Avis juridique important
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000. - Französische Republik gegen Ladbroke Racing Ltd und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen. - Rechtssache C-83/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-03271
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Rechtlicher Charakter - Auslegung anhand objektiver Kriterien - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])
2 Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen aus staatlichen Mitteln
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])
1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, hat rechtlichen Charakter und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. (vgl. Randnr. 25)
2 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erfaßt alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne daß es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. (vgl. Randnr. 50)
In der Rechtssache C-83/98 P
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, sowie durch F. Million und J.-M. Belorgey, Chargés de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Ladbroke Racing Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: C. Vajda, QC, und Solicitor S. Kon, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 9-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Rozet und J. Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 1999,
folgendes
Urteil
1 Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 93/625/EWG der Kommission vom 22. September 1993 betreffend mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari mutuel urbain (PMU) und der Renngesellschaften (ABl. L 300, S. 15; im folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
2 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
"1 Die Ladbroke Racing Ltd (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die von der Ladbroke Group plc kontrolliert wird; diese veranstaltet u. a. bei Pferderennen im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Wetten und erbringt entsprechende Dienstleistungen.
2 Der Pari mutuel urbain (im folgenden: PMU) ist ein wirtschaftlicher Interessenverband (Groupement d'intérêt économique; im folgenden: GIE), dem die führenden Rennvereine Frankreichs angehören (Artikel 21 des Dekrets 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und Totalisatorwetten) und der gegründet wurde, um die Rechte dieser Vereine bei der Organisation von Totalisatorwetten für Pferderennen außerhalb von Rennplätzen wahrzunehmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte durch den PMU erfolgte anfänglich in Form eines $gemeinsamen Dienstes` (Dekret vom 11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten außerhalb der Pferderennplätze). Gemäß Artikel 13 des Dekrets 74-954 vom 14. November 1974 über Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag ausschließlich der PMU die Rechte der Rennvereine in bezug auf die Totalisatorwetten außerhalb der Rennplätze wahr. Dieses ausschließliche Recht des PMU wird außerdem dadurch geschützt, daß es anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für Pferderennen abzuschließen oder entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung vom 13. September 1985 über den Pari mutuel urbain). Es erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland für die in Frankreich veranstalteten Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in Frankreich für im Ausland veranstaltete Rennen entgegengenommen werden; diese Wetten können ebenfalls nur von den zugelassenen Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes 64-1279 vom 23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21 des Dekrets 83-878).
3 Am 7. April 1989 reichten sieben Unternehmen der Ladbroke-Gruppe, darunter die Klägerin, bei der Kommission eine Beschwerde gegen mehrere Beihilfen ein, die die französische Regierung dem PMU gewährt habe und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
...
5 Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, daß sie beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bezüglich der folgenden sieben Maßnahmen zugunsten des PMU einzuleiten (ABl. C 38, S. 3):
$1. Zahlungserleichterungen in Form der für die Zahlung der staatlichen Abgaben von den Jahren 1980 und 1981 an eingeräumten Fristen;
2. Verzicht auf 180 Millionen ffrs bei den Abgaben für 1986;
3. Befreiung von [dem Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs] um einen Monat;
4. Verwendung der nicht angeforderten Gewinne zur Zahlung einer zusätzlichen Entlassungsentschädigung im Jahr 1985;
5. Freistellung des PMU [vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau];
6. Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985;
7. Befreiung von der Körperschaftsteuer.`
...
13 Am 22. September 1993 erließ die Kommission die Entscheidung 93/625/EWG ... und schloß damit das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren ab.
...
16 In der angefochtenen Entscheidung unterschied die Kommission zwischen zwei Kategorien von Beträgen, die bei Pferderennwetten einbehalten werden, nämlich zwischen $Abgaben` oder $öffentlichen Abgaben`, also Beträgen, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, einerseits und $nichtöffentlichen Entnahmen`, also den nicht an die Wetter ausgezahlten Beträgen, andererseits. Der angefochtenen Entscheidung zufolge behält der PMU von 100 FF eingenommenen Wetten etwa 30 FF ein und zahlt 70 FF an die Wetter aus. Von den einbehaltenen 30 FF deckt er mit ca. 5,5 FF seine laufenden Ausgaben, ca. 18 FF gehen an die staatlichen Behörden und die Stadt Paris und der Rest wird an die Rennvereine abgeführt.
17 Die Kommission führte ferner aus, daß die Märkte für Glücksspiele zwar seit jeher national abgeschottet seien, daß Wetten über Pferderennen auf nationalen Rennbahnen jedoch international organisiert seien, und daß der PMU noch im Januar 1989 mit der Gründung des Pari mutuel international (PMI) klar seine Absicht bekundet habe, seine Tätigkeiten auf Märkte außerhalb Frankreichs auszudehnen, indem er in Deutschland und Belgien Vereinbarungen geschlossen habe und so mit anderen Wettveranstaltern und speziell mit der Klägerin in Wettbewerb getreten sei (Teil III der angefochtenen Entscheidung).
18 Sie vertrat die Auffassung, daß drei der sieben von der französischen Regierung zugunsten des PMU getroffenen Maßnahmen, auf die sich das gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren erstreckt hatte, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellten.
19 So habe der von 1982 bis 1985 praktizierte teilweise Verzicht auf die Abführung der sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge (315 Millionen FF), die nach dem Haushaltsgesetz vom 17. Dezember 1966 seit 1967 in den allgemeinen Haushalt des Staates geflossen seien, eine Beihilfe dargestellt, weil es sich um eine $zeitlich begrenzte Maßnahme zur Lösung eines punktuellen Problems`, nämlich der Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, gehandelt habe, mit der seine Marktstellung habe gefestigt werden sollen (Teile IV und V, Nummer 2).
20 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs stelle eine Zahlungserleichterung dar, die einer staatlichen Beihilfe gleichzustellen sei, die jedoch seit 1989 durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme kompensiert worden sei, bis diese am 1. Juli 1993 abgeschafft worden sei (Teile IV und V, Nummer 6).
21 Schließlich habe zwar ein Urteil des Staatsrates aus dem Jahre 1962 den landwirtschaftlichen Charakter der Tätigkeiten der Rennvereine und damit ihre Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bestätigt; gleichwohl sei die Tätigkeit des PMU selbst, nämlich Organisation und Abwicklung von Wetten, aber offenkundig keine landwirtschaftliche Tätigkeit, so daß die betreffende Freistellung, da sie durch die Rechtsstellung des PMU nicht gerechtfertigt sei, eine staatliche Beihilfe darstelle (Teile IV und V, Nummer 7).
22 Dennoch war die Kommission der Ansicht, daß die fraglichen drei Maßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden könnten.
23 Bezüglich der Beihilfe in Form eines Verzichts auf die Abführung der sich der aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge vertrat die Kommission die Auffassung, daß trotz ihrer hohen Intensität (nahezu 29 % der gesamten Kosten der Umstellung auf EDV-Betrieb) $die zwischen 1982 und 1985 für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen in Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor der Gründung des PMI im Januar 1989 unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden Auswirkungen auf dem Markt gehabt` hätten (Teil VII, Nummer 1).
24 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei aus denselben Gründen wie die vorgenannte Beihilfe bis Januar 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. In der Zeit nach 1989 seien die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen der betreffenden Beihilfe in vollem Umfang durch eine bei der Staatskasse hinterlegte ständige Kaution ausgeglichen worden (Teil VII, Nummer 2).
25 Die Beihilfe, die sich aus der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag ergebe, falle ebenso wie die aus der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bestehende Beihilfe bis 1989 unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c, müsse jedoch ab 1989 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden (Teil VII, Nummer 3).
26 Zur Rückforderung dieser seit 1989 gewährten Beihilfe vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, daß zwar $eine Rückzahlung der Beihilfe ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf den Standpunkt der französischen Behörden, wonach der Abzug des fraglichen Beitrags angesichts des unter Teil IV Nummer 7 erwähnten Urteils des Staatsrates [von 1962] nicht möglich war, nicht verlangt` werden sollte (vgl. oben, Randnr. 21), daß dieses Argument aber $nach dem 11. Januar 1991, als den französischen Behörden die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde, ... nicht mehr greifen` könne. Die Kommission führte ferner aus, daß sie nicht in der Lage sei, den einzuziehenden Beihilfeanteil selbst zu bestimmen, und daß sie die französische Regierung aufgefordert habe, den wiedereinzuziehenden Beihilfebetrag selbst zu ermitteln und ihr mitzuteilen (Teil VIII).
27 Bei den anderen vier Maßnahmen hielt die Kommission die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht erfuellt.
28 Bezüglich der Beträge der nicht beanspruchten Gewinne vertrat die Kommission die Ansicht, daß sie von jeher als normale Einnahmen gegolten hätten und mithin zu den nichtöffentlichen Entnahmen gehörten. Ihre Verwendung zur Deckung insbesondere von Sozialausgaben sowie von Kontroll-, Überwachungs- und Betriebsaufwendungen, von Anreizen für die Pferdezucht und von Investitionen in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferderennen und der Toto-Wetten könne folglich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, da das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln nicht erfuellt sei (Teile IV und V, Nummer 1).
29 Zur veränderten Verteilung der öffentlichen Abgaben (vgl. oben, Randnr. 16) führte die Kommission aus, daß die Steuerregelungen für Pferderennen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen und daß Anpassungen der Steuersätze nach oben oder unten keine staatlichen Beihilfen darstellten, solange diese einheitlich auf alle betroffenen Unternehmen anwendbar seien. Eine staatliche Beihilfe könne nur dann vorliegen, wenn eine spürbare Senkung des Steuersatzes dazu führen würde, die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung zu stärken. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der Herabsetzung der öffentlichen Abgaben auf Wetten im Jahre 1984 um eine begrenzte Senkung (etwa 1,6 %) gehandelt habe, die in der Folgezeit beibehalten worden sei und nicht die Finanzierung einer punktuellen Maßnahme bezweckt habe. Die französischen Behörden hätten bezweckt, die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen nachhaltig zu erhöhen. Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Begünstigten der fraglichen Maßnahme sei diese keine staatliche Beihilfe gewesen, sondern eine $Reform in Form einer durch die Eigenart und die Anlage des Systems begründeten üSteueranpassungü` (Teile IV und V, Nummer 3).
30 Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftsteuer war die Kommission der Ansicht, daß, da der PMU $aufgrund seiner Rechtsstellung als [GIE] ... nicht der Körperschaftsteuer [unterliegt]`, in einer solchen Befreiung $eine Folge der normalen Anwendung der allgemeinen Steuerregelung zu erblicken` sei (Teil V, Nummer 4).
31 Zu den dem PMU vom Haushaltsminister mit Entscheidungen vom 24. April 1980 und vom 19. Februar 1982 in Form eines Zahlungsaufschubs für die Zahlung der öffentlichen Abgaben bewilligten Zahlungserleichterungen, die eine Zahlungsfrist von fast zwei Monaten darstellten, vertrat die Kommission die Auffassung, daß diese Erleichterungen eine kontinuierliche Zunahme des Teils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981 bewirkt hätten und es sich mithin $weder um einen zeitweiligen Verzicht der staatlichen Behörden auf Finanzeinnahmen noch um eine punktuelle Maßnahme` gehandelt habe, so daß sie ebenso zu bewerten seien wie die vorgenannte Maßnahme hinsichtlich der Verteilung der Abgaben (vgl. oben, Randnr. 29) (Teile IV und V, Nummer 5)."
3 Unter diesen Umständen hat die Ladbroke Racing Ltd beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben, soweit die Kommission darin feststellt,
1. daß folgende Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen:
a) Zahlungserleichterungen, die es dem PMU erlauben, die Zahlung bestimmter Wettabgaben an den Staat zu verschieben;
b) die Befreiung von der Körperschaftsteuer;
c) die Befreiung von der Einkommensteuer;
d) der Verzicht auf 180 Millionen FF an Wettabgaben im Jahr 1986;
e) das Recht des PMU, nicht beanspruchte Gewinne zu behalten;
f) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1. Januar 1989;
2. daß folgende Maßnahmen gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
a) die sich auf 315 Millionen FF belaufende Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel in der Zeit von 1982 bis 1985;
b) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor dem 1. Januar 1989;
c) die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 1989;
3. a) daß die dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber für die Zeit vor dem 11. Januar 1991 nicht zurückzuzahlen ist;
b) daß die Kommission nicht verpflichtet ist, selbst den auf die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber entfallenden Beihilfebetrag zu bestimmen, dessen Rückzahlung vom 11. Januar 1991 an sie angeordnet hat.
Das angefochtene Urteil
4 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, daß es im Rahmen der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem EG-Vertrag sowohl der Kommission als auch den nationalen Gerichten obliege, grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, der Kommission einen weiten Spielraum einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhingen. Zwar fielen das Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, doch könne sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar erweisen (Randnrn. 51 bis 54).
5 Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht erstens die drei Kriterien geprüft, anhand deren die Kommission beurteilt hatte, ob die Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986 in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fiel (Randnrn. 55 bis 66). In der angefochtenen Entscheidung heiße es nämlich zunächst, daß die fragliche Maßnahme nur eine begrenzte Senkung (um etwa 1,6 %) des Abgabensatzes darstelle, mit der nicht die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung gestärkt worden sei, sodann, daß sie auf Dauer angelegt gewesen sei, und schließlich, daß sie nicht bezweckt habe, eine punktuelle Maßnahme zu finanzieren, sondern "die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen ... zu erhöhen" (vgl. Randnr. 51).
6 Hierzu hat das Gericht entschieden, daß die drei genannten Kriterien, wie sie im vorliegenden Fall angewandt worden seien, nicht den Schluß der Kommission hätten rechtfertigen können, daß die Senkung des Abgabensatzes ihrer Natur nach keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern eine Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung gewesen sei (Randnr. 62).
7 Was zweitens die Zahlungserleichterungen betrifft, die es dem PMU erlaubten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben aufzuschieben, so hat das Gericht zunächst festgestellt, daß der Umstand allein, daß die betreffende Maßnahme zu einem Sondersystem, das nur für den betreffenden Sektor Geltung beanspruche, und nicht zu einer Ausnahmeregelung vom allgemeinen Besteuerungssystem gehöre, sie nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen könne (Randnrn. 74 bis 77).
8 Weil eine - dauerhafte oder vorübergehende - staatliche Maßnahme, die einem Unternehmen finanzielle Vorteile verschaffe und seine Finanzsituation verbessere, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag falle, reiche die Unterscheidung zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Änderung der Modalitäten für die Zahlung von Abgaben als Kriterium nicht aus, um die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall auszuschließen (Randnr. 78).
9 Weiter hat das Gericht ausgeführt, die Auffassung, wonach die Änderung der Zahlungsregelung für öffentliche Abgaben an den Staat keine punktuelle Sondermaßnahme, sondern eine allgemeine Änderung der Besteuerungsregelung für den gesamten Sektor der Pferderennen gewesen sei, finde sich entgegen der Behauptung der Kommission nicht in der angefochtenen Entscheidung; vielmehr sei nach dieser Entscheidung der Aufschub der Zahlung an den Staat vom Haushaltsminister ausschließlich zugunsten des PMU bewilligt worden. Nicht von entscheidender Bedeutung sei, daß die Einrichtung der Totalisatorwette in Frankreich im allgemeinen nicht nur den Mitgliedern des PMU, sondern mittelbar auch solchen Vereinen, die ihm nicht angehörten, Vorteile bringen könne (Randnr. 79).
10 Zum Vorbringen der Kommission, das staatliche Eingreifen sei im Rahmen einer besonders belastenden Besteuerung des Pferderennsektors zu sehen, die eindeutig höher als die anderer Unternehmen sei, hat das Gericht schließlich festgestellt, daß dieses Vorbringen, da zum ersten Mal und zudem ohne ausreichende Beweisantritte vor dem Gericht vorgebracht, nicht geeignet sei, für sich allein die Richtigkeit der Auffassung der Kommission zu belegen (Randnr. 81).
11 Drittens hat das Gericht zur Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne an den PMU festgestellt, diese Mittel könnten nicht als den Rennvereinen und dem PMU zustehende "übliche Einnahmen" betrachtet werden, sondern sie seien "staatliche Mittel", deren etwaige Einstellung in den Staatshaushalt vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhänge, die der Gesetzgeber festlege (Randnrn. 105 bis 108). Gleiches lasse sich der Entscheidung des französischen Gesetzgebers entnehmen, die mögliche Verwendung nicht beanspruchter Gewinne auf bestimmte soziale Tätigkeiten der Rennvereine auszudehnen (Randnrn. 109 und 110).
12 Demgemäß beruhe die Annahme der Kommission, daß die betreffende Maßnahme, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Totalisatorwetten finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe darstelle, auf einer unzutreffenden Prämisse (Randnr. 111).
13 Viertens hat das Gericht zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit dem 1. Januar 1989 festgestellt, daß sich aus den Akten ergebe, daß die ständige Sicherheitsleistung bei der Staatskasse, zu der die Rennvereine als Gegenleistung für die ihnen am 1. August 1969 zugestandene Befreiung verpflichtet seien, nicht seit 1989, sondern seit 1969 bestanden habe, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, und daß die streitige Entscheidung in diesem Punkt somit einen offensichtlichen Fehler enthalte (Randnrn. 118 und 119).
14 Da die Kommission die Frage, ob die ständige Sicherheitsleistung bis 1989 eine Neutralisierung der Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs bewirkt habe, nicht ausführlich untersucht habe, könne sich das Gericht nicht dazu äußern, ob insoweit eine staatliche Beihilfe vorgelegen habe. Da die Beurteilung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission auf jeden Fall fehlerhaft sei, sei dem Antrag der Klägerin zu entsprechen und die streitige Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären (Randnrn. 120 bis 122).
15 Schließlich hat das Gericht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe geprüft, ob die Kommission, wenn sie beschließe, dem betroffenen Mitgliedstaat aufzugeben, eine derartige Beihilfe zurückzufordern, die Wirkungen dieser Entscheidung mit der Begründung zeitlich begrenzen könne, daß das Urteil eines nationalen Gerichts nach Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats bei dem Empfänger der Beihilfe ein schutzwürdiges Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit begründet habe (Randnr. 180).
16 Nachdem das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat, hat es festgestellt, daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger auf außergewöhnliche Umstände berufen müsse, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten wolle (Randnrn. 179 bis 184). Demgemäß sei die streitige Entscheidung insoweit, als sie die Pflicht der französischen Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe zu fordern, nicht für die Zeit ab 1989 ausgesprochen habe, für die die Beihilfe für unvereinbar erklärt worden sei, sondern nur für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens am 11. Januar 1991, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ergangen (Randnr. 185).
17 Das Gericht hat deshalb die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt,
- als in ihr festgestellt wird, daß bestimmte dem PMU gewährte Vorteile in Form
a) der Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986,
b) der Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben,
c) der Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne und
d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar 1989
keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind,
- und als sie die Pflicht des französischen Staates, die Rückzahlung der dem PMU gewährten Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nicht mit dem Jahr 1989, sondern erst ab 11. Januar 1991 beginnen läßt.
18 Im übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.
Das Rechtsmittel
19 Die Französische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen geltend gemacht wird, daß das Gericht bei der Anwendung des Artikels 92 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages Rechtsfehler begangen habe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
20 Mit ihrem in vier Teile gegliederten ersten Rechtsmittelgrund greift die Rechtsmittelführerin das Urteil des Gerichts an, soweit darin die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt wird, als sie erstens die Änderung der Verteilung der Wettabgaben in den Jahren 1985 und 1986, zweitens die Zahlungserleichterungen, die sich daraus ergaben, daß dem PMU gestattet wurde, die Zahlung einiger dieser Abgaben zu verschieben, drittens die Zuweisung des Betrages der von den Wettern nicht beanspruchten Gewinne an den PMU und schließlich die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs für die Zeit nach dem 1. Januar 1989 vom Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages ausnimmt.
21 Mit dem ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, daß die drei Kriterien, anhand deren die Kommission es abgelehnt habe, die Senkung der öffentlichen Abgaben zugunsten des PMU als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, nicht geeignet seien, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages auszuschließen.
22 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe, um zu diesem Schluß zu gelangen, unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) bestimmte Abschnitte seiner Ausführungen unzureichend begründet und zu entscheidenden Gesichtspunkten, die die Kommission in der streitigen Entscheidung und in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und sie selbst in ihrem Streithilfeschriftsatz angeführt habe, keine Stellung genommen; einen Teil seiner Ausführungen habe es auf unzutreffende Prämissen gestützt.
23 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezieht sich auf Natur und Umfang der Überprüfung der Beurteilung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer von den nationalen Stellen getroffenen Maßnahme als staatliche Beihilfe vornimmt.
24 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin folgt aus der besonderen Natur der Kontrolle staatlicher Beihilfen, daß sich der Richter, der die Umstände des Einzelfalls rechtlich zu prüfen habe, darauf beschränken müsse, das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers festzustellen. Diese Art der Kontrolle dürfe nicht besonderen Umständen vorbehalten bleiben, deren Vorliegen sich im übrigen oft nur schwer feststellen lasse. Folglich habe das Gericht die Natur der von ihm vorzunehmenden Prüfung fehlerhaft bestimmt, als es im wesentlichen ausgeführt habe, es dürfe sich nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob bei der Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhingen.
25 Dazu genügt die Feststellung, daß der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Das Gericht hat daher hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen keinen Rechtsfehler begangen.
26 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe bei seiner Kontrolle die Argumente, die die Kommission als Begründung dafür angeführt habe, daß die Senkung der öffentlichen Abgaben nicht unter Artikel 92 Absatz 1 falle, fehlerhaft geprüft. Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, ob die von der Kommission insoweit herangezogenen Kriterien, wie es in der streitigen Entscheidung heiße, durch die Eigenart und die Anlage des fraglichen Sondersystems gerechtfertigt seien, dessen Bestehen es übrigens anerkannt habe. Es habe somit einen für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebenden Rechtsfehler begangen.
27 Im Rahmen von Regelungen, die der gesamten Wirtschaft offen stuenden, sei die Prüfung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen aufgrund der Eigenart und der Anlage des Systems, zu dem sie gehörten, mit Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vereinbar seien, von entscheidender Bedeutung, wenn es darum gehe, die Mechanismen, die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellten, von denen zu unterscheiden, die gerade deshalb nicht unter diese Vorschrift fielen, weil sie durch die Eigenart und die Anlage des Systems gerechtfertigt seien. Das Gericht habe sich daher vor einer Qualifizierung der betreffenden Maßnahme als Beihilfe fragen müssen, ob im vorliegenden Fall eine derartige Rechtfertigung gegeben sei.
28 Aus Randnummer 76 des angefochtenen Urteils geht klar hervor, daß das Gericht die Besonderheiten der für Pferderennwetten in Frankreich geltenden Steuerregelung nicht nur kannte, sondern auch berücksichtigt hat.
29 Im übrigen beruht die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis der streitigen Entscheidung. Wie der Generalanwalt in den Randnummern 25 und 26 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, wird in dieser Entscheidung nicht a priori und vage die Besonderheit des französischen Systems der Besteuerung von Pferderennwetten angeführt, um die Qualifizierung der Senkung der Zahlungen an den Staat als staatliche Beihilfe abzulehnen. Vielmehr hat die Kommission drei Auslegungskriterien angewandt, aus denen sie die drei in Randnummer 5 dieses Urteils genannten Argumente hergeleitet hat, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die betreffende Senkung keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern eine "Reform in Form einer durch die Eigenart und die Anlage des Systems begründeten $Steueranpassung`". Folglich ist das Vorbringen, daß das Kriterium der Eigenart und der Anlage des Systems gegenüber den drei übrigen Kriterien eigenständig sei oder die Rechtsgrundlage für die Beurteilung durch die Kommission darstelle, völlig unbegründet.
30 Das Gericht hat es somit weder versäumt noch abgelehnt, das Kriterium der Eigenart und der Anlage des Systems zu berücksichtigen, als es geprüft hat, ob die Kommission in Anbetracht der tatsächlichen Umstände des Falles zu Recht der Auffassung war, daß die Senkung der öffentlichen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages falle.
31 Drittens wirft die französische Regierung dem Gericht vor, es habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, als es implizit entschieden habe, daß die Kommission aus der fehlenden Finanzierung einer punktuellen Maßnahme und aus der begrenzten Änderung der öffentlichen Abgaben nicht habe schließen können, daß die Senkung des betreffenden Abgabensatzes um 1,6 % zugunsten der Veranstaltung von Pferderennen mit der Eigenart und der Anlage des Systems in Einklang stehe und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstelle.
32 Das Gericht hat in den Randnummern 57 bis 59 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit dieser beiden Kriterien der Kommission angezweifelt, auf jeden Fall aber festgestellt, daß die Änderung des Satzes der öffentlichen Abgaben eine punktuelle Maßnahme habe finanzieren sollen und daß die Senkung dieses Satzes nicht begrenzt gewesen sei.
33 Der Gerichtshof braucht daher nicht zu prüfen, ob das Gericht zu Unrecht entschieden hat, daß die Kommission diese Kriterien nicht heranziehen durfte, um festzustellen, ob die fragliche Steuermaßnahme keine staatliche Beihilfe war.
34 Mit den Argumenten, die die Rechtsmittelführerin gegen die in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen des Gerichts anführt, wird letztlich die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht angegriffen. Diese kann aber mit einem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden. Die betreffenden Argumente sind somit als unzulässig zurückzuweisen.
35 Das letzte Argument des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geht schließlich dahin, daß die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei. Insoweit bezieht sich die Rechtsmittelführerin insbesondere auf Randnummer 154 des Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, daß "der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen [ist], daß solche Handelsbeziehungen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten vor der Gründung des PMI im [Januar] 1989 nicht bestanden, was bedeutet, daß vor diesem Zeitpunkt zwischen dem PMU und den übrigen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Totalisatorwetten tätigen Wirtschaftsteilnehmern nicht einmal Wettbewerb herrschte".
36 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin folgt bereits aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, daß das Gericht aufgrund dieser Feststellung hätte entscheiden müssen, daß keine der bis 1989 zugunsten des PMU durchgeführten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift habe darstellen können, insbesondere nicht - zumindest in ihren Wirkungen bis Ende 1988 - die Anpassung der öffentlichen Abgaben ab 1985.
37 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Randnummern 51 bis 62 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, daß das Gericht lediglich geprüft hat, ob die drei Kriterien, die in der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Änderung der öffentlichen Abgaben genannt sind, ausreichten, um den Schluß zu rechtfertigen, daß diese Änderung eine Reform in Form einer durch die Eigenart und die Anlage des Systems begründeten Steueranpassung darstellte. Dagegen hat sich das Gericht nicht zu den anderen Kriterien für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und insbesondere zu der Frage geäußert, ob der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für Wettannahmen durch diese Anpassung der öffentlichen Abgaben beeinträchtigt wurde. Folglich kann kein Widerspruch zwischen der Feststellung in Randnummer 62 und den Ausführungen in Randnummer 154 des angefochtenen Urteils vorliegen.
38 Die gleichen Erwägungen gelten für die vom Gericht geprüften übrigen staatlichen Maßnahmen.
39 Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
40 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kritisiert die Rechtsmittelführerin das angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht festgestellt habe, daß die Kommission Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fehlerhaft angewandt habe, als sie die Zahlungserleichterungen, die es dem PMU erlaubt hätten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, nicht als staatliche Beihilfe angesehen habe.
41 Zunächst ist zu bemerken, daß die Rechtsmittelführerin die im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen teilweise wiederholt, die sich auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle sowie darauf beziehen, daß das Gericht es versäumt habe, Eigenart und Anlage des Systems der Abgaben auf Pferderennwetten in Frankreich zu berücksichtigen. Aus den in den Randnummern 23 bis 30 des vorliegenden Urteils genannten Gründen sind diese Rügen zurückzuweisen.
42 Sodann wirft die Französische Republik dem Gericht vor, es habe in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die streitige Entscheidung keine Erwägungen enthalte, die belegen könnten, daß die Änderung der Regelung für die Zahlung von Wettabgaben an den Staat keine punktuelle Sondermaßnahme gewesen sei, sondern eine allgemeine Änderung der Besteuerungsregelung für den gesamten Sektor der Pferderennen und nicht nur für den PMU.
43 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß die Kommission entgegen den Angaben des Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils in der streitigen Entscheidung sehr wohl Belege dafür angeführt habe, daß sich die fragliche staatliche Intervention in den Rahmen einer besonders belastenden Besteuerung des Pferderennsektors einfüge, die eindeutig höher als die anderer Unternehmen sei.
44 Wie der Generalanwalt in den Nummern 37 bis 39 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um ein Vorbringen, das sich auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht bezieht und nicht mit einem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in Frage gestellt werden kann. Folglich ist dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
45 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 111 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, die Annahme der Kommission, daß die Zuweisung der von den Wettern nicht beanspruchten Gewinne an den PMU, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe darstelle, beruhe auf einer unzutreffenden Prämisse und sei daher für nichtig zu erklären.
46 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin muß das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden, da aufgrund der Eigenart und der Anlage des betreffenden Systems die Mittel, die der Einrichtung nach Auszahlung der Gewinne an die Wetter und nach Zahlung der öffentlichen Abgaben blieben, deren übliche Einnahmen darstellten. Der bloße Umstand, daß der Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verwendung eines Teils dieser Mittel auf bestimmte Zwecke beschränke, könne nicht ihr Wesen ändern und sie in staatliche Mittel umwandeln.
47 Das Gericht begründet in den Randnummern 105 bis 108 des angefochtenen Urteils seine Beurteilung hinsichtlich der Qualifizierung der betreffenden nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlußanträge ausführt, ist diese Beurteilung rechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
48 Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die fragliche Maßnahme bewirkt hat, daß die Rennvereine die Sozialausgaben des PMU übernehmen konnten, und daß die Beträge, die den nicht beanspruchten Gewinnen entsprachen, von den zuständigen französischen Behörden kontrolliert wurden. Das Gericht hat daraus in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils geschlossen, daß, soweit die nationale Regelung die mögliche Verwendung dieser Beträge auf andere Tätigkeiten der Rennvereine als die ursprünglich festgelegten ausgedehnt habe, der nationale Gesetzgeber aufgrund dieser Erweiterung auf Mittel verzichtet habe, die sonst wieder in den Staatshaushalt gelangt wären.
49 In Randnummer 110 fügt das Gericht hinzu, daß diese Mittel, da sie "speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben" verwendet worden seien, wie es in der angefochtenen Entscheidung heiße, nach ständiger Rechtsprechung eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten darstellten.
50 Insoweit bestätigt das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109) in Randnummer 67 ganz klar, daß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages alle Geldmittel erfaßt, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne daß es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Auch wenn die aus der Zuweisung der nicht beanspruchten Gewinne an den PMU resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, daß sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können und die genannte Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt.
51 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen.
52 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die Randnummern 118 bis 122 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht der Kommission einen Sachverhaltsirrtum bezüglich der Durchführung des einmonatigen Aufschubs des Vorsteuerabzugs vorgeworfen hat, da sie die Auffassung vertreten habe, daß das System der ständigen Sicherheitsleistung bei der Staatskasse, das die Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom Aufschub neutralisiere, erst seit 1989 bestanden habe, während es tatsächlich seit 1969 angewandt worden sei.
53 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Beurteilung des Zeitraums nach dem 1. Januar 1989 durch die Kommission aufgrund von Gesichtspunkten für nichtig erklärt, die sich im wesentlichen auf den Zeitraum vor diesem Datum bezogen hätten. Das Gericht habe die Feststellung, daß die Kommission den gesamten Zeitraum nach dem genannten Datum unzutreffend beurteilt habe, nicht ausschließlich auf diese Gesichtspunkte stützen können. Insoweit weise das Urteil des Gerichts einen Argumentationsfehler auf und sei auf jeden Fall unzureichend begründet.
54 Diese Rügen greifen nicht durch, da sie auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhen. Anders als von der Rechtsmittelführerin behauptet, hat das Gericht nicht entschieden, daß die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs in der Zeit nach dem 1. Januar 1989 eine staatliche Beihilfe darstelle, sondern lediglich festgestellt, daß es ihm aufgrund der offensichtlichen Sachverhaltsirrtümer, auf denen die gesamte Argumentation der Kommission in diesem Punkt beruhe, nicht möglich sei, sich dazu zu äußern, ob im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliege. Eine derartige materielle Beurteilung entzieht sich der Kontrolle, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann. Folglich ist der letzte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
55 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweise, soweit das Gericht in Randnummer 185 entschieden habe, daß die streitige Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ergangen sei, da sie die Pflicht der französischen Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe an den PMU in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nur für die Zeit nach dem 11. Januar 1991, dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen die Französische Republik, ausgesprochen habe, obwohl die Erstattung der staatlichen Beihilfe von dem Zeitpunkt an hätte verlangt werden müssen, zu dem sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, also von 1989 an.
56 Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung festgestellt, daß die Freistellung des PMU vom Wohnungsbaubeitrag von 1989 an mit dem Vertrag unvereinbar gewesen sei. Gleichwohl brauche der PMU die entsprechenden Beträge erst vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Januar 1991 an zu erstatten, da er damals aufgrund eines Urteils des französischen Conseil d'État, dem zufolge die Tätigkeiten der Rennvereine landwirtschaftlichen Charakter hätten und daher vom Wohnungsbaubeitrag freigestellt werden könnten, ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Freistellung gehabt habe.
57 Das Gericht hat dagegen in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, daß die Kommission nicht selbst das vom Mitgliedstaat geltend gemachte berechtigte Vertrauen des Begünstigten habe berücksichtigen können, um das Erfordernis der Erstattung einer Beihilfe zu verneinen, die sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe.
58 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin enthält das Urteil des Gerichts in diesem Punkt einen Rechtsfehler. Genauer gesagt wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe der Kommission die Möglichkeit abgesprochen, das Vorbringen des Mitgliedstaats zu prüfen, daß der Empfänger der streitigen Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen in deren Rechtmäßigkeit geltend machen könne. Der Standpunkt des Gerichts belaste das Verfahren übermäßig, da er es unmöglich mache, ein wesentliches Vorbringen, das unmittelbar die Frage der Rückforderung der Beihilfen betreffe, bereits im Stadium der Kontrolle durch die Kommission zu prüfen.
59 Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob das Gericht in Randnummer 183 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger auf außergewöhnliche Umstände berufen müsse, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten wolle, genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, daß die streitige Entscheidung, wie die Klägerin zutreffend vor dem Gericht geltend gemacht hat, jedenfalls bezüglich des Verzichts auf die Forderung der Erstattung eines Teils der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe unzureichend begründet war.
60 In dieser Entscheidung hat sich die Kommission nämlich auf eine Erwähnung des Urteils des Conseil d'État beschränkt, ohne näher zu erläutern, weshalb es sich dabei aus ihrer Sicht um einen außerordentlichen Umstand handelte, der trotz der Nichtbeachtung des Artikels 93 des Vertrages ein berechtigtes Vertrauen beim Beihilfeempfänger begründen konnte.
61 Daher hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß die streitige Entscheidung, soweit sie die Erstattung der Beihilfe an den PMU in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag nur für die Zeit von der Einleitung des Verfahrens am 11. Januar 1991 an gefordert habe, für nichtig zu erklären sei.
62 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
63 Nach alledem ist keiner der beiden Rechtsmittelgründe, auf die die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel gestützt hat, begründet, und das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Kosten
64 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.