Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

Avis juridique important

|

61984J0107

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - MEHRWERTSTEUER - BEFREIUNG DER FUER DIE POST ERBRACHTEN LEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 107/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02655


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEFREIUNG DER VON DEN ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN - AUSDEHNUNG AUF VON ANDEREN STELLEN FÜR RECHNUNG DER ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN ERBRACHTE LEISTUNGEN - UNZULÄSSIGKEIT

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 13 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A )

Leitsätze


ARTIKEL 13 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEFREIT VON DER MEHRWERTSTEUER DIE VON DEN ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN IM ORGANISATORISCHEN SINNE ERBRACHTEN LEISTUNGEN , NICHT DAGEGEN DIE VON ANDEREN STELLEN FÜR RECHNUNG DIESER EINRICHTUNGEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16 . APRIL 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ' ' DIE AUF GESETZ BERUHENDEN LEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMER FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST ' ' VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT HAT .

2 MIT DIESER FORMULIERUNG HAT DIE KOMMISSION DEN WORTLAUT DES PAR 4 NR . 7 DES DEUTSCHEN UMSATZSTEUERGESETZES VOM 26 . NOVEMBER 1979 ( BGBL . I S . 1953 ; IM FOLGENDEN : ' ' USTG ' ' ) ÜBERNOMMEN . IHRER MEINUNG NACH SIEHT DIESE BESTIMMUNG EINE BEFREIUNG VOR , DIE ÜBER DIE BEFUGNISSE HINAUSGEHE , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 13 ( MIT DER ÜBERSCHRIFT ' ' STEUERBEFREIUNGEN IM INLAND ' ' ) DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388 ; ABL . L 145 , S . 1 ; IM FOLGENDEN : ' ' DIE RICHTLINIE ' ' ) EINGERÄUMT SEIEN . TEIL A DIESES ARTIKELS MIT DER ÜBERSCHRIFT ' ' BEFREIUNGEN BESTIMMTER DEM GEMEINWOHL DIENENDER TÄTIGKEITEN ' ' BESTIMMT IN ABSATZ 1 : ' ' ... DIE MITGLIEDSTAATEN ( BEFREIEN ) ... VON DER STEUER : A ) DIE VON DEN ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN AUSGEFÜHRTEN DIENSTLEISTUNGEN UND DIE DAZU GEHÖRENDEN LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN MIT AUSNAHME DER PERSONENBEFÖRDERUNG UND DES FERNMELDEWESENS ' ' .

3 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE KLAGE IM WESENTLICHEN AUF DREI GESICHTSPUNKTE : ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE ENTHALTE EINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER VORGESEHENEN BEFREIUNGEN , DER WORTLAUT DES ZITIERTEN ABSATZES 1 BUCHSTABE A BEZIEHE SICH NUR AUF VON DEN ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN UND NICHT AUF VON ANDEREN FÜR DIE ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN AUSGEFÜHRTE DIENSTLEISTUNGEN , UND KEINE ANDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 13 KÖNNE DIE STREITIGE , IM UMSATZSTEUERGESETZ VORGESEHENE BEFREIUNG RECHTFERTIGEN .

4 DIE BUNDESREGIERUNG WENDET SICH GEGEN DIE VON DER KOMMISSION BEFÜRWORTETE WÖRTLICHE AUSLEGUNG . SIE FÜHRT AUS , ZWAR SCHEINE DER BEGRIFF ' ' DIE ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN ' ' IN DER DEUTSCHEN FASSUNG EHER AUF DIE POSTEINRICHTUNG ALS ORGANISATION HINZUWEISEN ; DIE ENTSPRECHENDE FORMULIERUNG IN DER FRANZÖSISCHEN FASSUNG ' ' LES SERVICES PUBLICS POSTAUX ' ' KÖNNE JEDOCH AUCH EINE MATERIELLE BEDEUTUNG HABEN UND EINE GESAMTHEIT VON TÄTIGKEITEN BEZEICHNEN , DIE POSTALISCHEN ZWECKEN DIENTEN . SO VERSTANDEN STEHE DER TEXT DER BEFREIUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄTIGKEITEN , DIE NICHT UNMITTELBAR VON DER POSTEINRICHTUNG , HIER DER DEUTSCHEN BUNDESPOST , SONDERN MITTELBAR FÜR DEREN RECHNUNG VON ANDEREN UNTERNEHMEN , NÄMLICH DER DEUTSCHEN BUNDESBAHN UND DER FLUGGESELLSCHAFT ' ' LUFTHANSA ' ' VERRICHTET WÜRDEN , NICHT ENTGEGEN . DA DER WORTLAUT SOMIT NICHT IN ALLEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN EINDEUTIG SEI , MÜSSE DIE BESTIMMUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SYSTEMATISCHEN ZUSAMMENHANGS UND DES SINNS UND ZWECKS DER REGELUNG , ZU DER SIE GEHÖRE , AUSGELEGT WERDEN .

5 ZUM SYSTEMATISCHEN ZUSAMMENHANG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE FÜHRT DIE BUNDESREGIERUNG IN ERSTER LINIE AUS , DIE ÜBRIGEN IN ARTIKEL 13 TEIL A ABSATZ 1 VORGESEHENEN BEFREIUNGEN BETRÄFEN MATERIELLE TÄTIGKEITEN , DIE AUFGRUND DER MIT IHNEN VERFOLGTEN ZIELE DEFINIERT WÜRDEN . ES WÜRDE DIESEM INNEREN ZUSAMMENHANG DES ABSATZES 1 VÖLLIG WIDERSPRECHEN , WENN BUCHSTABE A SO AUSGELEGT WÜRDE , DASS ER SICH NUR AUF DIE TÄTIGKEITEN BESTIMMTER AUSFÜHRENDER EINRICHTUNGEN , NICHT DAGEGEN AUF ALLE TÄTIGKEITEN BEZÖGE , DIE POSTALISCHEN ZWECKEN DIENTEN .

6 IN ZWEITER LINIE TRAEGT DIE BUNDESREGIERUNG VOR , DIE VON DER KOMMISSION BEFÜRWORTETE AUSLEGUNG NEHME DEM WORTLAUT DES BUCHSTABEN A JEDE BEDEUTUNG , DA DIE ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN ALS EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS BEREITS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE BEFREIT UND DIE PERSONENBEFÖRDERUNG SOWIE DAS FERNMELDEWESEN DURCH ANHANG D , AUF DEN ARTIKEL 4 ABSATZ 5 VERWEISE , VON DIESER BEFREIUNG AUSGENOMMEN SEIEN .

7 ZUM ZWECK DER IN ARTIKEL 13 TEIL A ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN BEFREIUNGEN FÜHRT DIE BUNDESREGIERUNG AUS , DIESE BESTIMMUNG ZIELE DARAUF AB , BESTIMMTE DEM GEMEINWOHL DIENENDE MATERIELLE TÄTIGKEITEN ALLGEMEIN VON DER STEUER ZU BEFREIEN , UM EINEN ANSTIEG DER PREISE DER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN TÄTIGKEITEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN ZU VERMEIDEN . DIESEM ZWECK WÜRDE ES WIDERSPRECHEN , WENN DIE FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST ERBRACHTEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN , DIE GENAU DASSELBE ZIEL VERFOLGTEN WIE DIE UNMITTELBAR VON DIESER VERRICHTETEN TÄTIGKEITEN , DER STEUER UNTERWORFEN WÜRDEN .

8 DIE RICHTLINIE WOLLE DAGEGEN KEINESWEGS DAS POSTRECHT DER MITGLIEDSTAATEN HARMONISIEREN , SONDERN BELASSE IHNEN DIE FREIHEIT , DIE ORGANISATIONSFORM IN DIESEM BEREICH SELBST ZU BESTIMMEN . DIE VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG WÜRDE JEDOCH ENTWEDER ZU EINER TATSÄCHLICHEN HARMONISIERUNG ODER ABER ZU EINER UNGLEICHBEHANDLUNG DER MITGLIEDSTAATEN JE NACH DER ORGANISATION IHRER POSTEINRICHTUNGEN FÜHREN ; DIES WIDERSPRÄCHE DEM HAUPTZIEL DER RICHTLINIE , NÄMLICH DER FESTSETZUNG EINER EINHEITLICHEN STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND EINER GLEICHMÄSSIGEN ERHEBUNG DER EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN .

9 DIE EINZIGE MÖGLICHKEIT , DEN GLEICHHEITSSATZ ZU WAHREN UND DER STREITIGEN BESTIMMUNG DER RICHTLINIE EINE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT EINHEITLICHE BEDEUTUNG ZU VERLEIHEN , BESTEHE DARIN , BEI IHRER AUSLEGUNG AN EINEN MATERIELLEN BEGRIFF DER POSTTÄTIGKEITEN ANZUKNÜPFEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE VON DER POST IM ENGEREN SINNE ODER VON ANDEREN EINRICHTUNGEN AUSGEFÜHRT WÜRDEN , WENN NUR DURCH DAS NATIONALE RECHT SICHERGESTELLT SEI , DASS DIE TÄTIGKEITEN DIESER ANDEREN EINRICHTUNGEN STRAFRECHTLICH , POSTRECHTLICH UND ZIVILRECHTLICH VÖLLIG GLEICH BEHANDELT WÜRDEN WIE DIE ENTSPRECHENDEN TÄTIGKEITEN DER POST IM ENGEREN SINNE . DIES SEI BEI DEN VON DER DEUTSCHEN BUNDESBAHN UND DER LUFTHANSA FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGEN DER FALL . DABEI HANDELE ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM ' ' MITTELBARE POSTVERWALTUNG ' ' .

10 FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DIESES RECHTSSTREITS IST ZUNÄCHST DER WORTLAUT DER STREITIGEN BESTIMMUNG DER RICHTLINIE IN ALLEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN ZU PRÜFEN . DIESE BESTIMMUNG BEGRÜNDET FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN AUSSER DER REPUBLIK GRIECHENLAND , DIE DAS MEHRWERTSTEUERSYSTEM NOCH NICHT EINGEFÜHRT HAT , NICHT DIE BEFUGNIS , SONDERN DIE VERPFLICHTUNG , FOLGENDE LEISTUNGEN VON DER STEUER ZU BEFREIEN : ' ' DIE VON DEN ÖFFENTLICHEN POSTEINRICHTUNGEN AUSGEFÜHRTEN DIENSTLEISTUNGEN ' ' ( DEUTSCHE FASSUNG ); ' ' THE SUPPLY BY THE PUBLIC POSTAL SERVICES OF SERVICES ... ' ' ( ENGLISCHE FASSUNG ); ' ' TJENESTEYDELSER ... PRÄSTERET AF DET OFFENTLIGE POSTVÄSEN ... ' ' ( DÄNISCHE FASSUNG ); ' ' LES PRESTATIONS DE SERVICES ... EFFECTÜES PAR LES SERVICES PUBLICS POSTAUX ' ' ( FRANZÖSISCHE FASSUNG ); ,, TIW PAROXEW YPHRESIVN ... OI OPOIEW PRAGMATOPOIOYNTAI APO TIW DHMOSIEW TAXYDROMIKEW YPHRESIEW ... ' ' ( GRIECHISCHE FASSUNG ); ' ' QUANDO SONO EFFETTUATE DAI SERVIZI PUBBLICI POSTALI , LE PRESTAZIONI DI SERVIZI ... ' ' ( ITALIENISCHE FASSUNG ); ' ' DE DOOR OPENBARE POSTDIENSTEN VERRICHTE DIENSTEN ... ' ' ( NIEDERLÄNDISCHE FASSUNG ).

11 ZWAR KÖNNEN NACH EINIGEN DIESER FASSUNGEN DIE WORTE ' ' ÖFFENTLICHE POSTEINRICHTUNGEN ' ' ISOLIERT GESEHEN IN EINEM MATERIELLEN SINNE SO VERSTANDEN WERDEN , DASS SIE DIE GESAMTHEIT DER POSTALISCHEN TÄTIGKEITEN BEZEICHNEN . DER AUFBAU DES GESAMTEN SATZES ZEIGT JEDOCH EINDEUTIG , DASS DIESE WORTE DIE AUSFÜHRENDEN EINRICHTUNGEN BEZEICHNEN , DIE DIE ZU BEFREIENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN . DER WORTLAUT DER BESTIMMUNG DECKT ALSO NUR LEISTUNGEN , DIE VON EINER STELLE ERBRACHT WERDEN , DIE ALS ' ' ÖFFENTLICHE POSTEINRICHTUNG ' ' IM ORGANISATORISCHEN SINNE DIESES BEGRIFFS ANGESEHEN WERDEN KANN . DIES IST ZUM BEISPIEL NICHT DER FALL BEI EINEM BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN , DAS , OHNE MIT DEM PUBLIKUM IN BERÜHRUNG ZU KOMMEN , NUR DIE LANGSTRECKENBEFÖRDERUNG ZWISCHEN ZWEI POSTDIENSTSTELLEN ÜBERNIMMT .

12 ANGESICHTS EINES SO EINDEUTIGEN WORTLAUTS IST ES NICHT MÖGLICH , DIE VORGESEHENE BEFREIUNG AUF TÄTIGKEITEN ZU ERSTRECKEN , DIE DENSELBEN ZWECKEN DIENEN , ABER VON STELLEN AUSGEFÜHRT WERDEN , DIE NICHT ALS ' ' ÖFFENTLICHE POSTEINRICHTUNGEN ' ' IM ORGANISATORISCHEN SINNE ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , ES SEI DENN , ES GÄBE ANDERE ZWINGENDE GESICHTSPUNKTE FÜR EINE WEITE , ÜBER DEN WORTLAUT DER BESTIMMUNG HINAUSGEHENDE AUSLEGUNG .

13 EIN SOLCHER GESICHTSPUNKT ERGIBT SICH NICHT AUS EINEM VERGLEICH MIT DEM WORTLAUT DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DESSELBEN ABSATZES . DIE IN DIESEN BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN BEFREIUNGEN WERDEN DORT IN SEHR UNTERSCHIEDLICHER WEISE BEZEICHNET . ZWAR GELTEN DIESE BEFREIUNGEN ZUGUNSTEN VON TÄTIGKEITEN , DIE BESTIMMTEN ZWECKEN DIENEN ; IN DEN MEISTEN BESTIMMUNGEN WERDEN JEDOCH AUSSERDEM DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GENANNT , DIE DIE VON DER STEUER BEFREITEN LEISTUNGEN ERBRINGEN DÜRFEN . ES LÄSST SICH DAHER NICHT SAGEN , DASS DIESE LEISTUNGEN UNTER VERWENDUNG REIN MATERIELLER ODER REIN FUNKTIONELLER BEGRIFFE DEFINIERT WÜRDEN .

14 ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN ARTIKEL 4 UND ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE IST ZUNÄCHST HERVORZUHEBEN , DASS ERSTERER DEN BEGRIFF DES STEUERPFLICHTIGEN BETRIFFT , WÄHREND LETZTERER DIE BEFREIUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN ODER LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN VORSIEHT . NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 GELTEN EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NICHT ALS STEUERPFLICHTIGE , SOWEIT SIE DIE TÄTIGKEITEN AUSÜBEN ODER LEISTUNGEN ERBRINGEN , DIE IHNEN IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT OBLIEGEN . NACH DEM LETZTEN UNTERABSATZ DIESES ABSATZES KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE TÄTIGKEITEN DIESER EINRICHTUNGEN , DIE NACH ARTIKEL 13 VON DER STEUER BEFREIT SIND , ALS TÄTIGKEITEN BEHANDELN , DIE IHNEN IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT OBLIEGEN .

15 DARAUS FOLGT , DASS SELBST DANN , WENN DIE POSTALISCHEN TÄTIGKEITEN EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ÜBERTRAGEN SIND , ARTIKEL 13 UND DIE VERWEISUNG AUF DIESE BESTIMMUNG IN ARTIKEL 4 ABSATZ 5 LETZTER UNTERABSATZ NOTWENDIG SIND , UM ALLE DIESE TÄTIGKEITEN , DIE NUR TEILWEISE IM STRENGEN SINNE ALS TÄTIGKEITEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT OBLIEGEN , VON DER STEUER ZU BEFREIEN . ES TRIFFT DAHER NICHT ZU , DASS DIE IN ARTIKEL 13 VORGESEHENE BEFREIUNG JEDE BEDEUTUNG VERLIEREN WÜRDE , WENN SIE NUR FÜR DIE TÄTIGKEITEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS GÄLTE .

16 IM ÜBRIGEN BEHÄLT DIE IN ARTIKEL 13 VORGESEHENE BEFREIUNG IHRE VOLLE BEDEUTUNG FÜR DEN FALL , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE POSTALISCHEN TÄTIGKEITEN ZUR AUSFÜHRUNG EINER EINRICHTUNG ÜBERTRAEGT , DIE KEINE SOLCHE DES ÖFFENTLICHEN RECHTS IST . AUF DIESE WEISE HAT ES DIE RICHTLINIE GERADE VERMIEDEN , DIE POSTALISCHE ORGANISATION DER MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINFLUSSEN . DIE POSTALISCHEN TÄTIGKEITEN BLEIBEN BEFREIT , SELBST WENN SIE VON EINEM KONZESSIONIERTEN UNTERNEHMEN VERRICHTET WERDEN . DIE BESTIMMUNG BESCHRÄNKT DIE BEFREIUNG LEDIGLICH AUF DIE VON DER POST - OB NUN EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ODER KONZESSIONIERTES UNTERNEHMEN - ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN UNTER AUSSCHLUSS DERJENIGEN DIENSTLEISTUNGEN , DIE ANDERE UNTERNEHMEN FÜR DIE POST ERBRINGEN .

17 HINSICHTLICH DES ZWECKS DER IN ARTIKEL 13 VORGESEHENEN BEFREIUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS IN DIESER BESTIMMUNG KEINESWEGS ALLE , SONDERN NUR BESTIMMTE DEM GEMEINWOHL DIENENDE TÄTIGKEITEN GENANNT WERDEN , DIE EINZELN AUFGEFÜHRT UND SEHR GENAU BESCHRIEBEN WERDEN . IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE HEISST ES DAZU NUR : ' ' IM HINBLICK AUF EINE GLEICHMÄSSIGE ERHEBUNG DER EIGENEN MITTEL IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IST ES ERFORDERLICH , EINE GEMEINSAME LISTE DER STEUERBEFREIUNGEN AUFZUSTELLEN . ' ' DIE UNTER DEN DEM GEMEINWOHL DIENENDEN TÄTIGKEITEN GETROFFENE AUSWAHL WIRD DORT JEDOCH NICHT BEGRÜNDET . NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION SIEHT NUR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE STEUERBEFREIUNG FÜR DIE VON BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN FÜR DIE POST ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN VOR .

18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE BERUFUNG DER BUNDESREGIERUNG AUF SINN UND ZWECK DER BEFREIUNG UND AUF DEN GLEICHHEITSSATZ NICHT GEEIGNET , DIE VON IHR BEFÜRWORTETE AUSLEGUNG ZU STÜTZEN .

19 DEM IST HINZUZUFÜGEN , DASS DER VON DER BUNDESREGIERUNG VERWENDETE BEGRIFF DER ' ' MITTELBAREN POSTVERWALTUNG ' ' DEM IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN ALLGEMEINEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM FREMD IST ; DIESES SIEHT DIE BESTEUERUNG DER VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN AUSGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN VOR , OHNE DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DIESES UMSATZES DURCH LEISTUNGEN BEEINFLUSST WIRD , DIE ANDERE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER FÜR DEN STEUERPFLICHTIGEN ERBRINGEN UND DIE FOLGLICH MITTELBAR TEIL DES STEUERBAREN UMSATZES WERDEN .

20 DIE BUNDESREGIERUNG HAT SOMIT KEINE ÜBERZEUGENDEN GRÜNDE FÜR EINE AUSLEGUNG ANGEFÜHRT , DIE ES ERMÖGLICHT , DIE IN ARTIKEL 13 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A VORGESEHENE BEFREIUNG ÜBER DEN WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG HINAUS ANZUWENDEN . DA DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUCH NACH KEINER ANDEREN BESTIMMUNG DER RICHTLINIE BERECHTIGT WAR , HINSICHTLICH DER ENTGELTLICH VON BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN VON DEM IN DIESER RICHTLINIE , NAMENTLICH IN ARTIKEL 2 VORGESEHENEN ALLGEMEINEN BESTEUERUNGSSYSTEM ABZUWEICHEN , IST DAS VORLIEGEN DER VON DER KOMMISSION GERÜGTEN VERTRAGSVERLETZUNG ZU BEJAHEN .

21 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG UND AUS DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DIE AUF GESETZ BERUHENDEN LEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT HAT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN . DA DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG UND AUS DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BE MESSUNGSGRUNDLAGE VERSTOSSEN , INDEM SIE DIE AUF GESETZ BERUHENDEN LEISTUNGEN DER BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN FÜR DIE DEUTSCHE BUNDESPOST VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT HAT .

2 ) DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .