Avis juridique important
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. November 2001. - François De Coster gegen Collège des bourgmestre et échevins de Watermael-Boitsfort. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale - Belgien. - Vorabentscheidungsverfahren - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Freier Dienstleistungsverkehr - Kommunale Abgabe auf Parabolantennen - Hemmnis für den Empfang über Satellit ausgestrahlter Fernsehprogramme. - Rechtssache C-17/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-09445
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Begriff - Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale - Einbeziehung
(Artikel 234 EG)
2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Durch eine Gebietskörperschaft eingeführte Abgabe auf Parabolantennen - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] sowie Artikel 60 und 66 [jetzt Artikel 50 und 55 EG])
1. Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Diesen Kriterien entspricht das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale, das mit Rechtsprechungsaufgaben im Bereich örtlicher Finanzrechtsstreitigkeiten betraut ist.
( vgl. Randnrn. 10, 12, 22 )
2. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingeführt worden ist, wenn es sich erweist, dass eine solche Abgabe geeignet ist, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder Fernsehübertragung betätigen, während sie dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft.
( vgl. Randnrn. 35, 39 und Tenor )
In der Rechtssache C-17/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
François De Coster
gegen
Collège des bourgmestre et échevins de Watermael-Boitsfort
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Wolfcarius als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1 Das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale hat mit Beschluss vom 9. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn De Coster und dem Collège des bourgmestre et échevins de la commune de Watermael-Boitsfort (Kollegium des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Gemeinde Watermael-Boitsfort) (Belgien), bei dem es um die Gemeindeabgabe auf Parabolantennen geht, die von Herrn De Coster für das Jahr 1998 erhoben wurde.
Das nationale Recht
3 Die Artikel 1 bis 3 der Verordnung über die Abgabe auf Parabolantennen, die am 24. Juni 1997 vom Gemeinderat von Watermael-Boitsfort erlassen wurde (im Folgenden: Abgabenverordnung) bestimmen:
1. Für die Abgabenjahre 1997 bis einschließlich 2001 wird eine jährliche Gemeindeabgabe auf Parabolantennen eingeführt.
2. Der Satz der Abgabe wird auf 5 000 BEF je Parabolantenne unabhängig von deren Größe festgesetzt. Die Abgabe wird für das gesamte Kalenderjahr unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Parabolantenne im Laufe des Abgabenjahres geschuldet.
3. Die Abgabe wird vom Eigentümer der Parabolantenne am 1. Januar des Abgabenjahres geschuldet ..."
4 Die Abgabenverordnung wurde durch Beschluss des Gemeinderats von Watermael-Boitsfort vom 21. September 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben. Diese Aufhebung wurde vom Gemeinderat beschlossen, nachdem die Kommission im Rahmen eines gegen das Königreich Belgien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens diesem eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt hatte, mit der die Übereinstimmung von Maßnahmen von der Art der Abgabenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel gezogen wurde.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
5 Am 10. Dezember 1998 legte Herr De Coster beim Collège juridictionnel de la Région Bruxelles-Capitale Einspruch gegen die ihm für das Abgabenjahr 1998 von der Gemeinde Watermael-Boitsfort auferlegte Abgabe auf Parabolantennen ein.
6 Er vertritt die Ansicht, dass eine derartige Abgabe ein Hemmnis für den freien Empfang von Fernsehprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten hervorrufe, das gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Artikel 59 des Vertrages verstoße.
7 Die Gemeinde Watermael-Boitsfort erklärte mit Schriftsatz vom 27. April 1999 an das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale, die Abgabe auf Parabolantennen sei zu dem Zweck eingeführt worden, die ungezügelte Vermehrung derartiger Antennen im Gebiet der Gemeinde einzudämmen und auf diese Weise die Qualität der Umwelt zu wahren.
8 Das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale hat u. a. ausgeführt, dass die Abgabe zu einer Ungleichbehandlung von Kabelfernsehgesellschaften und Fernsehgesellschaften führen könne, die die Übertragung über Satelliten betrieben; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 1 bis 3 der Verordnung über die Abgabe auf Parabolantennen, verabschiedet vom Gemeinderat von Watermael-Boitsfort in öffentlicher Sitzung am 24. Juni 1997, die eine Abgabe auf Parabolantennen einführten, mit den Artikeln 59 bis 66 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar?
Zur Zulässigkeit
9 Vorab ist zu prüfen, ob das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG zu betrachten ist.
10 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33).
11 In Bezug auf das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale bestimmt Artikel 83quinquies Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen (Moniteur belge vom 14. Januar 1989, S. 667):
Die Rechtsprechungsaufgaben, die in den Provinzen durch den Ständigen Ausschuss ausgeübt werden, werden in dem Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 durch ein Kollegium aus neun Mitgliedern ausgeübt, die vom Rat der Region Brüssel-Hauptstadt auf Vorschlag von deren Regierung ernannt werden. Mindestens drei Mitglieder gehören der weniger zahlreichen Sprachgruppe an.
Für die Mitglieder dieses Kollegiums gelten die gleichen Unvereinbarkeiten wie für die Mitglieder des Ständigen Ausschusses in den Provinzen.
Im Verfahren vor dem Collège sind die gleichen Regeln einzuhalten, wie sie gelten, wenn der Ständige Ausschuss in den Provinzen Rechtsprechungsaufgaben ausübt."
12 In diesem Zusammenhang steht fest, dass das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale eine durch Gesetz geschaffene ständige Einrichtung darstellt, die anhand von Rechtsnormen entscheidet, und dass die ihm auf diese Weise im Bereich örtlicher Finanzrechtsstreitigkeiten übertragene Gerichtsbarkeit obligatorischen Charakter hat.
13 Nach Ansicht der Kommission ermöglicht die Prüfung von Artikel 83quinquies des Gesetzes vom 12. Januar 1989 jedoch nicht die Feststellung, dass das Verfahren vor dem Collège juridictionnel kontradiktorisch ist und dass dieses seine Aufgaben völlig unabhängig und unparteilich in Bezug auf die Klagen der Abgabenpflichtigen gegen die ihnen von den Gemeinderäten auferlegten Abgaben ausübt. Insbesondere wirft die Kommission die Frage auf, ob das Collège juridictionnel im Verhältnis zur Exekutive die Eigenschaft eines Dritten besitzt.
14 In Bezug auf das kontradiktorische Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses kein absolutes Kriterium darstellt (Urteile Dorsch Consult, Randnr. 31, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 37).
15 Ferner ergibt sich im vorliegenden Fall aus Artikel 104bis des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, eingefügt durch Gesetz vom 6. Juli 1987 (Moniteur belge vom 18. August 1987, S. 12309), und aus der Königlichen Verordnung vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem Ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen dieser Rechtsprechungsaufgaben erfuellt (Moniteur belge vom 29. September 1987, S. 14073), die für das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale gemäß Artikel 83quinquies Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 gelten, dass das Verfahren vor dem Collège kontradiktorischen Charakter hat.
16 Denn gemäß Artikel 104bis des Provinzialgesetzes und Artikel 5 der Königlichen Verordnung vom 17. September 1987 wird dem Beklagten eine Kopie der Klageschrift übermittelt, der dann über eine Frist von 30 Tagen für eine Klagebeantwortung verfügt - die ihrerseits dem Kläger übermittelt wird -, die Sachaufklärung in der Angelegenheit erfolgt in kontradiktorischer Weise, die Akten können von den Beteiligten eingesehen werden, und diese können in einer öffentlichen Sitzung mündlich verhandeln.
17 In Bezug auf die Kriterien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit deutet nichts darauf hin, dass das Collège juridictionnel diesen Erfordernissen nicht entspräche.
18 Denn nach Artikel 83quinquies Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 werden die Mitglieder des Collège juridictionnel vom Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und nicht von den kommunalen Stellen ernannt, deren Entscheidungen im Bereich des Abgabenwesens das Collège, wie im vorliegenden Fall, zu überprüfen hat.
19 Zweitens geht insbesondere aus den Antworten der belgischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofes hervor, dass die Mitgliedschaft in einem Gemeinderat und die Zugehörigkeit zum Personal einer Gemeindeverwaltung mit dem Amt eines Mitglieds des Collège juridictionnel unvereinbar sind.
20 Drittens führen die Artikel 22 bis 25 der Königlichen Verordnung vom 17. September 1987 ein Ablehnungsverfahren ein, das auf die Mitglieder des Collège juridictionnel gemäß Artikel 83quinquies Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 anwendbar ist. Die Gründe, aus denen die Ablehnung erfolgen kann, sind im Wesentlichen die gleichen, wie sie für Richter und Staatsanwälte gelten.
21 Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen, die die belgische Regierung auf Ersuchen des Gerichtshofes abgegeben hat, dass die Mitglieder des Collège juridictionnel auf unbestimmte Zeit ernannt werden und nicht entlassen werden können.
22 Nach allem ist das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG zu betrachten, so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zur Begründetheit
23 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in einem nach Artikel 234 EG eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (u. a. Urteil vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-37/96 und C-38/96, Sodiprem u. a., Slg. 1998, I-2039, Randnr. 22).
24 Daher ist die Vorlagefrage so aufzufassen, dass damit Auskunft darüber begehrt wird, ob die Artikel 59, 60 und 66 des Vertrages dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen von der Art, wie sie durch die Artikel 1 bis 3 der Abgabenverordnung eingeführt wurde, entgegenstehen.
25 Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (u. a. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96, Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 21).
26 So hat der Gerichtshof im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs anerkannt, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung dieser Freiheit behindert, eine verbotene Maßnahme darstellen kann (u. a. Urteile vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 9, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnrn. 20 bis 22).
27 Da die Einhaltung der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr bei der Tätigkeit der öffentlichen Stellen zwingend ist (Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17) ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die abgabenrechtliche Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Staat selbst ausgeht.
28 Im Übrigen fällt nach ständiger Rechtsprechung die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ebenso wie deren Übertragung unter die Bestimmungen des Vertrages über Dienstleistungen (u. a. Urteile vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6, vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve u. a., Slg. 1980, 833, Randnr. 8, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnrn. 20 bis 25, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 38, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-211/91, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-6757, Randnr. 5, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnrn. 13 und 16).
29 Ferner verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14).
30 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Artikel 59 des Vertrages verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 17, und Safir, Randnr. 23, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
31 Die Einführung einer Abgabe auf Parabolantennen bewirkt, dass der Empfang über Satellit ausgestrahlter Fernsehsendungen mit einer Belastung belegt wird, die nicht für per Kabel übertragene Sendungen gilt, da der Kabelempfang keiner entsprechenden Abgabe zu Lasten des Empfängers unterliegt.
32 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass zwar die Fernsehsendungen von in Belgien niedergelassenen Rundfunk- und Fernsehanstalten unbegrenzten Zugang zur Übertragung über Kabel in diesem Mitgliedstaat hätten, dies jedoch bei Sendungen von in bestimmten anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht der Fall sei. Die Zahl der dänischen, griechischen, italienischen, finnischen oder schwedischen Programme, die in Belgien mittels Kabel übertragen werden könnten, werde auf diese Weise besonders eingeschränkt, und zwar auf höchstens ein oder sogar überhaupt kein Programm je Staat. Daher könnten die meisten von diesen Mitgliedstaaten aus übertragenen Fernsehsendungen nur über Parabolantennen empfangen werden.
33 Somit ist, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, eine Abgabe der durch die Abgabenverordnung eingeführten Art geeignet, die im Gebiet der Gemeinde Watermael-Boitsfort wohnhaften Empfänger von Fernsehdienstleistungen davon abzuhalten, Zugang zu Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten anzustreben, da der Empfang derartiger Sendungen mit einer Abgabe belastet ist, der Sendungen in Belgien niedergelassener Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht unterliegen.
34 Ferner ist, wie die Kommission ebenfalls ausgeführt hat, die Einführung einer derartigen Abgabe geeignet, die Ausübung der Tätigkeiten der Marktbeteiligten, die sich im Bereich der Übertragung über Satellit betätigen, dadurch zu behindern, dass der Empfang durch solche Marktbeteiligte übertragener Sendungen mit einer Belastung belegt wird, der Sendungen, die von den inländischen Kabelübertragungsgesellschaften verbreitet werden, nicht unterliegen.
35 Nach allem ist die durch die Abgabenverordnung eingeführte Abgabe auf Parabolantennen geeignet, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder der Fernsehübertragung betätigen, während sie dem innerbelgischen Markt und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft.
36 Wie sich aus Randnummer 7 dieses Urteils ergibt, beruft sich die Gemeinde Watermael-Boitsfort jedoch zur Begründung der Abgabenverordnung auf ihr Bestreben, die ungezügelte Vermehrung der Parabolantennen in ihrem Gebiet einzuschränken und auf diese Weise die Qualität der Umwelt zu wahren.
37 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Abgabe der im Ausgangsverfahren fraglichen Art selbst dann, wenn eingeräumt würde, dass die Verfolgung des Schutzzwecks, auf den sich die Gemeinde Watermael-Boitsfort beruft, geeignet wäre, ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr zu rechtfertigen, und selbst wenn man unterstellt, es wäre dargetan, dass die bloße Verringerung der Anzahl von Parabolantennen, die aufgrund der Einführung der betreffenden Abgabe erhofft wird, geeignet wäre, die Verwirklichung dieses Zieles zu gewährleisten, über das zur Erreichung dieses Zieles Notwendige hinausgeht.
38 Denn, wie die Kommission ausgeführt hat, sind andere, den freien Dienstleistungsverkehr weniger beschränkende Mittel als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe für die Erreichung eines derartigen Zweckes des Schutzes der städtischen Umwelt denkbar, so z. B. der Erlass von Bestimmungen über die Größe der Antennen, über den Ort und die Einzelheiten ihrer Anbringung am Gebäude oder in dessen Umgebung oder über die Benutzung von Gemeinschaftsantennen. Im Übrigen hat die Gemeinde Watermael-Boitsfort derartige Vorschriften erlassen, wie sich aus der von ihr erlassenen Baunutzungsverordnung für Außenempfangsantennen ergibt, die durch Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Februar 1997 gebilligt worden ist (Moniteur belge vom 31. Mai 1997, S. 14520).
39 Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Artikel 59, 60 und 66 des Vertrages so auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen, wie sie durch die Artikel 1 bis 3 der Abgabenverordnung eingeführt worden ist, entgegenstehen.
Kosten
40 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, wie sie durch die Artikel 1 bis 3 der am 24. Juni 1997 vom Gemeinderat von Watermael-Boitsfort erlassenen Abgabenverordnung eingeführt worden ist.