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61983J0101

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. MAI 1984. - RAAD VAN ARBEID GEGEN P.B. BRUSSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP. - SOZIALE SICHERHEIT - VEREINBARUNGEN NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NO 1408/71. - RECHTSSACHE 101/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02223


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - BESTIMMUNG IM WEGE DER VEREINBARUNG ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN - RÜCKWIRKUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( VERORDNUNG DES RATES NR . 1408/71 , ARTIKEL 17 )

2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - ARBEITNEHMER , FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN - FAMILIENANGEHÖRIGE , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN - ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN - IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENE WOHNORTKLAUSEL - UNWIRKSAMKEIT GEGENÜBER DEM ARBEITNEHMER

( VERORDNUNG DES RATES NR . 1408/71 , ARTIKEL 73 ABSATZ 1 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GIBT ZWEI MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , IM FALL EINES ARBEITNEHMERS , DER VIELE JAHRE LANG NICHT IM RAHMEN DES FÜR IHN NACH DEN ARTIKELN 13 BIS 16 DIESER VERORDNUNG GELTENDEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES DIESER MITGLIEDSTAATEN VERSICHERT WAR , IM WEGE EINER VEREINBARUNG FÜR DIESE JAHRE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAAT FÜR ANWENDBAR ZU ERKLÄREN , SOFERN DIES IM INTERESSE DES BETROFFENEN ARBEITNEHMERS LIEGT .

2.ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 BEGRÜNDET ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS , DER DEN RECHTSVOR SCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN UNTERLIEGT , IN DESSEN GEBIET SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , EINEN ECHTEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN . DIESER ANSPRUCH DARF NICHT DURCH DIE ANWENDUNG EINER IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENEN KLAUSEL ENTZOGEN WERDEN , NACH DER FAMILIENLEISTUNGEN NUR AN PERSONEN GE ZAHLT WERDEN , DIE IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN .

IM RAHMEN VON ARTIKEL 73 IST ES OHNE BEDEUTUNG , OB DIE RECHTSVORSCHRIFTEN , DENEN DER ARBEITNEHMER UNTERLIEGT , IN ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 BIS 16 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ODER AUF DER GRUNDLAGE EINER VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG BESTIMMT WORDEN SIND .

Entscheidungsgründe


1 DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT MIT BESCHLUSS VOM 19 . OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31 . MAI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL . L 149 , S . 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN HERRN P . BRUSSE UND DEM RAAD VAN ARBEID AMSTERDAM .

3 NACHDEM DER NIEDERLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE BRUSSE ZUNÄCHST IN DEN NIEDERLANDEN GEARBEITET HATTE , WOHNTE UND ARBEITETE ER SEIT DEM 1 . SEPTEMBER 1964 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH . GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 1408/71 HÄTTE ER SEIT DEM 1 . SEPTEMBER 1964 DEN SOZIALRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER BESCHÄFTIGT WAR , UNTERLIEGEN MÜSSEN . ER WAR JEDOCH ZU KEINER ZEIT DEM BRITISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM ANGESCHLOSSEN , SONDERN ENTRICHTETE WEITER FREIWILLIGE BEITRAEGE ZUM NIEDERLÄNDISCHEN SYSTEM .

4 ALS MAN 1977 AUF DIE NICHT DEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHENDE LAGE VON HERRN BRUSSE AUFMERKSAM WURDE , BESCHLOSSEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES VER EINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER NIEDERLANDE IN ANBETRACHT DESSEN , DASS DIESE VORSCHRIFTSWIDRIGE SITUATION ÜBER EINE REIHE VON JAHREN BESTANDEN HATTE , DEN ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG IM SINNE VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 .

5 DIESE VORSCHRIFT LAUTET :

' ' ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN , DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESER STAATEN ODER DIE VON DIESEN BEHÖRDEN BEZEICHNETEN STELLEN KÖNNEN IM INTERESSE BESTIMMTER ARBEITNEHMER ODER ARBEITNEHMERGRUPPEN AUSNAHMEN VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 VEREINBAREN . ' '

6 AUFGRUND DIESER VEREINBARUNG WURDE HERR BRUSSE FÜR DIE ZEIT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 ALS DEM NIEDERLÄNDISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM UNTERLIEGEND ANGESEHEN . DAGEGEN SOLLTEN FÜR DIE ZEIT DANACH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS FÜR IHN GELTEN .

7 GESTÜTZT AUF DIESE VEREINBARUNG BEANTRAGTE DER ARBEITGEBER VON HERRN BRUSSE BEIM RAAD VAN ARBEID AMSTERDAM , SEINEM ARBEITNEHMER DAS IHM NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN RECHT ZUSTEHENDE KINDERGELD FÜR DIE ZEIT ZU GEWÄHREN , FÜR DIE HERR BRUSSE NACH DER VEREINBARUNG DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN SOLLTE .

8 DER RAAD VAN ARBEID VERWEIGERTE DIE ZAHLUNG UND MACHTE GELTEND , NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT KÖNNE KINDERGELD NUR AN IN DEN NIEDERLANDEN WOHNHAFTE ARBEITNEHMER GEZAHLT WERDEN ; HERR BRUSSE ERFÜLLE DIESE VORAUSSETZUNG FÜR DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM NICHT . DARÜBER HINAUS WANDTE DER RAAD VAN ARBEID EIN , BEI DER HERR BRUSSE BETREFFENDEN VEREINBARUNG HANDELE ES SICH NICHT UM EINE VEREINBARUNG IM SINNE VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 .

9 GEGEN DIESEN ABLEHNENDEN BESCHEID ERHOB HERR BRUSSE KLAGE BEIM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM , DER SEINEN ANSPRUCH AUF KINDERGELD FÜR BEGRÜNDET ERKLÄRTE . AUF DIE BERUFUNG DES RAAD VAN ARBEID HIN GELANGTE DER RECHTSSTREIT VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP . DIESER HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1 . GIBT ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZWEI MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , IM FALLE EINES ARBEITNEHMERS , DER MEHRERE JAHRE LANG NICHT IM RAHMEN DES FÜR IHN NACH DEN ARTIKELN 13 BIS 16 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GELTENDEN SYSTEMS DES EINEN MITGLIEDSTAATS VERSICHERT WAR , DURCH VEREINBARUNG FÜR DIESE JAHRE DAS SYSTEM DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ( WO DER ARBEITNEHMER WOHNTE , BEVOR ER IN DEN ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT UMZOG ) FÜR ANWENDBAR ZU ERKLÄREN?

2.BEI BEJAHUNG DER VORSTEHENDEN FRAGE ( UND VORAUSGESETZT , DASS DER GERICHTSHOF BEFUGT IST , ZU DER IN DIESER FRAGE GENANNTEN VEREINBARUNG ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG STELLUNG ZU NEHMEN ): HAT DER BETROFFENE ARBEITNEHMER DANN ANSPRUCH AUF KINDERGELD GEMÄSS DEM DURCH DIESE VEREINBARUNG FÜR ANWENDBAR ERKLÄRTEN SYSTEM EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS , AUCH WENN ER NICHT DIE NACH DIESEM SYSTEM FÜR EINEN ANSPRUCH AUF KINDERGELD GELTENDE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , DASS MAN SEINEN WOHNORT IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS HABEN MUSS?

' '

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

10 IM RAHMEN DER ZWEITEN FRAGE ÄUSSERT DAS VORLIEGENDE GERICHT ZWEIFEL AN DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES , IM WEGE EINER VORABENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBER EINE ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHLOSSENE VEREINBARUNG ZU ENTSCHEIDEN .

11 OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHTE , OB SICH DER GERICHTSHOF IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZUR GÜLTIGKEIT ODER ZUR AUSLEGUNG EINER SOLCHEN VEREINBARUNG ÄUSSERN KANN , IST FESTZUSTELLEN , DASS ER JEDENFALLS DAFÜR ZUSTÄNDIG IST , DIE TRAGWEITE VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZU BESTIMMEN , UM ES DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZU ERMÖGLICHEN , DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTSCHEIDEN .

ZUR ERSTEN FRAGE

12 MIT DER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ZWEI MITGLIEDSTAATEN IM WEGE EINER NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT BESCHLIESSEN KÖNNEN , EINEN ARBEITNEHMER DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFT EINES DIESER STAATEN , DIE FÜR IHN NACH DEN ARTIKELN 13 BIS 16 GELTEN WÜRDEN , ZU ENTZIEHEN UND IHN FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM DER GELTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU UNTERSTELLEN .

13 VOR EINER BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DER RECHTLICHE ZUSAMMENHANG ZU UNTERSUCHEN , IN DEM ARTIKEL 17 STEHT .

14 WIE DER GERICHTSHOF UNLÄNGST ENTSCHIEDEN HAT ( URTEIL VOM 23 . 9 . 1982 IN DER RECHTSSACHE 276/81 , SOCIALE VERZEKERINGSBANK/KUIJPERS , SLG . 1982 , 3027 ) ' ' BEZWECKEN ' ' DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS II DES VERORDNUNG NR . 1408/71 , DIE FESTLEGEN , WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN AUF ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ANWENDBAR SIND , ' ' DASS DIE BETROFFENEN DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGEN , SO DASS DIE KUMULIERUNG ANWENDBARER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DIE SCHWIERIGKEITEN DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN , VERMIEDEN WERDEN ' ' .

15 ZU DIESEM ZWECK WIRD IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER ALLGEMEINE GRUNDSATZ AUFGESTELLT , DASS EIN ARBEITNEHMER AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGT , IN DESSEN GEBIET ER BESCHÄFTIGT IST .

16 DIESER ALLGEMEINE GRUNDSATZ GILT JEDOCH NUR , ' ' SOWEIT NICHT DIE ARTIKEL 14 BIS 17 ETWAS ANDERES BESTIMMEN ' ' . IN DER TAT KÖNNTE DIE AUSNAHMSLOSE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A AUFGESTELLTEN GRUNDSATZES IN BESTIMMTEN SONDERFÄLLEN SOWOHL FÜR DEN ARBEITNEHMER ALS AUCH FÜR DEN ARBEITGEBER UND DIE SOZIALVERSICHERUNGSEINRICHTUNGEN ZUR SCHAFFUNG STATT ZUR VERMEIDUNG ADMINISTRATIVER SCHWIERIGKEITEN FÜHREN , DIE VERZÖGERUNGEN BEI DER ÜBERSENDUNG DER DEN ARBEITNEHMER BETREFFENDEN UNTERLAGEN UND DAMIT EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER FREIZUEGIGKEIT BEWIRKEN WÜRDEN . FÜR DERARTIGE FÄLLE ENTHALTEN DIE ARTIKEL 14 BIS 16 SONDERVORSCHRIFTEN .

17 DARÜBER HINAUS ENTHÄLT ARTIKEL 17 EINE AUSNAHMEBESTIMMUNG FÜR ANDERE SACHVERHALTE , DIE - OBWOHL SIE IM TITEL II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NICHT BESONDERS BERÜCKSICHTIGT WERDEN - EINE VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 ABWEICHENDE LÖSUNG VERLANGEN . DIE FESTSTELLUNG DIESER SACHVERHALTE UND DIE BESTIMMUNG DER AUF SIE ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN OBLIEGT NACH ARTIKEL 17 DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN , DIE AUSNAHMEN VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 VEREINBAREN KÖNNEN , WENN EINE SOLCHE VEREINBARUNG ' ' IM INTERESSE BESTIMMTER ARBEITNEHMER ' ' LIEGT .

18 FOLGLICH STEHT ES VOLL UND GANZ IM EINKLANG MIT DEM SYSTEM DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UND NAMENTLICH MIT DEREN ARTIKEL 17 , DASS ZWEI MITGLIEDSTAATEN EINE VEREINBARUNG TREFFEN , UM EINEN ARBEITNEHMER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN ALS DES DURCH DIE ARTIKEL 13 BIS 16 BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAATS ZU UNTERWERFEN , VORAUSGESETZT , DIESE VEREINBARUNG WIRD IM INTERESSE DES ARBEITNEHMERS GESCHLOSSEN .

19 DAS VORLEGENDE GERICHT HEGT ZWEIFEL , OB EINE SOLCHE AUSNAHME MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT BESCHLOSSEN WERDEN KANN , OB ALSO DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN ABWEICHUNG VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 BEZEICHNETEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR ANWENDBAR AUF BEREITS VERGANGENE ZEITRÄUME ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN .

20 DER TEXT VON ARTIKEL 17 ENTHÄLT KEINEN HINWEIS DARAUF , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE IHNEN DURCH DIESE BESTIMMUNG EINGERÄUMTE MÖGLICHKEIT ABWEICHENDER VEREINBARUNGEN NUR FÜR DIE ZUKUNFT AUSÜBEN KÖNNTEN .

21 GEIST UND REGELUNGSZUSAMMENHANG VON ARTIKEL 17 GEBIETEN ES VIELMEHR , DASS EINE VEREINBARUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG IM INTERESSE DES ODER DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER AUCH FÜR DIE VERGANGENHEIT GETROFFEN WERDEN KANN . ALS AUSNAHMEVORSCHRIFT , DIE DIE SCHWIERIGKEITEN BEHEBEN SOLL , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 BIS 16 AUF SPEZIFISCHE , VON DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NICHT BESONDERS BERÜCKSICHTIGTE SACHVERHALTE ERGEBEN KÖNNEN , KANN AUF ARTIKEL 17 NICHT NUR ZUR VERHINDERUNG BESTIMMTER SITUATIONEN , SONDERN AUCH ZU DEM ZWECK ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN , IN EINER BESTEHENDEN SITUATION , DIE SICH ERST NACH IHREM EINTRITT ALS UNBILLIG ERWEIST , ABHILFE ZU SCHAFFEN .

22 DANEBEN IST HERVORZUHEBEN , DASS ARTIKEL 17 IN ANBETRACHT DES ZEITRAUMS , DEN ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN FÜR DAS ZUSTANDEKOMMEN EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINER AUSNAHME VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 BENÖTIGEN , EINEN GROSSTEIL SEINER BEDEUTUNG VERLIEREN WÜRDE , WENN EINE SOLCHE VEREINBARUNG NUR FÜR DIE ZUKUNFT GELTEN KÖNNTE .

23 SOMIT KÖNNEN IN EINER VON MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN ALS DES IN DEN ARTIKELN 13 BIS 16 BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAATS AUCH FÜR DIE VERGANGENHEIT FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WERDEN , SELBSTVERSTÄNDLICH VORAUSGESETZT , DASS DIESE VEREINBARUNG DEM INTERESSE DES ODER DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER ENTSPRICHT .

24 IN SEINEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN VERTRITT DER RAAD VAN ARBEID DIE AUFFASSUNG , DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNTEN VON DER IHNEN GEBOTENEN MÖGLICHKEIT , AUSNAHMEN VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 ZU VEREINBAREN , IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , IN DEM DER BETROFFENE ARBEITNEHMER ES VERSÄUMT HABE , DEM DURCH ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A BEZEICHNETEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM BEIZUTRETEN , KEINEN GEBRAUCH MACHEN .

25 ARTIKEL 17 ENTHÄLT KEINERLEI DERARTIGE BESCHRÄNKUNG DER DEN MITGLIEDSTAATEN VERLIEHENEN BEFUGNIS . DIE BESTIMMUNG NIMMT IN KEINER WEISE BEZUG AUF DIE GRÜNDE UND DIE UMSTÄNDE , DIE MITGLIEDSTAATEN DAZU VERANLASSEN KÖNNEN , EINE AUSNAHME VON DEN ARTIKELN 13 BIS 16 ZU VEREINBAREN . FOLGLICH STEHT DEN MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT EIN WEITER ERMESSENSSPIELRAUM ZU , DER AUSSCHLIESSLICH DURCH DAS INTERESSE DES ARBEITNEHMERS BEGRENZT IST .

26 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZWEI MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT GIBT , IM FALL EINES ARBEITNEHMERS , DER VIELE JAHRE LANG NICHT IM RAHMEN DES FÜR IHN NACH DEN ARTIKELN 13 BIS 16 DIESER VERORDNUNG GELTENDEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES DIESER MITGLIEDSTAATEN VERSICHERT WAR , IM WEGE EINER VEREINBARUNG FÜR DIESE JAHRE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS FÜR ANWENDBAR ZU ERKLÄREN , SOFERN DIES IM INTERESSE DES BETROFFENEN ARBEITNEHMERS LIEGT .

ZUR ZWEITEN FRAGE

27 MIT DER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT UM AUSKUNFT DARÜBER , OB EIN ARBEITNEHMER , DER AUFGRUND EINER VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN UNTERSTELLT IST , IN DEM ER UND SEINE FAMILIE WOHNEN , AUCH DANN ANSPRUCH AUF KINDERGELD GEMÄSS DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN HAT , WENN DIESE LEISTUNG NACH DIESEN VORSCHRIFTEN NUR PERSONEN GEWÄHRT WIRD , DIE IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN .

28 ZUNÄCHST IST KLARZUSTELLEN , DASS DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE NICHT VON DEN ARTIKELN 13 BIS 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ABHÄNGT , DIE ALLEIN DEM ZWECK DIENEN , DIE BESTIMMUNG DER AUF DIE VERSCHIEDENEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERNDEN ARBEITNEHMER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ERMÖGLICHEN ; SIE RICHTET SICH VIELMEHR NACH DEN AUFGRUND DER ARTIKEL 13 BIS 17 ANWENDBAREN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , SOWEIT DIESE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIESEM GEBIET IN EINKLANG STEHEN .

29 FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS AUF KINDERGELD IST SOMIT ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGEN , DER LAUTET :

' ' EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH UNTERLIEGT , HAT FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES , ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN . ' '

30 DIESER ARTIKEL BEGRÜNDET ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS , DER WIE IN DEM IM VORLAGEBESCHLUSS DARGESTELLTEN FALL DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN UNTERLIEGT , IN DESSEN GEBIET SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , EINEN ECHTEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN . DIESER ANSPRUCH DARF NICHT DURCH DIE ANWENDUNG EINER IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENEN KLAUSEL ENTZOGEN WERDEN , NACH DER FAMILIENLEISTUNGEN NUR AN PERSONEN GEZAHLT WERDEN , DIE IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN .

31 IM ÜBRIGEN IST ES IM RAHMEN VON ARTIKEL 73 OHNE BEDEUTUNG , OB DIE RECHTSVORSCHRIFTEN , DENEN DER ARBEITNEHMER UNTERLIEGT , IN ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 BIS 16 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ODER AUF DER GRUNDLAGE EINER VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 17 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT WORDEN SIND .

32 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS EIN ARBEITNEHMER , DER AUFGRUND EINER NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN , IN DEM SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , UNTERWORFEN WORDEN IST , NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUCH DANN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN DURCH DIESE VEREINBARUNG FÜR ANWENDBAR ERKLÄRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN HAT , WENN ER DAS IN DIESEN ENTHALTENE WOHNORTERFORDERNIS NICHT ERFÜLLT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

33 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP MIT BESCHLUSS VOM 19 . OKTOBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GIBT ZWEI MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , IM FALL EINES ARBEITNEHMERS , DER VIELE JAHRE LANG NICHT IM RAHMEN DES FÜR IHN NACH DEN ARTIKELN 13 BIS 16 DIESER VERORDNUNG GELTENDEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES DIESER MITGLIEDSTAATEN VERSICHERT WAR , IM WEGE EINER VEREINBARUNG FÜR DIESE JAHRE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS FÜR ANWENDBAR ZU ERKLÄREN , SOFERN DIES IM INTERESSE DES BETROFFENEN ARBEITNEHMERS LIEGT .

2.EIN ARBEITNEHMER , DER AUFGRUND EINER NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN , IN DEM SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , UNTERWORFEN WORDEN IST , HAT NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUCH DANN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN DURCH DIESE VEREINBARUNG FÜR ANWENDBAR ERKLÄRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN , WENN ER DAS IN DIESEN ENTHALTENE WOHNORTERFORDERNIS NICHT ERFÜLLT .