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61994J0155

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 1996. - Wellcome Trust Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Value Added Tax Tribunal, London - Vereinigtes Königreich. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit. - Rechtssache C-155/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-03013


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Steuerrecht ° Harmonisierung ° Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ° Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie ° Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts ° Ausschluß

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)

Leitsätze


Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) ist dahin auszulegen, daß er eine Tätigkeit, die darin besteht, daß ein Treuhänder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, nicht einschließt.

Zwar schließt nämlich der Umstand, daß ein solcher Trust nicht die Eigenschaft eines gewerbsmässigen Wertpapierhändlers besitzt, nicht notwendig aus, daß eine Tätigkeit der fraglichen Art als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, da Artikel 4 einen sehr weiten Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer festlegt, jedoch stellt eine blosse Ausübung des Eigentums, wie der Erwerb und die Veräusserung von finanziellen Beteiligungen an anderen Gesellschaften durch einen Trust, der wie ein privater Anleger sein Vermögen verwaltet und dessen Anlagetätigkeit im wesentlichen darin besteht, durch solche Transaktionen möglichst hohe Dividenden oder Kapitalerträge zu erzielen, die dazu bestimmt sind, die Mittel für die Verwirklichung seines ideellen Zwecks zu liefern, keine solche Tätigkeit dar.

Entscheidungsgründe


1 Das Valü Added Tax Tribunal London hat mit Beschluß vom 16. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der als alleinige Treuhänderin (Trustee) des Wellcome Trust, eines Charitable trust (gemeinnütziger Trust), handelnden Wellcome Trust Ltd (im folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchsteuern; im folgenden: Commissioners) über einen Antrag auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die bei einem Aktienverkauf als Vorsteuer entrichtet wurde und dem Anteil der an Erwerber ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft verkauften Aktien entspricht.

3 Die Wellcome Foundation Ltd (im folgenden: Foundation) übernahm 1924 das pharmazeutische Unternehmen Burroughs, Wellcome and Co, das 1880 von zwei Apothekern, Silas Burroughs und Henry Wellcome, als Personengesellschaft (Partnership) gegründet worden war. Der 1936 verstorbene Sir Henry Wellcome hatte testamentarisch bestimmt, daß alle seine Aktien der Foundation vom Wellcome Trust verwaltet werden sollten, dessen Treuhänder das Einkommen aus den Aktien für die Forschung auf den Gebieten der Tier- und der Humanmedizin sowie der Medizingeschichte verwenden sollten. Aufgrund einer richterlichen Anordnung vom 1. Juni 1992 wurde die Klägerin als alleinige Treuhänderin anstelle der natürlichen Personen eingesetzt, die zuvor diese Funktion wahrgenommen hatten.

4 Der Wert der Anteile der Klägerin an der Foundation betrug 1980 250 Millionen UKL. 1984 wurde eine Diversifizierung dieser Beteiligung als ratsam angesehen, nachdem sich das Vermögen der Klägerin bis dahin aus Aktien der Foundation und anderen, von dieser ausgegebenen Wertpapieren zusammengesetzt hatte.

5 1985 erstellten die Charity Commissioners (Behörde für die gemeinnützigen Einrichtungen) einen Plan, mit dem der Verkauf eines Teils der Aktienbeteiligung an der Foundation unter der Auflage erlaubt wurde, daß die Klägerin 50 % der stimmberechtigten Aktien behält. Ferner wurden die Aktien der Foundation gegen Aktien einer neuen Holdinggesellschaft, der Wellcome plc, eingetauscht.

6 Der im selben Jahr durchgeführte Verkauf erbrachte 200 Millionen UKL, die anderweitig angelegt wurden.

7 Durch eine richterliche Anordnung vom Juli 1987 wurden die Anlagebefugnisse der Klägerin erheblich erweitert. Die Treuhänder wurden jedoch durch die Anordnung verpflichtet, jede angemessene Anstrengung zu unternehmen, um in Ausübung ihrer Anlagebefugnisse keinen Handel zu treiben.

8 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich ferner, daß das Wertpapiervermögen der Klägerin Ende September 1991 auf 277 Millionen UKL veranschlagt wurde. Die Käufe in dem Geschäftsjahr betrugen 126 Millionen UKL und die Verkäufe 94 Millionen UKL. Der Umsatz mit Anlagepapieren war mit 44 Millionen UKL höher als der Aktienumsatz. Das restliche Aktivavermögen setzte sich aus 632 Millionen Aktien der Wellcome plc mit einem Schätzwert von 4 772 Millionen UKL, Termingeldern in Höhe von 57,5 Millionen UKL, Bankguthaben und Bargeld in Höhe von 12,5 Millionen UKL sowie Forderungen, Vorauszahlungen und Steuerguthaben von insgesamt 4,2 Millionen UKL zusammen. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 102 Millionen UKL, davon 92 Millionen für bewilligte, noch nicht ausgezahlte Zuschüsse. Die Ausgaben betrugen 78 Millionen UKL, davon 61 Millionen UKL für Zuschüsse und 10 Millionen UKL unmittelbare Forschungsausgaben. Die gesamten Einkünfte betrugen 90,2 Millionen UKL, davon 67,4 Millionen UKL aus Dividenden der Wellcome plc. Die Dividenden auf börsennotierte Wertpapiere und die Zinsen beliefen sich auf 13,7 Millionen UKL, die Zinsen für Termingelder und Bankguthaben auf 9,7 Millionen UKL. Aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren ergab sich ein Verlust von 670 000 UKL.

9 Am 2. März 1992 gaben die Klägerin und die Wellcome plc in einer gemeinsamen Erklärung Einzelheiten über den Verkauf einer weiteren Tranche von Aktien der Wellcome plc bekannt (im folgenden: zweiter Aktienverkauf). Durch richterliche Anordnung vom 30. April 1992 wurde einem Antrag auf Erweiterung der Verkaufsbefugnisse der Klägerin unter der Auflage stattgegeben, daß die Klägerin 214 951 378 Aktien der Wellcome plc behält.

10 Da das Volumen des zweiten Aktienverkaufs als zu groß für einen Verkauf auf den üblichen Wegen durch öffentliche Subskription angesehen wurde, wurde beschlossen, die sogenannte Bookbuilding-Methode anzuwenden, eine Art Ausschreibungsverfahren, bei dem den Anlegern die Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines zuvor festgelegten Zeitraums Angebote für die Aktien abzugeben. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden Angebotsumfang und Angebotspreis gemäß der Nachfrage bestimmt. Dieses Verkaufsverfahren erforderte eine langfristige Planung und war mit beträchtlichen Honorarkosten für Juristen, Steuerberater und Public Relations-Fachleute verbunden, deren Dienste für die Durchführung des Verkaufs benötigt wurden.

11 Der Angebotszeitraum begann am 6. Juli 1992. Das öffentliche Angebot endete am 21. Juli 1992 und der Angebotszeitraum endete fünf Tage später. Es wurden 288 Millionen Aktien zu einem Preis von je 8 UKL verkauft, davon 33,22 % an Erwerber ausserhalb der Gemeinschaft. Der Zweck des Verkaufs durch Ausschreibung bestand in der Beschaffung von Mitteln für stärker diversifizierte Neuanlagen. Der Verkauf erbrachte 2,18 Milliarden UKL. Wie schon 1987 übertrug die Klägerin die Verwaltung der Mittel fremden Einrichtungen, wobei sie jedoch eine strenge Kontrolle hinsichtlich der von diesen erzielten Ergebnisse ausübte. Mehr als 1,8 Milliarden UKL wurden bis zum 15. September 1992 angelegt.

12 Nach dem Vorlagebeschluß ist die Klägerin ferner befugt, in Optionen und verschiedene andere Wertpapiere zu investieren, die herkömmlich nicht als Anlageinstrumente angesehen werden. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung umfassten Termingeschäfte oder Optionen zwischen 1 % und 2 % der gesamten Anlagen. Ihr Gebrauch ist rein defensiv und nicht spekulativ. Der Finanzdirektor der Klägerin überwacht alle Portefeuilles daraufhin, daß die Klägerin nicht ungewollt eine meldepflichtige Beteiligung erwirbt.

13 Etwa zur gleichen Zeit wurden ca. 72 Millionen UKL in Immobilienvermögen angelegt, darunter Büroräume, Läden und ein Auslieferungslager. In bezug auf einige dieser Liegenschaften entschied sich die Klägerin dafür, auf die Steuerbefreiung nach dem Valü Added Tax Act 1983 (Mehrwertsteuergesetz von 1983; im folgenden: VAT Act 1983) zu verzichten; dies ist gemäß Artikel 13 Teil C Buchstabe a der Richtlinie zulässig. Die Klägerin ist auch an Risikokapital-Projekten beteiligt, die zeitlich und in der Haftung beschränkt sind. Sie erhält schließlich Zinsen für unmittelbare Darlehen an Einrichtungen und Banken, die in keinerlei Zusammenhang mit Investitionen in börsengängige Wertpapiere stehen.

14 Mit Schreiben vom 11. März 1993 beantragte die Klägerin gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie die Erstattung von Vorsteuer in Höhe von 297 832,65 UKL, die sich auf die Ausgaben für die Vorbereitung des zweiten, von ihr als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie angesehenen Aktienverkaufs bezieht. Dieser Betrag macht 33,22 % der gesamten für die Ausgaben entrichteten Steuer aus und entspricht dem Anteil der Aktien, die an ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Personen verkauft wurden.

15 Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten jedem Steuerpflichtigen den Abzug oder die Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

"...

c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft bestimmten Gegenständen zusammenhängen."

16 Gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der Richtlinie sind von der Steuer befreit:

"die Umsätze ° einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ° die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

° Warenpapieren,

° Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3".

17 Gemäß Section 2 (1) des VAT Act 1983 unterliegen der Mehrwertsteuer alle im Vereinigten Königreich ausgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, sofern es sich um steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen oder zur Förderung einer von ihm ausgeuebten wirtschaftlichen Tätigkeit (Busineß) ausführt.

18 Mit Entscheidung vom 20. März 1993 lehnten die Commissioners den oben erwähnten Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin gehaltenen Aktien und anderen Wertpapiere würden zu gemeinnützigen Zwecken gehalten und die fraglichen Veräusserungen seien nicht im Rahmen oder zur Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin erfolgt, sondern im Rahmen einer normalen der Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten dienenden Anlagenverwaltung. Die Steuern, die für die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem zweiten Aktienverkauf in Anspruch genommenen Dienstleistungen erhoben worden seien, seien daher keine Vorsteuer im Sinne des VAT Act 1983.

19 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung beim Valü Added Tax Tribunal London Klage. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit speziell im Zusammenhang mit dem zweiten Aktienverkauf oder im Hinblick auf ihre allgemeine, diesen Verkauf mit umfassende Anlagetätigkeit als Steuerpflichtige anzusehen ist.

20 Das Valü Added Tax Tribunal London hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:

1. Können die Worte "wirtschaftliche Tätigkeiten" in Artikel 4 Absatz 2 (der Richtlinie) den Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren durch eine Person umfassen, die kein Aktien- und Wertpapierhändler ist?

2. Kann eine Vielzahl von Aktienverkäufen durch eine Person, die kein Aktienhändler ist, an eine grosse Anzahl von Käufern am selben Tag, wofür eine sehr komplizierte Vorbereitung während eines erheblichen Zeitraums erforderlich war, als solche eine "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Artikel 4 Absatz 2 darstellen?

3. Wenn die Frage 1 und/oder 2 bejaht wird, sind Aktienverkäufe durch einen derartigen Treuhänder (Trustee) dann als Verkäufe anzusehen, die von einem "Steuerpflichtigen als solchem" gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden?

4. Ist bei der Beantwortung der Frage 1 und/oder 2 und/oder 3 zu beurteilen, ob der Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren bei der Tätigkeit, in deren Verlauf die Verkäufe stattfinden, vorwiegende Bedeutung hat? Wenn ja, wie sind eine derartige Tätigkeit und ihr Umfang zu definieren?

Zu den Vorlagefragen

21 Mit den Vorlagefragen möchte das nationale Gericht im Kern wissen, ob der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er auch eine Tätigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Art einschließt, die darin besteht, daß ein Treuhänder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft.

22 Nach Auffassung der Klägerin ist diese Frage zu bejahen.

23 Die Klägerin trägt vor, zwar fielen Investitionen gewöhnlicher Anleger nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, jedoch verhalte es sich anders, wenn ein Anleger aufgrund seiner Rechtsstellung oder der von ihm wahrgenommenen Funktionen regelmässig zur Erzielung von Einkünften oder zur Mehrung seines Kapitals investiere. Dies sei hier der Fall.

24 Wie die Investmentgesellschaften oder Pensionsfonds, deren Anlagetätigkeit im Vereinigten Königreich als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werde, müsse sie für eine angemessene Mehrung ihres Kapitals sorgen; dies erfordere einen regelmässigen Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren.

25 Im übrigen würde es gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstossen, Mehrwertsteuer auf den Verkauf oder den Kauf von Aktien durch den Berufshandel, nicht aber auf solche Geschäfte eines Anlegers wie des Trusts zu erheben. Die Mehrwertsteuer müsse auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten jeder Art ohne Rücksicht auf den Zweck oder das Ergebnis der Tätigkeit als solcher erhoben werden. Es sei gleichgültig, ob ihr Ziel oder Zweck darin bestehe, zu investieren oder Handel zu treiben.

26 Speziell bei dem zweiten Aktienverkauf handele es sich ohne jeden Zweifel um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Hätte die Klägerin, statt diesen Verkauf an einem einzigen Tag durchzuführen, in den Jahren 1991 und 1992 mehrere Verkäufe vorgenommen, so hätte es sich bei dieser Tätigkeit in Anbetracht der Regelmässigkeit der Verkäufe um eine wirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Daß sie dies aus praktischen Gründen nicht getan habe, könne nichts daran ändern, daß es sich bei dem zweiten Aktienverkauf um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie handele. Würden wie im vorliegenden Fall Lieferungen von erheblichem Wert innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgenommen, so stelle dies folglich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

27 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

28 Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

29 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet: "Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis."

30 Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist in Artikel 4 Absatz 2 dahin gehend definiert, daß er alle "Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe" umfasst. Weiter heisst es dort: "Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."

31 Nach den im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben besitzt die Klägerin zwar im Vereinigten Königreich nicht die Eigenschaft eines gewerbsmässigen Wertpapierhändlers, jedoch schließt dieser Umstand nicht notwendig aus, daß eine Tätigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die im Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren besteht, unter Umständen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie angesehen werden kann, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen sehr weiten Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer festlegt (in diesem Sinn Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12).

32 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch ferner, daß die blosse Ausübung des Eigentums durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann. In diesem Sinn hat der Gerichtshof für den Fall entschieden, daß eine Holdinggesellschaft finanzielle Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwirbt (siehe u. a. Urteile Polysar Investments Netherlands, a. a. O., Randnr. 13, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12).

33 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, muß, wenn ein derartiger Erwerb als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellt, dasselbe auch für die Veräusserung solcher Beteiligungen gelten.

34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin ihr zum Teil aus ihrer Beteiligung an der Foundation und aus anderen Finanzpapieren bestehendes Vermögen verwaltet. Die oben beschriebene Anlagetätigkeit besteht im wesentlichen im Erwerb und in der Veräusserung von Aktien und anderen Wertpapieren zur Erzielung möglichst hoher Dividenden oder Kapitalerträge, die für die Förderung der medizinischen Forschung bestimmt sind.

35 Zwar ergibt sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der Richtlinie, daß Umsätze, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen können. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn solche Umsätze im Rahmen des gewerbsmässigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht (siehe Urteil Polysar Investments Netherlands, a. a. O., Randnr. 14). Nach dem Vorlagebeschluß sind der Klägerin aber gerade solche Tätigkeiten untersagt, denn sie hat jede angemessene Anstrengung zu unternehmen, um in Ausübung ihrer Befugnisse keinen Handel zu treiben, und sie darf keine Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften halten.

36 Unabhängig davon, ob die fragliche Tätigkeit der Tätigkeit einer Investmentgesellschaft oder eines Pensionsfonds gleicht, ist daher im Lichte des Artikels 4 der Richtlinie festzustellen, daß sich ein Trust, der sich in einer Situation der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art befindet, wie ein privater Anleger auf die Verwaltung eines Wertpapiervermögens beschränkt.

37 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es im übrigen für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines privaten Anlegers und der Tätigkeit eines Anlegers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, weder auf den grossen Umfang eines Aktienverkaufs, wie er bei dem zweiten Aktienverkauf im vorliegenden Fall gegeben war, noch auf die Hinzuziehung von Beratungsgesellschaften im Rahmen eines solchen Verkaufs ankommen. Abgesehen davon, daß auch private Anleger umfangreiche Aktienverkäufe vornehmen können, würde nämlich die Auffassung der Klägerin darauf hinauslaufen, daß die Einstufung eines Umsatzes als wirtschaftliche Tätigkeit von der Geschicklichkeit und der Sachkenntnis des Anlegers abhinge.

38 Der Grundsatz der Steuerneutralität hat nicht die ihm von der Klägerin beigemessene Bedeutung. Zwar besagt er, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten gleich zu behandeln sind, jedoch setzt er auch voraus, daß die fragliche Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit beurteilt werden kann, was hier nicht der Fall ist.

39 Wie ferner der Generalanwalt in Nummer 27 der Schlussanträge ausgeführt hat, würde ein Anleger wie die Klägerin, wenn seine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie angesehen und ihm folglich der Vorsteuerabzug gestattet würde, gegenüber anderen privaten Anlegern begünstigt, die nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie abziehen könnten, wenn die Leistungsempfänger ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

40 Schließlich ist die Frage, ob der Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren bei der Tätigkeit, in deren Verlauf die Verkäufe stattfinden, vorwiegende Bedeutung hat, für die Beurteilung der Anlagetätigkeit der Klägerin im Rahmen von Artikel 4 der Richtlinie nicht erheblich.

41 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er eine Tätigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die darin besteht, daß ein Treuhänder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, nicht einschließt.

Kostenentscheidung


Kosten

42 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Valü Added Tax Tribunal London mit Beschluß vom 16. Mai 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) ist dahin auszulegen, daß er eine Tätigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die darin besteht, daß ein Treuhänder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, nicht einschließt.