Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - MANGELNDE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 83/181/EWG DES RATES IN INNERSTAATLICHES RECHT - MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG BESTIMMTER ENDGUELTIGER EINFUHREN VON GEGENSTAENDEN. - RECHTSSACHE 125/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 04669
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169 )
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 26 . MAI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 83/181/EWG DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 77/388/EWG HINSICHTLICH DER MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG BESTIMMTER ENDGÜLTIGER EINFUHREN VON GEGENSTÄNDEN ( ABL . L*105, S.*38 ) NACHZUKOMMEN .
2 ARTIKEL 93 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 83/181 BESTIMMT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BIS ZUM 1.*JULI 1984 IN KRAFT SETZEN UND DER KOMMISSION DIE ERLASSENEN VORSCHRIFTEN MITTEILEN .
3 DA DIE KOMMISSION KEINE MITTEILUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER BETREFFENDEN RICHTLINIE ERHALTEN HATTE, FORDERTE SIE SIE MIT SCHREIBEN VOM 21 . DEZEMBER 1984 AUF, SICH ZU ÄUSSERN . NACHDEM DIE KOMMISSION AM 18 . JULI 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN UND DREI ANTRAEGEN AUF VERLÄNGERUNG DER DER ITALIENISCHEN REGIERUNG GESETZTEN FRIST, UM DIESER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN, IM HINBLICK AUF DIE VERABSCHIEDUNG EINES DIE RICHTLINIE BETREFFENDEN GESETZENTWURFS STATTGEGEBEN HATTE, HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .
4 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN, DASS SIE IHRE VERPFLICHTUNGEN NOCH NICHT ERFÜLLT HABE . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE AUSGEFÜHRT, DASS DER GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE DEM PARLAMENT VORLIEGE UND DASS DER HAUSHALTSAUSSCHUSS IHM SCHON ZUGESTIMMT HABE . DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN GEHE WEITER, POLITISCHE SCHWIERIGKEITEN HÄTTEN JEDOCH SEINEN ABSCHLUSS VOR DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VERHINDERT .
6 ES IST DARAN ZU ERINNERN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT SICH NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN, UM DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND .
7 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 83/181/EWG DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 77/388/EWG HINSICHTLICH DER MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG BESTIMMTER ENDGÜLTIGER EINFUHREN VON GEGENSTÄNDEN NACHZUKOMMEN .
KOSTEN
8 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 83/181/EWG DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 77/388/EWG HINSICHTLICH DER MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG BESTIMMTER ENDGÜLTIGER EINFUHREN VON GEGENSTÄNDEN NACHZUKOMMEN .
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .