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Rechtssache C-501/00


Königreich Spanien
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


«Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS – Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission – Ausfuhrbeihilfen für Stahlunternehmen – Einhaltung einer angemessenen Frist – Steuerabzug – Begründungspflicht – Selektivität – Allgemeine Maßnahme»

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004
    

Leitsätze des Urteils

1.EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Frist nach Artikel 6 Absatz 5 des sechsten Stahlbeihilfenkodex für den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe – Keine Ausschlussfrist
(Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6 Absatz 5)

2.EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Verfahren zur Prüfung der Beihilfevorhaben – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass einer endgültigen Entscheidung
(Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6)

3.Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – EGKS-Entscheidung
(Artikel 4 Buchstabe c KS und 15 KS)

4.EGKS – Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Steuerabzugs für bestimmte Unternehmen durch die staatlichen Stellen – Einbeziehung
(Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS)

5.EGKS – Beihilfen – Begriff – Maßnahmen, mit denen die Förderung des internationalen Handelsverkehrs durch Unterstützung der Investitionen im Ausland verfolgt wird – Einbeziehung
(Artikel 4 Buchstabe c KS)

6.EGKS – Beihilfen – Begriff – Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb – Unerheblich
(Artikel 4 Buchstabe c KS)

7.EGKS – Beihilfen – Genehmigung durch die Kommission – Genehmigung durch Einzelfallentscheidung – Voraussetzungen – Vorheriger Antrag des betroffenen Mitgliedstaats
(Artikel 95 KS)

1.Im Rahmen des sechsten Stahlbeihilfenkodex, nach dem ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission hierüber durchführen darf, kann die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Erlass dieser Entscheidung nicht als Ausschlussfrist angesehen werden, deren Ablauf es der Kommission verwehrte, über die Vereinbarkeit einer solchen beabsichtigten Maßnahme mit dem EGKS-Vertrag zu entscheiden. Denn in Anbetracht des allgemeinen Kontextes, in den sich die Frist von drei Monaten einfügt, und ihres Zweckes wäre es dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits verwehrt, falls eine Entscheidung der Kommission nicht innerhalb dieser Frist erlassen würde, die betreffende Beihilfemaßnahme durchzuführen, und andererseits wäre es ihm unmöglich, von der Kommission hierzu eine Genehmigungsentscheidung im Rahmen des von dieser eingeleiteten Verfahrens zu erhalten. Eine solche Situation wäre mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung für staatliche Beihilfen unvereinbar, da die Genehmigung der Kommission allenfalls nach Abschluss eines neuen, ebenfalls nach dem Beihilfenkodex durchgeführten Verfahrens erteilt werden könnte, was die Entscheidung der Kommission verzögern würde, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte.

(Randnrn. 50-51)

2.Nach der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung von Beihilfevorhaben im Sinne des sechsten Stahlbeihilfenkodex obliegt es der Kommission, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung eine endgültige Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eingang der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der Betroffenen und gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten zu erlassen. Denn eine übermäßige Dauer des Prüfungsverfahrens kann es dem betroffenen Mitgliedstaat erschweren, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und würde damit die Verteidigungsrechte verletzen. Hierbei beurteilt sich die Angemessenheit des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten.

(Randnrn. 52-53)

3.Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

(Randnr. 73)

4.Der Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS bezieht zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen, und Artikel 67 KS unterscheidet dadurch, dass er in § 2 erster Gedankenstrich 2 Fälle nennt, in denen die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, abweichend von Artikel 4 KS Beihilfen zu gewähren, dabei nicht zwischen Beihilfen, die speziell für den Kohle und Stahlbereich bewilligt werden, und solchen, die in allgemeinen, aber auch für diesen Bereich geltenden Maßnahmen vorgesehen sind. Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen einen Steuerabzug gewähren, der die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS.

(Randnrn. 91-92, 116)

5.Für den Begriff der staatlichen Beihilfen sind nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen. Daher genügt der Umstand, dass nationale Maßnahmen ein handels- oder industriepolitisches Ziel verfolgen, wie die Förderung des internationalen Handelsverkehrs durch Unterstützung der Investitionen im Ausland, nicht, sie von vornherein von der Einstufung als „Beihilfen“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS auszunehmen.

(Randnr. 125)

6.Für ihre Ansicht, dass nationale Maßnahmen unter das Verbot staatlicher Beihilfen des Artikels 4 Buchstabe c KS fielen, braucht die Kommission im Unterschied zu dem, was im Rahmen des EG-Vertrags gilt, nicht darzutun, dass diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben.

(Randnr. 129)

7.Das System der – ausnahmsweisen – Genehmigung von Beihilfen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl notwendig sind, setzt nach seinem inneren Aufbau beim Erlass einer Einzelfallentscheidung durch die Kommission voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an sie richtet, bevor die Kommission prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

(Randnrn. 153, 155)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
15. Juli 2004(1)

„Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS – Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission – Ausfuhrbeihilfen für Stahlunternehmen – Einhaltung einer angemessenen Frist – Steuerabzug – Begründungspflicht – Selektivität – Allgemeine Maßnahme“

In der Rechtssache C-501/00

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durchDiputación Foral de Álava,Diputación Foral de Vizcaya,Diputación Foral de Guipúzcoa,Juntas Generales de Guipúzcoa,Gobierno del País Vasco, vertreten durch R. Falcón y Tella, abogado,und durchUnión de Empresas Siderúrgicas (Unesid), Prozessbevollmächtigte: L. Suárez de Lezo Mantilla und I. Alonso de Noriega Satrústegui, abogados,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),



unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes



Urteil



1 Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Spanien gemäß Artikel 33 Absatz 1 KS die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57, nachfolgend: angefochtene Entscheidung) beantragt.


Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2 Nach Artikel 4 Buchstabe c KS sind gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrags „von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht“, untersagt.

3 Artikel 95 Absatz 1 KS lautet:

„In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.“

4 Um den Erfordernissen einer Umstrukturierung des Eisen- und Stahlsektors gerecht zu werden, erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 KS zu Beginn der achtziger Jahre eine gemeinschaftliche Regelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie zugelassen wurden.

5 Die von der Kommission auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Regelung erging in Form von gemeinhin als „Stahlbeihilfenkodexe“ bezeichneten Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung und wurde später mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Der im für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum geltende Stahlbeihilfenkodex ist der sechste und letzte der Reihe und wurde mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42, nachfolgend: Beihilfenkodex) erlassen. Er galt vom 1. Januar 1997 bis zum 22. Juli 2002, an dem der EGKS-Vertrag außer Kraft trat.

6 In Artikel 1 („Grundsätze“) des Beihilfenkodex heißt es:

„(1) Alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, gleichgültig ob spezifische oder nichtspezifische Beihilfen, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 [des Beihilfenkodex] entsprechen.

(3) Beihilfen im Sinne dieser Entscheidung dürfen nur nach Durchführung des in Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens gewährt und nicht nach dem 22. Juli 2002 ausgezahlt werden.“

7 Nach den Artikeln 2 bis 5 des Beihilfenkodex können unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 2), Umweltschutzbeihilfen (Artikel 3), Beihilfen zur Schließung von Stahlwerksanlagen (Artikel 4) und in allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Beihilfen zugunsten von in Griechenland niedergelassenen Unternehmen (Artikel 5) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

8 Nach Artikel 6 („Verfahren“) des Beihilfenkodex müssen alle Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 des Beihilfenkodex und alle Finanzierungsmaßnahmen unter Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten von Stahlunternehmen bei der Kommission angemeldet werden, die ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüft. Nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 dürfen die geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchgeführt werden, wobei die von der Kommission festgelegten Bedingungen einzuhalten sind.

9 Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex bestimmt:

„Ist die Kommission der Auffassung, dass eine bestimmte Finanzmaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 1 sein könnte, oder bezweifelt sie, dass eine bestimmte Beihilfe mit dieser Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und gibt den betroffenen Dritten sowie den übrigen Mitgliedstaaten Gelegenheit, sich zu äußern. Stellt die Kommission, nach Eingang der Stellungnahmen und nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben hat, fest, dass es sich in dem gegebenen Fall um eine Beihilfe handelt, die mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht vereinbar ist, so erlässt sie spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte eine Entscheidung. Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag.“

10 Artikel 6 Absatz 6 des Beihilfenkodex lautet:

„Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die Kommission das in Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. Bei einer Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 verlängert sich diese Frist auf drei Monate.“

Die nationale Regelung

11 Artikel 34 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes Nr. 43/1995 vom 27. Dezember 1995 (Boletín Oficial del Estado Nr. 310 vom 28. Dezember 1995, nachfolgend: Gesetz Nr. 43/1995), der die Überschrift „Steuerabzug für Ausfuhrtätigkeiten“ trägt und fast den Wortlaut von Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 61/1978 vom 27. Dezember 1978 (Boletín Oficial del Estado Nr. 132 vom 30. Dezember 1978) übernimmt, bestimmt:

„1.     Unternehmen, die Ausfuhrgeschäfte durchführen, sind zu folgenden Steuerabzügen berechtigt:

a)25 % des Investitionsbetrags, der für die Gründung von Zweigniederlassungen oder ständigen Betriebsstätten im Ausland aufgewendet wird sowie für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und die Gründung von Tochtergesellschaften, die unmittelbar mit dem Export von Waren oder Dienstleistungen ... zu tun haben, sofern die Beteiligung mindestens 25 % des Stammkapitals der Tochtergesellschaft beträgt ...;

b)25 % der Aufwendungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Markteinführung neuer Produkte auf der Grundlage eines Mehrjahresplans, für die Erschließung und Durchdringung neuer Märkte im Ausland und für die Teilnahme an Handelsmessen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der in Spanien organisierten internationalen Veranstaltungen.“

12 Die historischen Gebiete Álava, Vizcaya und Guipúzcoa, die mit eigener Steuerhoheit ausgestattet sind, haben den in Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 vorgesehenen Steuerabzug für Ausfuhrtätigkeiten in ihre Steuergesetze übernommen (im Folgenden: die streitigen Maßnahmen).

13 Der Abzug wird allgemein wie folgt vorgenommen: Der nominale Steuersatz von 35 % wird auf die Gewinne des Steuerjahres angewandt und erlaubt es, den Gesamtbetrag der Steuer zu ermitteln, auf den die Erleichterungen und Abzüge wegen internationaler Doppelbesteuerung angewandt werden (im Folgenden: berichtigter positiver Gesamtbetrag der Steuer). Die Summe der „Steuerabzüge für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten“, zu denen der Steuerabzug für Ausfuhrtätigkeiten gehört, ist auf 35 % des berichtigten positiven Gesamtbetrags der Steuer begrenzt. Der Nettobetrag der zu entrichtenden Steuer wird daher durch Anwendung der höchstzulässigen Steuerabzüge auf den Gesamtbetrag der Steuer ermittelt.


Das Vorverfahren und der Erlass der angefochtenen Entscheidung

14 Mit Schreiben vom 16. April 1996 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Auskünfte in Bezug auf etwaige „Ausfuhrbeihilfen für spanische Unternehmen des Stahlsektors“.

15 Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 teilten diese Behörden der Kommission mit, dass Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 eine allgemeine Maßnahme sei, die unmittelbar von jedem Steuerpflichtigen angewandt werde, ohne dass eine öffentliche Einrichtung eingeschaltet werde.

16 Mit Schreiben vom 7. August 1997 unterrichtete die Kommission die spanische Regierung von ihrer Entscheidung, das in Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex vorgesehene Verfahren zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1997 (ABl. C 329, S. 4) bekannt gemacht, und die Betroffenen wurden aufgefordert, binnen eines Monats ab dieser Bekanntmachung Stellung zu nehmen.

17 Da die Kommission der Ansicht war, dass die streitigen Maßnahmen auch dem EG-Vertrag unterliegende Sektoren beträfen und dass sich die meisten dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften in Kraft befunden hätten, erkannte sie den nach diesem Vertrag bewilligten Beihilfen den Charakter bestehender staatlicher Beihilfen zu. Dagegen seien diese Maßnahmen im Rahmen des EGKS-Vertrags als neue Beihilfen zu betrachten.

18 Die spanischen Behörden wiederholten mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 ihren bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex eingenommenen Standpunkt, dass die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Allenfalls hätten diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen betrachtet werden können.

19 Im Rahmen des erwähnten Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei Vereinigungen ein, nämlich der spanischen Konföderation von Unternehmensverbänden, der Unión de Empresas Siderúrgicas (Verband der Stahlunternehmen, im Folgenden: Unesid) und der Wirtschaftsvereinigung Stahl; die spanischen Behörden äußerten sich zu diesen Stellungnahmen mit einem Schreiben vom 16. März 1998.


Die angefochtene Entscheidung

20 Am 31. Oktober 2000 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. Die ersten beiden Artikel dieser Entscheidung lauten wie folgt:

Artikel 1

Alle Beihilfen, die Spanien auf der Grundlage von

a)Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 über die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) vom 27. Dezember 1995,

b)Artikel 43 der Norma Foral 3/96 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 26. Juni 1996 der Diputación Foral de Vizcaya,

c)Artikel 43 der Norma Foral 7/1996 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 4. Juli 1996 der Diputación Foral de Guipózcoa und

d)Artikel 43 der Norma Foral 24/1996 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 5. Juli 1996 der Diputación Foral de Álava

an EGKS-Stahlunternehmen mit Sitz in Spanien vergeben hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Spanien ergreift unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Beihilfen gemäß Artikel 1 [streitige Beihilfen] nicht mehr an EGKS-Stahlunternehmen mit Sitz in Spanien vergeben werden.“

21 Die Kommission ordnete jedoch wegen des unterschiedlichen Standpunkts, den sie in der Vergangenheit bei vergleichbaren nationalen Maßnahmen eingenommen hatte, und wegen der langen Dauer des Prüfungsverfahrens, die nicht vom Königreich Spanien zu vertreten war, so dass „auch die umsichtigsten und informiertesten Stahlunternehmen nicht vorhersehen konnten, dass die in Rede stehenden Steuervorschriften als staatliche Beihilfen gewertet werden, die gegen Artikel 4 EGKS-Vertrag verstoßen“ (Randnr. 28 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung), nicht die Wiedereinziehung der streitigen Beihilfen bei den Stahlunternehmen, die sie erhalten hatten, an.

22 Gegen diese Entscheidung hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

23 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 2001 sind die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Vizcaya, die Diputación Foral de Guipúzcoa, die Juntas Generales de Guipúzcoa und das Gobierno del País Vasco (im Folgenden: die baskischen Behörden) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen worden.

24 Mit Beschluss vom selben Tag ist die Unesid ebenfalls als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen worden.


Die Anträge der Beteiligten

25 Das Königreich Spanien beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

27 Die baskischen Behörden beantragen,

die Klage für begründet zu erklären,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

28 Die Unesid beantragt,

ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin für form- und fristgerecht und damit zulässig zu erklären,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Zur Klage

29 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf drei Gründe:

Verletzung der Regeln für das Ermittlungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex;

Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 KS und

Verletzung von Artikel 4 Buchstabe c KS.

30 Die Streithelfer tragen mehrere zusätzliche Gründe zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien vor.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

31 Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die spanische Regierung, dass die Kommission die Frist von drei Monaten nicht eingehalten habe, über die sie gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex ab dem Zeitpunkt des Eingangs der für die Prüfung der streitigen Maßnahmen notwendigen Informationen für den Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügt habe. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung beinahe zwei Jahre und acht Monate nach dem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Kommission über alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Vertrag erforderlichen Informationen verfügt habe.

32 Damit habe die Kommission die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Verteidigungsrechte verletzt. Die Verzögerung im Verfahren habe die Ermittlungen, die einem solchen Verfahren zugrunde lägen, zeitlich völlig isoliert. Ferner habe das lange Schweigen der Kommission nach Abschluss der Ermittlungen den Eindruck erweckt, dass sich diese den geprüften Maßnahmen nicht widersetze. Die Kommission habe im Übrigen keine interne oder externe Maßnahme oder Untersuchung und keinen sonstigen Grund angeführt, die diese Verzögerung hätten rechtfertigen oder erklären können.

33 In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission auf die Wiedereinziehung der in Rede stehenden Beihilfen verzichtet. Wenn die Stahlunternehmen die Ansicht hätten vertreten dürfen, dass die streitigen Maßnahmen vor und während des Prüfungsverfahrens keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten, so hätte dies erst recht für den betroffenen Mitgliedstaat gelten müssen.

34 Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen der spanischen Regierung an.

35 Die späte, in der Gegenerwiderung enthaltene Erklärung der Kommission, dass die Verzögerung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihren Grund in der Einleitung einer Untersuchung der Rechtsvorschriften sämtlicher Mitgliedstaaten daraufhin gehabt habe, ob es die gleiche Art von Ausfuhrbeihilfen wie die streitigen in anderen Mitgliedstaaten gebe, sei nicht überzeugend, da kein Grund erkennbar sei, aus dem ein Verfahren zur Gewinnung von Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten angewandten Maßnahmen die Verzögerung des gegen die streitigen Maßnahmen eingeleiteten Verfahrens rechtfertigen könne.

36 Die baskischen Behörden bestreiten auch die Behauptung der Kommission, sie sei wegen des allgemeinen Grundsatzes des Beihilfeverbots nicht mehr in der Lage, die streitigen Beihilfen zu genehmigen, wenn die Nichteinhaltung der in Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex vorgesehenen Frist es unmöglich mache, eine Entscheidung zu treffen. Dieses Argument werde auf die irrige Annahme gestützt, es handele sich um Beihilfen, die als solche einer Genehmigung bedürften, um durchgeführt werden zu können. Es gehe gerade um die Frage, ob die streitigen Maßnahmen eine Beihilfe darstellten. Die Kommission könne über keine unbegrenzte Frist für diese Beurteilung verfügen.

37 Die Unesid fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur die Frist von drei Monaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex überschreite, sondern auch die angemessene Frist, über die die Kommission verfüge, um selbst das Prüfungsverfahren einzuleiten. Unter Vergleich mit dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) und dem Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55) führt die Unesid aus, dass die Kommission nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften mehr als zwölf Jahre habe verstreichen lassen, bis sie das Verfahren eingeleitet habe, obwohl sie anlässlich des Beitritts von Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 und den streitigen Maßnahmen unterrichtet worden sei. Auch deshalb habe die Kommission gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

38 Die Kommission habe eine besondere Begründungspflicht hinsichtlich der Umstände gehabt, die sie dazu veranlasst hätten, ihre Beurteilung zu ändern und festzustellen, dass die erwähnten Maßnahmen, gegen deren Durchführung sie niemals Einwände erhoben habe, mit dem Vertrag unvereinbar seien.

39 Die Kommission widerspricht der Auslegung, dass die Nichtbeachtung der in Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex vorgesehenen Frist zur Nichtigkeit des Verfahrens führe. Im vorliegenden Fall erlaube nichts den Schluss, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung anders, und zwar für das Königreich Spanien günstig, ausgefallen wäre, wenn diese Frist eingehalten worden wäre. Daher könne keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens vorliegen.

40 Die Behauptung der spanischen Regierung, dass die Verzögerung den Ausgang der von der Kommission vorgenommenen Prüfung beeinflusst habe, sei ebenfalls unbegründet, da sie nicht erläutert habe, welche Änderungen tatsächlich in dem Zeitraum zwischen der Einreichung ihrer Stellungnahme und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten seien, die deren Inhalt hätten beeinflussen können.

41 Die Kommission beruft sich auch auf den klaren Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe c KS, wonach von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt werden. In Ermangelung einer besonderen Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit der Beihilfe festgestellt werde, gebe es daher keine Rechtsunsicherheit, denn in diesem Fall sei die Beihilfe als mit dem Vertrag unvereinbar und daher verboten zu betrachten.

42 Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes führt die Kommission aus, sie habe niemals die Gewissheit vermittelt, dass die streitigen Maßnahmen keine Beihilfen darstellten. Auf alle Fälle könne dieser Grundsatz nicht durch eine Entscheidung verletzt werden, mit der auf deren Wiedereinziehung verzichtet werde.

43 Die Kommission wendet sich auch gegen den Vergleich mit dem Urteil Lorenz. Denn während dieses Urteil das Verfahren zur Prüfung von der Kommission notifizierten Beihilfevorhaben betreffe, sei die angefochtene Entscheidung in einem Verfahren über bereits von den nationalen Behörden gewährte Beihilfen erlassen worden. Zwar sei es legitim, die in diesem Urteil erwähnte Frist von zwei Monaten als Ausschlussfrist zu behandeln, um zu verhindern, dass das Beihilfevorhaben unbegrenzt lange Zeit ausgesetzt bleibe, doch sei ein solcher Schutz bei der Prüfung einer bereits gewährten Beihilfe nicht notwendig.

44 Zum Verweis auf das Urteil SCK und FNK/Kommission führt die Kommission aus, dass nach Randnummer 57 dieses Urteils „sich die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls [beurteilt]“. Im vorliegenden Fall sei die Frist für den Erlass der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht der Komplexität des Vorgangs nicht unangemessen.

45 Die Verzögerung, mit der die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, sei mit der Einleitung einer Untersuchung des Rechts sämtlicher Mitgliedstaaten zu erklären, mit der habe festgestellt werden sollen, ob diese die gleiche Art von Ausfuhrbeihilfen gewährten, wie sie durch die streitigen Maßnahmen in Spanien bewilligt worden seien.

46 Die Behauptung der Unesid, die angefochtene Entscheidung sei das Ergebnis eines Verfahrens, das erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeleitet worden sei, beruhe auf einer nicht existierenden Tatsache, da das Königreich Spanien die Kommission niemals von den Vorhaben in Bezug auf die streitigen Maßnahmen unterrichtet habe. Denn die Angaben, die diese während der Erörterungen vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Gemeinschaften erhalten habe, bezögen sich auf bestehende Beihilfen. Außerdem seien diese Angaben im Rahmen der Prüfung der staatlichen Beihilfen aus der Sicht des EWG-Vertrags gemacht worden.

47 Schließlich stelle Artikel 4 Buchstabe c KS ein Beihilfeverbot auf, das von der Kommission erst nach Abschluss des im Beihilfenkodex vorgesehenen Verfahrens aufgehoben werden könne. Wenn die einzige Folge der Nichtbeachtung der in Artikel 6 Absatz 5 dieses Kodex erwähnten Frist wäre, dass die Kommission keine Entscheidung erlassen könnte, so könnte sie das nach dieser Bestimmung eingeleitete Verfahren nicht abschließen, obwohl das vom EGKS-Vertrag aufgestellte grundsätzliche Verbot gelten würde.

48 Daher hätte ein neues Verfahren eingeleitet werden müssen. Diese Lösung stehe jedoch nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, da die neue Entscheidung nur den Inhalt der vorhergehenden Entscheidung übernehmen würde.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Es steht fest, dass die in Artikel 6 Absatz 5 des Beihilfenkodex vorgesehene Frist von drei Monaten beim Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelaufen war.

50 Nach dem Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01 (Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 60) kann diese Frist nicht als Ausschlussfrist angesehen werden, deren Ablauf es der Kommission verwehrte, über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag zu entscheiden.

51 Denn in Anbetracht des allgemeinen Kontextes, in den sich die Frist von drei Monaten einfügt, und ihres Zweckes wäre es dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits verwehrt, falls eine Entscheidung der Kommission nicht innerhalb dieser Frist erlassen würde, die betreffende Beihilfemaßnahme durchzuführen, und andererseits wäre es ihm unmöglich, von der Kommission hierzu eine Genehmigungsentscheidung im Rahmen des von dieser eingeleiteten Verfahrens zu erhalten. Eine solche Situation wäre mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung für staatliche Beihilfen unvereinbar, da die Genehmigung der Kommission allenfalls nach Abschluss eines neuen, ebenfalls nach dem Beihilfenkodex durchgeführten Verfahrens erteilt werden könnte, was die Entscheidung der Kommission verzögern würde, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte (Urteil Belgien/Kommission, Randnrn. 58 und 59).

52 Gewiss oblag es der Kommission, nachdem sie das Prüfungsverfahren im April 1996 eingeleitet hatte, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung eine endgültige Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eingang der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der Betroffenen und gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten zu erlassen. Denn eine übermäßige Dauer des Prüfungsverfahrens kann es dem betroffenen Mitgliedstaat erschweren, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und würde damit die Verteidigungsrechte verletzen (vgl. in Bezug auf das vorgerichtliche Verfahren nach Artikel 226 EG Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25).

53 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich die Angemessenheit des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten, beurteilt (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und entsprechend in Bezug auf das gerichtliche Verfahren Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 29).

54 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Verfahren betreffend die streitigen Maßnahmen von der Kommission eine eingehende Prüfung der spanischen Regelung sowie von komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erforderte, da diese Maßnahmen nicht nur die Stahlunternehmen, sondern alle spanischen Unternehmen betrafen.

55 Es ist auch legitim, dass es die Kommission bei Maßnahmen steuerlicher Art, deren Einstufung als „Beihilfen“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS sich nicht von selbst verstand, für angebracht gehalten hat, eine Untersuchung bei allen Mitgliedstaaten einzuleiten, um festzustellen, ob deren Recht Maßnahmen der gleichen Art enthielt, wie sie in Spanien erlassen worden sind.

56 Ferner hat die Kommission insbesondere „Verzögerungen“ im Prüfungsverfahren, die nicht vom Königreich Spanien zu vertreten waren, dadurch berücksichtigt, dass sie darauf verzichtet hat, die Wiedereinziehung der streitigen Beihilfen bei den Stahlunternehmen anzuordnen.

57 Die spanische Regierung hat nicht dargetan, inwiefern die Dauer des Prüfungsverfahrens in Anbetracht dieser Umstände geeignet gewesen sein soll, die angefochtene Entscheidung wegen einer Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Verteidigungsrechte zum Nachteil der spanischen Behörden fehlerhaft zu machen.

58 Denn wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, hat die spanische Regierung nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die These zu stützen, dass die im vorliegenden Fall verstrichene Zeit die mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlossene Untersuchung gegenstandslos gemacht und die Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, und sie hat auch nicht erläutert, aus welchem Grund die Wiedereröffnung des Verfahrens es der Kommission erlaubt hätte, eine andere Entscheidung zu treffen, die für das Königreich Spanien günstiger gewesen wäre.

59 Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

60 Die spanische Regierung rügt mit ihrem zweiten Klagegrund zum einen, dass die Kommission die grundlegende Änderung ihres Standpunkts in Bezug auf die streitigen Maßnahmen nicht begründet habe. Während sie zu Beginn der Auffassung gewesen sei, dass diese Maßnahmen, die ihr, wie sich aus Randnummer 26 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung ergebe, anlässlich des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Gemeinschaften mitgeteilt worden seien, nicht unter den Begriff der Beihilfe fielen, habe sie später die Ansicht vertreten, es handele sich um eine mit dem Vertrag unvereinbare Beihilfe.

61 Zum anderen enthalte die angefochtene Entscheidung nichts, was den Einfluss dieser Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der ausgeführten inländischen Erzeugnisse und insbesondere auf die Preisbildung sowie den Schaden belegen könnte, der den nicht der spanischen Körperschaftsteuerregelung unterliegenden Unternehmen entstanden sein solle, was eine Untersuchung aller einzelstaatlichen Steuerregelungen erfordert hätte.

62 Die Kommission erwidert, sie habe niemals vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die streitigen Maßnahmen keine Beihilfen darstellten, so dass sie keine Änderung ihrer Haltung in dieser Frage habe begründen müssen.

63 Im Übrigen erfülle die angefochtene Entscheidung die Begründungspflicht in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, denn sie enthalte die Überlegungen der Kommission in Bezug auf die Einstufung der streitigen Maßnahmen als „EGKS-Beihilfen“. Dieser Begründung habe die spanische Regierung die Gründe entnehmen können, aus denen die Kommission diese Entscheidung erlassen habe, und sie habe dem Gerichtshof die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht.

64 In Wirklichkeit stünden die von der spanischen Regierung gerügten Begründungsmängel in keinem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Denn für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrecht sei nicht erforderlich, dass sie möglichen Wettbewerbern einen Schaden verursache, sondern dass sie für die von ihr Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle. Die Ermäßigungen des Betrages der Körperschaftsteuer entsprächen diesem Kriterium, ohne dass die Steuerlast oder die Betriebskosten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu prüfen gewesen wären. Im Übrigen sei der Einfluss der streitigen Maßnahmen auf den Wettbewerb im Rahmen des EGKS-Vertrags nicht zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 99, und Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 41).

65 Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den fehlenden Einfluss der streitigen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der ausgeführten inländischen Erzeugnisse zu prüfen. Sie habe daher ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

Würdigung durch den Gerichtshof

66 Der zweite vom Königreich Spanien angeführte Klagegrund, mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung, enthält zwei Teilrügen, zum einen die Rüge einer Änderung des Standpunkts der Kommission in Bezug auf das Bestehen und die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und zum anderen die Rüge, dass die streitigen Maßnahmen bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, um als „Beihilfen“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS betrachtet werden zu können.

– Zur ersten Teilrüge des zweiten Klagegrundes

67 Durch Artikel 4 Buchstabe c KS werden von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, als ausnahmslos mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar aufgehoben und untersagt.

68 Der auf der Grundlage von Artikel 95 KS erlassene Beihilfenkodex erlaubt allerdings in abschließend aufgezählten Fällen nach den dort vorgeschriebenen Verfahren die Gewährung von Beihilfen. Artikel 6 Absatz 4 des Kodex sieht vor, dass die geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchgeführt werden dürfen. Artikel 6 Absatz 6 weicht von dieser Regelung ausdrücklich ab; dort heißt es, dass die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des jeweiligen Vorhabens das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, sofern der Mitgliedstaat die Kommission von der entsprechenden Absicht unterrichtet hat (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 54).

69 Die Fälle, in denen Stahlbeihilfen gewährt werden können, stellen somit eine Ausnahme von der Regel dar, dass solche Beihilfen untersagt sind und ihre Gewährung grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission erlaubt ist (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 55).

70 Im vorliegenden Fall hat die Kommission niemals eine Entscheidung erlassen, mit der die Gewährung der streitigen Beihilfen ausdrücklich genehmigt worden wäre. Insoweit enthält die Antwort des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds im Juni 1996 auf eine schriftliche Frage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, die in Randnummer 26 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird, keine Äußerung zur Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS.

71 Daher ist die von der spanischen Regierung gerügte Änderung der Haltung der Kommission nicht eingetreten; somit brauchte die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht begründet zu werden.

72 Der ersten Teilrüge des zweiten Klagegrundes fehlt somit die tatsächliche Grundlage; sie ist daher zurückzuweisen.

– Zur zweiten Teilrüge des zweiten Klagegrundes

73 Nach ständiger Rechtsprechung zu Artikel 253 EG, die auf Artikel 15 KS übertragen werden kann, muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

74 Im vorliegenden Fall genügt hierzu die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung in den Randnummern 17 bis 21 ihrer Begründungserwägungen die Überlegungen der Kommission in Bezug auf die Einstufung der streitigen Maßnahmen als „Beihilfen“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS klar und eindeutig zum Ausdruck bringt.

75 Die Rügen, die die spanische Regierung im Zusammenhang mit dem Einfluss der streitigen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der ausgeführten inländischen Erzeugnisse und die Spezifität dieser Maßnahmen erhebt, betreffen nicht die Wahrung der Begründungspflicht, die eine wesentliche und, wie festgestellt, im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfüllte Formalität darstellt, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Solche Rügen werden insbesondere im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft, zu dessen Stützung sich die Regierung erneut auf Fragen der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Erzeugnisse und der Spezifität dieser Maßnahmen beruft.

76 Die zweite Teilrüge des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

77 Nach allem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

78 Dieser Klagegrund umfasst ebenfalls zwei Teilrügen.

Zur ersten Teilrüge des dritten Klagegrundes

– Vorbringen der Beteiligten

79 Mit der ersten Teilrüge ihres dritten Klagegrundes rügt die spanische Regierung, dass die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS ebenso weit wie denjenigen der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG ausgelegt habe. Der EGKS-Vertrag verbiete die Beihilfen jedoch automatisch, ohne die Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb vorzuschreiben, und reglementiere weder bestehende Beihilfen, noch sehe er sie vor, da alle Beihilfen, ob aus der Zeit vor oder nach dem Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats, in gleicher Weise verboten seien.

80 Daher könne im Kontext des EGKS-Vertrags kein ebenso weiter Beihilfebegriff zugrunde gelegt werden, wie er im Kontext des EG-Vertrags verwendet werde, ohne dass die Gefahr einer Verzerrung geschaffen werde, wie im vorliegenden Fall der Standpunkt der Kommission zur fehlenden Rückwirkung der angefochtenen Entscheidung belege.

81 Die Einstufung von Maßnahmen als nach Artikel 4 Buchstabe c KS verbotene Beihilfen sei daher verhältnismäßig leicht und betreffe nur unmittelbare Eingriffe, wie sich im Übrigen aus der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 2 des Beihilfenkodex ergebe.

82 Artikel 67 KS bestätige diese Auslegung, da er jede von dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c KS nicht erfasste Maßnahme eines Mitgliedstaats betreffe, die eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie haben könne (Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 48). Nach Artikel 67 KS könnten die schädlichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme durch die Gewährung einer geeigneten Beihilfe (§ 2 erster Gedankenstrich), eine an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung mit der Aufforderung, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach seiner Ansicht am besten mit seinem wirtschaftlichen Gleichgewicht vereinbar seien (§ 2 zweiter Gedankenstrich), oder durch andere „erforderliche Empfehlungen“ (§ 3) beseitigt werden. Die spanische Regierung führt aus, dass nach Ansicht des Gerichtshofes diese Artikel zwei verschiedene Bereiche beträfen; der Erstgenannte beseitige oder untersage bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in dem vom Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstellten Bereich, der Letztgenannte solle bestimmten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen, die sich zwangsläufig einstellten, wenn die Staaten von Befugnissen Gebrauch machten, die sie sich weiterhin vorbehalten hätten (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 51). Wenn daher die Kommission der Ansicht sei, dass die streitigen Maßnahmen spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen hätten, so hätte sie nach Artikel 67 KS und nicht nach Artikel 4 Buchstabe c KS tätig werden müssen.

83 Im gleichen Sinne stellt nach Ansicht der baskischen Behörden Artikel 4 Buchstabe c KS nur auf die zugunsten der Stahlunternehmen oder zugunsten der Erzeugung von Kohle und Stahl eingerichteten Beihilfen ab. Eine direkte Subvention stelle dennoch eine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, selbst wenn sie „horizontal“ gewährt werde, d. h. sowohl dem EGKS-Vertrag unterliegenden Unternehmen (im Folgenden: EGKS-Unternehmen) als auch anderen Unternehmen. Dagegen könne ein anderer Eingriff als eine Subvention, insbesondere eine steuerliche Maßnahme, nur dann eine Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellen, wenn die Maßnahme spezifisch die EGKS-Unternehmen oder die Erzeugung von Kohle und Stahl betreffe.

84 Folgte man der Ansicht der Kommission, so wäre jeder Steuerabzug, selbst wenn er Teil einer horizontalen Besteuerungsregelung, die auf EGKS-Unternehmen wie auch auf andere Unternehmen anwendbar sei, stets nach dem EGKS-Vertrag verboten, so dass die Stahlunternehmen Gefahr liefen, stärker besteuert zu werden als die anderen Unternehmen, denen gegenüber die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nur dann untersagt sei, wenn sie den Handelsverkehr beeinträchtige oder geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Eine solche Auslegung, die die Stahlindustrie schlechter stelle als andere Industriezweige, würde offensichtlich gegen die Zielsetzung insbesondere der Artikel 2, 3 und 67 KS verstoßen.

85 Die baskischen Behörden heben hervor, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die durch allgemeine steuerliche Maßnahmen hervorgerufen würden, die auf alle Industriezweige Anwendung fänden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Artikel 67 KS oder durch ein nach dem EG-Vertrag eingeleitetes Verfahren über staatliche Beihilfen zu bekämpfen seien.

86 Nach Ansicht der Kommission ist nach ständiger Rechtsprechung der Beihilfebegriff im Sinne des EGKS-Vertrags der gleiche, wie er im Rahmen des EG-Vertrags verwendet werde (vgl. u. a. Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35). In dieser Hinsicht erfasse Artikel 1 Absatz 1 des Beihilfenkodex zweifellos „Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie …, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften … finanziert werden“, und Absatz 2 dieses Artikels stelle nur eine nicht erschöpfende Liste der Beihilfeelemente auf.

87 Ferner bedeute der Umstand, dass die streitigen Maßnahmen horizontalen Charakter hätten, nicht, dass sie nicht von der durch den EGKS-Vertrag aufgestellten Beihilfeüberwachungsregelung erfasst würden. Ebenso bedeute der Umstand, dass Artikel 67 KS ein Verfahren einführe, mit dem die Kommission die staatlichen Maßnahmen überwachen könne, die einen nachteiligen Einfluss auf den Wettbewerb in der Kohle- und Stahlindustrie haben könnten, nicht, dass die Bestimmungen dieses Vertrages für staatliche Beihilfen nicht anwendbar seien. Zudem seien die Wettbewerbsverzerrungen im Sinne dieses Artikels als Verzerrungen allein zwischen Stahlunternehmen zu betrachten.

88 Möglicherweise sei die spanische Regierung der Ansicht, dass die vom Vertrag eingeführte Regelung zur Überwachung der Beihilfen sehr streng sei, doch richte sich dieses Vorbringen an den Gesetzgeber und könne nicht zur Begründung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission dienen, die nur das geltende Recht anwende, unabhängig davon, wie streng es sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

89 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS nach dem Vorbild dessen auszulegen, was der Gerichtshof zu Artikel 87 EG entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Ecotrade, Randnr. 35, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 33).

90 Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).

91 Ferner bezieht der Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn. 23 bis 25, vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C 72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn. 19 und 21, vom 7. Mai 1998 in den Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 35, und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Belgien, Randnr. 33).

92 Zudem hat der Gerichtshof in Randnummer 43 seines Urteils vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523) entschieden, dass Artikel 67 KS dadurch, dass er in § 2 erster Gedankenstrich Fälle nennt, in denen die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, abweichend von Artikel 4 KS Beihilfen zu gewähren, dabei nicht zwischen Beihilfen unterscheidet, die speziell für den Kohle- und Stahlbereich bewilligt werden, und solchen, die in allgemeinen, aber auch für diesen Bereich geltenden Maßnahmen vorgesehen sind. Ferner hat der Gerichtshof in den Randnummern 44 und 45 dieses Urteils entschieden, dass ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr eine Beihilfe darstellt, die von der Kommission, soweit sie den vom EGKS-Vertrag erfassten Bereich betrifft, nur unter den Umständen des Artikels 67 § 2 erster Gedankenstrich KS genehmigt werden kann.

93 Nach allem hat die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS nicht dadurch falsch ausgelegt, dass sie nach dem Vorbild dessen, was der Gerichtshof im Kontext des EG-Vertrags entschieden hat, die Ansicht vertrat, dass eine auch mittelbare Beihilfemaßnahme von der Art der streitigen Maßnahmen als vom EGKS-Vertrag verbotene Beihilfe eingestuft werden kann.

94 Die erste Teilrüge des dritten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Teilrüge des dritten Klagegrundes

– Vorbringen der Beteiligten

95 Mit der zweiten Teilrüge des dritten Klagegrundes macht die spanische Regierung geltend, dass die streitigen Maßnahmen nicht unter den Begriff der Beihilfe fielen, da es an einem selektiven Vorteil fehle, der jede staatliche Beihilfe sowohl im Rahmen des EG-Vertrags als auch im Rahmen des EGKS-Vertrags kennzeichne. Ferner sei die Selektivität nur im nationalen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu beurteilen.

96 Eine auf alle Unternehmen und nicht nur auf eine Kategorie von Unternehmen anwendbare Maßnahme stelle nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn die nationale Verwaltung bei ihrer Anwendung über einen bestimmten Ermessensspielraum verfüge.

97 Im vorliegenden Fall seien die streitigen Maßnahmen jedoch auf alle Unternehmen anwendbar, die die objektiv für ihre Gewährung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, und ihre Anwendung hänge nicht vom Ermessen der Behörden ab. Diese Maßnahmen stünden im Zusammenhang mit im Ausland getätigten Investitionen und nicht mit den Ausfuhren selbst. Solche Investitionsanreize bestünden in allen Steuersystemen der westlichen Länder, und die Steuerpolitik aller Staaten sei ständig bestrebt, Instrumente zu entwickeln, die einen Einfluss auf Umfang, Rhythmus und Art der privaten Investitionen haben könnten.

98 Auch befinde sich ein Unternehmen, das gezwungen sei, zu investieren, um ausführen zu können, in einer anderen Lage als ein Unternehmen, das nur innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats (in dem es bereits niedergelassen und bekannt sei) Handel treibe oder das in einen anderen Staat ausführe, ohne um Ausweitung seiner Infrastruktur bestrebt zu sein. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn das nationale Steuerrecht auf diese Weise den internationalen Handelsverkehr erleichtere. Ferner führe der Standpunkt der Kommission zu schweren Verzerrungen innerhalb des spanischen Steuersystems, da die dem spanischen Recht unterliegenden EGKS-Unternehmen die Möglichkeit verlören, einen der Steuerabzüge anzuwenden, auf den alle Stahlunternehmen Anspruch hätten.

99 Die steuerliche Belastung der Gewinne der Unternehmen könne keinen entscheidenden Einfluss auf deren Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Preisbildung ausüben. Auf alle Fälle könnten die streitigen Maßnahmen nicht isoliert und unter Außerachtlassung der anderen Elemente, aus denen sich die Steuern zusammensetzen, betrachtet werden. Wenn ein Mitgliedstaat keinen Steuerabzug, wie er im Gesetz Nr. 43/1995 vorgesehen sei, kenne, so bedeute dies nicht, dass die tatsächliche Besteuerung der in diesem Staat niedergelassenen Unternehmen höher als diejenige der spanischen Unternehmen sei.

100 Schließlich könnten durch die Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen die nationalen Unterschiede im Bereich der direkten Besteuerung nicht beseitigt werden, da dieser Bereich nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sei.

101 Die baskischen Behörden und die Unesid teilen die Auffassung der spanischen Regierung in Bezug auf den allgemeinen und objektiven Charakter der streitigen Maßnahmen.

102 Zu dem angeblichen Vorteil, den die Maßnahmen den von ihnen Begünstigten verschafften, führen die baskischen Behörden aus, dass der Steuerabzug, den diese Maßnahmen vorsähen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausfuhren stehe. Letztlich führten die Überlegungen der Kommission dazu, dass jede Maßnahme zur Erleichterung der Steuerlast für Unternehmen, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 Buchstabe c KS fielen, automatisch als Beihilfe eingestuft und daher bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müsste. Dies bedeute eine offenkundige Einmischung in die steuerrechtlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

103 Die baskischen Behörden und die Unesid fügen hinzu, dass ein Ausschluss der Stahlunternehmen vom Geltungsbereich des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 zu einer gegen das Gemeinschaftsrecht wie auch gegen die spanische Verfassung, in der der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verankert sei, verstoßenden Benachteiligung dieser Unternehmen führen würde.

104 In Bezug auf den von der Kommission angestellten Vergleich mit den der spanischen Körperschaftsteuer nicht unterliegenden Unternehmen beruft sich die Unesid auf den Grundsatz der territorialen Zuständigkeit für die Besteuerung und macht geltend, dass es keinen spezifischen Vorteil gebe, der den Unternehmen aufgrund diskriminierender Kriterien gewährt werde, da alle Stahlunternehmen, die im spanischen Hoheitsgebiet tätig seien, ob inländisch oder ausländisch, vom Geltungsbereich des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 erfasst würden.

105 Nach Ansicht der baskischen Behörden ist es ferner vom Standpunkt der Gemeinschaft her viel bedenklicher, einen Steuerabzug vorzusehen, der nur auf Unternehmen anwendbar sei, die im Inland oder einem Teil des Inlands Investitionen tätigten. Denn mit den streitigen Maßnahmen solle der internationale Handelsverkehr gefördert werden, was ein Ziel sei, das im Einklang mit dem EGKS-Vertrag stehe.

106 Die Kommission räumt ein, dass Unterschiede bei der Behandlung von Unternehmen nicht immer staatliche Beihilfen darstellten. Die Prüfung von Steuerregelungen, Regelungen der sozialen Sicherheit oder sonstigen Regelungen, die die Kosten der Unternehmen berührten, erlaube die Feststellung, dass die Rechtsvorschriften, die solche Interventionen in den einzelnen Mitgliedstaaten regelten, sich nicht darauf beschränkten, einheitliche Regelungen aufzustellen, sondern für bestimmte Gruppen von Unternehmen Abweichungen von der allgemeinen Regelung enthielten.

107 Die Schwierigkeit bestehe in der Notwendigkeit, die Differenzierungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Grundsätze auf besondere Sachverhalte ergäben, von denjenigen zu unterscheiden, die bestimmte Unternehmen begünstigten und sich dabei von der inneren Logik der gemeinsamen Regelung entfernten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-3671, Randnr. 39).

108 Nach ständiger Rechtsprechung seien für den Begriff der Beihilfe wegen seines objektiven Charakters nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen (Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Randnr. 27).

109 Das Ziel der nationalen Maßnahme sei ein Element, das im Stadium der Untersuchung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag geprüft werden müsse und das dazu führen könne, dass diese Maßnahme für vereinbar befunden werde, soweit sie unter eine der Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 EG oder der Artikel 2 bis 5 des Beihilfenkodex fallen könne. Ein solches Ziel könne jedoch nicht als Grund dafür angeführt werden, dass keine Beihilfe vorliege, da deren Vorliegen in einem Stadium vor der Untersuchung der Vereinbarkeit beurteilt werde.

110 Im vorliegenden Fall habe die spanische Regierung nicht genau angegeben, welchem Grundsatz des Steuersystems die Vorzugsbehandlung für die Unternehmen entspreche, die im Ausland investierten. Allenfalls räume sie ein, dass die verschiedenen spanischen Behörden die Steuerpolitik als Instrument zur Verwirklichung von industrie- und handelspolitischen Zielen einsetzten.

111 Der Zweck des durch die streitigen Maßnahmen eingeführten steuerlichen Anreizes sei daher nicht mit der inneren Logik der in Spanien geltenden Steuerregelungen zu erklären, sondern liege außerhalb dieser Regelungen. Zwar sei eine solche Zielsetzung völlig zulässig, doch könne sie nicht die Natur dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfen beseitigen und damit bewirken, dass für diese die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung nicht gälten.

112 Daher könnten die streitigen Maßnahmen weder mit der Natur noch mit der Systematik der spanischen Steuerregelung gerechtfertigt werden.

113 Zur angeblichen Verwendung des Artikels 87 EG als Instrument der steuerlichen Harmonisierung enthält die Klage nach Ansicht der Kommission kein Vorbringen. Da Artikel 42 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung neues Vorbringen während des laufenden Verfahrens untersage, sei dieser Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

114 Zur Begründetheit führt die Kommission aus, dass die angefochtene Entscheidung in keinem Bezug zu einer steuerlichen Harmonisierung stehe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

115 Wie in Randnummer 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist nach dem Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

116 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen einen Steuerabzug gewähren, der die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS ist (vgl. entsprechend Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 14).

117 Es lässt sich nicht bestreiten, dass ein Unternehmen, dem ein Steuerabzug gewährt wird, gegenüber den Unternehmen begünstigt wird, denen dieser nicht gewährt wird.

118 Die spanische Regierung bestreitet indessen den selektiven Charakter der streitigen Maßnahmen, die automatisch auf jedes Unternehmen nach objektiven Kriterien angewandt würden und die der Steuerverwaltung insbesondere bei der Auswahl der begünstigten Unternehmen keinen Ermessensspielraum ließen.

119 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

120 Denn der durch das Gesetz Nr. 43/1995 eingeführte Steuerabzug kann nur einer Gruppe von Unternehmen zugute kommen, nämlich denjenigen, die Ausfuhr betreiben und bestimmte, in den streitigen Maßnahmen geregelte Investitionen tätigen. Diese Feststellung genügt, um darzutun, dass dieser Steuerabzug die Bedingung der Spezifität erfüllt, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe, nämlich die Selektivität des betreffenden Vorteils, darstellt (vgl. zu einem Vorzugsrediskontsatz bei der Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur für die Ausfuhr seiner inländischen Erzeugnisse gewährt, Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 20 und 21, zu einer Zinserstattung für Ausfuhrdarlehen, Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 8, und zu einer Ausnahmeregelung im Insolvenzrecht für Großunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden und die sich gegenüber bestimmten Kategorien von Gläubigern, überwiegend öffentlichen Charakters, besonders hoch verschuldet haben, Urteil Ecotrade, Randnr. 38).

121 Für die Feststellung der Selektivität der streitigen Maßnahmen ist es nicht erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung des Steuerabzugs über ein Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 27), selbst wenn das Vorliegen eines solchen Ermessens es den öffentlichen Stellen erlauben kann, bestimmte Unternehmen oder Produktionen zum Nachteil anderer zu begünstigen, und damit geeignet ist, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne der Artikel 4 Buchstabe c EGKS oder 87 EG zu belegen.

122 Dagegen könnten Natur und Systematik der Steuerregelung des betreffenden Mitgliedstaats, zu der nationale Maßnahmen gehören, grundsätzlich deren Ausnahmecharakter im Vergleich zur allgemein anwendbaren Regelung rechtfertigen. In diesem Fall würden diese Maßnahmen die Voraussetzung der Spezifität nicht erfüllen, weil sie der Systematik der betreffenden Steuerregelung entsprächen.

123 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts fallen die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Wahrung dieses Rechts ausüben (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 20) und dürfen daher in diesem Zusammenhang keine Maßnahme erlassen, die eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann.

124 Allerdings genügt es im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Natur oder der Systematik der Steuerregelung, zu der sie gehören, nicht, zu behaupten, dass sie den internationalen Handelsverkehr fördern sollen. Eine solche Zielsetzung stellt zwar einen wirtschaftlichen Zweck dar, doch ist nicht dargetan, dass sie einer umfassenden Logik der in Spanien geltenden Steuerregelung, so wie sie auf alle Unternehmen angewandt wird, entspricht.

125 Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 45). Daher genügt der Umstand, dass die streitigen Maßnahmen ein handels- oder industriepolitisches Ziel verfolgen, wie die Förderung des internationalen Handelsverkehrs durch Unterstützung der Investitionen im Ausland, nicht, sie von vornherein von der Einstufung als „Beihilfen“ im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS auszunehmen.

126 Die spanische Regierung und die Streithelfer berufen sich auch auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da der Ausschluss der Stahlunternehmen von der Vergünstigung des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 diese im Vergleich zu den anderen dem spanischen Steuerrecht unterliegenden Unternehmen, die die durch diese Bestimmung für den Steuerabzug eingeführten Voraussetzungen erfüllten, diskriminieren würde.

127 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die Stahlunternehmen nicht in der gleichen Lage wie die anderen Unternehmen befinden, da für sie die besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags gelten.

128 Nach allem hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die streitigen Maßnahmen selektiven Charakter hätten.

129 Ferner brauchte die Kommission für ihre Ansicht, dass diese Maßnahmen unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c KS fielen, im Unterschied zu dem, was im Rahmen des EG-Vertrags gilt, nicht darzutun, dass sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben (Urteile vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnrn. 32 und 33, vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 102, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 75).

130 Nach allem kann die zweite Teilrüge des dritten Klagegrundes nicht durchgreifen und ist daher zurückzuweisen.

Zum Vorbringen der Streithelfer

Vorbringen der Beteiligten

131 Die baskischen Behörden machen zwei zusätzliche Gründe zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien geltend.

132 Zum einen rügen sie, dass die Kommission ohne jede spezifische Begründung die angefochtene Entscheidung automatisch auf die Regelungen der baskischen Provinzen erstreckt und dabei nur ausgeführt habe, dass diese mit Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 vergleichbar seien.

133 In dieser Hinsicht habe die Kommission zumindest dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie es unterlassen habe, einen ähnlichen Standpunkt in Bezug auf die in der Autonomen Gemeinschaft Navarra geltenden Bestimmungen einzunehmen.

134 Auf alle Fälle hätte berücksichtigt werden müssen, dass die streitigen Maßnahmen Teil autonomer und unterschiedlicher Steuerregelungen insbesondere im Bereich der direkten Steuern seien.

135 Zum anderen habe die Kommission die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass die streitigen Maßnahmen nur teilweise eine Beihilfe darstellen könnten.

136 Sie hätte klarstellen müssen, inwieweit Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 wie auch Artikel 43 der streitigen Maßnahmen Beihilfen schaffe und, was Unternehmen angehe, die sowohl im Stahlbereich als auch außerhalb desselben tätig seien, welchen Anteil die Beihilfe habe.

137 Unterstellt, die streitigen Maßnahmen seien Beihilfen, rügt die Unesid auch, die Kommission habe nicht das Verfahren nach dem Protokoll Nr. 10 über die Umstrukturierung der spanischen Eisen- und Stahlindustrie zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) durchgeführt. Denn die nach Absatz 7 des Anhangs dieses Protokolls mit der Überschrift „Verfahren und Kriterien für die Beurteilung der Beihilfen“ eingeholten Stellungnahmen hätten die Feststellung erlaubt, dass mehrere nationale Rechtssysteme mit den streitigen Maßnahmen vergleichbare Regelungen enthielten, die bisher als echte allgemeine Maßnahmen anerkannt gewesen seien, die nicht als öffentliche Beihilfen betrachtet werden könnten.

138 Im Übrigen macht die Unesid geltend, wenn eine staatliche Maßnahme in den Geltungsbereich von Artikel 4 Buchstabe c KS falle, ohne jedoch in die Kategorien eines zuvor von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Beihilfenkodex zu fallen, bedeute dies nicht, dass sie allein deshalb für mit dem EGKS-Vertrag unvereinbar erklärt werden müsse und dass der Mitgliedstaat aus diesem Grund verpflichtet sei, die betreffende Maßnahme abzustellen.

139 Daher habe die Kommission offensichtlich die Tragweite von Artikel 95 KS verkannt, indem sie es unterlassen habe, den Rat der Europäischen Union zu befassen, um dessen Stellungnahme zu einer ausnahmsweisen Genehmigung der streitigen Maßnahmen einzuholen. Zwar stehe die Entscheidung, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, im Ermessen der Kommission, doch habe diese trotzdem gemäß Artikel 8 KS die Aufgabe, „für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrages zu sorgen“. Ergäben daher die Umstände, dass eine bestimmte öffentliche Beihilfe gerechtfertigt sei, da sie sich in den Rahmen der Ziele des Vertrages einfüge, müsse die Kommission konkret prüfen, ob es angebracht sei, Artikel 95 Absatz 1 KS anzuwenden, und ihre Entscheidung gemäß den Artikeln 5 KS und 15 KS begründen.

140 Im vorliegenden Fall könne die Beibehaltung des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 für die EGKS-Unternehmen in Anbetracht der in den Artikeln 2 und 3 Buchstaben d und g KS aufgezählten Ziele zugestanden werden. In der angefochtenen Entscheidung fehle es an jeder wirtschaftlichen und sozialen Untersuchung in dieser Hinsicht.

141 Die Kommission stellt zunächst allgemeine Erwägungen zu den beiden Arten von Verzerrungen an, die zum einen auf Unterschieden der allgemeinen Bestimmungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und zum anderen auf einer bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen vorbehaltenen günstigeren Behandlung, als sie sich aus der Anwendung der in einem Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Regelung ergäben, beruhten, und führt sodann aus, dass der selektive Charakter einer Beihilfe unabhängig davon sei, ob sich diese aus der Anwendung objektiver Kriterien ergebe. Denn eine Maßnahme könne auch dann selektiv sein, wenn die für ihre Anwendung aufgestellten Kriterien völlig klar und objektiv seien und jeden Ermessensspielraum der Verwaltung bei ihrer Durchführung ausschlössen.

142 Im vorliegenden Fall zeige schon der Wortlaut der streitigen Maßnahmen, dass sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung darstellten und dass somit der steuerliche Anreiz selektiver Natur sei, da er nur solchen Unternehmen zugute komme, die „Ausfuhrtätigkeiten“ betrieben. Denn ein solcher Anreiz habe keinen allgemeinen Charakter, da er nicht für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelte, sondern nur diejenigen betreffe, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr durchführten. Ein solcher steuerlicher Anreiz schaffe einen offensichtlichen Vorteil für die von ihm Begünstigten, indem er sie finanziell besser stelle als die anderen Steuerpflichtigen, wie die in Spanien der Steuer unterliegenden Eisen- und Stahlunternehmen, denen dieser Vorteil nicht zugute komme, und die in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Eisen- und Stahlunternehmen (vgl. Randnr. 19 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung).

143 Die Kommission macht, erstens, in Bezug auf die angebliche automatische Erstreckung der angefochtenen Entscheidung auf das baskische Regionalrecht und die Nichtberücksichtigung einer gleichartigen steuerlichen Vergünstigung in der Autonomen Gemeinschaft Navarra geltend, dass dieses Recht von der angefochtenen Entscheidung eindeutig erfasst werde und dass es seine Ähnlichkeit mit Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995, der die gleichen wesentlichen Merkmale aufweise, erlaube, wie in der Entscheidung geschehen, mit Verweisungen zu arbeiten, um Wiederholungen zu vermeiden. Außerdem hätten die spanischen Behörden während des gesamten Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Entscheidung die Kommission niemals vom Bestehen einer Artikel 34 und den streitigen Maßnahmen gleichenden Steuerbestimmung unterrichtet, die in der Autonomen Gemeinschaft Navarra anwendbar gewesen wäre. Daher sei der von den baskischen Behörden gerügte angebliche Beurteilungsfehler nur die Folge fehlender Zusammenarbeit oder gar von Nachlässigkeit seitens der spanischen Behörden.

144 Zweitens ist die Kommission in Bezug auf die Rüge, sie sei willkürlich vorgegangen oder habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da sie den Umstand nicht geprüft habe, dass die streitigen Regelungen möglicherweise nur teilweise eine Beihilfe darstellten, der Ansicht, dass diese Begrenzung der Wirkungen der angefochtenen Entscheidung im Stadium ihrer Durchführung erfolge, in dem die spanischen Behörden bei jedem einzelnen Unternehmen zu ermitteln hätten, in Bezug auf welche Investitionen die Gewährung des Steuerabzugs nicht im Einklang mit den EGKS-Vertrag stehe.

145 Was drittens den angeblichen Verstoß gegen das in der Beitrittsakte vorgesehene Verfahren angehe, so sei diese Rüge unbegründet, da das Protokoll Nr. 10 zu dieser Akte gemäß deren Artikel 52 nur drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Gemeinschaften angewandt worden sei und nur Beihilfen im Zusammenhang mit Umstrukturierungsplänen der spanischen Eisen- und Stahlunternehmen betreffe.

146 Schließlich stellt die Kommission nicht in Abrede, dass sie nach Artikel 95 KS ermächtigt sei, Beihilfen im Einzelfall zu genehmigen, doch handele es sich dabei, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, um eine außerordentliche Befugnis und eine Ermessensfrage. Dies bedeute, dass die Kommission die Ausübung dieser Befugnis begründen müsse, jedoch keine Verpflichtung habe, die Gründe und schon gar nicht die wirtschaftlichen Gründe zu erläutern, aus denen sie von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht habe, um eine Beihilfe im Einzelfall zu genehmigen.

147 Zwar unterliege die Ausübung dieser Zuständigkeit der gerichtlichen Nachprüfung, doch sei diese auf die Prüfung beschränkt, ob eine Bestimmung des Vertrages oder eines zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakts verletzt worden sei oder ob ein Ermessensmissbrauch vorliege.

148 Außerdem seien die Ziele des Vertrages, die Unesid anführe, von dieser unvollständig aufgezählt worden. Denn zu diesen Zielen gehörten gemäß Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich KS auch die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen.

Würdigung durch den Gerichtshof

149 Zur Frage, ob die angefochtene Entscheidung für baskisches Regionalrecht gilt, genügt die Feststellung, dass die baskischen Behörden nichts vorgetragen haben, um darzutun, dass die Erwägungen, die diese Entscheidung in Bezug auf Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 rechtfertigen, wegen der Besonderheiten des Regionalrechts nicht auf dieses übertragbar wären.

150 Im Übrigen kann der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung bestimmte ähnliche Steuerregelungen, die in anderen Regionen Spaniens gelten, nicht erwähnt, ihre Rechtmäßigkeit nicht in Frage stellen.

151 Die Rüge, dass die Kommission nicht die Möglichkeit geprüft habe, dass die streitigen Maßnahmen nur teilweise Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS darstellten, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, da aus Randnummer 15 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung klar hervorgeht, dass diese die Anwendung dieser Maßnahmen nur im Hinblick auf den EGKS-Vertrag und damit nur im Hinblick auf EGKS-Unternehmen betrifft.

152 Zur Rüge, dass die Kommission das Verfahren gemäß dem Anhang des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte nicht eingeleitet habe, genügt die Feststellung, dass, wie die Kommission zu Recht ausführt, gemäß Artikel 52 dieser Akte dieses Protokoll nur drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Gemeinschaften anwendbar war und dass es auf alle Fälle nur die Umstrukturierungspläne der spanischen Eisen- und Stahlunternehmen betrifft.

153 Zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 KS ist darauf hinzuweisen, dass es dieser Artikel der Kommission erlaubt, nach dem dort vorgesehenen Verfahren Entscheidungen zu erlassen, mit denen ausnahmsweise die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl notwendig sind.

154 Einige dieser Entscheidungen lassen die Gewährung punktueller Beihilfen an bestimmte Stahlunternehmen zu, andere ermächtigen die Kommission, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten jedes Unternehmens, das die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Beschluss vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 20).

155 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, macht die Kommission von dieser Befugnis Gebrauch, wenn sie der Ansicht ist, dass die betreffende Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist. Ferner setzt dieses Genehmigungssystem nach seinem inneren Aufbau beim Erlass einer Einzelfallentscheidung durch die Kommission voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an sie richtet, bevor die Kommission prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnrn. 84 und 85).

156 Daher war die Kommission entgegen der Ansicht der Unesid im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, von Amts wegen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung das Verfahren nach Artikel 95 Absatz 1 KS zum Zweck der Genehmigung der streitigen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmungen einzuleiten.

157 Nach allem ist das Vorbringen der Streithelfer zurückzuweisen.

158 Aufgrund sämtlicher vorstehender Erwägungen ist die Klage insgesamt abzuweisen.


Kosten

159 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Vizcaya, die Diputación Foral de Guipúzcoa, die Juntas Generales de Guipúzcoa, das Gobierno del País Vasco und die Unión de Empresas Siderúrgicas (Unesid) tragen ihre eigenen Kosten.

Timmermans

Puissochet

Cunha Rodrigues

Schintgen

Colneric

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2004.

Der Kanzler

Der Präsident der Zweiten Kammer

R. Grass

C. W. A. Timmermans


1 – Verfahrenssprache: Spanisch.