Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JANUAR 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FUER VERSICHERUNGEN - KOERPERSCHAFTSSTEUER UND STEUERGUTSCHRIFT. - RECHTSSACHE 270/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00273
Schwedische Sonderausgabe Seite 00389
Finnische Sonderausgabe Seite 00407
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - GEGENSTAND
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
2 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - STEUERRECHT - REGELUNG , DURCH DIE EINE UNTERSCHEIDUNG JE NACH DEM MITGLIEDSTAAT DES SITZES ODER DES WOHNSITZES EINGEFÜHRT WIRD - BEDINGTE ZULÄSSIGKEIT - BESTEUERUNG DER GEWINNE VON GESELLSCHAFTEN - VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM NATIONALEN HOHEITSGEBIET UND GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF EINEN STEUERVORTEIL WIE DAS STEUERGUTHABEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
3 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - DISKRIMINIERUNG - VERBOT - DISKRIMINIERENDE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE AUF BESTIMMTE NIEDERLASSUNGSFORMEN BESCHRÄNKT IST - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 ABSATZ 1 )
4 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - STEUERRECHT - REGELUNG DER BESTEUERUNG DER GEWINNE VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN , DURCH DIE EINE DISKRIMINIERUNG JE NACH DEM MITGLIEDSTAAT DES SITZES VORGENOMMEN WIRD - RECHTFERTIGUNG MIT DER MANGELNDEN HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
5 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - RECHTE AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNBEDINGTER CHARAKTER - GEGENSEITIGKEITSBEDINGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
1 . ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG STELLT EINE DER GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT DAR UND IST SEIT DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ANWENDBAR . ER WILL DIE VERGÜNSTIGUNG DER INLÄNDERBEHANDLUNG JEDEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIEREN , DER SICH , SEI ES AUCH NUR MIT EINER NEBENSTELLE , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERLÄSST , UM DORT EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSZUÜBEN , UND UNTERSAGT JEDE DISKRIMINIERUNG , AUCH VON NUR GERINGEM UMFANG , AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DIE SICH AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS BESCHRÄNKUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ERGIBT .
2 . ES IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EINE UNTERSCHEIDUNG JE NACH DEM MITGLIEDSTAAT DES SITZES EINER GESELLSCHAFT ODER EINE UNTERSCHEIDUNG JE NACH DEM WOHNSITZ EINER NATÜRLICHEN PERSON UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUF EINEM GEBIET WIE DEM DES STEUERRECHTS GERECHTFERTIGT SEIN KANN .
WENN ALLERDINGS DIE STEUERRECHTLICHE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS DIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM NATIONALEN HOHEITSGEBIET UND DIE IM NATIONALEN HOHEITSGEBIET GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND BEI DER BESTEUERUNG IHRER GEWINNE AUF DIE GLEICHE STUFE STELLT , KANN SIE SIE NICHT OHNE SCHAFFUNG EINER DISKRIMINIERUNG IM RAHMEN DIESER BESTEUERUNG HINSICHTLICH DER GEWÄHRUNG EINER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN VERGÜNSTIGUNG , WIE DES STEUERGUTHABENS , UNGLEICH BEHANDELN . DER GESETZGEBER DIESES MITGLIEDSTAATS HAT NÄMLICH DADURCH , DASS ER DIE BEIDEN NIEDERLASSUNGSFORMEN IM RAHMEN DER BESTEUERUNG DER VON IHNEN ERZIELTEN GEWINNE GLEICHBEHANDELT , ANERKANNT , DASS ZWISCHEN BEIDEN FORMEN IN BEZUG AUF DIE MODALITÄTEN UND VORAUSSETZUNGEN DIESER BESTEUERUNG KEIN UNTERSCHIED IN DER OBJEKTIVEN SITUATION BESTEHT , DER EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE .
3 . DA ARTIKEL 52 ABSATZ 1 SATZ 2 EWG-VERTRAG DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT LÄSST , DIE GEEIGNETE RECHTSFORM FÜR DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FREI ZU WÄHLEN , DARF DIESE FREIE WAHL NICHT DURCH DISKRIMINIERENDE STEUERBESTIMMUNGEN EINGESCHRÄNKT WERDEN .
DESHALB KANN EINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT VORGENOMMENE STEUERLICHE DISKRIMINIERUNG VON ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ZUGELASSEN WERDEN , DASS DIE WAHL DER GRÜNDUNG EINER TOCHTERGESELLSCHAFT ES ERMÖGLICHE , JEDER DISKRIMINIERUNG ZU ENTGEHEN .
4 . DIE MANGELNDE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE KÖRPERSCHAFTSTEUER KANN KEINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT VORGENOMMENE DISKRIMINIERUNG VON ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTFERTIGEN . ZWAR HÄNGT BEI FEHLEN EINER SOLCHEN HARMONISIERUNG DIE STEUERRECHTLICHE STELLUNG EINER GESELLSCHAFT VON DEM FÜR SIE GELTENDEN NATIONALEN RECHT AB ; ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERBIETET JEDOCH JEDEM MITGLIEDSTAAT , IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE PERSONEN , DIE VON DER FREIHEIT , SICH IN DIESEM STAAT NIEDERZULASSEN , GEBRAUCH MACHEN , ANDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT VORZUSEHEN , ALS SIE FÜR SEINE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN FESTGELEGT SIND .
5 . DIE RECHTE , DIE SICH FÜR DIE BEGÜNSTIGTEN AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG ERGEBEN , SIND UNBEDINGT , UND EIN MITGLIEDSTAAT KANN IHRE BEACHTUNG NICHT VOM INHALT EINES MIT EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHLOSSENEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS ABHÄNGIG MACHEN . INSBESONDERE ERLAUBT ES DIESER ARTIKEL NICHT , DIESE RECHTE EINER GEGENSEITIGKEITSBEDINGUNG ZU UNTERWERFEN , UM IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHENDE VORTEILE ZU ERLANGEN .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12 . DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG , INSBESONDERE ARTIKEL 52 , VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DEN IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN NICHT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFTEN EIN STEUERGUTHABEN GEWÄHRT HAT .
ZUM EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHT
2 NACH FRANZÖSISCHEM STEUERRECHT WIRD EINE STEUER VON 50 % AUF SÄMTLICHE VON STEUERPFLICHTIGEN GESELLSCHAFTEN UND ANDEREN STEUERPFLICHTIGEN JURISTISCHEN PERSONEN ERZIELTE GEWINNE ERHOBEN , DIE ALS ' ' IMPOT SUR LES SOCIETES ( KÖRPERSCHAFTSTEUER ) ' ' BEZEICHNET WIRD UND DER EINKOMMENSTEUER FÜR NATÜRLICHE PERSONEN ENTSPRICHT . DIE GESELLSCHAFTEN UNTERLIEGEN DIESER STEUER GRUNDSÄTZLICH UNABHÄNGIG VOM ORT IHRES SITZES . ALLERDINGS WERDEN GEMÄSS ARTIKEL 209 DES CODE GENERAL DES IMPOTS ( ABGABENORDNUNG ) IN DIESEM RAHMEN NUR GEWINNE BERÜCKSICHTIGT , DIE VON IN FRANKREICH TÄTIGEN UNTERNEHMEN ERZIELT WERDEN , SOWIE SOLCHE , DEREN BESTEUERUNG DURCH EIN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN FRANKREICH ZUGEWIESEN IST .
3 UM DIE KUMULATIVE BESTEUERUNG DER VON DEN GESELLSCHAFTEN AUSGESCHÜTTETEN GEWINNE EINZUSCHRÄNKEN , DIE SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIESE GEWINNE ZUERST BEI DEN GESELLSCHAFTEN , DIE DIE DIVIDENDEN AUSSCHÜTTEN , MIT DER KÖRPERSCHAFTSTEUER BELEGT WERDEN , UND SODANN BEI DEN DIVIDENDENEMPFÄNGERN ENTWEDER MIT DER EINKOMMENSTEUER ODER DER KÖRPERSCHAFTSTEUER , IST IN ARTIKEL 158 A DES CODE GENERAL DES IMPOTS EINE ALS ' ' AVOIR FISCAL ' ' ( STEUERGUTHABEN ) BEZEICHNETE STEUERGUTSCHRIFT ZUGUNSTEN DER EMPFÄNGER VON DIVIDENDEN , DIE VON FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFTEN AUS GESCHÜTTET WERDEN , VORGESEHEN , DIE DER HÄLFTE DER VON DIESEN GESELLSCHAFTEN TATSÄCHLICH AUSGESCHÜTTETEN BETRAEGE ENTSPRICHT . DIESES STEUERGUTHABEN WIRD AUF DIE VOM EMPFÄNGER GESCHULDETE STEUER ANGERECHNET . ES STELLT SEINERSEITS EIN EINKOMMEN DAR , VON DEM NUR INSOWEIT GEBRAUCH GEMACHT WERDEN KANN , ALS ES IN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE VOM EMPFÄNGER GESCHULDETE EINKOMMENSTEUER EINBEZOGEN IST .
4 NACH ARTIKEL 158 B ABSATZ 2 DES CODE GENERAL DES IMPOTS WIRD DAS STEUERGUTHABEN ' ' NUR PERSONEN , DIE IHREN TATSÄCHLICHEN WOHNSITZ ODER IHREN GESELLSCHAFTSSITZ IN FRANKREICH HABEN ' ' , GEWÄHRT . AUSSERDEM KANN ES GEMÄSS ARTIKEL 242 C DES CODE GENERAL DES IMPOTS PERSONEN MIT WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET VON STAATEN GEWÄHRT WERDEN , DIE MIT FRANKREICH DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN GESCHLOSSEN HABEN .
5 NACH DEN AUSKÜNFTEN , DIE DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF ERTEILT HABEN , IST IN DEN ABKOMMEN , DIE FRANKREICH MIT VIER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , NÄMLICH DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , LUXEMBURG , DEN NIEDERLANDEN UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GESCHLOSSEN HAT , VORGESEHEN , DASS EINER GESELLSCHAFT MIT SITZ IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN , DIE AKTIEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN IM VERMÖGEN IHRER HAUPTNIEDERLASSUNG HÄLT , EIN STEUERGUTHABEN GEWÄHRT WERDEN KANN . HINGEGEN IST DIE GEWÄHRUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR AKTIEN IM VERMÖGEN VON BETRIEBSSTÄTTEN , ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN , DIE IHREN SITZ NICHT IN FRANKREICH HABEN , IN KEINEM FALL VORGESEHEN .
6 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH - WIE DURCH ARTIKEL 15 DER LOI DE FINANCES ( FINANZGESETZ ) FÜR 1978 ( NR . 77-1467 VOM 30 . DEZEMBER 1977 , JORF 1977 , S . 6316 ) BESTÄTIGT WIRD - , DASS VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH EINSCHLIESSLICH DER IN FRANKREICH VON AUSLÄNDISCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN GEGRÜNDETEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN FÜR AKTIEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN , DIE SIE IN IHREM BESTAND HALTEN , EIN STEUERGUTHABEN GEWÄHRT WIRD . DIESER STEUERVORTEIL WIRD JEDOCH BETRIEBSSTÄTTEN IN FORM VON ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER AGENTUREN , DIE IN FRANKREICH VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERRICHTET WORDEN SIND , VERWEIGERT .
ZUM STREITGEGENSTAND
7 MIT DER VORLIEGENDEN VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE MÖCHTE DIE KOMMISSION DARTUN , DASS DIESE REGELUNG ÜBER DAS STEUERGUTHABEN DIE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIS KRIMINIERE UND EINE INDIREKTE BESCHRÄNKUNG DER FREIHEIT , EINE GESCHÄFTSNEBENSTELLE ZU GRÜNDEN , DARSTELLE . SIE FÜGT HINZU , SIE HABE IHRE KLAGE ZWAR AUF DEN VERSICHERUNGSBEREICH BESCHRÄNKT , DA IHR BESCHWERDEN NUR AUS DIESEM BEREICH ZUGEGANGEN SEIEN ; ES SEI ABER SACHE ALLER MITGLIEDSTAATEN UND INSBESONDERE FRANKREICHS , AUS EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ALLE NOTWENDIGEN KONSEQUENZEN ZU ZIEHEN , AUCH AUF ANDEREN GEBIETEN .
8 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WIDERSETZT SICH DIESER ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS DURCH DIE KOMMISSION AUF ALLE GESELLSCHAFTEN UNABHÄNGIG VON DEREN TÄTIGKEITSGEBIET .
9 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZWAR BESONDERS SPÜRBARE AUSWIRKUNGEN IN EINEM BEREICH WIE DEM DER VERSICHERUNGEN HABEN , IN DEM ZWEIGNIEDERLASSUNGEN AUSLÄNDISCHER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VERPFLICHTET SIND , IM TÄTIGKEITSLAND BELEGENE TECHNISCHE AKTIVRESERVEN ZU BILDEN , DASS DIE GLEICHE REGELUNG JEDOCH AUCH FÜR ANDERE BEREICHE GILT . ES IST DESHALB BEDAUERLICH , DASS DIE VORLIEGENDE KLAGE DADURCH , DASS SIE SICH AUF VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN BESCHRÄNKT , DIE PROBLEME UNTER VORAUSSETZUNGEN AUFWIRFT , DIE NUR EINEN TEIL DES ANWENDUNGSBEREICHS DER FRAGLICHEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABDECKEN . DIESE FESTSTELLUNG ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE .
10 DA IM LAUFE DES VERFAHRENS VERSCHIEDENTLICH UNSICHERHEIT ÜBER DIE ABGRENZUNG DES STREITGEGENSTANDS ENTSTANDEN IST , IST NOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE KLAGE DIE UNGLEICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF DIE GEWÄHRUNG DES STEUERGUTHABENS VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH EINSCHLIESSLICH DER IN FRANKREICH GEGRÜNDETEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN AUSLÄNDISCHER GESELLSCHAFTEN AUF DER EINEN UND IN FRANKREICH ERRICHTETEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DER ANDEREN SEITE BETRIFFT . DIE KLAGE BEZIEHT SICH ALSO NICHT ALLGEMEIN AUF JEDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON GESELLSCHAFTEN ALS UNABHÄNGIGEN JURISTISCHEN KÖRPERSCHAFTEN EINERSEITS UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN OHNE EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT ANDERERSEITS . SCHLIESSLICH IST INSBESONDERE HERVORZUHEBEN , DASS DIE KLAGE KEINE MÖGLICHE UNGLEICHE BESTEUERUNG DER ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN SOWIE DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN VON UNTERNEHMEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FÜR DEN FALL BETRIFFT , DASS DIESE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN ODER TOCHTERGESELLSCHAFTEN DIE IN IHREN BETRIEBEN IN FRANKREICH ERZIELTEN GEWINNE IHREN MUTTERGESELLSCHAFTEN ÜBERWEISEN .
ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG
11 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE STREITIGE REGELUNG ÜBER DAS STEUERGUTHABEN VERSTOSSE AUS ZWEI GRÜNDEN GEGEN ARTIKEL 52 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG . ERSTENS WÜRDEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN , DIE VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN FRANKREICH UNTERHALTEN WÜRDEN , GEGENÜBER GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH DISKRIMINIERT . SIE HINDERE DIESE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN DARAN , FRANZÖSISCHE AKTIEN IN IHREN BESTAND AUFZUNEHMEN , UND BENACHTEILIGE SIE SOMIT BEI DER AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT IN FRANKREICH . DIE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG TRETE UM SO DEUTLICHER HERVOR , ALS NACH FRANZÖSISCHEM STEUERRECHT ZUR BESTIMMUNG DER STEUERBAREN EINKÜNFTE FÜR FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFTEN DIE GLEICHE REGELUNG GELTE WIE FÜR BETRIEBSSTÄTTEN AUSLÄNDISCHER GESELLSCHAFTEN . ZWEITENS BESCHRÄNKE DIESE FÜR DIE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN AUSLÄNDISCHER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UNGÜNSTIGE STEUERREGELUNG INDIREKT DIE DEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN ZUSTEHENDE FREIHEIT , SICH IN FRANKREICH NIEDERZULASSEN , SEI ES IN FORM VON TOCHTERUNTERNEHMEN , SEI ES IN FORM EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG ODER AGENTUR . SIE STELLE EINEN ANREIZ DAR , DER FORM DES TOCHTERUNTERNEHMENS DEN VORZUG ZU GEBEN , UM DEN IN DER VERWEIGERUNG DES STREITIGEN STEUERGUTHABENS LIEGENDEN NACHTEIL ZU VERMEIDEN .
12 NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG STELLT DIE FRAGLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG KEINE DISKRIMINIERUNG DAR UND VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AUS ARTIKEL 52 ABSATZ 2 , AUF GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IHRE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN ANZUWENDEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT ZWEI GRUPPEN VON ARGUMENTEN GELTEND , DIE IM WESENTLICHEN DARAUF HINAUSLAUFEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DURCH OBJEKTIV UNTERSCHIEDLICHE SITUATIONEN GERECHTFERTIGT SEI UND DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUF BESONDERHEITEN DER STEUERRECHTLICHEN REGELUNG ZURÜCKZUFÜHREN SEI , DIE JE NACH DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN UNTERSCHIEDLICH SEIEN .
13 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG EINE DER GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT UND SEIT DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ANWENDBAR IST . NACH DIESER VORSCHRIFT UMFASST DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN SOWIE DIE GRÜNDUNG UND LEITUNG VON UNTERNEHMEN NACH DEN BESTIMMUNGEN DES AUFNAHMESTAATS FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN . DIE AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ERSTRECKT SICH AUCH AUF BESCHRÄNKUN GEN DER GRÜNDUNG VON AGENTUREN , ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER TOCHTERGESELLSCHAFTEN DURCH ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIG SIND .
14 ARTIKEL 52 WILL ALSO DIE VERGÜNSTIGUNG DER INLÄNDERBEHANDLUNG JEDEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIEREN , DER SICH , SEI ES AUCH NUR MIT EINER NEBENSTELLE , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERLÄSST , UM DORT EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSZUÜBEN , UND UNTERSAGT JEDE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DIE SICH AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS BESCHRÄNKUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ERGIBT .
15 ES ZEIGT SICH ALSO , DASS DIE BEIDEN VON DER KOMMISSION VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE , NÄMLICH EINMAL DIE DISKRIMINIERUNG VON ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER IN FRANKREICH NIEDERGELASSENEN GESELLSCHAFTEN IM FRANZÖSISCHEN RECHT UND ZUM ANDEREN DIE BESCHRÄNKUNG DER FREIHEIT DER NIEDERLASSUNG IN FORM VON ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN , IN ENGEM ZUSAMMENHANG STEHEN . SIE SIND DESHALB ZUSAMMEN ZU PRÜFEN .
16 NACH DEM FRANZÖSISCHEN RECHT , INSBESONDERE ARTIKEL 158 B DES CODE GENERAL DES IMPOTS , STEHT FEST , DASS VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH FÜR DIE DIVIDENDEN AUS DEN ZU IHREM BESTAND GEHÖRENDEN AKTIEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN EIN STEUERGUTHABEN ERHALTEN , WÄHREND DIESE VERGÜNSTIGUNG DEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VORENTHALTEN WIRD . INSOFERN WERDEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE IHRE TÄTIGKEIT IN FRANKREICH DURCH ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER AGENTUREN AUSÜBEN , NICHT IN DERSELBEN WEISE BEHANDELT WIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH .
17 MIT EINER ERSTEN REIHE VON ARGUMENTEN MÖCHTE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DARTUN , DASS DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG WEGEN OBJEKTIVER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DER SITUATION EINER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT MIT SITZ IN FRANKREICH UND DERJENIGEN EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG ODER AGENTUR EINER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GERECHTFERTIGT SEI . DER BETREFFENDE UNTERSCHIED BERUHE AUF DER IN ALLEN RECHTSORDNUNGEN BEKANNTEN UND AUF INTERNATIONALER EBENE ZUGELASSENEN UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ' ' GEBIETSANSÄSSIGEN ' ' UND ' ' GEBIETSFREMDEN ' ' ; SIE SEI IM STEUERRECHT UNERLÄSSLICH . DIESE UNTERSCHEIDUNG SEI AUCH IM RAHMEN VON ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VORZUNEHMEN . FERNER SEIEN DIE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND IN VERSCHIEDENER HINSICHT BESSER GESTELLT ALS FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFTEN , WODURCH MÖGLICHE NACHTEILE IN BEZUG AUF DAS STEUERGUTHABEN AUSGEGLICHEN WÜRDEN . SCHLIESSLICH SEIEN SOLCHE NACHTEILE AUF JEDEN FALL UNBEDEUTEND UND KÖNNTEN LEICHT DURCH DIE GRÜNDUNG EINER TOCHTERGESELLSCHAFT IN FRANKREICH VERMIEDEN WERDEN .
18 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS MIT DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT , DIE ARTIKEL 52 DEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUERKENNT UND DIE FÜR SIE DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN NACH DEN GLEICHEN BESTIMMUNGEN WIE DEN IM NIEDERLASSUNGSSTAAT FÜR DESSEN EIGENE ANGEHÖRIGEN FESTGELEGTEN UMFASST , GEMÄSS ARTIKEL 58 EWG-VERTRAG DAS RECHT FÜR DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGRÜNDETEN GESELLSCHAFTEN , DIE IHREN SATZUNGSMÄSSIGEN SITZ , IHRE HAUPTVERWALTUNG ODER IHRE HAUPTNIEDERLASSUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT HABEN , VERBUNDEN IST , IHRE TÄTIGKEIT IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DURCH EINE ZWEIGNIEDERLASSUNG ODER AGENTUR AUSZUÜBEN . IN BEZUG AUF DIE GESELLSCHAFTEN IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG HERVORZUHEBEN , DASS IHR SITZ IM GENANNTEN SINN , EBENSO WIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT BEI NATÜRLICHEN PERSONEN , DAZU DIENT , IHRE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR RECHTSORDNUNG EINES STAATES ZU BESTIMMEN . WÜRDE MAN ALSO ZULASSEN , DASS DER MITGLIEDSTAAT DER NIEDERLASSUNG NACH SEINEM BELIEBEN EINE UNGLEICHE BEHANDLUNG ALLEIN DESHALB VORNEHMEN KANN , WEIL SICH DER SITZ EINER GESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , SO WÜRDE DIESE VORSCHRIFT AUSGEHÖHLT .
19 AUCH WENN NICHT VÖLLIG AUSZUSCHLIESSEN IST , DASS EINE UNTERSCHEIDUNG JE NACH DEM SITZ EINER GESELLSCHAFT ODER EINE UNTERSCHEIDUNG JE NACH DEM WOHNSITZ EINER NATÜRLICHEN PERSON UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUF EINEM GEBIET WIE DEM DES STEUERRECHTS GERECHTFERTIGT SEIN KANN , SO IST IM VORLIEGENDEN FALL DOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE FRANZÖSISCHEN STEUERBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE FESTLEGUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE FESTSETZUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER KEINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH UND IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND VORNEHMEN . GEMÄSS ARTIKEL 209 DES CODE GENERAL DES IMPOTS WERDEN BEI BEIDEN DIEJENIGEN GEWINNE BESTEUERT , DIE IN DEN IN FRANKREICH TÄTIGEN UNTERNEHMEN ERZIELT WERDEN - MIT AUSNAHME DER IM AUSLAND ERZIELTEN GEWINNE - ODER DIE DURCH EIN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN FRANKREICH ZUGEWIESEN WORDEN SIND .
20 DA DIE STREITIGE REGELUNG DIE GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH UND DIE IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND BEI DER BESTEUERUNG IHRER GEWINNE AUF DIE GLEICHE STUFE STELLT , KANN SIE SIE NICHT OHNE SCHAFFUNG EINER DISKRIMINIERUNG IM RAHMEN DIESER BESTEUERUNG HINSICHTLICH DER GEWÄHRUNG EINER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN VERGÜNSTIGUNG , WIE DES STEUERGUTHABENS , UNGLEICH BEHANDELN . DER FRANZÖSISCHE GESETZGEBER HAT NÄMLICH DADURCH , DASS ER DIE BEIDEN NIEDERLASSUNGSFORMEN IM RAHMEN DER BESTEUERUNG DER VON IHNEN ERZIELTEN GEWINNE GLEICHBEHANDELT , ANERKANNT , DASS ZWISCHEN BEIDEN FORMEN IN BEZUG AUF DIE MODALITÄTEN UND VORAUSSETZUNGEN DIESER BESTEUERUNG KEIN UNTERSCHIED IN DER OBJEKTIVEN SITUATION BESTEHT , DER EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE .
21 ENTGEGEN DER THESE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG KANN DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUCH NICHT DURCH MÖGLICHE VORTEILE GERECHTFERTIGT SEIN , DIE DIE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN IM VERHÄLTNIS ZU DEN GESELLSCHAFTEN GENIESSEN UND DIE NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG DIE AUS DER VERWEIGERUNG DES STEUERGUTHABENS ENTSTEHENDEN NACHTEILE AUSGLEICHEN . SELBST WENN MAN UNTERSTELLT , DASS SOLCHE VORTEILE BESTEHEN , KÖNNEN SIE KEINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG , DIE INLÄNDERBEHANDLUNG HINSICHTLICH DES STEUERGUTHABENS ZU GEWÄHREN , RECHTFERTIGEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ES AUCH NICHT NOTWENDIG , DIE BEDEUTUNG DER NACHTEILE ABZUSCHÄTZEN , DIE DEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN AUSLÄNDISCHER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN DURCH DIE VERWEIGERUNG DES STEUERGUTHABENS ENTSTEHEN , UND ZU UNTERSUCHEN , OB SICH DIESE NACHTEILE AUF DIE VON IHNEN ANGEWANDTEN TARIFE AUSWIRKEN KÖNNEN , DENN ARTIKEL 52 VERBIETET JEDE DISKRIMINIERUNG , AUCH VON NUR GERINGEM UMFANG .
22 DIE TATSACHE , DASS ES DEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FREISTEHT , FÜR IHRE NIEDERLASSUNG DIE FORM EINER TOCHTERGESELLSCHAFT ZU WÄHLEN , UM DAS STEUERGUTHABEN ERHALTEN ZU KÖNNEN , KANN AUCH KEINE UNGLEICHBEHANDLUNG RECHTFERTIGEN . DENN DA ARTIKEL 52 ABSATZ 1 SATZ 2 DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT LÄSST , DIE GEEIGNETE RECHTSFORM FÜR DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FREI ZU WÄHLEN , DARF DIESE FREIE WAHL NICHT DURCH DISKRIMINIERENDE STEUERBESTIMMUNGEN EINGESCHRÄNKT WERDEN .
23 MIT EINER ZWEITEN ARGUMENTATIONSREIHE MÖCHTE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DARTUN , DASS DIE UNGLEICHBEHANDLUNG IN WIRKLICHKEIT AUF DIE BESONDERHEITEN UND DIE UN TERSCHIEDE DER STEUERREGELUNGEN IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE AUF DIE DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ZURÜCKZUFÜHREN SEI . DA DIE BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN NOCH NICHT HARMONISIERT SEIEN , SEIEN UNTERSCHIEDLICHE MASSNAHMEN JE NACH EINZELFALL NOTWENDIG , UM DIESEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN STEUERREGELUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN , UND SOMIT GEMÄSS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT . DESHALB SEI DIE STREITIGE REGELUNG INSBESONDERE ERFORDERLICH , UM DIE STEUERFLUCHT ZU VERHINDERN . DIE ANWENDUNG DER STEUERRECHTLICHEN REGELUNGEN AUF NATÜRLICHE PERSONEN UND GESELLSCHAFTEN , DIE IHRE TÄTIGKEIT IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN AUSÜBTEN , WERDE DURCH DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN GEREGELT , DEREN BESTEHEN VON ARTIKEL 220 EWG-VERTRAG AUSDRÜCKLICH ANERKANNT WERDE . DIE IN DER STREITIGEN REGELUNG VORGESEHENE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VERSTOSSE DESHALB NICHT GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG .
24 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS EINE MANGELNDE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE KÖRPERSCHAFTSTEUER DIE FRAGLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG NICHT RECHTFERTIGEN KANN . ZWAR HÄNGT BEI FEHLEN EINER SOLCHEN HARMONISIERUNG DIE STEUERRECHTLICHE LAGE EINER GESELLSCHAFT VON DEM FÜR SIE GELTENDEN NATIONALEN RECHT AB ; ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERBIETET JEDOCH JEDEM MITGLIEDSTAAT , IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE PERSONEN , DIE VON DER FREIHEIT , SICH IN DIESEM STAAT NIEDERZULASSEN , GEBRAUCH MACHEN , ANDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT VORZUSEHEN , ALS SIE FÜR SEINE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN FESTGELEGT SIND .
25 EBENSOWENIG KANN IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE GEFAHR DER STEUERFLUCHT GELTEND GEMACHT WERDEN . ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG LÄSST KEINE AUSNAHME VOM GRUNDPRINZIP DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUS SOLCHEN GRÜNDEN ZU . IM ÜBRIGEN SIND DIE BERECHNUNGEN NICHT ÜBERZEUGEND ERSCHIENEN , DIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IN DIESER HINSICHT VORGELEGT HAT , UM DARZUTUN , DASS DIE GEWÄHRUNG DES STEUERGUTHABENS AN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON GESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINEN ANREIZ FÜR DIESE GESELLSCHAFTEN BIETE , AKTIEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN , DIE SIE BESÄSSEN , ALS VERMÖGEN DER ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN IN FRANKREICH ZU VERBUCHEN . DIESE BERECHNUNGEN BERUHEN NÄMLICH AUF DER ANNAHME , DIE IN ARTIKEL 158 A DES CODE GENERAL DES IMPOTS KEINE GRUNDLAGE FINDET , DASS DIE ÜBERWEISUNG DER VON DEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER AGENTUREN ERWIRTSCHAFTETEN GEWINNE AN DIE HAUPTNIEDERLASSUNG DER GESELLSCHAFT IHRERSEITS MIT EINEM STEUERGUTHABEN VERBUNDEN IST ; DIE KOMMISSION HAT ABER IM VORLIEGENDEN VERFAHREN AUCH NICHT VERLANGT , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES STEUERGUTHABENS FÜR SOLCHE FÄLLE VORGESEHEN WIRD .
26 SCHLIESSLICH MACHT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ZU UNRECHT GELTEND , DIE FRAGLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG BERUHE AUF DEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN . DIESE ABKOMMEN BETREFFEN NÄMLICH NICHT DIE HIER UNTERSUCHTEN FÄLLE , WIE SIE OBEN DEFINIERT WORDEN SIND . AUSSERDEM SIND DIE RECHTE , DIE SICH FÜR DIE BEGÜNSTIGTEN AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG ERGEBEN , UNBEDINGT , UND EIN MITGLIEDSTAAT KANN IHRE BEACHTUNG NICHT VOM INHALT EINES MIT EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHLOSSENEN ABKOMMENS ABHÄNGIG MACHEN . INSBESONDERE ERLAUBT ES DIESER ARTIKEL NICHT , DIESE RECHTE EINER GEGENSEITIGKEITSBEDINGUNG ZU UNTERWERFEN , UM IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHENDE VORTEILE ZU ERHALTEN .
27 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 158 B DES CODE GENERAL DES IMPOTS DADURCH , DASS DEN IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DAS STEUERGUTHABEN FÜR DIE DIVIDENDEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN , DIE DIE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN BEZIEHEN , VERWEIGERT WIRD , DIESEN GESELLSCHAFTEN NICHT DIE GLEICHEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT , WIE SIE NACH FRANZÖSISCHEM RECHT FÜR VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH AUFGESTELLT SIND . DIESE DISKRIMINIERUNG STELLT FÜR DIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE BESCHRÄNKUNG IHRER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DAR , DIE GEGEN ARTIKEL 52 ABSÄTZE 1 UND 2 EWG-VERTRAG VERSTÖSST .
28 DESHALB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DEN IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH EIN STEUERGUTHABEN FÜR DIE VON DIESEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN BEZOGENEN DIVIDENDEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN GEWÄHRT HAT .
KOSTEN
29 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DEN IN FRANKREICH GELEGENEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IN FRANKREICH EIN STEUERGUTHABEN FÜR DIE VON DIESEN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND AGENTUREN BEZOGENEN DIVIDENDEN FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN GEWÄHRT HAT .
2)DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .