Avis juridique important
Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare Rechtsvorschriften. - Rechtssache C-34/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-00995
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13)
$$Ein Mitgliedstaat, der einen "Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld", der dazu dient, die Defizite des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen anwendet, die in diesem Staat wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den Rechtsvorschriften des Wohnstaats über die soziale Sicherheit unterliegen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 dieser Verordnung und aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).
Da ein solcher Beitrag nämlich speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Staates verwendet wird, fällt er in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und stellt eine Abgabe dar, die von dem Verbot der doppelten Beitragsleistung erfaßt wird, das in Artikel 13 der Verordnung und den genannten Bestimmungen des Vertrages, die mit Artikel 13 durchgeführt werden sollen, vorgesehen ist.
Weder die konkreten Modalitäten der Verwendung der erhobenen Beiträge noch der Umstand, daß durch die Zahlung des Beitrags kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entsteht, noch die beschränkte Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen oder der sehr geringe Abgabensatz können diese Feststellung in Frage stellen. (vgl. Randnrn. 36, 38-39, 48-49, 51 und Tenor)
In der Rechtssache C-34/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Hillenkamp und H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Chavance, Berater für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, daß sie den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 4. Mai 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 1999,
folgendes
Urteil
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) verstoßen hat, daß sie den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale; im folgenden: CRDS) auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.
Die Gemeinschaftsregelung
2 Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
"(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind."
3 Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 definiert den Begriff "Rechtsvorschriften" als "in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen".
4 Artikel 13 der Verordnung bestimmt:
"(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
..."
Die nationale Regelung
5 Der CRDS wurde durch Artikel 14-I der Ordonnance Nr. 96-50 vom 24. Januar 1996 über die Begleichung der Sozialschuld (JORF vom 25. Januar 1996, S. 1226; im folgenden: Ordonnance) eingeführt.
6 Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung in Frankreich haben, müssen den CRDS insbesondere auf ihre Erwerbs- und Ersatzeinkünfte entrichten.
7 Nach Artikel 4 B des Code général des impôts (Abgabenordnung) wird davon ausgegangen, daß Personen, deren Haushalt oder Hauptaufenthaltsort sich in Frankreich befindet, Personen, die in Frankreich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie nicht nachweisen, daß es sich dabei nur um eine Nebentätigkeit handelt, sowie Personen, bei denen der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Betätigung in Frankreich liegt, ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
8 Die Bemessungsgrundlage für den CRDS, dessen Satz 0,5 % beträgt, umfaßt bei den Erwerbs- und Ersatzeinkünften insbesondere die Löhne und Gehälter, die Alters- und Invaliditätsrenten, die Arbeitslosenunterstützung, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die gesetzlichen Familienleistungen.
9 Gemäß Artikel 15-III Nr. 1 der Ordonnance unterliegen ausländische Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, auf die in Frankreich Einkommensteuer erhoben wird, vorbehaltlich internationaler Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls dem CRDS. Die Erklärungen bezüglich dieser Einkünfte sind zur Festsetzung und Einziehung des entsprechenden Beitrags beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
10 Das Aufkommen aus dem CRDS fließt nach Artikel 6-I der Ordonnance der Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Caisse d'amortissement de la dette sociale; im folgenden: Cades) zu, einer durch die Ordonnance geschaffenen öffentlichen Einrichtung, die der Aufsicht des Wirtschafts- und Finanzministers und des Ministers für soziale Sicherheit untersteht. Die Cades soll hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Agence centrale des organismes de sécurité sociale; im folgenden: Acoss) bei der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse (Caisse des dépôts et consignations; im folgenden: CDC) in Höhe von 137 Mrd. FRF begleichen, die zum 1. Januar 1996 auf die Cades übertragen wurden. Diese Schulden sind dadurch entstanden, daß die CDC die in den Jahren 1994 und 1995 vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit angesammelten Defizite und dessen für das Rechnungsjahr 1996 veranschlagtes Defizit finanziert hat. Die Cades mußte ferner allein im Jahr 1996 3 Mrd. FRF an die Zentralkasse für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung Selbständiger in nichtlandwirtschaftlichen Berufen zahlen.
11 Nach Artikel 4-III der Ordonnance muß die Cades außerdem von 1996 bis 2008 jährlich 12,5 Mrd. FRF an den allgemeinen Staatshaushalt zahlen. Aus dem Bericht an den Präsidenten der Republik zu der Ordonnance geht hervor, daß diese Zahlungen den Ausgleich für Zahlungen in gleicher Höhe bilden, die zuvor zur Begleichung früherer Schulden der Acoss dem Alterssolidaritätsfonds oblagen.
12 Die Mittel, die der Cades die Erfuellung ihres Auftrags ermöglichen, stammen aus dem Aufkommen aus dem CRDS, der nicht nur auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern auch auf andere Einkommensgruppen, z. B. Einnahmen aus Vermögen, oder auf den Verkauf bestimmter Edelmetalle erhoben wird, sowie aus anderen Einnahmen, etwa aus der Verwaltung und dem Verkauf des Immobiliarvermögens von Sozialversicherungsträgern und der Ausgabe von Schuldverschreibungen.
Vorverfahren
13 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich zur Vereinbarkeit der Anwendung des CRDS auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern.
14 Nach Auffassung der Kommission wird durch die Anwendung des CRDS auf Einkünfte, die bereits im Beschäftigungsmitgliedstaat, dem nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit allein zuständigen Staat, mit sämtlichen Sozialabgaben belastet worden seien, der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in Frage gestellt. Die Erhebung des CRDS auf derartige Einkünfte sei zudem eine Diskriminierung, die mit den durch die Artikel 48 und 52 des Vertrages garantierten Freiheiten unvereinbar sei.
15 Mit Schreiben vom 3. März 1997 antworteten die französischen Behörden, daß die Auffassung der Kommission Merkmale und Zweck des CRDS verkenne. Insbesondere erhielten die Beitragsschuldner keine Gegenleistung der sozialen Sicherheit. Der CRDS sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Steuer zu qualifizieren.
16 In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. Juli 1997 blieb die Kommission bei ihrer Argumentation und erklärte u. a., daß sich die Stellungnahme lediglich auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte von Arbeitnehmern und Selbständigen beziehe, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten. Sie forderte die Französische Republik daher auf, der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
17 Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 wiederholten die französischen Behörden ihre Auffassung, daß der CRDS, da er den Charakter einer Steuer habe, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle und daß er, soweit er auch Grenzgänger betreffe, nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoße.
18 Da die französischen Behörden der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkamen, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
19 Die Klage betrifft die Erhebung des CRDS nur insoweit, als dieser die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der in Frankreich wohnenden und dort der Steuer unterliegenden Arbeitnehmer und Selbständigen erfaßt, die diese Einkünfte im Rahmen einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt haben und deshalb nach der Verordnung Nr. 1408/71 dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats angeschlossen sind.
20 Nach Auffassung der Kommission stellt die Erhebung dieses Beitrags eine doppelte Sozialabgabe dar, die sowohl gegen Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages verstoße.
Zur Rüge des Verstoßes gegen Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71
21 Nach Ansicht der Kommission ist der CRDS, der zur Finanzierung sämtlicher Zweige des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit beitragen solle und somit die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit erfasse, ein Sozialversicherungsbeitrag, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle.
22 Die betreffende Abgabe werde nicht durch den dreifachen Umstand vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen, daß der CRDS zum Teil der Begleichung der Sozialschuld diene, die durch die Finanzierung von in vergangenen Jahren erbrachten Leistungen entstanden sei, daß er bei den von der Klage betroffenen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben werde und daß die eingezogenen Beträge über die Cades liefen.
23 Folglich verstoße die Französische Republik dadurch, daß sie den CRDS auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen erhebe, die in Frankreich wohnten, aber eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, gegen den in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, da dieselben Einkünfte bereits im Beschäftigungsmitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach Artikel 13 allein anwendbar seien, mit sämtlichen Sozialabgaben belastet worden seien.
24 Die französische Regierung macht geltend, das Recht auf sozialen Schutz gehöre zu den Grundrechten des Bürgers. Dieser Schutz müsse für die gesamte Bevölkerung gelten und ein hohes Niveau erreichen, und seine Kosten müßten gerecht auf die Bürger verteilt werden.
25 Das letztgenannte Ziel dürfe nicht durch eine Finanzierung aus den allein auf dem Arbeitseinkommen beruhenden Sozialbeiträgen erreicht werden, sondern es müßten sämtliche Einkünfte der Abgabenpflichtigen erfaßt werden. Der CRDS sei ebenso wie der allgemeine Sozialbeitrag, um den es in einem anderen Urteil geht, das heute verkündet worden ist (C-169/98, Kommission/Frankreich), eine Maßnahme, die im Rahmen einer schrittweisen Fiskalisierung der sozialen Sicherheit getroffen worden sei.
26 Aufgrund seiner Merkmale und seines Zweckes sei der CRDS als Steuer zu qualifizieren, die somit nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt werde und weiterhin in die eigenen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Haushalts- und Sozialpolitik falle.
27 Die französische Regierung begründet ihre Auffassung insbesondere damit, daß der CRDS allein aufgrund des Kriteriums des steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich geschuldet werde, unabhängig davon, welche berufliche Stellung der Betroffene habe oder welchem System der sozialen Sicherheit er angehöre. Außerdem erhielten die Personen, die den CRDS zu entrichten hätten, keine Gegenleistung der sozialen Sicherheit für diese Abgabe, so daß kein Zusammenhang zwischen der Zahlung des CRDS und bestimmbaren Leistungen bestehe, die in Frankreich wohnende Personen in der Vergangenheit erhalten hätten oder für die Zukunft verlangen könnten. Die Cades, der die als CRDS erhobenen Beträge zuflössen, sei kein Sozialversicherungsträger, sondern eine Einrichtung mit Finanzcharakter, deren Aufgabe die Begleichung der Schulden einer öffentlichen Einrichtung sei, nämlich der Acoss, die weder in irgendeiner Weise mit der Verwaltung der Leistungen oder der Einziehung der Beiträge zu tun habe noch Sozialleistungen finanziere.
28 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte keine Definition des Begriffes "Sozialbeiträge" und überlasse den Mitgliedstaaten die Wahl der verschiedenen Methoden der Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit.
29 Sei, wie die Kommission ausführe, die dänische Regelung zur Finanzierung der Sozialversicherung, die hauptsächlich auf Steuern basiere, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, so müsse das gleiche für den CRDS gelten. Dieser sei eine Maßnahme indirekter Besteuerung, da er der Cades zufließe, die ihrerseits den Staatshaushalt versorge. Zwar wäre es möglich gewesen, die Cades durch eine jährliche Haushaltszuweisung zu finanzieren, die durch eine Erhöhung der Einkommens- oder der Mehrwertsteuer finanziert würde, die u. a. von den in Frankreich wohnenden Grenzgängern zu entrichten sei. Die Französische Republik habe sich jedoch nicht für ein solches System entschieden, dem es den Abgabenpflichtigen gegenüber an Transparenz fehle und bei dem daher die Gefahr bestehe, daß es das verfolgte Ziel weitgehend verfehle.
30 Schließlich sei der CRDS keine Maßnahme, die den Umstand kompensieren solle, daß die Grenzgänger nicht dem französischen System der sozialen Sicherheit angehörten und daher gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 keine Beiträge an dieses System entrichteten. Der Satz des CRDS betrage nämlich 0,5 %, während sich sämtliche Sozialbeiträge zusammen auf 42 % des Arbeitseinkommens der Abgabenpflichtigen beliefen.
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u. a. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
32 Es steht fest, daß die von der vorliegenden Vertragsverletzungsklage betroffenen Personen, also die Gemeinschaftsbürger, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nur nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats die Versicherteneigenschaft besitzen, gegebenenfalls vorbehaltlich der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, für die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsstaat nicht nur mit den Sozialabgaben belastet werden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaats ergeben, sondern auch mit Sozialabgaben wie vorliegend dem CRDS, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats resultieren.
33 Der Auffassung der französischen Regierung, daß der CRDS, da er in Wirklichkeit als Steuer zu qualifizieren sei, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und somit nicht unter das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften falle, kann daher nicht gefolgt werden.
34 Die Tatsache, daß eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, daß sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann und damit nicht vom Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfaßt wird.
35 Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92 (Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 15) entschieden hat, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Geltungsbereich der Vorschriften dieser Verordnung in einer Weise, die erkennen läßt, daß die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In Randnummer 23 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, daß zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Artikel 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein Zusammenhang bestehen muß, der unmittelbar und hinreichend relevant ist.
36 Wie die Kommission zutreffend geltend macht, besteht zwischen dem CRDS und dem französischen allgemeinen System der sozialen Sicherheit ein derartiger unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, so daß dieser Beitrag als Abgabe betrachtet werden kann, die vom Verbot der doppelten Beitragsleistung erfaßt wird.
37 Wie der Generalanwalt in den Nummern 25 und 27 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, dient der CRDS nämlich, anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar dazu, die Defizite des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, und ist Teil einer allgemeinen Reform des sozialen Schutzes in Frankreich, die darauf abzielt, das künftige finanzielle Gleichgewicht dieses Systems zu gewährleisten, dessen Zweige unstreitig von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt werden.
38 Dieser Zusammenhang kann nicht durch die Wahl der konkreten Modalitäten der Verwendung der fraglichen Beträge für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit beseitigt werden, soll das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren. Weder die Tatsache, daß das Aufkommen aus dem CRDS der Cades und nicht unmittelbar den Sozialversicherungsträgern zufließt, noch der Umstand, daß der CRDS bei den von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben wird, können daher die entscheidende Feststellung in Frage stellen, daß der CRDS speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet wird und folglich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
39 Diese Feststellung kann auch nicht dadurch widerlegt werden, daß durch die Zahlung des CRDS kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entsteht und daß der CRDS zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit zu begleichen, die durch die Finanzierung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen entstanden sind.
40 Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich.
41 Würde man dem Argument folgen, daß der CRDS nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, weil er zur Finanzierung der Defizite der vergangenen Jahre dient, so liefe das darauf hinaus, daß die Mitgliedstaaten durch bloße Verschiebung des Zeitpunkts der Finanzierung der Defizite ihres Systems der sozialen Sicherheit das Verbot der doppelten Beitragsleistung umgehen könnten. Die Wirksamkeit dieses Verbotes könnte unter diesen Umständen zunichte gemacht werden.
42 Demnach ist die erste Rüge der Kommission begründet.
Zur Rüge des Verstoßes gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages
43 Die Kommission ist der Auffassung, die in Frankreich wohnenden und dem französischen System der sozialen Sicherheit angehörenden Abgabenpflichtigen befänden sich in einer anderen Lage als die Abgabenpflichtigen, die in diesem Mitgliedstaat wohnten, aber von ihren Rechten auf Freizügigkeit und freie Niederlassung nach den Artikeln 48 und 52 des Vertrages Gebrauch gemacht hätten und deshalb gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats beitragen müßten. Indem die Französische Republik diese unterschiedliche Lage außer acht gelassen habe, habe sie gegen den in den genannten Vorschriften verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
44 Die französische Regierung meint dagegen, die Arbeitnehmer und Selbständigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielten, befänden sich hinsichtlich des CRDS in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer und Selbständigen, die derartige Einkünfte in Frankreich erzielten, so daß die erstgenannten Personen nicht diskriminiert würden. Zunächst seien der Satz und die Bemessungsgrundlage des CRDS für alle in Frankreich wohnenden Personen, die auf ihre ausländischen Einkünfte Steuern zu entrichten hätten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich. Der CRDS sei somit Bestandteil eines Steuersystems, das im Hinblick auf die in Frankreich wohnenden und dort zur Steuer veranlagten Personen völlig kohärent sei. Sodann falle der CRDS in den Geltungsbereich der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, die, um jede Doppelbesteuerung zu verhindern, einen Anspruch auf Steuerguthaben oder auf Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte verliehen. Schließlich weist die französische Regierung auf den niedrigen Satz der betreffenden Abgabe hin.
45 Zwar gilt der CRDS für alle in Frankreich wohnenden Personen in gleicher Weise, doch müssen diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Finanzierung der sozialen Sicherheit dieses Staates beitragen, auch, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit des Wohnstaats finanzieren, während die übrigen gebietsansässigen Personen nur Beiträge zum System des letztgenannten Staates zahlen müssen.
46 Der in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit soll aber gerade die Ungleichbehandlungen ausschließen, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden.
47 Wie aus der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 hervorgeht, kann nämlich der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften "die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten" gewährleisten.
48 Demnach macht die Kommission, wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, mit dieser Rüge lediglich unter dem Blickwinkel der Artikel 48 und 52 des Vertrages die gleiche Vertragsverletzung geltend, wie sie im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden ist. Da die Regelung des CRDS die Ursache einer gegen diesen Artikel verstoßenden Ungleichbehandlung ist, verstößt sie insoweit auch gegen die Bestimmungen des Vertrages, die mit Artikel 13 durchgeführt werden sollen. Diese Ungleichbehandlung stellt nämlich ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, das in Anbetracht des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 in keiner Weise gerechtfertigt werden kann.
49 Zum Vorbringen der französischen Regierung, daß der CRDS wegen der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls nur eine beschränkte Anzahl der von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen erfasse und der Satz der fraglichen Abgabe ganz gering sei, genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Artikel des Vertrages über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Gemeinschaft darstellen und daß jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
50 Die zweite Rüge der Kommission ist daher ebenfalls begründet.
51 Nach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Artikeln 48 und 52 des Vertrages verstoßen, daß sie den CRDS auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der genannten Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.
Kosten
52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung und aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) verstoßen, daß sie den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.