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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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61999C0389

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 26. Oktober 2000. - Sulo Rundgren. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rovaniemen hallinto-oikeus - Finnland. - Soziale Sicherheit - Versicherungsbeiträge von Rentnern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, bevor in diesem Staat die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1612/68 in Kraft getreten sind - Recht des Wohnsitzstaats, Beiträge für Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit zu erheben, die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Auswirkung eines Abkommens der nordischen Länder, nach dem diese gegenseitig auf jede Erstattung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft verzichten. - Rechtssache C-389/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03731


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einführung

1. Das vom Lapin lääninoikeus", einem finnischen Verwaltungsgericht, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wirft Fragen auf zur Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob ein in Finnland wohnender schwedischer Staatsbürger, der Rentenleistungen faktisch nur aus Schweden bezieht, in Finnland abgabenpflichtig ist. Finnland begründet die behauptete Pflicht zur Zahlung von Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträgen mit dem Wohnsitz der Person auf dem Gebiet des finnischen Staates.

II - Sachverhalt

2. Sulo David Rundgren, der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) und seit 1975 schwedischer Staatsbürger, verzog am 29. September 1989 von Schweden nach Finnland. Von 1991 bis 1996 erhielt er von Schweden aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Volks- und Altersrente sowie eine Leibrente aufgrund eines Arbeitsunfalls. Von 1994 bis 1996 hatte er keine anderen Einkünfte als die von Schweden gezahlten Renten.

3. In Finnland wurden vom Kläger im Rahmen der Steuerveranlagung von 1994 2 299,20 FIM Volksrentenbeiträge und 4 611,21 FIM Krankenversicherungsbeiträge, für 1995 1 279,01 FIM Volksrentenbeiträge und 4 091,15 FIM Krankenversicherungsbeiträge und für 1996 4 465,40 FIM Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

4. Der Kläger hatte vor der zuständigen Beschwerdekammer (Verotuksen Oikaisulautakunta) beantragt, von der Pflicht zur Entrichtung der Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 bis 1996 befreit zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt, unter Hinweis darauf, dass ein in Finnland lebender Rentner zwar gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates über die soziale Sicherheit keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten müsse, wenn er keine Rentenansprüche im Inland habe. Dies müsse durch eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden. Der Kläger habe eine Bescheinigung vorgelegt, dass er in Finnland eine Volksrente weder beantragt noch erhalten habe; er habe damit jedoch nicht nachgewiesen, dass er keinen Rentenanspruch gegenüber Finnland habe. Daher komme die genannte Verordnung nicht zur Anwendung.

5. Gegen diese Entscheidung beschritt der Kläger den Rechtsweg. Er begründete seine Klage u. a. wie folgt:

- Da er in Finnland kein zu versteuerndes Einkommen habe und daher dort auch keine Einkommensteuer zahle, könnten ihm gegenüber auch keine abgabenähnlichen Beiträge festgesetzt werden.

- Er habe aufgrund der Rente und der Leibrente, die er aus Schweden beziehe, auch keinen Anspruch auf Bezug einer Rente in Finnland.

- Grundsätzlich komme Schweden für alle dem Kläger zustehenden Leistungen auf. Finnland könne, wenn es dies wolle, alle gegebenenfalls übernommenen Kosten von Schweden erstattet verlangen.

- Er habe seinerzeit, als er in Schweden gewohnt habe, alle entsprechenden Beiträge zur Finanzierung der Renten- und Krankenversicherung gezahlt, deren Zweck die Deckung des Sozialversicherungsschutzes nach seiner Verrentung gewesen sei. Außerdem entrichtet der Kläger nach seinen eigenen Angaben Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge in Schweden, die Bestandteil der schwedischen Steuer auf Provinzialebene seien. Bei einer Abgabenpflicht in Finnland werde er doppelt belastet. Eine in Schweden lebende Person, die von Finnland eine Rente und eine Leibrente erhalte, müsse in Schweden keine entsprechenden Beiträge entrichten. Somit werde er in unzulässiger Weise diskriminiert.

III - Die anwendbaren Vorschriften

1) Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung")

6. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f lautet:

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

...

f) Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschirften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."

7. Artikel 28a lautet:

Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet."

8. Artikel 33 besagt:

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfassten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig."

9. Weitere einschlägige Vorschriften der Verordnung werden aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit im Folgenden an den betreffenden Stellen angegeben.

2) Die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften

10. Nach § 1 des finnischen Volksrentengesetzes (Kansaneläkelaki) ist, wer in Finnland lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat, gegen Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gemäß diesem Gesetz versichert. Nach § 4 dieses Gesetzes wird der Versicherungsbeitrag des Versicherten auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Abgabensätze festgelegt, die für ihn im vorangegangenen Jahr, dem Steuerjahr, festgesetzt worden sind.

11. Nach § 1 des finnischen Krankenversicherungsgesetzes (Sairausvakuutuslaki) ist, wer in Finnland wohnt, gemäß diesem Gesetz gegen Krankheit versichert. Der Versicherungsbeitrag nach § 33 Absatz 2 dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Abgabensätze, die für ihn im vorangegangenen Jahr, dem Steuerjahr, festgesetzt worden sind.

12. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1993 über die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage des Wohnsitzes (1573/93) ist zu entscheiden, ob eine Person für die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als in Finnland wohnend anzusehen ist, sofern nicht ein Finnland bindendes internationales Abkommen etwas anderes bestimmt.

13. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Sozialversicherungsabkommens der nordischen Länder (im Folgenden: auch Abkommen") gelten für eine in einem nordischen Staat wohnhafte Person die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt.

IV - Das Vorabentscheidungsersuchen

14. Das vorlegende Gericht hat die Stellungnahmen der am Ausgangsverfahren beteiligten Instanzen, des Steuerbeauftragten der Gemeinde Tornio, der Volksrentenanstalt (Kansaneläkelaitos), des Sozial- und Gesundheitsministeriums sowie der zuständigen schwedischen Träger für die Leistungen bei Krankheit sowie für Volksrenten wiedergegeben. Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, im vorliegenden Fall gehe es in erster Linie darum, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach der Kläger zur Entrichtung von Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträgen an die Pflichtversicherung aufgrund seiner Einkünfte aus Schweden verpflichtet sei. Daher legt es dem Gerichtshof die nachfolgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor.

V - Die Vorlagefragen

1. Ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit oder die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auf den vorliegenden Fall anwendbar, obwohl Rundgren bereits am 29. September 1989, d. h. bevor das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Finnland in Kraft getreten war, von Schweden nach Finnland verzogen war?

2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist der Ausdruck keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfuellt ist, wenn

a) Rundgren kein Recht auf Volksrente hat, oder

b) Rundgren keinen Rentenanspruch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit hat, oder

c) ist das Tatbestandsmerkmal erst erfuellt, wenn Rundgren die Voraussetzungen unter a und b erfuellt hat?

Ist bei der Auslegung des vorgenannten Ausdrucks außerdem davon auszugehen, dass mit dem Rentenanspruch in diesem Fall das grundsätzliche Recht Rundgrens auf eine Rente in Finnland gemeint ist, so dass seine tatsächlichen Verhältnisse wie der Einfluss seiner Einkünfte in Form einer Rente und Leibrente in Schweden auf die Gewährung einer Rente in Finnland unberücksichtigt bleiben müssen, oder zielt der Rentenanspruch auf die konkreten Verhältnisse ab, so dass bei der Auslegung des Ausdrucks der Einfluss der Einkünfte Rundgrens in Schweden auf die Gewährung einer Rente in Finnland zu berücksichtigen ist?

3. Fallen unter die Beiträge und gleichwertigen Abzüge im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit neben den Abgaben, die für Krankheit und Mutterschaft (in Finnland Krankenversicherungsbeiträge) erhoben werden, auch die Abgaben, die für Alter, Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit (in Finnland Volksrentenbeiträge) erhoben werden? Wenn die letztgenannte Frage verneint wird: Ist von der Erhebung der genannten Beiträge unter Umständen aufgrund eines anderen Artikels der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und g abzusehen?

4. Welchen Einfluss hat die Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit auf die Übereinkunft Finnlands und Schwedens sowie der übrigen nordischen Länder, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der genannten Verordnung und Artikel 23 des nordischen Sozialversicherungsabkommens (SopS 106/93) u. a. auf die Erstattung der Pflegekosten zu verzichten?

5. Kann Rundgren, wenn die Artikel 28a und 33 Absatz 2 der genannten Verordnung so anzuwenden sind, dass von Rundgren in Finnland Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden können, gemäß Artikel 17a der Verordnung beantragen, rückwirkend von der Regelung in seinem Wohnsitzstaat, d. h. Finnland, ausgenommen zu werden, oder muss der Antrag eingereicht werden, bevor die Abgabenschulden nach den finnischen Rechtsvorschriften festgesetzt worden sind? Welche Bedeutung ist in dem letztgenannten Fall dem Umstand beizumessen, dass Rundgren sich unter Umständen der Möglichkeit des Artikels 17a der Verordnung nicht bewusst war?

6. Sind Artikel 39 EG (früher Artikel 48 EG-Vertrag) und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass Finnland im vorliegenden Fall nicht berechtigt ist, von Rundgren Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erheben?

7. Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit oder Artikel 12 EG (früher Artikel 6 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass Rundgren im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise diskriminiert worden ist?

8. Kann Rundgren sich unmittelbar auf den EG-Vertrag oder anderes Gemeinschaftsrecht berufen, weil er unter Umständen wegen der unterschiedlichen Art der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Finnland und Schweden auf ein und derselben Grundlage Abgaben steuerlicher Art sowohl in Finnland als auch in Schweden entrichten musste?

VI - Stellungnahmen der Beteiligten

15. Am Verfahren haben sich die finnische Regierung und die Kommission beteiligt. Auf Fragen des Gerichtshofes hat auch die schwedische Regierung ein Schriftstück zur Beantwortung der Fragen eingereicht.

1) Die finnische Regierung

16. Im Hinblick auf die mitgliedstaatliche Gesetzgebung führt die finnische Regierung zunächst allgemein aus, das System der sozialen Sicherheit beruhe im Wesentlichen auf dem Wohnort in Finnland. Eine in Finnland wohnende Person werde durch das Gesetz automatisch versichert. Der Versicherte beteilige sich an der Finanzierung des Systems durch die Beiträge. Diese würden in der Form einer parafiskalischen Abgabe erhoben. Der Anspruch des Versicherten auf Leistung sei nicht an die Beitragszahlungen gebunden. Jede in Finnland lebende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet habe, sei im Übrigen kraft Gesetzes gegen Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert. Der Anspruch auf eine Volksrente werde durch eine Wohnzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 16. Lebensjahres erworben. Die Berechnung der Volksrente richte sich nach der Dauer der Wohnzeiten in Finnland. Sie habe zum Ziel, den Personen ein Mindesteinkommen zu garantieren, die nur eine geringe oder gar keine Rente aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit beziehen. Daher komme die Volksrente bei der Berechnung anderer Renten zum Abzug. Überschritten die Renten einen gewissen Plafond, komme die Volksrente nicht mehr zur Auszahlung.

17. Das Sozialversicherungsabkommen der nordischen Länder sei ein Abkommen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1408/71. Dieses Abkommen finde Anwendung auf Personen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, wie z. B. Drittstaatsangehörige oder nicht erwerbstätige Personen. Gemäß diesem Abkommen falle ein Rentenempfänger, der jede berufliche Beschäftigung eingestellt habe, unter die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohne. Im Rahmen des Abkommens seien die nordischen Staaten im Übrigen übereingekommen, auf die Erstattung der Kosten für Aufwendungen für Sachleistungen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 gegenseitig zu verzichten.

18. Im Hinblick auf die schwedische Rechtsordnung sei auch davon auszugehen, dass der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit vom Wohnort im Mitgliedstaat abhänge. Die schwedische Rechtsordnung knüpfe diesen Anspruch weder an Beitragszahlungen noch an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug einer Rente. Der Anspruch auf Leistungen ende, wenn die Person Schweden verlasse. Im Hinblick auf eine Rente seien keine Sozialabgaben fällig.

19. Gleichgültig, ob man die Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere deren Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f oder das Sozialversicherungsabkommen der nordischen Länder zugrunde lege, sei für einen Rentenempfänger, der sich in der Situation des Klägers befinde, Finnland zuständig.

20. Im Hinblick auf die konkrete Beantwortung der einzelnen Vorlagefragen führt die finnische Regierung Folgendes aus:

Zur ersten Frage

21. Die Verordnung Nr. 1408/71 sei für Finnland und Schweden mit dem Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum Anfang 1994 anwendbar geworden. Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung sei in Artikel 2 geregelt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes gleiche insofern die Stellung von Rentenempfängern derjenigen von Arbeitnehmern an. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Verordnung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Demgegenüber habe die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zum Ziel, die Situation von Wanderarbeitnehmern zu regeln. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Daher sei die Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zur zweiten Frage

22. Mit der zweiten Frage wolle das vorlegende Gericht erfahren, ob mit der Wendung keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a jede Art Renten, also auch Renten aus Erwerbstätigkeit und die Volkspension finnischen Rechts, gemeint sei und ob es um die abstrakte Rechtsposition im Hinblick auf eine Rente oder um einen konkreten Rentenanspruch gehe. Die finnische Regierung vertritt den Standpunkt, diese Frage könne nur im Gesamtzusammenhang des Abschnitts 5 der Verordnung Nr. 1408/71 beantwortet werden. Ziel des Zusammenwirkens der Artikel 28a und 33 sei es, Situationen zu verhindern, in denen ein Rentenempfänger zu Beitragszahlungen herangezogen werde, obgleich er bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit erworben habe. Nach Ansicht der finnischen Regierung liegt im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation nicht vor. Im Hinblick auf das Ziel der Vorschriften müsse ein prinzipieller" Rentenanspruch als geschuldete Rente im Sinne der Vorschrift betrachtet werden. Es komme also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Rente zur Auszahlung gelange. Die Situation des Klägers im Ausgangsverfahren sei daher eine von Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelte. Unter diesen Umständen könnten die Artikel 28a und 33 Absatz 2 der in der finnischen Gesetzgebung vorgesehenen Beitragspflicht nicht entgegenstehen.

Zur dritten Frage

23. Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehe sich nur auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft und die daran anknüpfenden Beiträge. Die Verordnung sehe daher keine Bestimmungen vor, die sich auf Volksrentenbeiträge beziehen und deren Erhebung einschränken. Derartige parafiskalische Abgaben hätten keinen Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Rente. Die Volksrentenbeiträge könnten daher nicht als Beiträge im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

Zur vierten Frage

24. Die finnische Regierung weist darauf hin, dass das Sozialversicherungsabkommen der nordischen Staaten zur gleichen Zeit vereinbart worden sei, zu der die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar wurde. Die Vorschriften seien erforderlich, da die Verordnung den Situationen nicht hinreichend Rechnung trage, in denen der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit nicht an den Bezug einer Rente gebunden sei. Daraus folge, dass die Vorschriften des Sozialversicherungsabkommens der nordischen Staaten nicht im Widerspruch zu den Artikeln 28a und 33 Absatz 2 der Verordnung stuenden.

Zur fünften Frage

25. Zur Beantwortung der fünften Frage weist die finnische Regierung darauf hin, dass Artikel 17a eine Ausnahme von der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f aufgestellten Regel vorsehe. In bestimmten Fällen könne der Empfänger einer Rente zwischen der Rechtsordnung des Staates, in dem er wohne, und des Staates, in dem er arbeite, wählen. Unter Hinweis auf Ziel und Entstehungsgeschichte der Vorschrift stellt die finnische Regierung fest, Artikel 17a sei nur anwendbar in Fällen, in denen der Mitgliedstaat, zu dessen Lasten die Rente gehe, auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft schulde. Vorliegend handele es sich nicht um einen derartigen Fall. Leistungen bei Krankheit seien allein nach der finnischen Rechtsordnung geschuldet.

Zur sechsten, siebten und achten Frage

26. Die finnische Regierung geht davon aus, dass das vorlegende Gericht mit den drei Fragen geklärt haben möchte, ob die Beitragserhebung gegen irgendeine gemeinschaftsrechtliche Regel verstoße. Die finnische Regierung ist der Ansicht, es sei kein Verstoß zu erkennen. Der Umstand, dass verschiedene Staaten unterschiedliche Rechtsordnungen anwenden, sei an sich nicht diskriminierend. Unter dieser Voraussetzung könne man auch die Situation des Klägers nicht mit der einer in Schweden ansässigen Person vergleichen. Dieser sei vielmehr wie jede andere in Finnland ansässige Person unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und den Ursprüngen seiner Einkünfte behandelt worden. Die Beitragserhebung verstoße daher nicht gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Diskriminierungsverbot.

2) Die Kommission

27. Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage vertritt die Kommission den Standpunkt, der Kläger befinde sich in einer Situation, auf die die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung finden. Demgegenüber sei die Verordnung Nr. 1612/68 unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht anwendbar.

Zur zweiten, dritten und sechsten Frage

28. Die Fragen zwei, drei und sechs, zu denen die Kommission zusammenfassend Stellung nimmt, hängen nach Ansicht der Kommission eng miteinander zusammen. Letztlich gehe es darum, zu klären, ob die Verordnung Nr. 1408/71 der Beitragserhebung zur Krankenversicherung und zur Volksrente entgegenstehe. Es sei davon auszugehen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 ein in sich geschlossenes System der Kollisionsnormen zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung darstellten. Demzufolge falle der Kläger gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f in den Anwendungsbereich der finnischen Gesetzgebung. Davon grundsätzlich zu unterscheiden sei die Frage, ob der Kläger auch Sozialabgaben auf seine schwedische Rente in Finnland entrichten müsse. Gemäß den Artikeln 28a und 28 Absatz 2 der Verordnung sei nämlich Schweden der zuständige Staat für die Gewährung der Rente.

29. Die finnischen Behörden würden geltend machen, der grundsätzliche Anspruch auf eine Volksrente, der durch die Wohnortnahme in Finnland begründet werde, sei als Rentenanspruch im Sinne des Artikels 28a zu betrachten, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob eine Rente tatsächlich zur Auszahlung gelange. Diese Auffassung führt die Kommission auf die Formulierung des Artikels 28a der Verordnung in der finnischen Sprachfassung zurück, die wörtlich übersetzt verstanden werden könne als es gibt keinen Anspruch auf eine Pension oder Rente". Ein Vergleich der anderen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1408/71 lege jedoch die Vermutung nahe, dass es um einen konkreten Anspruch auf Auszahlung einer Rente gehe. Dieses Verständnis der Vorschrift stehe auch im Einklang mit ihrem Ziel. Artikel 28a sei nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden, um unverhältnismäßige Belastungen für einen Rentenempfänger zu vermeiden, der in einem Mitgliedstaat wohne, in dem das System der Leistungen bei Krankheit auf dem Wohnort beruhe.

30. Wenn man also davon ausgehe, dass dem Kläger keine Rente von Finnland geschuldet werde, sei daher der schwedische Träger dafür zuständig, die Kosten für die Sachleistungen zu übernehmen. Insofern als der schwedische Träger zuständig sei, dürfe Finnland gemäß Artikel 33 Absatz 2 keine Krankenversicherungsbeiträge beim Kläger erheben. Demgegenüber enthalte die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Volksrentenbeiträge. Dennoch müsse die dortige Regelung als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips verstanden werden. Eine eventuelle Beitragszahlung würde dem Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen eröffnen. Nach Ansicht der Kommission stehen die geforderten Beitragszahlungen im Widerspruch zu den Artikeln 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG).

31. Die Kommission schlägt daher vor, die erörterten Fragen wie folgt zu beantworten:

Zur zweiten Frage

Die Wendung keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 kann nur so ausgelegt werden, dass eine Rente nicht geschuldet wird in einer Situation, in der der Begünstigte zwar vom Grundsatz her einen Anspruch auf eine Rente hätte, dieser Anspruch sich aber nicht durch die tatsächliche Auszahlung dieser Rente konkretisiert, aus welchen Gründen auch immer.

Zur dritten und sechsten Frage

Es steht im Widerspruch zu den Artikeln 39 EG und 42 EG ebenso wie zu Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71, von demjenigen, der eine Rente von einem anderen Mitgliedstaat bezieht, allein aufgrund der Wohnortnahme Sozialabgaben für Krankheit und Mutterschaft und zur Deckung der Risiken Alter, Arbeitslosigkeit und Invalidität in dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Rente zu erheben, wenn dieser Mitgliedstaat nicht auch eine Rente gewährt.

Zur vierten Frage

Nach Ansicht der Kommission bewirkt ein gegenseitiger Verzicht zweier Mitgliedstaaten auf die Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 keinerlei Rechtsfolgen auf das Verhältnis zwischen dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats und dem Versicherten. Es betreffe allein das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander.

Zur fünften Frage

Die Kommission vertritt die Ansicht, die Erhebung von Sozialabgaben auf die schwedische Rente sei gemeinschaftsrechtswidrig. Daher komme es letztlich nicht darauf an, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Freistellung nach Artikel 17a der Verordnung gestellt werden müsse. Nur für den Fall, dass der Gerichtshof zu einer anderen Beurteilung kommen sollte, weist die Kommission darauf hin, dass es letztlich Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts sei, zu entscheiden, ob ein Antrag rückwirkend gestellt werden könne. Auf jeden Fall sei es hilfreich, wenn ein Mitgliedstaat eine wie auch immer geartete verwaltungsmäßige Vorgehensweise festlegen würde, beispielsweise indem er ein Formular vorsehe.

Zur siebten und achten Frage

Die Kommission vermag in der streitgegenständlichen Rechtslage keine verbotene Diskriminierung zu erkennen.

VII - Würdigung

1) Zur ersten Frage

32. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist in erster Linie eine Frage nach dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auf Sachverhalte, wie den des Ausgangsrechtsstreits, in dem es unter Umständen auf Ereignisse ankommt, die sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Finnland, also vor dem finnischen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, zugetragen haben.

33. Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte Österreich, Finnland und Schweden sind die neuen Mitgliedstaaten durch den Beitritt unmittelbar an den Vertrag gebunden, also spätestens seit dem 1. Januar 1995. Das gilt, soweit keine ausdrücklichen Übergangsvorschriften vorgesehen sind, auch für das abgeleitete Gemeinschaftsrecht. Tatsächlich waren die Beitrittsstaaten aber schon seit dem 1. Januar 1994 durch den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum an die Verordnung Nr. 1408/71 gebunden.

34. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist in Artikel 4 geregelt. Die Verordnung gilt demnach für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die eine der aufgelisteten Leistungsarten betreffen. Im vorliegenden Fall geht es sowohl um Leistungen bei Krankheit als auch um Leistungen bei Alter sowie schließlich um Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit. Da gemäß Artikel 4 Absatz 2 die Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit gilt, besteht am sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsrechtsstreits kein Zweifel.

35. Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung wird in Artikel 2 geregelt. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift gilt die Verordnung in erster Linie für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten und galten". Gleiches gilt gemäß Absatz 3 der Vorschrift für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen". Der Kläger fällt daher als ehemaliger Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Schweden potenziell in den Anwendungsbereich der Verordnung. Im Hinblick darauf, ob gegebenenfalls Ereignisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung lagen, zu berücksichtigen sind, ist auf die Übergangsvorschriften des Artikels 94 der Verordnung zu verweisen.

36. Dazu führte der Gerichtshof in der Rechtssache Kuusijärvi aus:

Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass ein Leistungsanspruch auch für Ereignisse begründet wird, die vor der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen.

Auch Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt, dass für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind."

37. Als der Kläger 1989 nach Finnland verzog, war er bereits Rentenempfänger. Er stand also nicht mehr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Zum einen spricht der Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung ausdrücklich auch von der Vergangenheit (galten"). Zum anderen kann man der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen, dass die Rechtsposition eines Rentenempfängers im Sinne der Verordnung der eines Beschäftigten für die Zwecke der Verordnung gleichzustellen ist.

38. Im Urteil in der Rechtssache Pierik führte der Gerichtshof beispielsweise aus:

In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 wird der ,Arbeitnehmer definiert als jede Person, die im Rahmen eines der in Ziffer i, ii und iii dieser Vorschrift genannten Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Eine derartige, ,für die Anwendung dieser Verordnung erfolgte Definition ist von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich in Anbetracht dieser Erwägung auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Daraus folgt, dass die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung über die ,Arbeitnehmer fallen, soweit auf sie keine besonderen, für sie erlassenen Bestimmungen anzuwenden sind."

39. Im Urteil in der Rechtssache Kommission/Frankreich stellte der Gerichtshof außerdem fest, dass die Empfänger von Vorruhestandsgeldern oder zusätzlichen Altersrenten Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sind und dass sie in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, wie er in Artikel 2 umschrieben ist, fallen".

40. Außerdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache Walsh entschieden, dass es zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht darauf ankommen kann, ob der Berechtigte weiterhin verpflichtet ist, Beiträge zu leisten.

41. Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Person anwendbar ist, die zunächst in einem Mitgliedstaat erwerbstätig war, dort zum Rentenempfänger wurde und sich dann noch vor Inkrafttreten der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt hat.

42. Insofern als sich die streiterheblichen Rechtsfragen im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 lösen lassen, käme es auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorliegend gar nicht an. Dennoch soll auf den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 1612/68 und Nr. 1408/71 hingewiesen werden. Bereits der im Rahmen beider Verordnungen anzuwendende Arbeitnehmerbegriff wird unterschiedlich definiert. Die Verordnung Nr. 1612/68 stellt vorwiegend auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige ab, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. Zur Regelung ihres Verbleiberechts nach Beendigung ihrer Beschäftigung und den daran anknüpfenden Rechten gelten die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, und die Richtlinie über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen.

43. Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 ist daher eher unwahrscheinlich. Sie könnte allenfalls im Hinblick auf die Anwendbarkeit des in der Verordnung konkretisierten Diskriminierungsverbots von Interesse sein. Einer abschließenden Klärung, ob die Verordnung Nr. 1612/68 auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar ist, wird es im Rahmen der hier vertretenen Lösung aber gar nicht bedürfen. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass sowohl der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als auch die Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden sind.

2) Zur zweiten Frage

44. Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie die Wendung keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung zu verstehen ist, ob Rente" im Sinne der Vorschrift eine finnische Volksrente oder nur eine Rente aufgrund einer Erwerbstätigkeit sein kann und ob schließlich eine geschuldete Rente" auch das grundsätzliche Recht auf eine Rente in Finnland" sein kann oder nur ein Rentenanspruch, der unter den konkreten Verhältnissen auch tatsächlich zur Auszahlung kommt.

45. Der Hinweis der Kommission auf die inhaltlichen Unterschiede der verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung ist als Ausgangspunkt der Argumentation sehr aufschlussreich. In der finnischen Sprachfassung der Verordnung heißt es eikä oikeutta eläkkeeseen ole", was wörtlich übersetzt wohl soviel wie keinerlei Rentenanspruch (besteht)" heißt. Dieser Wortlaut erklärt die von den finnischen Behörden vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Andere sprachliche Fassungen der Verordnung legen jedoch ein anderes Verständnis nahe.

46. In der französischen Fassung heißt es aucune rente ou pension n'est due" und in der englischen Fassung nor is any pension payable". Hier liegt die Betonung auf der effektiven Auszahlung der Rente. Dieser Wortlaut spricht also dafür, dass der Satzteil keine Rente geschuldet wird" auf den Anspruch auf tatsächliche Auszahlung einer Rente abstellt. Ein abstrakter Volksrentenanspruch, der jedem Gebietsansässigen, der mindestens während drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gewohnt hat, zusteht, der jedoch wegen anderer Einkünfte der Person, insbesondere in Form von Rentenleistungen aus Erwerbstätigkeit nicht konkret wird, wäre keine geschuldete Rente" im Sinne der Vorschrift.

47. Dieses Verständnis wird gestützt - worauf die Kommission zu Recht hinweist - durch die Legaldefinitionen der Begriffe Rechtsvorschriften", Leistungen" und Renten" in Artikel 1 Buchstaben j und t der Verordnung. In Artikel 1 Buchstabe t liegt das Augenmerk auf den auszahlbaren Beträgen.

48. Artikel 28a steht im ersten Kapitel Krankheit und Mutterschaft" des Titels III Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten". Artikel 28 regelt grundsätzlich die Verteilung der Leistungspflicht und die Pflicht zur Tragung der Kosten für Leistungen bei Krankheit im Falle von Rentnern und ihrer Familienangehörigen, die Anspruch auf Zahlung einer (oder mehrerer) Renten nach den Rechtsvorschriften eines (oder mehrerer) Mitgliedstaaten haben, auf deren Gebiet sie nicht wohnen. Artikel 28a enthält insofern eine nachträglich eingeführte Sonderregelung für Fälle, in denen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes ein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Um unverhältnismäßige Belastungen des Trägers dieses Mitgliedstaats zu vermeiden, wurde die Kostentragungspflicht des Trägers des für die Renten zuständigen Mitgliedstaats verankert. Sowohl der Sachzusammenhang der Vorschrift als auch die Zielsetzung sprechen dafür, dass es auf einen konkreten Rentenanspruch ankommt.

49. Für den Fall, dass ein konkreter Rentenanspruch bestuende, käme es auch nicht darauf an, ob es ein Rentenanspruch allein aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist oder ein Anspruch auf eine Volksrente, fallen doch gemäß Artikel 4 der Verordnung die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträge beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit" in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Darüber hinaus spricht die Verordnung unter Titel III in Kapitel 3, das die Regelung der Leistungen bei Alter zum Gegenstand hat, auch von Mindestleistungen". Der Rechtsprechung des Gerichtshofes lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Voraussetzungen und Inhalt der Leistungen werden in den einschlägigen mitgliedstaatlichen Vorschriften festgelegt. Charakteristisch für derartige Mindestleistungen" im Sinne des Artikels 50 der Verordnung ist, dass sie - so der Gerichtshof - den Rentenempfängern in unterschiedlicher Weise ein Mindesteinkommen garantieren sollen, das den Betrag übersteigt, der ihnen normalerweise aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeit und der gezahlten Beträge gewährt würde. Diese Bestimmungen sollen den Empfängern im Allgemeinen ein garantiertes Mindesteinkommen verschaffen". Daher scheint es unzweifelhaft, dass auch eine Altersrente wie die Volksrente als eine Rente im Sinne des ersten Kapitels des Titels III der Verordnung zu betrachten ist.

50. Ergänzend soll noch auf etwaige Gründe eingegangen werden, warum eine Rente im Wohnland nicht zur Auszahlung kommt, und ob diese gegebenenfalls das Ergebnis beeinflussen können. Es können sowohl formale als auch materielle Gründe sein, warum ein in der Rechtsordnung abstrakt verankerter Rentenanspruch nicht konkret wird. So kann auf der formalen Seite ein Anspruch bereits daran scheitern, dass kein Antrag gestellt wurde. So hat beispielsweise die finnische Regierung darauf verwiesen, der Kläger habe keinen Antrag gestellt, so dass er auch nicht beweisen könne, dass er keinen Rentenanspruch habe. Materiell kann ein Rentenanspruch sich z. B. auch deshalb nicht konkretisieren, weil - wie im vorliegenden Fall - anderweitige Einkünfte in Anrechnung gebracht werden, um die potenziell auszahlbare Rente zu berechnen.

51. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens - behördlich bescheinigt - keinen Anspruch auf eine Volksrente wegen seiner anderweitigen Einkünfte hat, liegt hier ein materieller Ausschlussgrund vom Bezug der Rente vor. Auf den formalen Aspekt einer Antragstellung - um diesen negativ bescheiden zu lassen - kann es dann eigentlich gar nicht mehr ankommen.

52. Dennoch soll zu diesem Aspekt, sollte ihm weiter gehende Bedeutung beigemessen werden, Folgendes ergänzt werden:

Im Bereich der Rechtsprechung zu den Familienleistungen gibt es Parallelen zu den Konsequenzen einer unterlassenen Antragstellung, und zwar im Hinblick auf die Aussetzung der Leistungen eines Mitgliedstaats wegen eines parallelen Anspruchs auf Kindergeld in einem anderen Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auf die tatsächliche Auszahlung der Leistungen ankommt, unabhängig davon, ob diese gegebenenfalls an einer unterlassenen Antragstellung scheitert.

53. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass der Ausdruck keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass weder eine Volksrente noch eine Rente aufgrund der Erwerbstätigkeit auszahlbar ist. Zur Beurteilung der Situation kommt es auf die konkreten Verhältnisse, d. h. den Anspruch auf eine tatsächlich auszahlbare Rente, an.

3) Zur dritten, sechsten und achten Frage

54. Die Frage 3 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Fall des Artikels 28a der Verordnung vorliegt. Dessen Rechtsfolge bedingt die Übernahme der Kosten für Sachleistungen durch den Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten (wenn und soweit ein Anspruch bestuende, wenn die Person im Gebiet des Mitgliedstaats wohnte - so sinngemäß Artikel 28a der Verordnung). Im vorliegenden Fall wäre also der schwedische Träger für die Übernahme der Kosten zuständig. Für diesen Fall regelt Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung, dass der Träger berechtigt ist, Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft von der Rente einzubehalten.

55. Der Antwort des Klägers auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen ist zu entnehmen, dass der schwedische Träger jedenfalls für die Jahre 1996 bis 1999 die entstandenen Krankenkosten erstattet hat. Im Hinblick auf den streiterheblichen Zeitraum (1994 bis 1996) ist der Antwort des Klägers außerdem mittelbar zu entnehmen, dass für die Jahre 1994 und 1995 keine Erstattung stattgefunden hat, weil der jährliche Freibetrag" nicht überschritten wurde. Das geht aus einem Brief der Rentenkasse Tornio hervor, der der Antwort des Klägers als Anhang 2 beigefügt wurde.

56. Die Antworten der schwedischen Regierung auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen sind vor dem Hintergrund des Artikels 33 der Verordnung in mehrfacher Hinsicht relevant. Zum einen erklärt die schwedische Regierung, der schwedische Träger sei im Hinblick auf die durch die Berufskrankheit des Klägers entstandenen Kosten nach wie vor zuständig. Von einer weiter gehenden Erstattungspflicht scheint die schwedische Regierung nicht auszugehen, was aber auf den generellen Verzicht der Erstattungen für Sachleistungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung zwischen Schweden und Finnland zurückzuführen sein kann. Darauf wird im Rahmen der Beantwortung der vierten Frage zurückzukommen sein. Zum anderen erklärt die schwedische Regierung ausdrücklich, in Schweden würden keine Sozialabgaben auf das Einkommen des Klägers erhoben. Der Kläger sei auch nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden. Allerdings unterliege der Kläger mit seinem aus Schweden stammenden Einkommen einer an der Quelle erhobenen Steuer von 25 % des steuerbaren Einkommens. Es handele sich dabei um eine Besteuerung der im Ausland ansässigen natürlichen Personen. Diese Steuer trete an die Stelle der nach dem schwedischen Kommunalsteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz erhobenen Steuern.

57. Ob diese Steuern durch ihre Ersetzungsfunktion zumindest auch als Beiträge im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung betrachtet werden können, kann hier ohne weiterführende Informationen über das Zusammenspiel der Steuern und Abgaben mit dem System der sozialen Sicherheit nicht abschließend beurteilt werden.

58. Auf jeden Fall vermag die interne mitgliedstaatliche Organisation der Einrichtungen der sozialen Sicherheit und ihrer Finanzierung die abstrakte Pflichtenlage nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in Frage zu stellen. Für die weitere Prüfung ist daher davon auszugehen, dass der Ausgangsrechtsstreit im Anwendungsbereich des Artikels 33 Absatz 1 liegt.

59. Artikel 33 Absatz 2 regelt eine weitere Rechtsfolge des Artikels 28a: Hat der Rentenberechtigte - so sinngemäß sein Wortlaut - in diesen Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschutz in diesem Mitgliedstaat zu haben, werden diese Beiträge nicht fällig.

60. Das vorlegende Gericht geht offenbar davon aus, dass im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Artikels 28a der Verordnung das Absehen von der Beitragserhebung für die Krankenversicherung in Finnland gemäß Artikel 33 Absatz 2 geboten und ansonsten unproblematisch ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung. Die Betrachtungsweise wird untermauert durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der Artikel 33 der Verordnung es dem Träger eines Mitgliedstaats verbietet, Beiträge zur Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu erheben, die zulasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen. Offen ist dann jedoch noch, wie es sich mit den für die Jahre 1994 und 1995 erhobenen Volksrentenbeiträgen verhält. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob diese Volksrentenbeiträge unter den Beitragsbegriff des Artikels 33 Absatz 2 fallen. Für den Fall, dass sie nicht von der Vorschrift erfasst werden, stellt sich die weiterführende Frage, ob die Erhebung dieser Beiträge gegen eine andere gemeinschaftsrechtliche Norm des Gemeinschaftsrechts verstößt, sei es des Vertragsrechts oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts. Insofern sind die Fragen sechs und acht in diesem Kontext zu behandeln.

61. Für ein weites Verständnis der Begriffe Beiträge oder gleichwertige Abzüge" im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung, das sich nicht auf Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, spricht das Ziel dieser Bestimmung, das im Zusammenhang mit der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung, zur Realisierung einer möglichst vollständigen Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer beizutragen, steht.

Der Gerichtshof führte in der Rechtssache Noij weiter aus:

Es stuende im Widerspruch zu diesem Ziel, wenn einem Arbeitnehmer, ohne dass Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, ein Teil einer Rente, die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, allein deshalb entzogen werden könnte, weil er in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung genommen hat."

62. Der Gerichtshof zog daraus folgende Konsequenz:

Nach alledem stellen die in Artikel 33 enthaltenen Vorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Artikel 33 den Anwendungsfall eines allgemeineren Grundsatzes dar, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürften, die zulasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen."

63. Diese weite Auslegung ist durchaus geeignet, die streitgegenständlichen Volksrentenbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 unter den Begriff Beiträge oder gleichwertige Abzüge" zu subsumieren. Für derartige Beiträge zur Finanzierung der Systeme bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ist der Verordnung Nr. 1408/71 keine speziellere Regelung für eine Konstellation zu entnehmen, wie sie Artikel 28a in Verbindung mit Artikel 33 zugrunde liegt, so dass eine weite Auslegung der Regelung des Artikels 33 Absatz 2 angezeigt scheint. Dafür spricht außerdem, dass den Beitragszahlungen in den wie im Ausgangsrechtsstreit gelagerten Fällen kein Leistungsanspruch gegenübersteht.

64. Den Gesichtspunkt der gegenseitigen Abhängigkeit von Beitragszahlungen und Leistungsanspruch hat der Gerichtshof bereits in früheren Urteilen hervorgehoben. So sah er im Urteil in der Rechtssache Terhoeve einen Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) in einer Regelung, die zur Folge hatte, bei einem Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres seinen Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt hat, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, höhere Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, als sie unter gleichen Umständen von einem Arbeitnehmer geschuldet würden, der seinen Wohnort das ganze Jahr über in dem betreffenden Mitgliedstaat beibehalten hat, wobei der erstgenannte Arbeitnehmer im Übrigen keine zusätzlichen Sozialleistungen erhält". In zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich ging die Kommission gegen die Erhebung von Beiträgen zur Begleichung der Sozialschuld" bzw. von allgemeinen Sozialbeiträgen" insoweit vor, als die Erhebung der Beitragszahlungen die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der in Frankreich wohnenden und dort der Steuer unterliegenden Arbeitnehmer und Selbständigen erfasste, die diese Einkünfte im Rahmen einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt haben und deshalb nach der Verordnung Nr. 1408/71 dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats angeschlossen waren. Auch nach Auffassung der Kommission stellte die Erhebung der Beiträge eine doppelte Sozialabgabe dar, die sowohl gegen die Verordnung als auch gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages verstieß. Der Gerichtshof stellte sowohl einen Verstoß gegen Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch einen Verstoß gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages fest.

65. Überträgt man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so kann man davon ausgehen, dass eine im Widerspruch zu Artikel 33 Absatz 2 stehende Beitragserhebung für die Volksrenten ebenfalls einen Verstoß gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages darstellt. Sowohl bei den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 als auch in diesen vorgehenden Vertragsvorschriften handelt es sich um unmittelbar anwendbares Recht, so dass sich der Einzelne unmittelbar auf diese Vorschriften berufen kann.

66. Selbst wenn der Gerichtshof die Volksrentenbeiträge nicht als Beiträge oder gleichwertige Abzüge im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung qualifizieren sollte, bliebe dem Einzelnen auf jeden Fall die Möglichkeit, sich unmittelbar auf die Vertragsvorschriften zu berufen. Der Umstand, dass die Volksrentenbeiträge von der finnischen Regierung als parafiskalische Abgabe bezeichnet wurden, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn es ist unstreitig, dass die Erhebungen nicht als allgemeine Steuer, sondern zweckbestimmt zur Finanzierung der Systeme bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit eingezogen werden. Auch insofern ist auf die Urteile in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 zu verweisen.

67. Auf die dritte, sechste und achte Frage ist daher wie folgt zu antworten: Abgaben, die für Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (Volksrentenbeiträge) erhoben werden, können unter den Umständen des gegebenen Falles unter den Begriff Beiträge und gleichwertige Abzüge" im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 subsumiert werden. Auf jeden Fall sind sie jedoch an den Artikeln 48 und 52 des Vertrages zu messen, gegen die ihre Erhebung verstößt, sofern der Beitragszahlung kein Leistungsanspruch gegenübersteht.

4) Zur vierten Frage

68. Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein gegenseitiger Verzicht der implizierten Mitgliedstaaten auf die Erstattung der Pflegekosten Auswirkungen auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung zeitigt.

69. Artikel 36 der Verordnung, der die Erstattung zwischen Trägern regelt, sieht in Absatz 3 Folgendes vor:

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."

70. Die beiden Mitgliedstaaten Finnland und Schweden haben im Rahmen des nordischen Sozialversicherungsabkommens von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und gegenseitig auf die Erstattung der Kosten für Sachleistungen verzichtet. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der dritten Frage angeklungen, kann der Umstand, dass Mitgliedstaaten von der ihnen zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Freiheit Gebrauch machen, keinen Einfluss auf die originäre Lastenverteilung und erst recht nicht auf das Verhältnis einzelner und zuständiger Träger haben, so wie es von der Verordnung intendiert und festgeschrieben ist. Auf die vierte Frage ist daher wie folgt zu antworten:

Die Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Mitgliedstaaten Finnland und Schweden von der Möglichkeit des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung Gebrauch gemacht haben, indem sie auf die Erstattung der Pflegekosten gegenseitig verzichtet haben.

5) Zur fünften Frage

71. Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats beantragt werden kann für den Fall, dass sich eine Beitragspflicht aus den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ergeben sollte. Nach der hier vertretenen Lösung folgt eine Beitragspflicht zum finnischen Sozialversicherungssystem in einem Fall wie dem des Klägers gerade nicht aus der Auslegung des Artikels 28a in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2. Einer ausdrücklichen Beantwortung der fünften Frage bedarf es demnach nicht. Die Überlegungen zu der gestellten Frage sind daher rein hypothetischer Natur.

Auszugehen ist von Artikel 17a, der wie folgt lautet:

Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt."

Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen. Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es:

In die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine neue Bestimmung einzufügen, wonach Rentner von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates freigestellt werden können, wenn sie bereits nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Familienleistungen haben."

72. Artikel 17a der Verordnung Nr. 1408/71 spricht lediglich von einem Antrag", ohne etwas über dessen nähere Umstände festzulegen. Das Antragserfordernis lässt darauf schließen, dass die Initiative von dem betroffenen Rentner ausgehen muss. Allerdings kann er das nur, wenn er über die Möglichkeit im Bilde ist. Insofern muss bzw. müssen der oder die mit der Sache befassten Träger die betroffene Person über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechts informieren, weil ihr sonst ein Rechtsverlust droht.

73. Im Hinblick auf die Wirkungen eines derartigen Antrags ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung ist, die Verwaltungsverfahren auszugestalten, selbstverständlich unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Rückwirkung eines nach Artikel 17a der Verordnung gestellten Antrags scheint daher durchaus möglich, wenn und soweit der Betroffene nicht schon vorher über die Möglichkeit einer Antragstellung und deren Wirkungen informiert war.

6) Zur siebten Frage

74. Mit der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Kläger in einer gemeinschaftsrechtswidrigen Weise diskriminiert wird und sich deshalb auf die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote, so wie sie in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) verankert sind, berufen kann.

75. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen klassischen Fall gemeinschaftsrechtswidriger Diskriminierung handelt. Der Kläger wird in Finnland nicht schlechter behandelt als Inländer. Der Fall eines in Schweden angesiedelten Finnen, den das vorlegende Gericht offenbar als Bezugsrahmen für den Vergleich unterstellt, im Hinblick auf den nach Ansicht des Klägers eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mit dem eines in Finnland angesiedelten Schweden vergleichbar.

76. Dennoch kann es sich im vorliegenden Fall, obwohl es sich nicht unmittelbar um einen Anwendungsfall des allgemeinen Diskriminierungsverbots handelt, um ein Gleichbehandlungsproblem handeln. So hat die Kommission in den bereits erwähnten Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich vorgetragen, die in Frankreich wohnenden, durch ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat jedoch einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung unterworfenen Personen würden ungleich" behandelt. Diese Form der Ungleichbehandlung ist jedoch über die Behinderungsverbote der Artikel 48 und 52 des Vertrages zu lösen. Dazu wurde bereits im Vorigen Stellung genommen.

VIII - Ergebnis

77. Als Ergebnis vorstehender Überlegungen wird folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vorgeschlagen:

1. Sowohl der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als auch die Verordnung Nr. 1408/71 sind auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden.

2. Der Ausdruck keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass weder eine Volksrente noch eine Rente aufgrund der Erwerbstätigkeit auszahlbar ist. Zur Beurteilung der Situation kommt es auf die konkreten Verhältnisse, d. h. den Anspruch auf eine tatsächlich auszahlbare Rente an.

3. Abgaben, die für Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (Volksrentenbeiträge) erhoben werden, können unter den Umständen des gegebenen Falles unter den Begriff Beiträge und gleichwertige Abzüge" im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 subsumiert werden. Auf jeden Fall sind sie jedoch an den Artikeln 48 und 52 des Vertrages zu messen, gegen die ihre Erhebung verstößt, sofern der Beitragszahlung kein Leistungsanspruch gegenübersteht.