Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 23. JANUAR 1986. - G. BERGERES - BECQUE GEGEN SERVICE INTERREGIONAL DES DOUANES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE, BORDEAUX. - UMSATZSTEUER BEI DER EINFUHR VON WAREN DURCH PRIVATPERSONEN. - RECHTSSACHE 39/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00259
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . STEUERRECHT - INLÄNDISCHE ABGABEN - DISKRIMINIERUNG - VERBOT - MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - KEINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN LEISTUNGEN GEGEN ENTGELT UND UNENTGELTLICHEN LEISTUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES )
2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - BERECHNUNGSMETHODE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES )
1 . BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR EINES GEGENSTANDS DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN IST NICHT DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB DIE LEISTUNG , DIE DEN ANLASS ZU DER EINFUHR GEGEBEN HAT , GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ERBRACHT WIRD .
2 . BEI DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT AUS ANLASS DER EINFUHR EINES VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN GEGENSTANDS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEHÖRT DER BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN STEUER , DER IN DEM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENT HALTEN IST , NICHT ZUR BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ; DIESER WERT IST NACH DEN GEGEBENHEITEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU ERMITTELN .
DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETE STEUERBETRAG , DER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR IM WERT DES GEGENSTANDS NOCH ENTHALTEN IST , ENTSPRICHT
- BEI EINER WERTMINDERUNG DES GEGENSTANDS ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER LETZTEN STEUERERHEBUNG IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT UND DEM DER EINFUHR DEM IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN STEUERBETRAG , VERRINGERT UM DEN PROZENTSATZ DIESER WERTMINDERUNG ,
- BEI EINER WERTSTEIGERUNG DES GEGENSTANDS WÄHREND DIESES ZEITRAUMS DEM VOLLSTÄNDIGEN BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN STEUER .
1 DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE BORDEAUX HAT MIT URTEIL VOM 24 . JANUAR 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . FEBRUAR 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG SOWIE DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG , DAS EINE IN FRANKREICH WOHNHAFTE BELGIERIN AUS BELGIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRT HAT , DURCH DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG . DIE STEUERSCHULDNERIN , DIE DAS FAHRZEUG GESCHENKT BEKOMMEN HATTE , FOCHT DIE BERECHNUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER AN , DA DIE ZOLLVERWALTUNG DEN IN FRANKREICH GELTENDEN SATZ VON 33 1/3 % AUF EINEN FAHRZEUGWERT ERHOBEN HATTE , DER ANHAND EINER IN FRANKREICH ÜBLICHERWEISE HERANGEZOGENEN NOTIERUNG FÜR GEBRAUCHTWAGEN ERMITTELT WORDEN WAR .
3 DAS MIT DIESEM STREIT BEFASSTE TRIBUNAL D ' INSTANCE BORDEAUX HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 ) ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN GEGENSTÄNDEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN GEGENSTÄNDEN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , SOWEIT DER IM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTENE RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . IST BEI DER ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB DIE LEISTUNG GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ERBRACHT WIRD?
2 ) IST , FALLS DIESE FRAGE ZU VERNEINEN IST , BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DER WERT DES GEGENSTANDS IM AUSFUHRSTAAT EINSCHLIESSLICH STEUERN , VERMINDERT UM DEN IM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTENEN RESTBETRAG DER MEHRWERTSTEUER , ODER ABER DER WERT EINES GLEICHARTIGEN GEGENSTANDS IM EINFUHRSTAAT OHNE STEUERN?
3 ) KANN DER DEM EINFUHRSTAAT ZUKOMMENDE MEHRWERTSTEUERANTEIL SO BERECHNET WERDEN , DASS EIN UNTERSCHIEDSSATZ ( DER IM EINFUHRSTAAT GELTENDE SATZ VERMINDERT UM DEN IM AUSFUHRSTAAT GELTENDEN SATZ ) AUF EINEN WERT OHNE STEUERN ANGEWENDET WIRD , DER GEMÄSS DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU BESTIMMEN IST? BEI VERNEINUNG DIESER FRAGE : IST DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , AUF DEN BEI DER EINFUHR ERHOBENEN MEHRWERTSTEUERBETRAG ANZURECHNEN , ODER IST DIESER RESTBETRAG VOM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU ERSTATTEN?
' '
4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION HABEN ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN AN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG TEILGENOMMEN .
5 DIE ERSTE FRAGE GEHT VON DER FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES IN SEINEM URTEIL VOM 5 . MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 15/81 ( GASTON SCHUL , SLG . 1982 , 1409 ) AUS , WONACH ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , DIE EINFUHR VON DURCH EINE PRIVATPERSON GELIEFERTEN WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER MEHRWERTSTEUER ZU UNTERWERFEN , WENN EINE SOLCHE STEUER BEI DER LIEFERUNG VON GLEICHARTIGEN WAREN DURCH EINE PRIVATPERSON INNERHALB DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT ERHOBEN WIRD , SOWEIT DER RESTBETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DER WARE IM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD . DIE FRAGE GEHT DAHIN , OB BEI DER ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES DANACH ZU UNTERSCHEIDEN IST , OB DIE LEISTUNG GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ERBRACHT WIRD .
6 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION SIND DER AUFFASSUNG , DASS EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG NICHT VORZUNEHMEN SEI . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG VERTRITT DAGEGEN DEN STANDPUNKT , DEM EINFÜHRER EINES UNENTGELTLICH ZUGEWENDETEN GEGENSTANDS KÖNNE KEIN RECHT AUF ABZUG DER DEN GEGENSTAND NOCH BELASTENDEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER ZUERKANNT WERDEN , WEIL ER DIESE STEUER BEIM ERWERB DES GEGENSTANDS NICHT SELBST HABE TRAGEN MÜSSEN .
7 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE UNTERLIEGT DER MEHRWERTSTEUER ' ' DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ' ' ; NACH ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE LIEGT DIE EINFUHR EINES GEGENSTANDS VOR , WENN DIESER GEGENSTAND IN DAS INLAND GELANGT . IN SEINEM BEREITS ERWÄHNTEN URTEIL VOM 5 . MAI 1982 HAT DER GERICHTSHOF DARAUS ABGELEITET , DASS BEI EINFUHRUMSÄTZEN DER STEUERTATBESTAND ALLEIN DARIN BESTEHT , DASS EIN GEGENSTAND IN DAS INNERE EINES MITGLIEDSTAATS GELANGT , UNABHÄNGIG DAVON , ' ' OB EIN RECHTSGESCHÄFT ZUGRUNDE LIEGT , OB DIE LEISTUNG GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ... AUSGEFÜHRT WIRD ' ' .
8 GEBRAUCHTE GEGENSTÄNDE , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER SCHENKUNG VON EINER PRIVATPERSON EINGEFÜHRT WERDEN , SIND GENAU WIE JENE , DIE VON EINER PRIVATPERSON IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM VERKAUF ODER EINEM ANDEREN ENTGELTLICHEN RECHTSGESCHÄFT EINGEFÜHRT WERDEN , NOTWENDIGERWEISE MIT DER MEHRWERTSTEUER BELASTET , DIE AUF SIE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ERHOBEN WORDEN IST .
9 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR EINES GEGENSTANDS DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN NICHT DANACH ZU UNTERSCHEIDEN IST , OB DIE LEISTUNG , DIE DEN ANLASS ZU DER EINFUHR GEGEBEN HAT , GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ERBRACHT WIRD .
10 DIE ZWEITE FRAGE BETRIFFT DIE BESTIMMUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE . DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 21 . MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 47/84 ( GASTON SCHUL , SLG . 1985 , 1491 ) BEREITS FÜR RECHT ERKANNT , DASS BEI DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT AUF EINE VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTE WARE BEI DER EINFUHR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR NOCH IM WERT DER WARE ENTHALTEN IST , NICHT ZUR BESTEUERUNGSGRUNDLAGE GEHÖRT . DIE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIESER WERT NACH DEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT GELTENDEN BEWERTUNGSGRUNDSÄTZEN ZU ERMITTELN IST ODER NICHT .
11 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION MACHEN GELTEND , DER EINFUHRWERT SEI ANHAND DER GEGEBENHEITEN IM AUSFUHRSTAAT ZU ERMITTELN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IST DER AUFFASSUNG , DIE MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR SEI AUF DER GRUNDLAGE DES WERTES DES EINGEFÜHRTEN GEGENSTANDS OHNE STEUERN ZU BERECHNEN ; DIESER WERT ENTSPRECHE DEM NACH DEN IM EINFUHRSTAAT GEBRÄUCHLICHEN METHODEN ERMITTELTEN ZOLLWERT .
12 DIE FRAGE WIRD DURCH DIE SECHSTE RICHTLINIE SELBST BEANTWORTET . NACH ARTIKEL 11 TEIL B ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE IST NÄMLICH BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER , SOWEIT KEIN PREIS ENTRICHTET WORDEN ODER ZU ENTRICHTEN IST , DER WIE FOLGT DEFINIERTE NORMALWERT DES GEGENSTANDS : ' ' UNTER , NORMALWERT ' BEI DER EINFUHR EINES GEGENSTANDS IST ALLES ZU VERSTEHEN , WAS EIN IMPORTEUR AUF DER STUFE , AUF DER DIE EINFUHR BEWIRKT WIRD , AN EINEN SELBSTÄNDIGEN LIEFERANTEN IM HERKUNFTSLAND DES GEGENSTANDS ZUM ZEITPUNKT DER ENTSTEHUNG DES STEUERANSPRUCHS UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZAHLEN MÜSSTE , UM DEN GLEICHEN GEGENSTAND ZU ERHALTEN . ' '
13 GEMÄSS ARTIKEL 11 TEIL B ABSATZ 2 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DEN IN DER VERORDNUNG NR . 803/68 - ZWISCHENZEITLICH ERSETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1224/80 DES RATES VOM 28 . MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL . L 134 , S . 1 ) - DEFINIERTEN ZOLLWERT ANNEHMEN . DIE ARTIKEL 2 BIS 7 DIESER VERORDNUNG REGELN DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERMITTLUNG DIESES WERTS ; NACH DEN IM VORLIEGENDEN FALL EINSCHLAEGIGEN ARTIKELN 4 UND 5 BESTIMMT SICH DIESER WERT , SOWEIT KEIN PREIS GEZAHLT WORDEN ODER ZU ZAHLEN IST , NACH DEM TRANSAKTIONSWERT GLEICHER ODER GLEICHARTIGER WAREN , DIE ZUR AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT VERKAUFT UND IM SELBEN ODER ANNÄHERND IM SELBEN ZEITPUNKT WIE DIE ZU BEWERTENDEN WAREN AUSGEFÜHRT WURDEN .
14 DARAUS FOLGT , DASS BEI DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT AUS ANLASS DER EINFUHR EINES DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN GEGENSTANDS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT ZUR BESTEUERUNGSGRUNDLAGE GEHÖRT ; DIESER WERT IST NACH DEN GEGEBENHEITEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU ERMITTELN .
15 DIE DRITTE FRAGE BETRIFFT DIE BERECHNUNG DES RESTBETRAGS DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST .
16 WÄHREND DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS WURDE DIESELBE FRAGE IN DEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 21 . MAI 1985 BEREITS BEANTWORTET . AUS DIESEM GRUND UND WEIL INSOWEIT NICHTS NEUES VORGETRAGEN WORDEN IST , IST AUF JENE ANTWORT ZU VERWEISEN .
17 AUF DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETE MEHRWERTSTEUERBETRAG , DER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR IM WERT DES GEGENSTANDS NOCH ENTHALTEN IST ,
- BEI EINER WERTMINDERUNG DES GEGENSTANDS ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER LETZTEN MEHRWERTSTEUERERHEBUNG IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT UND DEM DER EINFUHR DEM IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUERBETRAG , VERRINGERT UM DEN PROZENTSATZ DIESER WERTMINDERUNG ,
- BEI EINER WERTSTEIGERUNG DES GEGENSTANDS WÄHREND DIESES ZEITRAUMS DEM VOLLSTÄNDIGEN BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER ENTSPRICHT .
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE BORDEAUX DURCH URTEIL VOM 24 . JANUAR 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR EINES GEGENSTANDS DURCH EINEN NICHTSTEUERPFLICHTIGEN IST NICHT DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB DIE LEISTUNG , DIE DEN ANLASS ZU DER EINFUHR GEGEBEN HAT , GEGEN ENTGELT ODER UNENTGELTLICH ERBRACHT WIRD .
2 ) BEI DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT AUS ANLASS DER EINFUHR EINES VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GELIEFERTEN GEGENSTANDS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEHÖRT DER BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER , DER IN DEM WERT DES GEGENSTANDS BEI SEINER EINFUHR NOCH ENTHALTEN IST , NICHT ZUR BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ; DIESER WERT IST NACH DEN GEGEBENHEITEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU ERMITTELN .
3 ) DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTRICHTETE MEHRWERTSTEUERBETRAG , DER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR IM WERT DES GEGENSTANDS NOCH ENTHALTEN IST , ENTSPRICHT
- BEI EINER WERTMINDERUNG DES GEGENSTANDS ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER LETZTEN MEHRWERTSTEUERERHEBUNG IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT UND DEM DER EINFUHR DEM IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUERBETRAG , VERRINGERT UM DEN PROZENTSATZ DIESER WERTMINDERUNG ,
- BEI EINER WERTSTEIGERUNG DES GEGENSTANDS WÄHREND DIESES ZEITRAUMS DEM VOLLSTÄNDIGEN BETRAG DER IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN MEHRWERTSTEUER .