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Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 – Diputación Foral de Álava u. a./Kommission

(Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01)

„Staatliche Beihilfen – Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden – Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage – Entscheidungen, mit denen Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Berufsverband – Zulässigkeit – Rücknahme eines Klagegrundes – Qualifizierung als neue oder als bestehende Beihilfen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1.                     Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 80-88)

2.                     Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeit – Erneute Prüfung nach Erlass eines früheren Zulassungsbeschlusses (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnr. 91)

3.                     Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Repräsentative Vereinigung, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt – Zulässigkeit in Rechtssachen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 93-100)

4.                     Verfahren – Streithilfeantrag – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 104-107, 110-111)

5.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 117-128)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 134-136, 140, 195)

7.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Begründung (Art. 87 Abs. 2 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 146-148)

8.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 152-153)

9.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfen geringen Umfangs – Vorübergehende Beihilfen – Unerheblichkeit (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 158)

10.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Nationale Regelung, mit der eine Steuergutschrift eingeführt wird (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 169-173, 177-178)

11.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Von regionalen oder lokalen Einrichtungen gewährte Beihilfen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 189)

12.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Spezifische steuerliche Maßnahme – Selektiver Charakter der Maßnahme – Rechtfertigung mit dem Wesen oder der Struktur des Steuersystems – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 190-191, 195-196)

13.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 210-211)

14.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 219-222)

15.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als bestehende Beihilfe – Kriterien – Maßnahme, mit der eine bestehende Beihilferegelung wesentlich geändert wird – Ausschluss (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 239-246)

16.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als bestehende Beihilfe – Kriterien – Entwicklung des Gemeinsamen Marktes (Art. 87 EG und 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. v) (vgl. Randnrn. 251, 253, 257)

17.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Recht der Beteiligten zur Stellungnahme (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 266-279)

18.                     Verfahren – Streithilfe – Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 3) (vgl. Randnrn. 301-303)

19.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfverfahren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 – Keine Verpflichtung zur Einhaltung spezifischer Fristen – Grenze – Beachtung der Erfordernisse der Rechtssicherheit – Verpflichtung, die auf eine Beschwerde hin eingeleitete vorläufige Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 305-315)

20.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Berechtigtes Vertrauen der Begünstigten – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 316-320)

21.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase – Einhaltung einer angemessenen Frist (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 339-344, 349)

22.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 374-377)

Gegenstand

In den Rechtssachen T-230/01 und T-267/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), in den Rechtssachen T-231/01 und T-268/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) und in den Rechtssachen T-232/01 und T-269/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-230/01, T-231/01, T-232/01, T-267/01, T-268/01 und T-269/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

In den Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01

–        tragen das Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya, das Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa und die Comunidad autónoma del País Vasco − Gobierno Vasco ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja;

–        tragen die Confederación Empresarial Vasca (Confebask), die Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya und die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa ihre eigenen Kosten.

4.

In den Rechtssachen T-267/01 bis T-269/01 trägt die Confebask ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja.