Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. DEZEMBER 1984. - STRAFVERFAHREN GEGEN J. G. ABBINK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEM. - VORUEBERGEHENDE EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN - BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE 134/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 04097
Spanische Sonderausgabe Seite 00909
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE REGELUNG , WONACH ES GEBIETSANSÄSSIGEN VERBOTEN IST , FAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DIE IM RAHMEN EINER REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR IMPORTIERT WORDEN SIND - KEINE AUSNAHME FÜR EINE BENUTZUNG OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT - VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG - ZEITRAUM
( RICHTLINIE 83/182 DES RATES )
DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR . DIES GILT AUCH DANN , WENN DIE NATIONALE REGELUNG KEINE AUSNAHME FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIE BENUTZUNG DIESER KRAFTFAHRZEUGE OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT ERFOLGT .
DIESE FESTSTELLUNG GILT FÜR DEN ZEITRAUM , DER MIT INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE 83/182 ZU ENDE GEGANGEN IST , DIE SEITDEM DEN BETREFFENDEN RECHTSBEREICH REGELT .
1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEIM HAT MIT BESCHLUSS VOM 30 . MAI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . JULI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS , IN WELCHEM DEM ANGEKLAGTEN VORGEWORFEN WIRD , GEGEN DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR BESTIMMTER VERKEHRSMITTEL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERSTOSSEN ZU HABEN .
3 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN AKTEN DER RECHTSSACHE ERGIBT , BESTAND DIE ZUR LAST GELEGTE ZUWIDERHANDLUNG DARIN , DASS DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DEN NIEDERLANDEN EINEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUGELASSENEN PERSONENKRAFTWAGEN - DER EINER BLUMENGROSSHANDLUNG IN SAARBRÜCKEN GEHÖRTE , IN WELCHER DER ANGEKLAGTE ANGESTELLT WAR - FUHR , OHNE DIE EINGANGSABGABEN ENTRICHTET ZU HABEN , OBWOHL ER SEINEN NORMALEN WOHNSITZ IN DEN NIEDERLANDEN HATTE ; DARIN WURDE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 25 DER NIEDERLÄNDISCHEN ' ' BESCHIKKING VRIJSTELLINGEN TARIEFBESLUIT 1960 ' ' GESEHEN . DIESER PERSONENKRAFTWAGEN WURDE FÜR DEN KAUF VON BLUMEN IN DEN NIEDERLANDEN BENUTZT , DIE IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GELIEFERT WERDEN SOLLTEN .
4 VOR DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEIM MACHTE DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS UNTER BERUFUNG AUF DEN EWG-VERTRAG GELTEND , DIE BETREFFENDE NATIONALE REGELUNG , WONACH DEN GEBIETSANSÄSSIGEN DER NIEDERLANDE DIE BENUTZUNG EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENEN KRAFTFAHRZEUGS OHNE AUSNAHMEBESTIMMUNG FÜR DEN FALL , DASS DIESE BENUTZUNG FÜR DIE BERUFSTÄTIGKEIT DES FAHRERS ERFORDERLICH SEI UND OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT ERFOLGE , UNTER STRAFE VERBOTEN SEI , VERSTOSSE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT .
5 DAS NATIONALE GERICHT VERWIES ERSTENS AUF DIE RICHTLINIE 83/182 DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ÜBER STEUERBEFREIUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR BESTIMMTER VERKEHRSMITTEL ( ABL . L 105 , S . 59 ). DIESE RICHTLINIE SEI ERST NACH DEN DEM ANGEKLAGTEN ZUR LAST GELEGTEN EREIGNISSEN ERLASSEN WORDEN . AUSSERDEM KÖNNE DER ANGEKLAGTE AUS DIESER RICHTLINIE KEINE EINFUHRBEFREIUNG HERLEITEN .
6 DAS NATIONALE GERICHT NAHM SODANN AUF DAS URTEIL VOM 9 . OKTOBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 823/79 ( CARCIATI , SLG . 1980 , 2773 ) BEZUG , IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGENSTEHEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR .
7 SCHLIESSLICH ERWÄHNTE DAS NATIONALE GERICHT DIE ANTWORT AUF DIE SCHRIFTLICHE ANFRAGE NR . 22/82 EINES MITGLIEDS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 17 . MÄRZ 1982 ( ABL . C 262 , S . 1 ). IN IHRER ANTWORT HABE DIE KOMMISSION UNTER BEZUGNAHME AUF DAS VORERWÄHNTE URTEIL DES GERICHTSHOFES AUSGEFÜHRT , DASS DIE VORÜBERGEHENDE BENUTZUNG EINES AUSLÄNDISCHEN FAHRZEUGS DURCH EINEN INLÄNDER NICHT VERBOTEN WERDEN KÖNNE , SOWEIT KEINE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT BESTEHE .
8 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HIELT IM VORLIEGENDEN FALL EINE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT DES ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS FÜR NICHT GEGEBEN . SIE HAT DESHALB DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST IM HINBLICK AUF DIE VORERWÄHNTE ANTWORT DER KOMMISSION EINE NATIONALE REGELUNG , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DIE UNTER EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR FALLEN UND FÜR DIE DESHALB KEINE EINGANGSABGABEN ZU ENTRICHTEN SIND , MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VEREINBAR , WENN DIESE VORÜBERGEHENDE BENUTZUNG NICHT MIT STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT ERFOLGT?
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9 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG SCHLAEGT VOR , DIE IN DEM VORSTEHEND GENANNTEN URTEIL VOM 9 . OKTOBER 1980 FORMULIERTE RECHTSPRECHUNG BEIZUBEHALTEN UND DESHALB BEI DER BEANTWORTUNG DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE SUBJEKTIVE ELEMENTE WIE DAS VORLIEGEN ODER NICHTVORLIEGEN EINER STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT UNBERÜCKSICHTIGT ZU LASSEN . ZUM EINEN ENTHALTE DAS ERWÄHNTE URTEIL DES GERICHTSHOFES INSOWEIT KEINE AUSNAHME . ZUM ANDEREN SEI ES FÜR DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS PRAKTISCH UNMÖGLICH , EINE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT AUFZUDECKEN , SO DASS EINE DERARTIGE AUSNAHME STEUERHINTERZIEHUNG IN GROSSEM UMFANG ZUR FOLGE HÄTTE . EIN DEN GEBIETSANSÄSSIGEN DES EINFUHRSTAATS AUFERLEGTES ALLGEMEINES VERBOT , ABGABENFREI EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , SEI DAHER NOTWENDIG , DA ES ALS SOLCHES EIN WIRKSAMES MITTEL DARSTELLE , STEUERHINTERZIEHUNGEN ZU VERHINDERN .
10 DIE DÄNISCHE REGIERUNG VERTRITT IN IHREN MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN EBENFALLS DIE ANSICHT , DASS DIE KONTROLLEN , MIT DENEN ÜBERPRÜFT WERDEN SOLLE , OB EIN AUSLÄNDISCHES FAHRZEUG IM EINFUHRSTAAT MIT ODER OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT BENUTZT WERDE , MIT ERHEBLICHEN PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN VERBUNDEN WÄREN , ZU DENEN NOCH DAS PROBLEM EINER GENAUEN DEFINITION DIESER ABSICHT HINZUKOMME . SIE SCHLAEGT DAHER VOR , DIE SICH AUS DEM URTEIL CARCIATI ERGEBENDE RECHTSPRECHUNG IN DEM SINNE ZU BESTÄTIGEN , DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , WONACH ES DEN GEBIETSANSÄSSIGEN OHNE AUSNAHME VERBOTEN SEI , EIN IN EINEM ANDEREN STAAT ZUGELASSENES FAHRZEUG ZU BENUTZEN , DEM VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ ENTSPRÄCHEN , WIE DER GERICHTSHOF IN DEM GENANNTEN URTEIL ENTSCHIEDEN HABE , UND DAHER IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STÜNDEN . DIESE AUSLEGUNG WERDE DURCH DIE SPÄTERE RICHTLINIE 83/182 DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 GESTÜTZT , DIE DIE STEUERBEFREIUNGEN BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR DAVON ABHÄNGIG MACHE , DASS DAS BEFREITE FAHRZEUG IM MITGLIEDSTAAT DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR WEDER VERLIEHEN NOCH VERMIETET NOCH VERÄUSSERT WERDEN DÜRFE .
11 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , EINE NATIONALE REGELUNG , WIE SIE IM VORLIEGENDEN FALL VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRT WERDE , KÖNNE DEN FREIEN WARENVERKEHR , DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER , DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEEINTRÄCHTIGEN . ZWAR MÜSSE DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG HINGENOMMEN WERDEN , SOWEIT SIE NOTWENDIG SEI , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN VOR ALLEM EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE IM BEREICH DER STEUERBEFREIUNG BEI DER EINFUHR VON FAHRZEUGEN GERECHT ZU WERDEN . EIN ABSOLUTES VERBOT OHNE JEGLICHE AUSNAHME , WONACH JEDER GEBIETANSÄSSIGE EINES MITGLIEDSTAATS IN DIESEM STAAT KEIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES FAHRZEUG FÜHREN DÜRFE , SEI JEDOCH ÜBERMÄSSIG , DA ES ÜBER DAS INSOWEIT ERFORDERLICHE HINAUSGEHE ; ES KÖNNE DAHER DEN DURCH DEN EWG-VERTRAG VERLIEHENEN GRUNDFREIHEITEN NICHT VORGEHEN .
12 DAZU IST IN ERSTER LINIE ZU BEMERKEN , DASS DIE VORLAGEFRAGE DES NATIONALEN GERICHTS ALLEIN DEN ZEITRAUM BETRIFFT , DER MIT INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE 83/182 DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ZU ENDE GEGANGEN IST , DIE SEIT DIESEM ZEITPUNKT DEN BETREFFENDEN RECHTSBEREICH REGELT .
13 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM BEREITS ERWÄHNTEN URTEIL VOM 9 . OKTOBER 1980 ENTSCHIEDEN HAT , WAREN DEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER NEUEN RICHTLINIE WEITGEHENDE BEFUGNISSE AUF DEM GEBIET DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VERBLIEBEN , DIE IHNEN DIE UNTERBINDUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ERMÖGLICHEN SOLLTEN ; SOWEIT DIE ZU DIESEM ZWECK GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG WAREN , WAREN SIE DEMNACH MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VEREINBAR . IN DEMSELBEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT , DASS DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT DEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET WOHNHAFTEN PERSONEN AUFERLEGTE VERBOT , VORÜBERGEHEND UNTER FREISTELLUNG VON DEN EINGANGSABGABEN EINGEFÜHRTE FAHRZEUGE ZU BENUTZEN , EIN WIRKSAMES MITTEL DARSTELLT , STEUERHINTERZIEHUNGEN ZU VERHINDERN UND DIE ENTRICHTUNG DER STEUERN IM BESTIMMUNGSLAND DER GEGENSTÄNDE SICHERZUSTELLEN . SCHLIESSLICH HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS WEGEN DER VEREINBARKEIT VON NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , WIE SIE GEGENSTAND JENES FALLES WAREN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE GRÜNDE VORLAGEN , DIE ES GESTATTET HÄTTEN , DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUR STRAFRECHTLICHEN AHNDUNG DER NICHTBEACHTUNG DIESER NATIONALEN VORSCHRIFTEN IN FRAGE ZU STELLEN .
14 DIESE FESTSTELLUNGEN WERDEN NICHT DESHALB HINFÄLLIG , WEIL DIE BETREFFENDE NATIONALE REGELUNG KEINE AUSNAHME FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DAS FAHRZEUG OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT BENUTZT WIRD . DENN EINE REGELUNG , MIT DER STEUERHINTERZIEHUNGEN UNTERBUNDEN WERDEN SOLLEN , MUSS SICH ZWANGSLÄUFIG AUF OBJEKTIVE UND NACHPRÜFBARE KRITERIEN STÜTZEN . DIES IST NICHT DER FALL BEI EINEM KRITERIUM , DAS AUF DER ABSICHT DES BETREFFENDEN BERUHT .
15 EINE SOLCHE REGELUNG DARF JEDOCH NICHT ZU EINER DOPPELBESTEUERUNG FÜHREN . DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 5 . MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 15/81 ( SCHUL , SLG . 1982 , 1409 ) ENTSCHIEDEN : ' ' DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , STELLT , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , INSOWEIT EINE HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABE , ALS SIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN , IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DAR , ALS DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . ' '
16 DIE FRAGE DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEIM IST DAHER WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DIE NATIONALE REGELUNG KEINE AUSNAHME FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIE BENUTZUNG DIESER KRAFTFAHRZEUGE OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT ERFOLGT .
KOSTEN
17 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER DÄNSICHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEIM MIT BESCHLUSS VOM 30 . MAI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR . DIES GILT AUCH DANN , WENN DIE NATIONALE REGELUNG KEINE AUSNAHME FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIE BENUTZUNG DIESER KRAFTFAHRZEUGE OHNE STEUERHINTERZIEHUNGSABSICHT ERFOLGT .