Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK IRLAND. - MEHRWERTSTEUER - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BEI TEILWEISER INZAHLUNGNAHME EINER BEWEGLICHEN SACHE. - RECHTSSACHE 17/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02375
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTEN GEGENSTANDS - INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT , WONACH DER WERT DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEGENSTANDES NICHT IN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EINBEZOGEN WIRD - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 32 )
EINE BEI INKRAFTTRETEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEREITS BESTEHENDE INNERSTAATLICHE MEHRWERTSTEUERREGELUNG , WONACH BEI DER LIEFERUNG EINES GEGENSTANDES UNTER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN DER WEISE BESTIMMT WIRD , DASS DER WERT DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEGENSTANDES NICHT IN DIE VOM KÄUFER ZU ERBRINGENDE GEGENLEISTUNG EINBEZOGEN WIRD , VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ; SIE IST GRUNDSÄTZLICH DURCH ARTIKEL 32 DIESER RICHTLINIE GEDECKT , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ANWENDUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN , DIE DIE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZWISCHEN UNMITTELBAREN VERKÄUFEN VON VERBRAUCHERN UNTEREINANDER EINERSEITS UND ÜBER DEN HANDEL ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ANDERERSEITS GEWÄHRLEISTET , SONDERREGELUNGEN BEIBEHALTEN KÖNNEN , DIE DENSELBEN ZWECK VERFOLGEN . MIT EINER SOLCHEN REGELUNG IST NÄMLICH BEZWECKT , DIE RESTMEHRWERTSTEUER , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST , AUSZUGLEICHEN , UM DIESEN GEGENSTAND BEI SEINEM WIEDERVERKAUF DEM ALLGEMEINEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM UNTERWERFEN ZU KÖNNEN , NICHT , EINEN TEIL DER GEGENLEISTUNG , DIE DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER FÜR DIE LIEFERUNG DES NEUEN GEGENSTANDES ERHALTEN HAT , DER BESTEUERUNG ZU ENTZIEHEN .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18 . JANUAR 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS IRLAND DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ; NACHSTEHEND : SECHSTE RICHTLINIE ) VERSTOSSEN HAT , DASS ES ENTGEGEN ARTIKEL 11 DIESER RICHTLINIE WEITERHIN SECTION 10 ( 2 ) DES VALÜ ADDED TAX ACT ( MEHRWERTSTEUERGESETZ ) VON 1972 ANGEWANDT HAT .
2 GEMÄSS ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE IST BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ALLES , WAS DEN WERT DER GEGENLEISTUNG BILDET , DIE DER LIEFERER FÜR DIESEN UMSATZ VOM ABNEHMER ODER VON EINEM DRITTEN ERHÄLT . NACH DER IRISCHEN VORSCHRIFT KANN HINGEGEN BEI DER BERECHNUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EIN ABZUG IN HÖHE DES WERTES DER GEBRAUCHTWAREN VORGENOMMEN WERDEN , DIE FÜR DIE GELIEFERTEN WAREN IN ZAHLUNG GENOMMEN WERDEN .
3 DIE RÜCKFÜHRUNG EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES IN DEN HANDEL WAR BEREITS GEGENSTAND MEHRERER VORSCHLAEGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE . SO ENTHIELT DER VORSCHLAG DER SECHSTEN RICHTLINIE ( ABL . 1973 , C 80 , S . 1 ) EINE BESTIMMUNG , DURCH DIE DIE STEUERBELASTUNG VON GEBRAUCHTEN GEGENSTÄNDEN VERRINGERT WERDEN SOLLTE , UM BESTIMMTE UMSATZARTEN NICHT ZU BENACHTEILIGEN . DA DER RAT DIESE BESTIMMUNG NICHT VERABSCHIEDETE , WURDE IN ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE VORGESEHEN , DASS DER RAT VOR DEM 31 . DEZEMBER 1977 AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EINSTIMMIG DIE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNG UNTER ANDEREM VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN ERLASSEN SOLLTE UND DASS BIS ZUR ANWENDUNG DIESER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE AUF DIESEM GEBIET BEI INKRAFTTRETEN DIESER RICHTLINIE EINE SONDERREGELUNG ANWANDTEN , DIESE BEIBEHALTEN KONNTEN . AM 11 . JANUAR 1978 LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT DEN VORSCHLAG FÜR EINE SIEBENTE RICHTLINIE ( ABL . C 26 , S . 2 ) VOR , DER GEMEINSAME REGELUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF DIE BETREFFENDEN UMSÄTZE VORSAH ; DIESER VORSCHLAG WURDE JEDOCH NOCH NICHT ABSCHLIESSEND BEHANDELT .
4 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DER WERT EINES GEGENSTANDES , DER VON DEM LIEFERANTEN EINES ANDEREN GEGENSTANDES IN ZAHLUNG GENOMMEN WERDE , GEHÖRE ZU DER GEGENLEISTUNG , DIE DER LIEFERER VOM ABNEHMER FÜR DEN GELIEFERTEN GEGENSTAND ERHALTE . GEMÄSS ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE SEI DIESER WERT TEIL DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DES GELIEFERTEN GEGENSTANDES . ARTIKEL 32 BETREFFE SONDERREGELUNGEN FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE UND ERLAUBE KEINE AUSNAHME VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE NEUER GEGENSTÄNDE . IM ÜBRIGEN ERLAUBE KEINER DER VORSCHLAEGE , DIE DIE KOMMISSION FÜR EINE GEMEINSAME REGELUNG DER BESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN GEMACHT HABE , EINE SOLCHE AUSNAHME . ENTGEGEN DIESEN VORSCHLAEGEN KOMME DIE IRISCHE REGELUNG WENIGER DEM LETZTEN KÄUFER DES GEBRAUCHTGEGENSTANDES ZUGUTE ALS DEM KÄUFER DES NEUEN GEGENSTANDES , DER NACH DIESEM SYSTEM UNMITTELBAR MIT EINER GERINGEREN MEHRWERTSTEUER BELASTET WERDE .
5 KEINESFALLS KÖNNE MAN DIE STREITIGE IRISCHE VORSCHRIFT ALS SONDERREGELUNG ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN ENTSPRECHEND DER ZIELSETZUNG VON ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE ANSEHEN . SIE GELTE NICHT FÜR DEN GESAMTEN MARKT FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , SONDERN NUR FÜR DEN FALL DER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES BEI DER LIEFERUNG EINES ANDEREN GEGENSTANDES . DIESER FALL SEI IN ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEREGELT UND KÖNNE NICHT GLEICHZEITIG VON EINER SONDERREGELUNG IM SINNE VON ARTIKEL 32 ERFASST WERDEN .
6 SCHLIESSLICH FÜHRE DIE IRISCHE BESTIMMUNG ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN UND SOMIT ZU EINER VERRINGERUNG DER EIGENMITTEL DER GEMEINSCHAFTEN , WENN DER GEBRAUCHTGEGENSTAND ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS ALS DEMJENIGEN VERKAUFT WERDE , ZU DEM ER ERWORBEN WORDEN SEI .
7 IRLAND ERKLÄRT , DER VERKAUF EINES NEUEN GEGENSTANDES UNTER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES SEI DER BEI WEITEM GEBRÄUCHLICHSTE WEG , AUF DEM BESTIMMTE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , INSBESONDERE KRAFTFAHRZEUGE , IN IRLAND WIEDER IN DEN HANDEL GEBRACHT WÜRDEN . DIE IRISCHE BESTIMMUNG REGELE SOMIT DEN WICHTIGSTEN TEIL DES HANDELS MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN UND VERMEIDE AUF DIESEM MARKTSEKTOR DIE DOPPELBESTEUERUNG , DER DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE SONST WEGEN DES ENTSTEHENS DER MEHRWERTSTEUER BEIM WIEDERVERKAUF DIESER GEGENSTÄNDE UNTERWORFEN WÜRDEN . ES HANDELE SICH SOMIT UM EINE SONDERREGELUNG IM SINNE VON ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE . ZWAR GELTE DIESE REGELUNG FÜR LIEFERUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE , DIES SEI ABER DAMIT ZU ERKLÄREN , DASS DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN UNLÖSBAR MIT DEM GLEICHZEITIGEN ERWERB DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEBRAUCHTGEGENSTANDES VERBUNDEN SEI . WENN DER FÜR DIESEN FALL IN DER BEANSTANDETEN BESTIMMUNG ERMÖG LICHTE ABZUG GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTIESSE , KÖNNTE DER STEUERPFLICHTIGE LIEFERANT MIT NICHT STEUERPFLICHTIGEN PERSONEN ÜBER GEBRAUCHTE KRAFTFAHRZEUGE NUR VERLUSTGESCHÄFTE ABSCHLIESSEN .
8 DIE AUSLEGUNG , DIE DIE KOMMISSION ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEBE , STIMME WEDER MIT DER ZIELSETZUNG NOCH MIT DEM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT ÜBEREIN ; SIE SEI SO RESTRIKTIV , DASS SIE DEN ZWECK DER DORT ENTHALTENEN ERMÄCHTIGUNG VEREITLE . SIE SEI AUCH NICHT MIT DEM VEREINBAR , WAS DIE KOMMISSION SELBST IN BEZUG AUF GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE IN IHREN VORSCHLAEGEN FÜR EINE SECHSTE UND SIEBENTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE UNTERBREITET HABE . MIT BEZIFFERTEN BEISPIELEN SUCHT IRLAND IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARZULEGEN , DASS DIE GEGENWÄRTIG IN IRLAND GELTENDE REGELUNG ZUM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHRE WIE DIE IM VORSCHLAG FÜR EINE SIEBENTE RICHTLINIE ENTHALTENEN GEMEINSAMEN REGELUNGEN - MIT AUSNAHME DES ZEITPUNKTS , ZU DEM DER GEBRAUCHTGEGENSTAND VON DER RESTMEHRWERTSTEUER ENTLASTET WERDE ; DIESE FRAGE SEI ABER IN ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE NICHT BEHANDELT .
9 VERGLICHEN MIT DEN VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN REGELUNGEN FÜHRE DIE IRISCHE VORSCHRIFT ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN IN DEM FALL , DASS DER GEBRAUCHTGEGENSTAND ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS WEITERVERKAUFT WERDE ALS ER IN ZAHLUNG GENOMMEN WORDEN SEI . ALLERDINGS MÜSSE DIESER FALL EINEM URSPRÜNGLICH VOM STEUERPFLICHTIGEN GEWÄHRTEN RABATT , DER AUFGRUND VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE ERLAUBT SEI , ODER DEM ERLAUBTEN VORSTEUERABZUG BEI GEGENSTÄNDEN GLEICHGESTELLT WERDEN , DIE FÜR GESCHÄFTLICHE ZWECKE DES STEUERPFLICHTIGEN ERWORBEN WORDEN SEIEN .
10 UM DIESE STREITFRAGE ZU ENTSCHEIDEN , SIND DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE DAS SYSTEM DER MEHRWERTSTEUER , WIE ES SICH AUS DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGIBT , FÜR DEN HANDEL MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN SCHAFFT , SOWIE DIE VERSCHIEDENEN ZUR ÜBERWINDUNG DIESER SCHWIERIGKEITEN VORGESCHLAGENEN ODER VERWIRKLICHTEN MASSNAHMEN NÄHER ZU UNTERSUCHEN .
11 NACH ARTIKEL 2 DER ERSTEN RICHTLINIE 67/227 DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . NR . 71 VOM 14 . 4 . 1967 , S . 1301 ) BERUHT DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM AUF DEM GRUNDSATZ , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BIS ZUR EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE , ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER ANZUWENDEN IST . JEDOCH WIRD BEI ALLEN UMSÄTZEN DIE MEHRWERT STEUER NUR ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT . STEUERTATBESTAND IST DIE VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN ALS SOLCHEM AUSGEFÜHRTE LIEFERUNG EINES GEGENSTANDS GEGEN ENTGELT ; ALLEIN DIE STEUERPFLICHTIGEN SIND BEFUGT , VON DER VON IHNEN GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER DIE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN , MIT DER DIE GEGENSTÄNDE BEREITS VORHER BELASTET WORDEN SIND .
12 DARAUS FOLGT , DASS EIN GEGENSTAND AUF ALLEN ERZEUGUNGS- UND VERTRIEBSSTUFEN NUR NACH DEM AUF DIESER STUFE ERZIELTEN MEHRWERT BESTEUERT WIRD . IST DER GEGENSTAND BEI DEM NICHT STEUERPFLICHTIGEN ENDVERBRAUCHER ANGELANGT , SO BLEIBT ER MIT EINEM MEHRWERTSTEUERBETRAG BELASTET , DER ANTEILSMÄSSIG DEM PREIS ENTSPRICHT , DEN DER VERBRAUCHER SEINEM LIEFERANTEN GEZAHLT HAT .
13 LIEFERT EIN VERBRAUCHER IN DER FOLGE DEN GEGENSTAND AN EINEN ANDEREN NICHT STEUERPFLICHTIGEN VERBRAUCHER , SO FÜHRT DIES WEDER ZU EINER BESTEUERUNG NOCH ZU EINEM STEUERABZUG . LIEFERT DER VERBRAUCHER DEN GEGENSTAND AN EINEN STEUERPFLICHTIGEN HÄNDLER , SO FÜHRT AUCH DIESE LIEFERUNG NICHT ZU EINER BESTEUERUNG . DER WEITERVERKAUF DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN WIRD JEDOCH MIT DEM MEHRWERTSTEUERBETRAG BELEGT , DER IM VERHÄLTNIS DEM WIEDERVERKAUFSPREIS ENTSPRICHT , OHNE DASS DER STEUERPFLICHTIGE ANSPRUCH AUF EINEN ABZUG DER MEHRWERTSTEUER HÄTTE , MIT DER DER GEGENSTAND BEREITS ZUVOR BELASTET WURDE .
14 DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE WIEDER IN DEN HANDEL GEBRACHT WERDEN , WERDEN DAHER ERNEUT BESTEUERT , WÄHREND DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE UNMITTELBAR VON EINEM VERBRAUCHER AN DEN ANDEREN VERÄUSSERT WERDEN , LEDIGLICH MIT DER STEUER BELASTET BLEIBEN , DIE BEI DEM ERSTEN VERKAUF AN EINEN NICHT STEUERPFLICHTIGEN VERBRAUCHER ANGEFALLEN IST . INSBESONDERE BEI HOHEN MEHRWERTSTEUERSÄTZEN FÜHRT DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG ZU EINER VERZERRUNG DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DIREKTVERKÄUFEN EINES VERBRAUCHERS AN EINEN ANDEREN UND GESCHÄFTEN , DIE ÜBER DEN NORMALEN HANDEL ABGEWICKELT WERDEN ; SIE BENACHTEILIGT SOMIT DIE HANDELSKREISE , FÜR DIE GESCHÄFTE MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN EINE GEWISSE BEDEUTUNG BESITZEN , INSBESONDERE DEN KRAFTFAHRZEUGHANDEL .
15 ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE SIEHT VOR , DASS DER RAT SPÄTER EINE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG ZUR BESEITIGUNG DIESER WETTBEWERBSVERZERRUNG ERLÄSST , UND ERMÄCHTIGT BIS ZUR ANWENDUNG DIESER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DAZU , BESTEHENDE NATIONALE REGELUNGEN , DIE DIESES ZIEL VERFOLGEN , BEIZUBEHALTEN .
16 DIE KOMMISSION IST ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE DADURCH NACHGEKOMMEN , DASS SIE DEM RAT IHREN VORSCHLAG EINER SIEBENTEN RICHTLINIE VORGELEGT HAT , IN DEM ZWEI VERFAHREN ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ERGEBNISSES ANGEFÜHRT SIND . FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE SIEHT DIESER VORSCHLAG ALLGEMEIN VOR , DASS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EIN PAUSCHALER PROZENTSATZ DES VERKAUFSPREISES IST , WENN DIE LIEFERUNG VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER BEWIRKT WIRD , DER DIESEN GEGENSTAND VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN ERWORBEN HAT ; DIESER PROZENTSATZ GILT ALS DER VOM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER ERZIELTE MEHRWERT . FÜR BESTIMMTE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE IM HANDEL EINE BEDEUTENDE ROLLE SPIELEN , UNTER ANDEREM FÜR KRAFTFAHRZEUGE , ENTHÄLT DER VORSCHLAG EINE REGELUNG , DIE ZU GENAUEREN ERGEBNISSEN FÜHRT . NACH DIESER REGELUNG IST DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER ZUM ABZUG DER MEHRWERTSTEUER BERECHTIGT , DIE AUF DER GRUNDLAGE DES ANKAUFSPREISES DIESES GEGENSTANDES VOM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN BERECHNET IST . BEIDEN VORGESCHLAGENEN REGELUNGEN IST ALSO GEMEINSAM , DASS DIE RESTMEHRWERTSTEUER , DIE DEN GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET , IM ZEITPUNKT DES WIEDERVERKAUFS BERÜCKSICHTIGT WIRD .
17 BEI DER IRISCHEN REGELUNG WIRD DIESE RESTMEHRWERTSTEUER BEREITS BEI DEM ERWERB DES GEBRAUCHTGEGENSTANDS DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN IN FORM DER INZAHLUNGNAHME BERÜCKSICHTIGT . DIESE REGELUNG FÜHRT ALSO NUR SCHEINBAR ZU EINER ERMÄSSIGUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DEN NEUEN GEGENSTAND . DIE ERMÄSSIGUNG ENTSPRICHT IM VERHÄLTNIS GENAU DEM PREIS , DEN DER STEUERPFLICHTIGE FÜR DEN GEBRAUCHTGEGENSTAND , DEN ER VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GEKAUFT HAT , GEZAHLT HAT , UND STELLT IN WIRKLICHKEIT EINEN AUSGLEICH FÜR DIE RESTMEHRWERTSTEUER DAR , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST . DA DIESER GEGENSTAND BEREITS BEI SEINEM ERWERB DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER BELASTET WORDEN IST , KANN ER BEIM WIEDERVERKAUF GANZ NORMAL BESTEUERT WERDEN , OHNE DASS DIESE BESTEUERUNG DEN WETTBEWERB MIT DIREKTVERKÄUFEN ZWISCHEN DEN VERBRAUCHERN VERFÄLSCHTE .
18 BEDEUTUNGSLOS IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG , DASS DIESER AUSGLEICH , FORMELL BETRACHTET , DEN KÄUFER EINES NEUEN GEGENSTANDES , DER GLEICHZEITIG VERKÄUFER EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES IST , UNMITTELBAR BEGÜNSTIGT , WÄHREND DIE ERMÄSSIGUNG DER MEHRWERTSTEUER BEIM WIEDERVERKAUF NACH DEN VORSCHLAEGEN DER KOMMISSION UNMITTELBAR DEN NICHT STEUERPFLICHTIGEN ERWERBER DES GEBRAUCHTGEGENSTANDS BEGÜNSTIGT . WIE DIE VON IRLAND VORGELEGTEN BEZIFFERTEN BEISPIELE BELEGEN , RICHTEN SICH DIE PREISE , DIE DIE PARTEIEN BEIDER GESCHÄFTE ÜBER DIESEN GEGENSTAND VEREINBAREN , IM ALLGEMEINEN NACH DER ANGEWANDTEN REGELUNG , SO DASS SIE IN ALLER REGEL SOWOHL FÜR DIE DREI AN DIESEN GESCHÄFTEN BETEILIGTEN ALS AUCH FÜR DEN FISKUS ZU DENSELBEN ERGEBNISSEN FÜHREN ; UNTERSCHIEDLICH SIND LEDIGLICH DER ZEITPUNKT , ZU DEM DIE RESTLICHE MEHRWERTSTEUERBELASTUNG VON DEM GEGENSTAND GENOMMEN WIRD , UND DIE ZUSAMMENSETZUNG DER PREISE . DESGLEICHEN STELLEN ALLE DREI UNTERSUCHTEN REGELUNGEN DIE NEUTRALITÄT DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DIREKTVERKÄUFEN VON VERBRAUCHERN UNTEREINANDER UND SOLCHEN GESCHÄFTEN WIEDER HER , DIE ÜBER DEN HANDEL ABGEWICKELT WERDEN .
19 VOR DIESEM HINTERGRUND IST ZU PRÜFEN , OB DIE IRISCHE REGELUNG , WIE DIE KOMMISSION AUSFÜHRT , EINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE DARSTELLT , DIE NICHT DURCH ARTIKEL 32 DIESER RICHTLINIE GERECHTFERTIGT IST . AUS DER OBEN VORGENOMMENEN ÜBERPRÜFUNG ERGIBT SICH , DASS DIESE REGELUNG NICHT DARAUF ABZIELT , EINEN TEIL DER GEGENLEISTUNG , DIE DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER FÜR DIE LIEFERUNG DES NEUEN GEGENSTANDES ERHALTEN HAT , DER BESTEUERUNG ZU ENTZIEHEN , UND DASS SIE DIES AUCH NICHT BEWIRKT . ZWECK UND WIRKUNG DER IRISCHEN REGELUNG BESTEHEN VIELMEHR DARIN , DIE RESTMEHRWERTSTEUER , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST , AUSZUGLEICHEN , UM DIESEN GEGENSTAND BEI SEINEM WIEDERVERKAUF DEM ALLGEMEINEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM UNTERWERFEN ZU KÖNNEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE IRISCHE REGELUNG IHREM ZWECK UND IHREN WIRKUNGEN NACH GRUNDSÄTZLICH DURCH ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEDECKT IST UND KEINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 11 DIESER RICHTLINIE DARSTELLT .
20 DIESES ERGEBNIS WIRD AUCH NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT , DASS DIE IRISCHE REGELUNG NUR FÄLLE BETRIFFT , IN DENEN DER GEBRAUCHTGEGENSTAND VON DEM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER IN FORM EINER INZAHLUNGNAHME BEI DER LIEFERUNG EINES ANDEREN NEUEN ODER EBENFALLS GEBRAUCHTEN GEGENSTANDES ERWORBEN WIRD . DIESE FÄLLE STELLEN NÄMLICH DEN GÄNGIGSTEN WEG DAR , AUF DEM GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE WIEDER IN DEN HANDEL GELANGEN ; ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERLANGT NICHT , DASS EINE BEIBEHALTENE EINZELSTAATLICHE REGELUNG ALLE GESCHÄFTE MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN UMFASST .
21 ES IST AUCH NICHT ENTSCHEIDEND , DASS DIE IRISCHE REGELUNG IN DEM FALL ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN FÜHRT , DASS DER WIEDERVERKAUFSPREIS NIEDRIGER ALS DER ANKAUFSPREIS LIEGT . DIE ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN FÜHREN DURCH DAS ZUSAMMENWIRKEN DER BESTEUERUNG VON DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN AUSGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN MIT DEM VON DIESEM VORGENOMMENEN VORSTEUERABZUG DAZU , DASS DIE STEUEREINNAHMEN SICH AUCH VERRINGERN , WENN EIN NEUER GEGENSTAND UNTER VERLUST VERKAUFT WIRD . DIE IRISCHE REGELUNG DER INZAHLUNGNAHME VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN STELLT DESHALB IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUCH KEINEN VERSTOSS GEGEN ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DAR .
22 DESHALB IST DIE KLAGE DER KOMMISSION INSGESAMT ABZUWEISEN .
KOSTEN
23 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .