Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1984. - DANSK DENKAVIT APS GEGEN MINISTERIET FOR SKATTER OG AFGIFTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OSTRE LANDSRET. - UMSATZSTEUER (MWST) : INLAENDISCHES SYSTEM - SYSTEM BEI DER EINFUHR. - RECHTSSACHE 42/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02649
Spanische Sonderausgabe Seite 00611
Schwedische Sonderausgabe Seite 00609
Finnische Sonderausgabe Seite 00591
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - FESTSETZUNG ANDERER ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ALS FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - ZULÄSSIGKEIT - VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES )
1 . DIE SECHSTE RICHTLINIE DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388/EWG ) UNTERSAGT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERE ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN ALS FÜR DIE ZAHLUNG DER NETTOSTEUERSCHULD IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG FESTZUSETZEN .
2 . DIE IN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN UNTERSCHIEDLICHEN FRISTEN FÜR DIE BESTEUERUNG BEI DER EINFUHR UND BEI INLANDSUMSÄTZEN KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DARSTELLEN . DIE STEUERZEITRÄUME , DIE ALS BEZUGSZEITRÄUME FÜR DIE BERECHNUNG DES NETTOSTEUERSTATUS JEDES STEUERPFLICHTIGEN IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG DIENEN , DÜRFEN JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEI EINEM VERGLEICH DER ZAHLUNGSFRISTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DAHER IST EINE GESETZLICHE REGELUNG , DIE FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERE ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN ALS FÜR DIE ZAHLUNG DER NETTOSTEUERSCHULD IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG FESTSETZT , NICHT ALS DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN .
1 DAS ÖSTRE LANDSRET HAT MIT BESCHLUSS VOM 2 . MÄRZ 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17 . MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG UND DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388/EWG , ABL . L 145 , S . 1 , IM FOLGENDEN : SECHSTE RICHTLINIE ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER DÄNISCHEN MEHRWERTSTEUERVORSCHRIFTEN MIT DIESEN BESTIMMUNGEN ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM DÄNISCHEN FINANZMINISTERIUM UND DER FIRMA DANSK DENKAVIT APS , DIE ALS IMPORTEUR REGISTRIERT IST UND DAHER ENTSPRECHEND DEN DÄNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR GEWERBLICHE IMPORTEURE EINFUHRUMSATZSTEUER ZAHLT .
3 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS DIE EINFUHRUMSATZSTEUER GEMÄSS PAR 29 DES DÄNISCHEN MEHRWERTSTEUERGESETZES IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG NR . 369 VOM 1 . JULI 1982 BEI DER EINFUHR DER WAREN ERHOBEN WIRD ; SIE WIRD NACH DEN VORSCHRIFTEN DES KAPITELS 8 ( PAR PAR 69 BIS 95 ) DES DÄNISCHEN ZOLLGESETZES BERECHNET . NACH PAR 85 ZOLLGESETZ IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG NR . 659 VOM 15 . DEZEMBER 1982 BETRAEGT DER ABRECHNUNGSZEITRAUM FÜR VERBRAUCHSTEUERN AUF WAREN , DIE ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN VON GEMÄSS PAR 82 DIESES GESETZES REGISTRIERTEN EMPFÄNGERN EINGEFÜHRT WERDEN , EINEN MONAT . DIE VERBRAUCHSTEUER AUF WAREN , DIE INNERHALB EINES ABRECHNUNGSZEITRAUMES VERZOLLT WERDEN , IST BIS ZUM ENDE DES DEM ABRECHNUNGSZEITRAUM FOLGENDEN MONATS AN DIE ZOLLVERWALTUNG ZU ZAHLEN .
4 WAS DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLÄNDISCHE UMSÄTZE ANGEHT , HABEN DIE MEHRWERTSTEUERPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN GEMÄSS PAR 20 ABSATZ 1 DES DÄNISCHEN MEHRWERTSTEUERGESETZES BEI DEN BEHÖRDEN DIE HÖHE IHRER STEUER UND VORSTEUER FÜR DEN JEWEILIGEN BESTEUERUNGSZEITRAUM - NACH PAR 20 ABSATZ 2 GRUNDSÄTZLICH DAS QUARTAL - ANZUGEBEN . NACH PAR 22 DES GESETZES WIRD DIE STEUERSCHULD , DIE SICH AUS DEM UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN STEUER UND VORSTEUER FÜR DEN BESTEUERUNGSZEITRAUM ( NETTOSTEUERSCHULD ) ERGIBT , EINEN MONAT NACH ABLAUF DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS FÄLLIG ; SPÄTESTENS 20 TAGE DANACH HAT DIE ZAHLUNG ZU ERFOLGEN .
5 DEM VORLAGEBESCHLUSS ZUFOLGE ERGIBT SICH AUS DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN , DASS DIE UNTERNEHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE EIN DURCHSCHNITTLICHES ZAHLUNGSZIEL VON ZWEIEINHALB MONATEN ZUZUEGLICH 20 TAGEN , GERECHNET AB LIEFERUNG ODER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG FÜR EINE IM INLAND VERKAUFTE WARE ERREICHEN ; FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER BETRAEGT DAS DURCHSCHNITTLICHE ZAHLUNGSZIEL ANDERTHALB MONATE , GERECHNET AB VERZOLLUNG DER IMPORTIERTEN WARE .
6 NACHDEM DIE FIRMA DANSK DENKAVIT DIESEN UNTERSCHIED BEMERKT HATTE , BEANTRAGTE SIE BEI DEM IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN MINISTERIUM , IHR FÜR DIE ABRECHNUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER DENSELBEN ABRECHNUNGSZEITRAUM UND DASSELBE ZAHLUNGSZIEL EINZURÄUMEN , WIE SIE DEN STEUERPFLICHTIGEN FÜR DIE BEZAHLUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE GEWÄHRT WÜRDEN . DIE ABLEHNUNG DIESES ANTRAGS DURCH BESCHEID VOM 27 . JULI 1981 MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS IHM NACH DEN DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN KÖNNE , FÜHRTE ZUM AUSGANGSRECHTSSTREIT .
7 IM AUSGANGSVERFAHREN STELLTE DIE FIRMA DANSK DENKAVIT DIE VEREINBARKEIT DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE UND MACHTE HIERZU GELTEND , DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE UND FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER VERSTOSSE GEGEN DIE SECHSTE RICHTLINIE , DA DIESE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN KÖNNE , DASS SIE EINE DIFFERENZIERUNG DER FRAGLICHEN FRISTEN GEBIETE ODER ZULASSE .
8 SIE VERTRAT FERNER DIE AUFFASSUNG , WENN EINE SOLCHE DIFFERENZIERUNG DURCH VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE ZUGELASSEN WÜRDE , SO WÄREN DIESE ALS UNWIRKSAM ANZUSEHEN , DA SIE GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN ; DIE UNTERSCHIEDLICHEN FRISTEN FÜHRTEN NÄMLICH WEGEN IHRER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN IN PUNCTO ZINSEN ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN TATSÄCHLICHEN BELASTUNG DER BETROFFENEN WAREN DURCH DIESE ABGABEN .
9 DAS DÄNISCHE FINANZMINISTERIUM FÜHRTE VOR DEM NATIONALEN GERICHT AUS , DIE GELTENDEN DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN MIT DER RICHTLINIE UND MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VEREINBAR . DIE RICHTLINIE SEHE STEUERN VOR , DIE NACH IHRER NATUR UND NACH DER VERMARKTUNGSSTUFE DER VON IHNEN ERFASSTEN WAREN UNTERSCHIEDLICH SEIEN , UND ERLAUBE DAHER UNTERSCHIEDLICHE FRISTEN FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE UND FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER .
10 ZUR LÖSUNG DES KONFLIKTS ZWISCHEN DERART GEGENSÄTZLICHEN AUSLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN HAT DAS ÖSTRE LANDSRET DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . IST DIE SECHSTE RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388/EWG ), INSBESONDERE DIE ARTIKEL 10 , 22 UND 23 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DER FESTSETZUNG VON ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHOBENE MEHRWERTSTEUER ( EINFUHRUMSATZSTEUER ) DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT ENTGEGENSTEHT , DIE IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 22 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE ANGEGEBENEN ZEITRAUMS LIEGEN , JEDOCH BEWIRKEN , DASS DAS ZIEL FÜR DIE ZAHLUNG DIESER ABGABE DURCH DIE REGISTRIERTEN IMPORTEURE AN DIE STAATSKASSE IM DURCHSCHNITT KÜRZER IST ALS DIE FRIST , DIE DIESER MITGLIEDSTAAT DEN REGISTRIERTEN UNTERNEHMEN , DARUNTER IMPORTEUREN , IM ALLGEMEINEN UND IM DURCHSCHNITT FÜR DIE ZAHLUNG DES SICH NACH VORNAHME DES VORSTEUERABZUGS ERGEBENDEN MEHRWERTSTEUERBETRAGS ( NETTOSTEUERSCHULD ) EINRÄUMT?
2.WELCHE BEDEUTUNG KOMMT BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE 1 DEM UMSTAND ZU , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ÜBER DIE ABRECHNUNG UND ZAHLUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER EIN DURCHSCHNITTLICHES ZAHLUNGSZIEL FÜR DIE IMPORTEURE GEWÄHREN , DAS DEMJENIGEN ANGEMESSEN ENTSPRICHT , DAS KÄUFERN AUF DERSELBEN HANDELSSTUFE IM DURCHSCHNITT VON DEN LIEFERANTEN BEIM KAUF VON IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTEN WAREN FÜR DEN KAUFPREIS EINSCHLIESSLICH MEHRWERTSTEUER EINGERÄUMT WIRD?
3.IST ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER DER FESTSETZUNG VON ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT WIE IN FRAGE 1 UND 2 BESCHRIEBEN ENTGEGENSTEHT?
4.SIND DIE BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( 77/388/EWG ) IM FALL EINER BEJAHUNG DER FRAGE 3 BEI DER ENTSCHEIDUNG DES DÄNISCHEN GERICHTS ÜBER DIE VORLIEGENDE SACHE ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN UND , WENN JA , IN WELCHEM UMFANG?
' '
DAS GEMEINSCHAFTLICHE MEHRWERTSTEUERSYSTEM
11 VOR BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE ERSCHEINT ES ZUNÄCHST ANGEBRACHT , KURZ AUF DIE FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL MASSGEBLICHEN WESENSMERKMALE DES UMSATZSTEUERSYSTEMS IN GESTALT DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS EINZUGEHEN .
12 DIESES GEMEINSAME SYSTEM WURDE AUF DER GRUNDLAGE DER ARTIKEL 99 UND 100 EWG-VERTRAG DURCH DIE ERSTE RICHTLINIE DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER ( 67/227/EWG ; ABL . 1967 , S . 1301 ) EINGEFÜHRT . ES WURDE ERGÄNZT DURCH DIE ZWEITE RICHTLINIE DES RATES ( 67/228/EWG ) VOM SELBEN TAGE , AN DEREN STELLE DIE SECHSTE RICHTLINIE TRAT .
13 DAS GEMEINSAME SYSTEM BERUHT GEMÄSS ARTIKEL 2 DER ERSTEN RICHTLINIE AUF DEM GRUNDSATZ , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BIS HIN ZUR EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH , UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER ANZUWENDEN IST . BEI ALLEN UM SÄTZEN WIRD DIE MEHRWERTSTEUER JEDOCH NUR ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT . DER ABZUG ERFOLGT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE IN DER WEISE , DASS DER STEUERPFLICHTIGE BEFUGT IST , VON DER VON IHM GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER DIE BEREITS AUF DER VORHERGEHENDEN STUFE AUF DIE GEGENSTÄNDE ENTFALLENDE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN .
14 DIES IST DER ALLGEMEINE RAHMEN , IN DEN ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE EINGEFÜGT IST . NACH DIESER BESTIMMUNG UNTERLIEGEN DER MEHRWERTSTEUER ' ' LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER ALS SOLCHER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ' ' ( NR . 1 ), SOWIE ' ' DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ' ' ( NR . 2 ). DIE ' ' LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ' ' IST IN ARTIKEL 5 DEFINIERT ALS ' ' ÜBERTRAGUNG DER BEFÄHIGUNG , WIE EIN EIGENTÜMER ÜBER EINEN KÖRPERLICHEN GEGENSTAND ZU VERFÜGEN ' ' , WÄHREND DIE ' ' EINFUHR EINES GEGENSTANDS ' ' NACH ARTIKEL 7 DANN VORLIEGT , WENN ' ' DIESER GEGENSTAND IN DAS INLAND . . . GELANGT ' ' .
15 DIE SECHSTE RICHTLINIE HARMONISIERT WEITER DIE BEGRIFFE ' ' STEUERTATBESTAND ' ' UND ' ' STEUERANSPRUCH ' ' . NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 TRETEN DER STEUERTATBESTAND UND DER STEUERANSPRUCH BEI DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE ' ' ZU DEM ZEITPUNKT EIN , ZU DEM DIE LIEFERUNG DES GEGENSTANDS ODER DIE DIENSTLEISTUNG BEWIRKT WIRD ' ' , WÄHREND BEI DER EINFUHR DER STEUERTATBESTAND UND DER STEUERANSPRUCH GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 3 ' ' ZU DEM ZEITPUNKT EIN(TRETEN ), ZU DEM EIN GEGENSTAND IN DAS INLAND . . . GELANGT ' ' .
16 ZU DEN PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN HINSICHTLICH DER BESTEUERUNGSZEITRÄUME SOWIE DER ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE HEISST ES IN ARTIKEL 22 ABSATZ 4 UND 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE :
' ' JEDER STEUERPFLICHTIGE HAT INNERHALB EINES ZEITRAUMS , DER VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FESTZULEGEN IST , EINE STEUERERKLÄRUNG ABZUGEBEN . DIESER ZEITRAUM DARF ZWEI MONATE VOM ENDE JEDES EINZELNEN STEUERZEITRAUMS AN GERECHNET NICHT ÜBERSCHREITEN . DER STEUERZEITRAUM KANN VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF EINEN , ZWEI ODER DREI MONATE FESTGELEGT WERDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN JEDOCH ANDERE ZEITRÄUME FESTLEGEN , SOFERN DIESE EIN JAHR NICHT ÜBERSCHREITEN .
. . .
JEDER STEUERPFLICHTIGE HAT BEI DER ABGABE DER PERIODISCHEN STEUERERKLÄRUNG DEN SICH NACH VORNAHME DES VORSTEUERABZUGS ERGEBENDEN MEHRWERTSTEUERBETRAG ZU ENTRICHTEN . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN JEDOCH EINEN ANDEREN TERMIN FÜR DIE ZAHLUNG DIESES BETRAGS FESTSETZEN ODER VORLÄUFIGE VORAUSZAHLUNGEN ERHEBEN . ' '
17 HINSICHTLICH DER EINFUHRUMSATZSTEUER SIEHT ARTIKEL 23 DER SECHSTEN RICHTLINIE VOR :
' ' BEZUEGLICH DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN BESTIMMEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE EINZELHEITEN FÜR DIE ABGABE DER STEUERERKLÄRUNG UND DIE ZAHLUNG , DIE DARAUFHIN ERFOLGEN MUSS .
INSBESONDERE KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSEHEN , DASS DIE BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN VON STEUERPFLICHTIGEN ODER STEUERSCHULDNERN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON IHNEN ZU ENTRICHTENDE MEHRWERTSTEUER NICHT ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR ZU ENTRICHTEN IST , UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS SIE ALS SOLCHE IN EINER NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 4 ABGEGEBENEN STEUERERKLÄRUNG ANGEGEBEN WIRD . ' '
ZUR ERSTEN FRAGE
18 MIT DER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS ÖSTRE LANDSRET IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DIE SECHSTE RICHTLINIE ES ZULÄSST , DASS IN DEM VON IHR UMRISSENEN RAHMEN DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN UNTERSCHIEDLICHE FRISTEN FÜR DIE ABRECHNUNG UND DIE ZAHLUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE UND DER EINFUHRUMSATZSTEUER FESTLEGEN .
19 NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 4 UND 5 UND ARTIKEL 23 DER RICHTLINIE SIND DIE GRENZEN , INNERHALB DEREN DEN MITGLIEDSTAATEN EINE REGELUNGSBEFUGNIS FÜR DIE FESTSETZUNG DER FRISTEN VON DER VERWIRKLICHUNG DES STEUERTATBESTANDS BIS ZUR ZAHLUNG DER STEUER ZUSTEHT , FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERS ALS FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE FESTGELEGT . WEDER AUS DIESEN NOCH AUS ANDEREN VORSCHRIFTEN DER SECHSTEN RICHTLINIE LÄSST SICH DAHER ENTNEHMEN , DASS DAS NATIONALE RECHT EINHEITLICHE ODER UNTERSCHIEDLICHE FRISTEN VORSEHEN MÜSSE ; VIELMEHR BLEIBT ES DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN , INNERHALB DES RAHMENS DER RICHTLINIE DIE EINZELHEITEN HINSICHTLICH DER FRAGLICHEN FRISTEN FESTZULEGEN .
20 DARAUS FOLGT , DASS DIE RICHTLINIE ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERSAGT , FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERE ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN ALS FÜR DIE ZAHLUNG DER NETTOSTEUERSCHULD IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG FESTZUSETZEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
21 IN ANBETRACHT DER AUF DIE ERSTE FRAGE GEGEBENEN ANTWORT IST EINE BEANTWORTUNG DER ZWEITEN VORLAGEFRAGE DES ÖSTRE LANDSRET NICHT MEHR ERFORDERLICH .
ZUR DRITTEN FRAGE
22 MIT DIESER FRAGE MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT WISSEN , OB ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG NICHT UNGEACHTET DER VORSCHRIFTEN DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER FRISTEN FÜR DIE ERWÄHNTEN ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN VERBIETET .
23 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG , DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG , DA DIE UNTERSCHIEDLICHEN FRISTEN DIE INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE BEGÜNSTIGTEN . DIE ZAHLUNGSZIELE SEIEN NÄMLICH FÜR DIE UNTER DIE INLANDSREGELUNG FALLENDEN VERKÄUFER LÄNGER , SO DASS DIESE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS ÜBER FLÜSSIGE MITTEL IN HÖHE DER STEUERSUMME VERFÜGEN KÖNNTEN , WORAUS IHNEN EIN ZINSVORTEIL ERWACHSE , DER ES IHNEN ERLAUBE , DEN VERKAUFSPREIS IHRER ERZEUGNISSE ZU SENKEN .
24 DIE INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE SEIEN FERNER DADURCH BEGÜNSTIGT , DASS SIE NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS PRAKTISCH ERST IN DEM ZEITPUNKT MIT DER STEUER BELASTET WÜRDEN , IN DEM SIE AN DEN ENDVERBRAUCHER GELIEFERT WÜRDEN . BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT WERDE NÄMLICH DIE VON DEN JEWEILIGEN VERKÄUFERN IN DER UMSATZKETTE AN DEN FISKUS GEZAHLTE MEHRWERTSTEUER STETS DURCH DEN VON IHREN STEUERPFLICHTIGEN ABNEHMERN VORGENOMMENEN VORSTEUERABZUG AUSGEGLICHEN . DAGEGEN MÜSSE DIE EINFUHRUMSATZSTEUER INNERHALB EINER FRIST VON DURCHSCHNITTLICH 45 TAGEN GEZAHLT WERDEN , WÄHREND DER ABZUG ERST IN DEM ZEITPUNKT ERFOLGE , IN DEM DER IMPORTEUR SEINE NETTOSTEUERSCHULD BEGLEICHE , WOFÜR IHM EIN ZEITRAUM VON DURCHSCHNITTLICH 95 TAGEN ZUR VERFÜGUNG STEHE . AUF DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS ENTFIELEN DAHER ZINSEN FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER FÜR EINEN DURCHSCHNITTLICHEN ZEITRAUM VON 50 TAGEN , WÄHREND AUF DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS KEINE ENTSPRECHENDE BELASTUNG ENTFALLE .
25 NACH ANSICHT DER DÄNISCHEN REGIERUNG IST DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DIE TATSÄCHLICHE AUSWIRKUNG DER JEWEILIGEN STEUER AUF DIE INLÄNDISCHEN UND DIE IMPORTIERTEN WAREN , SOWEIT DIESE BEIDEN WARENGRUPPEN SICH IN EINER VERGLEICHBAREN SITUATION BEFINDEN . DIES SEI BEI DER REGELUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE UND DER EINFUHRUMSATZSTEUER NICHT DER FALL , DA DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ALS BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NOTWENDIGE AUSGLEICHSABGABE KEIN GEGENSTÜCK IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG AUFZUWEISEN HABE , UND ZWAR INSBESONDERE DESWEGEN NICHT , WEIL DER KÄUFER ZUR ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER AN DIE STAATSKASSE VERPFLICHTET SEI UND WEIL DIESE STEUER ANHAND DES VOLLEN WARENWERTS BERECHNET WERDE . BEI DER EINFUHRUMSATZSTEUER BESTEHE DAHER INSOFERN EINE BESONDERE SITUATION , ALS SIE TEIL DES INNERSTAATLICHEN STEUERSYSTEMS SEI , JEDOCH KEINE PARALLELE ZU DEN INLÄNDISCHEN UMSÄTZEN ZU ERKENNEN SEI , DA DIE EINFUHRUMSATZSTEUER AN DEN GRENZUEBERGANG DER WARE ANKNÜPFE .
26 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR , DA DIE EINFUHRUMSATZSTEUER UND DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE INSOFERN NICHT DIESELBE HANDELSSTUFE BETRÄFEN , ALS ES BEI DEN UNTER DIE INLANDSREGELUNG FALLENDEN UMSÄTZEN UM VERKÄUFE GEHE , WÄHREND IM FALL DER EINFUHR DIE KÄUFE BETROFFEN SEIEN . ZUDEM UNTERSCHIEDEN SICH DIE BEIDEN STEUERN WIRTSCHAFTLICH GESEHEN IN MEHREREN PUNKTEN , SO DASS EIN VERGLEICH DER BEIDEN SITUATIONEN UNTER DEM GESICHTSPUNKT EINER KORREKTEN ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 GEWAGT , WENN NICHT UNMÖGLICH SEI .
27 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE DURCH DIE SECHSTE RICHTLINIE VORGESEHENE TEILWEISE ANGLEICHUNG DER NATIONALEN STEUERRECHTSVORSCHRIFTEN EINER ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG NICHT ENTGEGENSTEHT .
28 WEITER HABEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG NACH DEM SYSTEM DIESES VERTRAGES DEN ZWECK , DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DADURCH ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS JEDE FORM VON SCHUTZ , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABEN MIT DISKRIMINIERENDER WIRKUNG GEGENÜBER WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN KANN , BESEITIGT WIRD .
29 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BERUHT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG IM WESENTLICHEN AUF EINEM VERGLEICH DER AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN MIT DENJENIGEN , DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BELASTEN ; FÜR EINE KORREKTE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS IST DIE STEUERLICHE BELASTUNG DIESER ERZEUGNISSE AUF JEDER PRODUKTIONS- ODER HANDELSSTUFE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SOWOHL DES ABGABENSATZES ALS AUCH DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND DER ERHEBUNGSMODALITÄTEN ZU VERGLEICHEN .
30 DAHER KANN DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER FRISTEN FÜR DIE BESTEUERUNG DER EINFUHREN UND DER INLANDSUMSÄTZE DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DARSTELLEN , WIE DIES VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 55/79 ( KOMMISSION/IRLAND , SLG . 1980 , 481 ) FESTGESTELLT WURDE .
31 FÜR INLANDSUMSÄTZE SIEHT ARTIKEL 22 ABSATZ 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE EINFÜHRUNG SOGENANNTER STEUERZEITRÄUME VOR , DIE BEI DER FESTSETZUNG DER NETTOSTEUERSCHULD DES STEUERPFLICHTIGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER OFT ZAHLREICHEN VOM MEHRWERTSTEUERSYSTEM ERFASSTEN UMSÄTZE INNERHALB DIESES ZEITRAUMS ZUGRUNDE ZU LEGEN SIND . NACH ABLAUF JEDES STEUERZEITRAUMS STEHT DEN STEUERPFLICHTIGEN NOCH EINE FRIST FÜR DIE ABGABE DER STEUERERKLÄRUNG SOWIE EINE ZAHLUNGSFRIST ZUR VERFÜGUNG . DIE STEUERZEITRÄUME KÖNNEN ALLERDINGS DIESEN FRISTEN FÜR DIE ERHEBUNG UND DIE ZAHLUNG DER STEUER NICHT GLEICHGESETZT WERDEN , SIE SIND LEDIGLICH BEZUGSZEITRÄUME FÜR DIE BERECHNUNG DER NETTOSTEUERSCHULD DES EINZELNEN STEUERPFLICHTIGEN .
32 DAHER IST DIE SITUATION DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , WAS DIE STEUERZEITRÄUME ANGEHT , MIT DERJENIGEN DER UNTER DIE INLANDSREGELUNG FALLENDEN WAREN NICHT ZU VERGLEICHEN , DA BEI IHNEN BEREITS IM ZEITPUNKT DER EINFUHR DER NETTOSTEUERSTATUS GEGEBEN IST .
33 DIESE BESTEUERUNGSZEITRÄUME DÜRFEN DAHER BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEI EINEM VERGLEICH DER FÜR EINFUHREN UND FÜR INLANDSUMSÄTZE GEWÄHRTEN ZAHLUNGS- UND ERHEBUNGSFRISTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN .
34 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE IN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN UNTERSCHIEDLICHEN FRISTEN FÜR DIE BESTEUERUNG BEI DER EINFUHR UND BEI INLANDSUMSÄTZEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DARSTELLEN KÖNNEN . DIE STEUERZEITRÄUME , DIE ALS BEZUGSZEITRÄUME FÜR DIE BERECHNUNG DES NETTOSTEUERSTATUS JEDES STEUERPFLICHTIGEN IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG DIENEN , DÜRFEN JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEI EINEM VERGLEICH DER ZAHLUNGSFRISTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DAHER IST EINE GESETZLICHE REGELUNG DER VOM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART NICHT ALS DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN .
ZUR VIERTEN FRAGE
35 ANGESICHTS DER AUF DIE DRITTE FRAGE GEGEBENEN ANTWORT BRAUCHT DIE VIERTE VORLAGEFRAGE DES ÖSTRE LANDSRET NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN .
KOSTEN
36 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ÖSTRE LANDSRET MIT BESCHLUSS VOM 2 . MÄRZ 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE SECHSTE RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388/EWG ) UNTERSAGT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERE ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN ALS FÜR DIE ZAHLUNG DER NETTOSTEUERSCHULD IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG FESTZUSETZEN .
2.DIE IN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN UNTERSCHIEDLICHEN FRISTEN FÜR DIE BESTEUERUNG BEI DER EINFUHR UND BEI INLANDSUMSÄTZEN KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DARSTELLEN . DIE STEUERZEITRÄUME , DIE ALS BEZUGSZEITRÄUME FÜR DIE BERECHNUNG DES NETTOSTEUERSTATUS JEDES STEUERPFLICHTIGEN IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG DIENEN , DÜRFEN JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEI EINEM VERGLEICH DER ZAHLUNGSFRISTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DAHER IST EINE GESETZLICHE REGELUNG DER VOM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART NICHT ALS DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN .