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61983J0278

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - MEHRWERTSTEUER - SCHAUMWEINE. - RECHTSSACHE 278/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02503


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STEUERRECHT - INLÄNDISCHE ABGABEN - DIFFERENZIERENDE STEUERREGELUNG - ANWENDUNG EINES HÖHEREN STEUERSATZES FÜR EINE GRUPPE VON SCHAUMWEINEN , DIE SO ABGEGRENZT IST , DASS KEIN INLÄNDISCHES ERZEUGNIS ZU IHR GEHÖRT - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )

Leitsätze


WENDET EIN EINZELSTAATLICHER GESETZGEBER AUF SCHAUMWEIN MIT EINER HERKUNFTSBEZEICHNUNG , DER NACH DEM FÜR IHN GELTENDEN INNERSTAATLICHEN RECHT DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN MUSS , EINEN HÖHEREN MEHRWERTSTEUERSATZ AN , SO VERSTÖSST DIES OFFENSICHTLICH GEGEN DAS VERBOT DER STEUERLICHEN DISKRIMINIERUNG IN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG , WENN WEGEN DES FEHLENS JEGLICHER REGELUNG DIESER ART KEIN INLÄNDISCHES ERZEUGNIS ZU DIESER GRUPPE GEHÖREN KANN . EINE SOLCHE VORSCHRIFT IST EINDEUTIG SO ANGELEGT , DASS SIE AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BETRIFFT UND DASS SIE ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE DADURCH SCHÜTZEN SOLL , DASS IHNEN DEUTLICH NIEDRIGERE STEUERSÄTZE ZUGEBILLIGT WERDEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19 . DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE BEI DER ERHEBUNG VON MEHRWERTSTEUER AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN SCHAUMWEIN EINEN HÖHEREN STEUERSATZ ALS AUF EINHEIMISCHEN SCHAUMWEIN ANGEWANDT HAT .

2 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DAS DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NR . 633 VOM 26 . OKTOBER 1972 ( GURI , SUPPLEMENTO ORDINARIO NR . 1 ZU NR . 292 VOM 11 . 11 . 1972 , S . 2 ) ZUR EINFÜHRUNG DER MEHRWERTSTEUER IN ARTIKEL 16 ALLGEMEIN VORSIEHT , DASS DIE STEUER NACH DREI VERSCHIEDENEN SÄTZEN ERHOBEN WIRD , NÄMLICH :

A ) NACH EINEM NORMALEN STEUERSATZ ;

B ) NACH EINEM ERMÄSSIGTEM STEUERSATZ , DER BEI UMSÄTZEN ANZUWENDEN IST , DIE LEBENSWICHTIGE GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN BETREFFEN ;

C ) NACH EINEM ERHÖHTEN STEUERSATZ , DER BEI UMSÄTZEN ANZUWENDEN IST , DIE LUXUSGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN BETREFFEN .

DIE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN , AUF DIE DER ERMÄSSIGTE BEZIEHUNGSWEISE DER ERHÖHTE STEUERSATZ ANGEWANDT WIRD , SIND IN DEN TABELLEN A UND B IM ANHANG ZU DEM DEKRET AUFGEFÜHRT . IM MASSGEBENDEN ZEITRAUM BETRUGEN DIE ANGEGEBENEN STEUERSÄTZE 18 % , 10 % UND 38 % ( DECRETO-LEGGE NR . 495 VOM 4 . 8 . 1982 , GURI NR . 212 VOM 4 . 8 . 1982 , S . 5481 ).

3 NACH DER KLAGESCHRIFT WIRD DER NORMALE STEUERSATZ VON 18 % AUF SCHAUMWEINE ANGEWANDT , DIE DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN , WENN DIESES VERFAHREN NACH NATIONALEM RECHT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DER STEUERSATZ VON 10 % AUF NICHT DURCH FLASCHENGÄRUNG GEWONNENE SCHAUMWEINE UND DER STEUERSATZ VON 38 % AUF DIE IN DER TABELLE B IM ANHANG ZUM DEKRET ZUR EINFÜHRUNG DER MEHRWERTSTEUER DEFINIERTEN SCHAUMWEINE MIT EINER HERKUNFTSBEZEICHNUNG , DIE NACH DEM FÜR SIE GELTENDEN RECHT DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN MÜSSEN ( WORTLAUT GEÄNDERT DURCH DAS DECRETO-LEGGE NR . 46 VOM 18 . 3 . 1976 , GURI NR . 73 VOM 18 . 3 . 1976 , S . 2067 , SPÄTER GESETZ NR . 249 VOM 10 . 5 . 1976 , GURI NR . 129 VOM 17 . 5 . 1976 , S . 3744 ). DIESE REGELUNG WURDE SEIT KLAGEERHEBUNG MEHRFACH GEÄNDERT , WOBEI JEDOCH DIE DEFINITION VON SCHAUMWEINEN , BEI DENEN DER HÖCHSTE STEUERSATZ ANGEWANDT WIRD - DIESER BETRAEGT NACH WIE VOR 38 % - IM WESENTLICHEN UNBERÜHRT BLIEB ( DECRETO-LEGGE NR . 853 VOM 19 . 12 . 1984 , GURI NR . 347 VOM 19 . 12 . 1984 , S . 10582 , SPÄTER GESETZ NR . 17 VOM 17 . 2 . 1985 , GURI NR . 41 BIS VOM 17 . 2 . 1985 , S . 1181 ).

4 NACH ANSICHT DER KOMMISSION STELLEN ALLE SCHAUMWEINE , GLEICH , OB IM WEGE DER FLASCHENGÄRUNG ( ' ' METHODE CHAMPENOISE ' ' ) ODER DURCH TANKGÄRUNG GEWONNEN , GLEICHARTIGE ODER MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHENDE ERZEUGNISSE IM SINNE VON ARTIKEL 95 DAR , DA SIE ' ' IN DEN AUGEN DES VERBRAUCHERS DIE GLEICHEN EIGENSCHAFTEN HABEN UND DENSELBEN BEDÜRFNISSEN DIENEN ' ' , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 169/78 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1980 , 385 , RANDNR . 5 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE MIT WEITEREN NACHWEISEN ) ENTSCHIEDEN HABE . ALLE ' ' SCHAUMWEINE ' ' BILDETEN GEMÄSS ANHANG II NR . 13 DER VERORDNUNG NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL . L 54 , S . 1 ) UND GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 358/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTE SCHAUMWEINE IM SINNE VON NR . 13 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR . 337/79 ( ABL . L 54 , S . 130 ) EINE EINHEITLICHE GRUPPE .

5 DAS BEANSTANDETE BESTEUERUNGSSYSTEM FÜHRE DURCH DIE BEVORZUGUNG VON SCHAUMWEINEN INLÄNDISCHER HERSTELLUNG DAZU , DASS EINGEFÜHRTE SCHAUMWEINE BENACHTEILIGT WÜRDEN . SÄMTLICHE ITALIENISCHEN SCHAUMWEINE FIELEN NÄMLICH UNTER DIE BEIDEN AM NIEDRIGSTEN BESTEUERTEN GRUPPEN , NÄMLICH DIE GRUPPE DER DURCH TANKGÄRUNG GE WONNENEN SCHAUMWEINE ( STEUERSATZ 10 % ) ODER DIE GRUPPE DER DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNENEN SCHAUMWEINE ( STEUERSATZ 18 % ), FÜR DIE DIESES VERFAHREN NICHT GESETZLICH VORGESCHRIEBEN SEI , DA IN ITALIEN KEINE VERPFLICHTUNG BESTEHE , DIE GÄRUNG IN FLASCHEN DURCHZUFÜHREN . HINGEGEN GEHÖRE EINE BEACHTLICHE ANZAHL EINGEFÜHRTER SCHAUMWEINE ZUR AM HÖCHSTEN BESTEUERTEN GRUPPE ( STEUERSATZ 38 % ), DA NUR IN AUSLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERPFLICHTUNG VORGESEHEN SEI , DAS FLASCHENGÄRUNGSVERFAHREN ANZUWENDEN , UM EINE BESTIMMTE HERKUNFTSBEZEICHNUNG ZU ERHALTEN . TYPISCHES BEISPIEL HIERFÜR SEI DER FRANZÖSISCHE CHAMPAGNER . ES HANDELE SICH ALSO UM EINEN OFFENKUNDIGEN FALL EINER NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTENEN DISKRIMINIERENDEN BEHANDLUNG .

6 DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK UNTERSTÜTZT ALS STREITHELFERIN DIE ANTRAEGE DER KOMMISSION . SIE WENDET SICH NICHT GEGEN DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN , FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE EINE DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG NACH MASSGABE OBJEKTIVER KRITERIEN EINZUFÜHREN ; AUCH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABE DAS RECHT , STEUERLICHE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , DIE AUS GRÜNDEN DER SOZIALEN GERECHTIGKEIT LUXUSERZEUGNISSE STÄRKER BELASTEN SOLLTEN . DIES GELTE JEDOCH NUR INSOWEIT , ALS DIESE BESTIMMUNGEN MIT ARTIKEL 95 VEREINBAR SEIEN . IM VORLIEGENDEN FALL BENACHTEILIGE DAS ITALIENISCHE STEUERSYSTEM EINGEFÜHRTE SCHAUMWEINE , DIE NACH DEM RECHT DES HERSTELLUNGSLANDES DURCH FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN MÜSSTEN , HAUPTSÄCHLICH FRANZÖSISCHEN CHAMPAGNER , DA ES VOM KAUF DIESER WEINE ABHALTE , DEREN HERSTELLUNGSKOSTEN VERHÄLTNISMÄSSIG HOCH LAEGEN .

7 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL VOM 15 . MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 319/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1983 , 601 ) AUSGEFÜHRT , DIE MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN NACH SEINER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DIE FREIHEIT , FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE NACH MASSGABE OBJEKTIVER KRITERIEN EINE DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG EINZUFÜHREN . SIE HÄTTEN NACH DIESEM URTEIL AUCH DAS RECHT , FÜR LUXUSERZEUGNISSE HÖHERE STEUERSÄTZE VORZUSEHEN . IM VORLIEGENDEN FALL SEI IM ITALIENISCHEN STEUERRECHT EIN ERZEUGNIS ALS LUXUSERZEUGNIS DEFINIERT WORDEN , UM ES MIT DEM DAFÜR VORGESEHENEN STEUERSATZ ZU BELEGEN , DAS INSBESONDERE WEGEN SEINES HOHEN PREISES ALS TYPISCHES PRESTIGEERZEUGNIS UND KLASSENSYMBOL EINER PRIVILEGIERTE KUNDSCHAFT BEKANNT SEI UND AUCH ENTSPRECHEND VERWENDET WERDE . DA ES SICH UM EIN OBJEKTIVES KRITERIUM HANDELE , KÖNNE MAN DEM ITALIENISCHEN GESETZGEBER NICHT VORWERFEN , ER HABE AUF DIESE WEISE EINE STEUERLICHE DISKRIMINIERUNG GESCHAFFEN .

8 DIE KOMMISSION TEILT DEN STANDPUNKT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IN BEZUG AUF DIE BESTIMMUNG VON LUXUSERZEUGNISSEN NICHT . IN SEINEM URTEIL VOM 15 . MÄRZ 1983 , AUF DAS SICH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BERUFE , HABE ES DER GERICHTSHOF GERADE AB GELEHNT , EINE HERKUNFTS- ODER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ALS ZULÄSSIGES KRITERIUM FÜR DIE EINSTUFUNG EINES ERZEUGNISSES ALS LUXUSERZEUGNIS ANZUERKENNEN . AUCH SEI ES GEFÄHRLICH , DEN PREIS EINES ERZEUGNISSES ALS GEEIGNETES INDIZ FÜR DESSEN EINGRUPPIERUNG ALS LUXUSERZEUGNIS ZU WÄHLEN , DA PREISUNTERSCHIEDE AUF UMSTÄNDEN WIE DEN VERWENDETEN GRUNDSTOFFEN , DEN HERSTELLUNGSVERFAHREN UND DEM TRANSPORT BERUFEN KÖNNTEN , WIE DIES GERADE BEI DEM NACH ITALIEN EINGEFÜHRTEN CHAMPAGNER DER FALL SEI . KEINESFALLS KÖNNE DIE EINSTUFUNG ALS LUXUSERZEUGNIS ALS OBJEKTIVER MASSSTAB FÜR EINE STEUERPROGRESSION AUF KOSTEN DER IN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG GEFORDERTEN STEUERLICHEN GLEICHBEHANDLUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE ANGESEHEN WERDEN .

9 ZUR KLAGESCHRIFT DER KOMMISSION IST VORAB FOLGENDES AUSZUFÜHREN : DIE KOMMISSION BEANTRAGT DORT , FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE ' ' BEI DER ERHEBUNG VON MEHRWERTSTEUER AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN SCHAUMWEIN EINEN HÖHEREN STEUERSATZ ALS BEI EINHEIMISCHEM SCHAUMWEIN ANGEWANDT HAT ' ' . AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION TATSÄCHLICH NUR DIE UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG EINERSEITS VON SCHAUMWEIN , DER DURCH FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WIRD , OHNE DASS DIESES VERFAHREN IM URSPRUNGSLAND VORGESCHRIEBEN WÄRE , ( STEUERSATZ 18 % ) UND VON DURCH TANKGÄRUNG GEWONNENEM SCHAUMWEIN ( STEUERSATZ 10 % ), ANDERERSEITS VON SCHAUMWEIN MIT EINER HERKUNFTSBEZEICHNUNG BETRIFFT , DER NACH DEM FÜR IHN GELTENDEN RECHT DURCH NATÜRLICHE GÄRUNG GEWONNEN WERDEN MUSS ( STEUERSATZ 38 % ). DIE UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG VON MIT EINEM STEUERSATZ VON 18 % BEZIEHUNGSWEISE 10 % BELEGTEM SCHAUMWEIN HAT DIE KOMMISSION HINGEGEN NICHT BEANSTANDET .

10 GRENZT MAN DEN STREITGEGENSTAND AUF DIESE WEISE AB , SO WIRD DEUTLICH , DASS DIE IM ITALIENISCHEN RECHT VORGENOMMENE UMSCHREIBUNG DER GRUPPE DER SCHAUMWEINE , DIE MIT DEM HÖCHSTEN STEUERSATZ BELEGT WERDEN , SO ANGELEGT IST , DASS SIE AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BETRIFFT UND DASS SIE ENTSPRECHENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE DADURCH SCHÜTZEN SOLL , DASS IHNEN DEUTLICH NIEDRIGERE STEUERSÄTZE ZUGEBILLIGT WERDEN ; DEMNACH VERSTÖSST SIE OFFENSICHTLICH GEGEN DAS VERBOT DER STEUERLICHEN DISKRIMINIERUNG IN ARTIKEL 95 .

11 SOMIT IST DIE FRAGE , OB EIN BESTIMMTER TYP VON SCHAUMWEINEN EIN ' ' LUXUSERZEUGNIS ' ' DARSTELLT , GEGENSTANDSLOS , DA NACH ITALIENISCHEM RECHT VERGLEICHBARE ERZEUGNISSE INLÄNDISCHER HERSTELLUNG NICHT ALS LUXUSERZEUGNISSE ANGESEHEN WERDEN . ES IST DESHALB NICHT ERFORDERLICH , DAS VORBRINGEN DER PARTEIEN IN BEZUG AUF DIE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG VON ' ' LUXUSERZEUGNISSEN ' ' UND DIE VON DER KOMMISSION AUFGEWORFENE FRAGE NACH DEM EINFLUSS DIESES BEGRIFFS AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU PRÜFEN .

12 ES IST DESHALB FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE AUF SCHAUMWEIN MIT EINER HERKUNFTSBEZEICHNUNG , DER NACH DEM FÜR IHN GELTENDEN INNERSTAATLICHEN RECHT DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN MUSS , EINEN HÖHEREN MEHRWERTSTEUERSATZ ALS AUF VERGLEICHBARE SCHAUMWEINE INLÄNDISCHER ERZEUGUNG ANGEWANDT HAT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

13 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE AUF SCHAUMWEIN MIT EINER HERKUNFTSBEZEICHNUNG , DER NACH DEM FÜR IHN GELTENDEN INNERSTAATLICHEN RECHT DURCH NATÜRLICHE FLASCHENGÄRUNG GEWONNEN WERDEN MUSS , EINEN HÖHEREN MEHRWERTSTEUERSATZ ALS AUF VERGLEICHBAREN SCHAUMWEIN INLÄNDISCHER ERZEUGUNG ANGEWANDT HAT .

2)DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER AUSLAGEN DER STREITHELFERIN .