN SIE AUFRECHTERHALTEN , SOFERN SIE DIESE DER KOMMISSION VOR DEM 1 . JANUAR 1978 MITTEILEN UND UNTER DER BEDINGUNG , DASS DIESE SONDERMASSNAHMEN - SOFERN ES SICH UM MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER STEUERERHEBUNG HANDELT - DEM IN ABSATZ 1 FESTGELEGTEN KRITERIUM ENTSPRECHEN .
ARTIKEL 27 ABSATZ 1 , AUF DEN ABSATZ 5 VERWEIST , LAUTET WIE FOLGT :
DER RAT KANN AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EINSTIMMIG JEDEN MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGEN , VON DIESER RICHTLINIE ABWEICHENDE SONDERMASSNAHMEN EINZUFÜHREN , UM DIE STEUERERHEBUNG ZU VEREINFACHEN ODER STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN . DIE MASSNAHMEN ZUR VEREINFACHUNG DER STEUERERHEBUNG DÜRFEN DEN BETRAG DER IM STADIUM DES ENDVERBRAUCHS FÄLLIGEN STEUER NUR IN UNERHEBLICHEM MASSE BEEINFLUSSEN .
22 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION SIND DIE FRAGLICHEN NATIONALEN MASSNAHMEN ZU ALLGEMEIN , UM UNTER ARTIKEL 27 ABSATZ 5 ZU FALLEN ; SOWEIT SIE NEUWAGEN BETRÄFEN , ENTZÖGEN SIE PRAKTISCH DEN FRAGLICHEN WIRTSCHAFTSSEKTOR DER REGELUNG DES ARTIKELS 11 , SO DASS SIE AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL STÜNDEN . SELBST BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE SEIEN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE WESENTLICHEN GRUNDSÄTZE UND DIE STRUKTUR DER RICHTLINIE SOWIE DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WIE DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU BEACHTEN .
23 WEITER BESTREITET DIE KOMMISSION , DASS DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN DURCH DAS BEMÜHEN GERECHTFERTIGT SEIEN , STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN , ABER AUCH , DASS SIE ECHTE MASSNAHMEN ZUR VEREINFACHUNG DER STEUERERHEBUNG DARSTELLTEN . JEDENFALLS LIESSEN SICH DIESE ZIELE DURCH MASSNAHMEN ERREICHEN , DIE FÜR DEN GRÖSSTEN TEIL DER STEUERPFLICHTIGEN WENIGER EINSCHNEIDEND SEIEN , BEISPIELSWEISE DURCH KONTROLLEN , DIE AUF DER BASIS EINES VERGLEICHES DER LAGER AN NEUEN UND IN ZAHLUNG GENOMMENEN KRAFTFAHRZEUGEN UND DER VERKÄUFE DER HÄNDLER DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN .
24 DIE BELGISCHE REGIERUNG HÄLT DEMGEGENÜBER DIE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 11 FÜR DURCH ARTIKEL 27 ABSATZ 5 GERECHTFERTIGT . SOWEIT ABWEICHUNGEN DER VEREINFACHUNG DER STEUERERHEBUNG DIENEN SOLLTEN , DÜRFTEN SIE NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DEN BETRAG DER IM STADIUM DES ENDVERKAUFS FÄLLIGEN STEUER NUR IN UNERHEBLICHEM MASSE BEEINFLUSSEN . DIE RICHTLINIE SEHE JEDOCH KEINE DERARTIGE BEGRENZUNG FÜR NATIONALE MASSNAHMEN VOR , DIE STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN VERHÜTEN SOLLTEN , SO DASS SOLCHE MASSNAHMEN VON DER GANZEN RICHTLINIE EINSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 11 NIEDERGELEGTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN ABWEICHEN DÜRFTEN , OHNE DASS HIERGEGEN DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ODER EINE ANDERE WEITERE VORAUSSETZUNG ANGERUFEN WERDEN KÖNNTE .
25 GLEICHWOHL SEI DIE FRAGLICHE REGELUNG VERHÄLTNISMÄSSIG , DA AUF DEM KRAFTFAHRZEUGSEKTOR ERHEBLICHE STEUERHINTERZIEHUNGEN VORKÄMEN . DABEI WERDE INSBESONDERE BEI DER INZAHLUNGNAHME VON GEBRAUCHTWAGEN DER PREIS VON NEUEN KRAFTFAHRZEUGEN FALSCH ANGEGEBEN ; FERNER WÜRDEN STEUERN ABGEZOGEN , DIE VOM KÄUFER NICHT GEZAHLT WORDEN SEIEN . DIESE HINTERZIEHUNGEN SPIELTEN EINE BEACHTLICHE ROLLE BEIM HAUSHALTSDEFIZIT UND VERFÄLSCHTEN AUCH DEN WETTBEWERB .
26 WEITER BERUFT SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG AUF DAS PROTOKOLL DER RATSTAGUNG , IN DEREN VERLAUF DIE SECHSTE RICHTLINIE ANGENOMMEN WORDEN SEI , UND DIE ALS NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 5 AUFRECHTZUERHALTENDE ABWEICHENDE MASSNAHME AUSDRÜCKLICH EINE BESTIMMUNG ÜBER MINDESTBESTEUERUNGSGRUNDLAGEN VORSEHE . DIESE ERKLÄRUNG LAUTE WIE FOLGT :
' ' DER RAT UND DIE KOMMISSION KOMMEN ÜBEREIN , DASS DIE IN ARTIKEL 27 BEZEICHNETEN MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG DER STEUERHINTERZIEHUNG UND DER STEUERUMGEHUNG ODER ZUR VEREINFACHUNG AUF VERSCHIEDENE ART UND WEISE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN . ES KANN SICH ZUM BEISPIEL HANDELN UM EINE STEUERAUSSETZUNG AUF EINER ODER MEHREREN STUFEN , AUF WELCHER SIE ANSONSTEN , WÄRE DIE STEUER ERHOBEN WORDEN , FÜR DEN ABNEHMER ODER DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER DAS RECHT AUF VORSTEUERABZUG ERÖFFNET HÄTTE , ODER UM BESTIMMUNGEN MIT DEM ZIEL , EINE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ALS UNGERECHTFERTIGT ANGESEHENE MINDERUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE ZU VERHINDERN . ' '
DIE MASSNAHMEN , DIE BEI NEUEN KRAFTFAHRZEUGEN WIE BEI WERKSWAGEN DER VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN DIENEN SOLLEN
27 ZUNÄCHST IST FESTZUHALTEN , DASS DIE BELGISCHE REGELUNG ÜBER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BEI NEUEN KRAFTFAHRZEUGEN UND SOGENANNTEN WERKSWAGEN ÄLTER IST ALS DIE HARMONISIERUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN MASSNAHMEN , DIE MIT DER ANNAHME DER SECHSTEN RICHTLINIE ERFOLGTE . DIESE REGELUNG KONNTE SOMIT DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS NICHT BERÜCKSICHTIGEN .
28 FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG SOLCHER MASSNAHMEN SIEHT ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DIE VERFAHRENSMÄSSIGE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOR , DIESE DER KOMMISSION MITZUTEILEN ; DIESER VERPFLICHTUNG IST DAS KÖNIGREICH BELGIEN ORDNUNGSGEMÄSS NACHGEKOMMEN .
29 DIE MITGETEILTEN MASSNAHMEN MÜSSEN GEEIGNET SEIN , STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN , DÜRFEN ABER GRUNDSÄTZLICH VON DER IN ARTIKEL 11 GEREGELTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER NUR INSOWEIT ABWEICHEN , ALS DIES FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELS UNBEDINGT ERFORDERLICH IST .
30 UNSTREITIG KONNTE DIE BELGISCHE REGIERUNG DER AUFFASSUNG SEIN , DASS AUF DEM KRAFTFAHRZEUGSEKTOR EINE WIRKLICHE GEFAHR VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN BESTEHT , DIE MASSNAHMEN DER ART RECHTFERTIGT , WIE SIE NACH ARTIKEL 27 DER SECHSTEN RICHTLINIE AUFRECHTERHALTEN WERDEN DURFTEN . SOLCHE SONDERMASSNAHMEN KÖNNEN GEGEBENENFALLS PAUSCHALIERTE ELEMENTE UMFASSEN , SOWEIT SIE VON ARTIKEL 11 NICHT WEITER ABWEICHEN , ALS DIES ZUR VERHÜTUNG DER GEFAHR VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ERFORDERLICH IST .
31 DIE BELGISCHE REGELUNG , DIE FÜR ALLE NEUEN KRAFTFAHRZEUGE VON DEM DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN MITGETEILTEN KATALOGPREIS AUSGEHT , ÄNDERT JEDOCH DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DERART UNEINGESCHRÄNKT UND ALLGEMEIN , DASS SICH NICHT MEHR SAGEN LÄSST , SIE BESCHRÄNKE SICH AUF DIE ABWEICHUNGEN , DIE NOTWENDIG SEIEN , UM DIE GEFAHR VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ODER -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN . INSBESONDERE IST NICHT NACHGEWIESEN , DASS ES FÜR DIE ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZIELS ERFORDERLICH IST , DIE ERHEBUNGSGRUNDLAGE NACH MASSGABE DES BELGISCHEN KATALOGPREISES ZU BESTIMMEN ODER DERART ALLGEMEIN DIE BERÜCKSICHTIGUNG JEDER ART VON RABATTEN ODER RÜCKVERGÜTUNGEN AUSZUSCHLIESSEN .
32 SOMIT STEHEN DIE STREITIGEN MASSNAHMEN INSOWEIT AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL , ALS SIE FÜR DEN VERKAUF UND DIE EINFUHR ALLER NEUEN KRAFTFAHRZEUGE , MÖGEN SIE FABRIKNEU ODER BEREITS WÄHREND SECHS MONATEN VERWENDET WORDEN SEIN , UMFASSEND UND SYSTEMATISCH VON ARTIKEL 11 ABWEICHT .
33 DIE ERKLÄRUNG IM PROTOKOLL DES RATES , DIE NACH AUFFASSUNG DER BELGISCHEN REGIERUNG DIE ANWENDUNG EINER MINDESTBESTEUERUNGSGRUNDLAGE DECKT , ENTHÄLT KEINEN HINWEIS , DIE DIESE AUFFASSUNG RECHTFERTIGEN WÜRDE .
34 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ES ALS VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE ABWEICHENDE SONDERMASSNAHME DEN KATALOGPREIS ALS MINDESTBESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF IM INLAND GELIEFERTE ODER EINGEFÜHRTE NEUE KRAFTFAHRZEUGE AUFRECHTERHIELT , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 27 ABSATZ 5 DIESER RICHTLINIE VORLAGEN .
DIE MASSNAHMEN , DIE ZUR VEREINFACHUNG DER ERHEBUNG VON MEHRWERTSTEUER AUF WERKSWAGEN DIENEN SOLLEN
35 SOWEIT DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN DEN KATALOGPREIS ALS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE AUCH FÜR DEN VERKAUF VON WERKSWAGEN BINNEN SECHS MONATEN NACH BEGINN DER VERWENDUNG FESTSETZEN , RECHTFERTIGT SICH AUS DEM GESICHTSPUNKT DER VEREINFACHUNG DER STEUERERHEBUNG KEINE ANDERE BEURTEILUNG . HINSICHTLICH DER BELGISCHEN STEUERREGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG VON WERKSWAGEN , DIE DER STEUERPFLICHTIGE FÜR PRIVATE ZWECKE ENTNOMMEN HAT , HAT DIE KOMMISSION NICHT HINREICHEND DARGETAN , DASS ES SICH DABEI NICHT UM EINE ECHTE VEREINFACHUNGSMASSNAHME HANDELT , DIE DEN BETRAG DER IM STADIUM DES ENDVERBRAUCHS FÄLLIGEN MEHRWERTSTEUER NUR IN HÖCHST UNERHEBLICHEM MASSE BEEINFLUSSEN KANN .
KOSTEN
36 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DAS KÖNIGREICH BELGIEN IST MIT SEINEM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN . ES HAT DAHER DIE KOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES ALS VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE ABWEICHENDE SONDERMASSNAHME DEN KATALOGPREIS ALS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF IM INALND GELIEFERTE ODER EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE AUFRECHTERHIELT , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 27 ABSATZ 5 DIESER RICHTLINIE VORLAGEN .
2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .
3.DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN .