Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 6. DEZEMBER 1990. - MAX WITZEMANN GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-MITTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - ZOELLE - EINFUHRUMSATZSTEUER- FALSCHGELD. - RECHTSSACHE C-343/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-04477
Schwedische Sonderausgabe Seite 00591
Finnische Sonderausgabe Seite 00615
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Anwendung auf Falschgeld - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Einfuhrumsatzsteuer - Anwendung auf Falschgeld - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2)
Da für Falschgeld in allen Mitgliedstaaten ein absolutes Einfuhr- und Verkehrsverbot gilt, ist das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entstehen kann.
Einfuhren von Falschgeld in die Gemeinschaft stehen zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in keinerlei Beziehung. Artikel 2 dieser Richtlinie ist daher dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.
Diese Feststellungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstösse gegen ihre Falschgeldvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben.
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3, 9 und 12 bis 29 EWG-Vertrag sowie des Artikels 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im folgenden: "Sechste Richtlinie") zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Max Witzemann (im folgenden: "Kläger") und dem Hauptzollamt München-Mitte (im folgenden: "Hauptzollamt"), in dem es um die Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Verbringen von falschen Banknoten in die Bundesrepublik Deutschland geht.
3 Durch Urteil des Landgerichts München I vom 16. Februar 1982 wurde der Kläger wegen einer nach §§ 146 ff. StGB strafbaren Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen dieses rechtskräftig gewordenen Urteils hatte er 1981 falsche US-Dollar-Noten, die er in Italien übernommen hatte, in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt.
4 Gestützt auf diese Feststellungen forderte das Hauptzollamt von dem Kläger die Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Falschgeld. Die Zollerhebung beruhte offenbar darauf, daß der Gemeinschaftsursprung der Ware nicht nachgewiesen war.
5 Der Kläger focht diese Entscheidung beim Finanzgericht München an und machte geltend, die Erhebung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer verstosse gegen die Artikel 9 und 12 bis 29 EWG-Vertrag.
6 Das Finanzgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Vorschriften des EWG-Vertrags (Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 bis 29) und der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Artikel 2 Nr. 2) dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für illegal eingeführte Waren, deren Herstellung und Vertrieb - wie bei Falschgeld - in allen Mitgliedstaaten verboten ist, zu erheben?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Es ist festzustellen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts aus zwei Teilen besteht, die sich auf die Erhebung von Zoll beziehungsweise auf die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer auf Falschgeld beziehen.
Zum Zoll
9 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht eindeutig hervor, aus welchem Grund das Hauptzollamt die Zahlung von Zoll auf Falschgeld aus einem anderen Mitgliedstaat gefordert hat. Es ist daher vorab festzustellen, daß Einfuhrzölle nur auf Waren erhoben werden können, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, nicht aber auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten (Artikel 9 und 12 bis 15 EWG-Vertrag).
10 Der erste Teil der Frage ist also im wesentlichen dahin zu verstehen, ob bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Zollschuld entstehen kann.
11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
12 Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem er festgestellt hatte, daß Einfuhr und Vertrieb von Betäubungsmitteln ausserhalb dieses streng überwachten Handels in allen Mitgliedstaaten entsprechend den von diesen in diesem Bereich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verboten sind. Er hat daraus gefolgert, daß eine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht in den Handel gebracht und der Wirtschaft der Gemeinschaft zugeführt werden können, nicht entstehen kann.
13 Der Gerichtshof hat ausserdem festgestellt, daß die in Artikel 3 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgesehene Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Ziele der Gemeinschaft nach Artikel 2 und unter Berücksichtigung der Leitlinien erfolgte, die Artikel 29 für die Verwaltung der Zollunion aufstellt, und daß Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung stehen.
14 Diese Betrachtungsweise ist bei Falschgeld erst recht geboten. Zum einen ist nämlich auch Falschgeld Gegenstand eines internationalen Abkommens, des Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Ligue of Nations Treaty Series, Bd. 112, S. 371), dem alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg beigetreten sind und das die Vertragsparteien in seinem Artikel 3 verpflichtet, nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts insbesondere denjenigen zu bestrafen, der betrügerisch Geld fälscht oder verfälscht, der falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt und der falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen. Zum anderen sind die Herstellung, der Besitz, die Einfuhr und der Vertrieb von Falschgeld unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Geld handelt, in allen Mitgliedstaaten verboten.
15 Daraus folgt, daß für Falschgeld in allen Mitgliedstaaten ein absolutes Einfuhr- und Verkehrsverbot gilt, während der Handel mit und die Verwendung von Betäubungsmitteln für medizinische und wissenschaftliche Zwecke weiter zulässig sind.
16 Auf den ersten Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entstehen kann.
Zur Einfuhrumsatzsteuer
17 Der zweite Teil der Vorlagefrage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft Mehrwertsteuer erhoben werden kann.
18 Dazu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177) bereits festgestellt, daß die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Vertrieb innerhalb der Mitgliedstaaten entstehen und als jede von ihnen ein Element des Verkaufspreises darstellt, der von den Wirtschaftsteilnehmern der nachfolgenden Vertriebsstufen in gleicher Weise kalkuliert wird. Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, daß Artikel 10 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen.
19 In bezug auf unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, ist der Gerichtshof daher zu dem Ergebnis gelangt, daß derartige Vorgänge zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie über die Definition der Bemessungsgrundlage und somit zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld in keinerlei Beziehung stehen.
20 Aus den oben hinsichtlich der Zölle dargelegten Gründen gelten die vom Gerichtshof zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angestellten Erwägungen erst recht für die Einfuhr von Falschgeld.
21 Auf den zweiten Teil der Vorlagefrage des Finanzgerichts München ist daher zu antworten, daß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.
22 Diese Feststellung berührt - ebenso wie die die Zölle betreffende Feststellung - in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstösse gegen ihre Falschgeldvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben.
Kosten
23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 21. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1) Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entsteht.
2) Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.