Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1984. - FRAU GERDA KLOPPENBURG GEGEN FINANZAMT LEER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM NIEDERSAECHSISCHES FINANZGERICHT. - WIRKUNG VON RICHTLINIEN - RUECKWIRKUNG EINER AENDERUNG. - RECHTSSACHE 70/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01075
Spanische Sonderausgabe Seite 00397
Schwedische Sonderausgabe Seite 00533
Finnische Sonderausgabe Seite 00513
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTSSICHERHEIT
2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - IN DER SECHSTEN RICHTLINIE VORGESEHENE STEUERBEFREIUNGEN - STEUERBEFREIUNG FÜR KREDITVERMITTLUNGSGESCHÄFTE - MÖGLICHKEIT FÜR DIE EINZELNEN , SICH AUF DIE ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ZU BERUFEN - VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE - WIRKUNGEN
( RICHTLINIEN DES RATES 77/388 , ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 , UND 78/583 , ARTIKEL 1 )
1 . RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN EINDEUTIG SEIN UND IHRE ANWENDUNG MUSS FÜR DIE BETROFFENEN VORHERSEHBAR SEIN . WIRD DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS EINES RECHTSAKTS MIT ALLGEMEINER TRAGWEITE VERSCHOBEN , OBWOHL DER URSPRÜNGLICH VORGESEHENE ZEITPUNKT BEREITS VERSTRICHEN IST , SO KANN DAS ALS SOLCHES SCHON DIESEN GRUNDSATZ BEEINTRÄCHTIGEN .
2.EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH , SOLANGE DIE RICHTLINIE 77/388 NICHT DURCHGEFÜHRT WAR , FÜR UMSÄTZE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND DEM 30 . JUNI 1978 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERBEFREIUNG BEI KREDITVERMITTLUNGSGESCHÄFTEN DES ARTIKELS 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DIESER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMP- FÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . DIE RICHTLINIE 78/583 VOM 26 . JUNI 1978 , DIE DIE FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 77/388 BIS ZUM 1 . JANUAR 1979 VERLÄNGERTE , HAT NÄMLICH KEINE RÜCKWIRKUNG IM HINBLICK AUF DIE VON DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN VOR IHREM INKRAFTTRETEN GETÄTIGTEN UMSÄTZE .
1 DAS NIEDERSÄCHSISCHE FINANZGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 3 . MÄRZ 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28 . APRIL 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) UND VON ARTIKEL 1 DER NEUNTEN RICHTLINIE 78/583 DES RATES VOM 26 . JUNI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( ABL . L 194 , S . 16 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER VORGELEGT , OB SICH KREDITVERMITTLER FÜR DAS ERSTE HALBJAHR 1978 AUF DIE GENANNTE BESTIMMUNG DER SECHSTEN RICHTLINIE BERUFEN KONNTEN .
2 NACH ARTIKEL 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE VOM 17 . MAI 1977 MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS ZUM 1 . JANUAR 1978 DIE NOTWENDIGEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUR ANPASSUNG IHRER MEHRWERTSTEUERREGELUNG AN DIE ERFORDERNISSE DER RICHTLINIE ERLASSEN . DA EINE REIHE VON MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , NICHT IN DER LAGE WAR , DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN RECHTZEITIG VORZUNEHMEN , ERLIESS DER RAT AM 26 . JUNI 1978 DIE NEUNTE RICHTLINIE , DIE AN DIESE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET WAR UND SIE ERMÄCHTIGTE , DIE SECHSTE RICHTLINIE SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1979 ZUR ANWENDUNG ZU BRINGEN . DIE NEUNTE RICHTLINIE WURDE IHREN ADRESSATEN AM 30 . JUNI 1978 ZUGESTELLT .
3 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRTE DIE SECHSTE RICHTLINIE ERST DURCH DAS GESETZ VOM 26 . NOVEMBER 1979 ( BUNDESGESETZBLATT I , S . 1953 ), UND ZWAR MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1980 , DURCH . WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINEN URTEILEN VOM 19 . JANUAR 1982 ( BECKER , 8/81 , SLG . S . 53 ) UND VOM 10 . JUNI 1982 ( GRENDEL , 255/81 , SLG . S . 2301 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , KONNTE SICH EIN KREDITVERMITTLER AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE ; IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST .
4 AUSWEISLICH DER AKTEN BETREIBT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , FRAU GERDA KLOPPENBURG ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ) EINE KREDIT- UND HYPOTHEKENAGENTUR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . FÜR DAS ERSTE HALBJAHR DES JAHRES 1978 BEANSPRUCHTE SIE EINE UMSATZSTEUERBEFREIUNG AUFGRUND DER ARTIKEL 1 UND 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE .
5 DAS FINANZAMT LEER LEHNTE DIESEN ANTRAG AB UND UNTERWARF DIE VON DER KLAEGERIN ERZIELTEN UMSÄTZE GEMÄSS DEN DAMALS NOCH NICHT GEÄNDERTEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM ALLGEMEINEN STEUERSATZ .
6 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTET SICH DIE VON DER KLAEGERIN BEIM FINANZGERICHT ERHOBENE SPRUNGKLAGE , ZU DEREN BEGRÜNDUNG DIE KLAEGERIN SICH AUF DIE ZITIERTEN URTEILE BERUFT . DAS FINANZGERICHT HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' KONNTE SICH EIN KREDITVERMITTLER IN DER ZEIT VOM 1 . JANUAR 1978 BIS ZUM 30 . JUNI 1978 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE - BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE , OBWOHL DURCH ARTIKEL 1 DER NEUNTEN RICHTLINIE 78/583 DES RATES VOM 26 . JUNI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DIE DORT GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WORDEN SIND , DIE RICHTLINIE 77/388 SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1978 ZUR ANWENDUNG ZU BRINGEN?
' '
7 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST IN ERSTER LINIE DIE RECHTLICHE STELLUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER WÄHREND DES ERSTEN HALBJAHRES 1978 , DAS HEISST VOR DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIE NEUNTE RICHTLINIE MIT IHRER ZUSTELLUNG AN IHRE ADRESSATEN IN KRAFT TRAT , ZU UNTERSUCHEN .
8 WÄHREND DIESES ZEITRAUMS MUSSTEN DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER IN DENJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , DIE IHRER VERPFLICHTUNG ZUR ANPASSUNG IHRER RECHTSVORSCHRIFTEN AN DIE BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE VOR DEM 1 . JANUAR 1978 NICHT NACHGEKOMMEN WAREN , DAMIT RECHNEN , DASS DIE FINANZBEHÖRDEN WEGEN DER FEHLENDEN DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE DIE ZUGUNSTEN BESTIMMTER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNGEN NICHT ANWENDEN WÜRDEN . DIESE SITUATION WAR MIT DERJENIGEN IDENTISCH , DIE DEN ERWÄHNTEN URTEILEN VOM 19 . JANUAR UND 10 . JUNI 1982 ZUGRUNDE LAG .
9 FOLGLICH KONNTE SICH EIN KREDITVERMITTLER , DER DIE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE , FÜR DIESEN ZEITRAUM AUF DIE STEUERBEFREIUNG GEMÄSS ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE BERUFEN , UND DER UNTÄTIG GEBLIEBENE MITGLIEDSTAAT KONNTE IHM NICHT ENTGEGENHALTEN , DIE RICHTLINIE SEI NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN .
10 DAS EINZIGE NEUE PROBLEM IST DEMNACH IM VORLIEGENDEN FALL , OB DIE RECHTLICHE STELLUNG EINES SOLCHEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS DURCH DIE NEUNTE RICHTLINIE RÜCKWIRKEND GEÄNDERT WORDEN IST . DIESE RICHTLINIE IST ALSO DARAUFHIN ZU UNTERSUCHEN , OB SIE AUF EINE DERARTIGE WIRKUNG ABZIELTE UND OB DIES GEGEBENENFALLS RECHTLICH ZULÄSSIG WAR .
11 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS WIEDERHOLT HERVORGEHOBEN HAT , MÜSSEN RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT EINDEUTIG SEIN , UND IHRE ANWENDUNG MUSS FÜR DIE BETROFFENEN VORHERSEHBAR SEIN . WIRD DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS EINES RECHTSAKTES MIT ALLGEMEINER TRAGWEITE VERSCHOBEN , OBWOHL DER URSPRÜNGLICH VORGESEHENE ZEITPUNKT BEREITS VERSTRICHEN IST , SO KANN DAS ALS SOLCHES SCHON DIESEN GRUNDSATZ BEEINTRÄCHTIGEN . SOWEIT DIE VERSCHIEBUNG DARAUF ABZIELT , DEN EINZELNEN RECHTSANSPRÜCHE ZU NEHMEN , DIE DER URSPRÜNGLICHE RECHTSAKT IHNEN BEREITS EINGERÄUMT HAT , WIRFT DIESE WIRKUNG IN DER TAT DIE FRAGE AUF , OB DER ÄNDERNDE RECHTSAKT GÜLTIG IST .
12 JEDOCH STELLT SICH DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT NUR , WENN DIE ABSICHT , DIE OBEN BESCHRIEBENE WIRKUNG HERBEIZUFÜHREN , IN DEM ÄNDERNDEN RECHTSAKT AUSDRÜCKLICH HERVORTRITT . DIE IST ABER BEI DER NEUNTEN RICHTLINIE NICHT DER FALL . DER WORTLAUT DIESER RICHTLINIE VERLÄNGERT LEDIGLICH DIE FRIST FÜR DIE UMSETZUNG DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUGUNSTEN DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , DIE INNERHALB DER URSPRÜNGLICH VORGESEHENEN FRIST NICHT IN DER LAGE WAREN , DAS ERFORDERLICHE GESETZGEBUNGSVERFAHREN ZUR ANPASSUNG IHRER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER ABZUSCHLIESSEN . ER ENTHÄLT KEINERLEI HINWEIS , DASS DIESE FRISTVERLÄNGERUNG DIE SITUATION DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER IN BEZUG AUF DIEJENIGEN UMSÄTZE GEÄNDERT HAT , DIE DIESE VOR DEM INKRAFTTRETEN DES RECHTSAKTS ÜBER DIE ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSFRIST GETÄTIGT HABEN .
13 DIE NEUNTE RICHTLINIE IST ALSO IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS IHR INSOWEIT KEINE RÜCKWIRKUNG ZUKOMMT .
14 DIE VORLAGEFRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS SOLANGE , ALS DIE SECHSTE RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE NICHT DURCHGEFÜHRT WAR , EIN KREDITVERMITTLER SICH FÜR UMSÄTZE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND DEM 30 . JUNI 1978 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE STEUERBEFREIUNG GEMÄSS ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DIESER RICHTLINIE BERUFEN KONNTE , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE .
KOSTEN
15 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT :
SOLANGE DIE SECHSTE RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE NICHT DURCHGEFÜHRT WAR , KONNTE EIN KREDITVERMITTLER SICH FÜR UMSÄTZE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND DEM 30 . JUNI 1978 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE STEUERBEFREIUNG GEMÄSS ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DIESER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE .