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SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

CHRISTINE Stix-Hackl

vom 8. September 2005(1)

Rechtssache C-148/04

Unicredito Italiano SpA

gegen

Agenzia delle Entrate Ufficio Genova 1

(Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria Genua [Italien])

„Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 – Staatliche Beihilfen – Artikel 87 EG – Steuervorteile für Banken – Rückforderung – Verhältnismäßigkeit – Vertrauensschutz“

Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Sachverhalt und Verfahren

A – Hintergrund der angefochtenen Entscheidung

B – Verfahren vor der Kommission, angefochtene Entscheidung und Durchführung der angefochtenen Entscheidung

C – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

D – Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten

III – Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens und der Vorlagefragen

A – Zur Zulässigkeit des Verfahrens im Hinblick auf die Klage beim Gericht erster Instanz

B – Gegenstand und Zulässigkeit der Vorlagefragen

IV – Zur ersten und zweiten Vorlagefrage (Prüfung der Gültigkeit)

A – Verstoß gegen Artikel 87 EG

1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Qualifizierung der streitigen Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG

a) Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

b) Würdigung

c) Zur Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und c EG

i) Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

ii) Würdigung

2. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

a) Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

b) Würdigung

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

b) Würdigung

4. Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG

a) Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

b) Würdigung

5. Ergebnis der Gültigkeitsprüfung

V – Zur dritten Vorlagefrage (Auslegung)

VI – Kostenentscheidung

VII – Ergebnis





I –    Einleitung

1.     Die Commissione tributaria Genua hat mit Beschluss vom 11. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. März 2004, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche zum einen die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken eingeführt hat(2), zum anderen die Auslegung des Artikels 87 EG, des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(3) sowie verschiedener allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffen.

2.     Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Unicredito Italiano SpA mit Sitz in Genua (im Folgenden: Unicredito) mit der Agenzia delle Entrate, Amt Genua 1 (im Folgenden: Agenzia) über die Rückerstattung von Steuernachzahlungen, die Unicredito aufgrund der italienischen Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung geleistet hat.

II – Sachverhalt und Verfahren

A –    Hintergrund der angefochtenen Entscheidung

3.     Bis in die 80er Jahre war der italienische Bankensektor zum Teil in Staatsbesitz und allgemein unter starkem staatlichem Einfluss sowie von einer Spezialisierung und Regionalisierung geprägt. Ab Anfang der 80er Jahre leiteten die italienischen Behörden einen Privatisierungsprozess der Banken ein, der außerdem zu einer durchschnittlichen Vergrößerung der Banken führen und die Spezialisierung der Banken aufheben sollte. Mit dem Gesetz Nr. 218/90 vom 30. Juli 1990, dem so genannten „Gesetz Amato“ (im Folgenden: Gesetz Amato), ergriff die italienische Regierung grundlegende Maßnahmen zu einer schrittweisen Privatisierung des Bankensektors.

4.     Die Banken, die sich in Staatsbesitz befanden, konnten dadurch in Aktiengesellschaften umgewandelt werden und wurden im Jahre 1993 dazu verpflichtet. Ihre Aktien wurden auf dem Markt platziert oder gewinnorientierten Einrichtungen, die als „Bankenstiftungen“ bezeichnet wurden, übertragen. Im Rahmen letzterer Vorgänge kam es zu folgender Spaltung: Die neu gegründeten Banken (für diese hier allgemein: die Banken) übernahmen das Bankengeschäft, während die Bankenstiftungen die Anteile der Banken besaßen sowie verwalteten und so diese Banken kontrollierten. Aufgrund bestimmter im Gesetz Amato enthaltener Steuervorschriften konnten die Bankenstiftungen auf die Banken auch bestimmte Anlagegüter und sonstige Vermögenswerte, die für den Gesellschaftszweck der Banken nicht unerlässlich waren, übertragen.

5.     Ende der 90er Jahre ergriff die italienische Regierung neuerliche Maßnahmen, um die Umstrukturierung und Konsolidierung des Bankensektors zu fördern. Das Gesetz Nr. 461/98 vom 23. Dezember 1998 (im Folgenden: Gesetz Ciampi) ermächtigte die Regierung u. a. zur Annahme fiskalischer Regelungen zur Erleichterung der Rückübertragung der Anlagegüter und sonstigen Vermögenswerte der Banken, die für deren Gesellschaftszweck nicht unerlässlich waren, an die Bankenstiftungen sowie zur Erleichterung der Umstrukturierung des Bankensektors durch Zusammenschlüsse zwischen Banken oder ähnlicher Umstrukturierungsmaßnahmen.

6.     Das Gesetz Ciampi wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 153/99 vom 17. Mai 1999 (im Folgenden: Dekret Nr. 153/99) umgesetzt, welches steuerliche Sonderregelungen für bestimmte Transaktionen der Umstrukturierung und Rückübertragung vorsieht. Diese durch das Gesetz Ciampi und das Dekret Nr. 153/99 (im Folgenden: streitige Beihilferegelung) eingeführten Maßnahmen werden in Randnummer 5 der angefochtenen Entscheidung beschrieben.

7.     Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht es im Ausgangsverfahren um die in Nummer 1 der Randnummer 5 der angefochtenen Entscheidung wie folgt beschriebene Maßnahme (im Folgenden: streitige Maßnahme):

Senkung auf 12,5 % des Anteils der Körperschaftsteuer (IRPEG) für die Banken, die einen Zusammenschluss oder eine ähnliche Umstrukturierungstransaktion vornehmen, und zwar in fünf aufeinander folgenden Steuerjahren, sofern die Gewinne in eine Sonderrücklage eingestellt werden, die drei Jahre lang nicht ausgeschüttet wird. Die für die Sonderrücklage bestimmten Gewinne dürfen 1,2 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtheit der Forderungen und Verbindlichkeiten der an der Fusion beteiligten Banken und dem entsprechenden Betrag der größten teilnehmenden Bank nicht überschreiten (Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 des Dekrets Nr. 153/99).

B –    Verfahren vor der Kommission, angefochtene Entscheidung und Durchführung der angefochtenen Entscheidung

8.     Aufgrund einer einschlägigen parlamentarischen Anfrage begann die Kommission im März 1999 mit Vorerhebungen betreffend die streitige Beihilferegelung. Im Zuge des beihilferechtlichen Verfahrens teilte die Kommission mit Schreiben vom 23. März 2000 den italienischen Behörden mit, dass die streitige Beihilferegelung Beihilfeelemente enthalten könnte und forderte sie auf, sie vorläufig nicht mehr anzuwenden. Mit Schreiben vom 12. April 2000 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie die Anwendung der streitigen Beihilferegelung aussetzen würden, sodass die Steuererleichterungen nur in den Jahren 1998, 1999 und 2000 gewährt worden sein dürften.

9.     Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 teilte die Kommission der italienischen Regierung die Eröffnung eines beihilferechtlichen Verfahrens mit. Im Rahmen dieses Verfahrens hat neben anderen Banken auch Unicredito mit Schreiben vom 10. März 2001 Stellung genommen.

10.   Am 11. Dezember 2001 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, dass die in der streitigen Beihilferegelung enthaltenen Maßnahmen zugunsten der Banken – bis auf die in Randnummer 5 unter der Nummer 5 der angefochtenen Entscheidung genannte Maßnahme – mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten (Artikel 1 und 2 der Entscheidung). Die Kommission verpflichtete die italienische Regierung außerdem, die streitige Beihilferegelung aufzuheben (Artikel 3 der Entscheidung), die aufgrund der rechtswidrigen Regelungen gewährten Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern (Artikel 4 der Entscheidung) und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Entscheidung von den zur Umsetzung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen (Artikel 5 der Entscheidung).

11.   Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung (im Folgenden: Rückforderungsanordnung) ist hier wörtlich wiederzugeben:

„(1) Italien trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um die auf der Grundlage der Regelung nach Artikel 1 den Empfängern gewährten Beihilfen, die ihnen bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden, von ihnen zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts, sofern diese die sofortige und effektive Anwendung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes ermittelt, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird.“

12.   Um der angefochtenen Entscheidung nachzukommen, wurde die streitige Beihilferegelung zunächst vom Steuerjahr 2001 an ausgesetzt. Sodann wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 282/02 vom 24. Dezember 2002, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003, über Dringlichkeitsbestimmungen auf dem Gebiet „gemeinschafts- und steuerrechtlicher Verpflichtungen, der Erhebung und der Buchungsverfahren“(4), den Banken, die von der streitigen Beihilferegelung profitiert hatten, die Nachzahlung eines Steuerbetrags zuzüglich Zinsen vorgeschrieben, der jenem der infolge der streitigen Beihilferegelung in den Steuerjahren, für die diese galt, nicht gezahlten Steuern entspricht (im Folgenden: nationale Steuerrückforderung).

C –    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13.   Zu den von einer Rückforderung betroffenen Banken gehört Unicredito, welche aus dem Zusammenschluss von sechs ehemals eigenständigen Banken hervorgegangen ist, die von den in der streitigen Maßnahme vorgesehenen Steuererleichterungen profitiert hatten.

14.   Im Ausgangsverfahren ist über die Klage zu entscheiden, die Unicredito gegen die mit stillschweigender Entscheidung der Agenzia erfolgte Ablehnung ihres Antrags erhoben hat, die von ihr zunächst aufgrund der nationalen Rückforderung nachgezahlten Steuern und Zinsen in Höhe von insgesamt 244 712 646,05 EUR zurückerstattet zu bekommen.

15.   Unicredito macht im Ausgangsverfahren zur Begründung ihres Erstattungsanspruchs geltend, dass die streitige Beihilferegelung nichts anderes sei als die Fortführung von Gesetzen wie dem Gesetz Amato, die schon einige Jahre zuvor ergangen seien und dem Wettbewerb nicht schaden würden, weil alle Banken, einschließlich der Niederlassungen ausländischer Banken, in den Genuss der Steuererleichterungen hätten gelangen können, während die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Tätigkeitsbereichen objektiv gerechtfertigt sei. Unicredito beanstandet des Weiteren die Rückwirkung der Steuergesetze, mit denen die Rückzahlung angeordnet wird, welche in der italienischen Rechtsordnung in Grundsätzen wie dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit ihre Grenze finde. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die bezüglich des Gesetzes Amato vertretene Auslegung. Schließlich macht Unicredito geltend, dass die angefochtene Entscheidung, die der nationalen Rückforderung der nicht erhobenen Steuern zugrunde liegt, rechtswidrig sei. Hilfsweise hat Unicredito im Ausgangsverfahren die Vorlage der Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung beantragt, die dem Gerichtshof nun vorgelegt worden sind.

16.   Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die gemeinschaftlichen Vorlagefragen hinsichtlich der nationalen Steuerrückforderung zu Recht unter den beiden Gesichtspunkten der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Vorschrift mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit aufgeworfen werden.

17.   Unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines gerechtfertigten Vertrauens geht das vorlegende Gericht auf die streitige Maßnahme und deren Ziele ein und verweist dabei vor allem auf die Kontinuität, in der diese Maßnahme im Verhältnis zum Gesetz Amato stehe und darauf, dass die Kommission das Gesetz Amato nicht beanstandet habe.

18.   Das vorlegende Gericht führt auch aus, dass die Möglichkeit, von der streitigen Beihilferegelung zu profitieren, eine der Voraussetzungen dargestellt habe, nach denen die einzelnen Banken die Durchführbarkeit der betreffenden Zusammenschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt hätten. Daher hätte eine Änderung der mit der streitigen Beihilferegelung eingeführten Steuerregelung angesichts der Bedeutung der Rückzahlung negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzwesens und würde auf jeden Fall zu einer ungerechten Änderung der Bewertungsmaßstäbe für bereits umgesetzte Unternehmensentscheidungen führen. Folglich würde das berechtigte Vertrauen eine Rückwirkung der angefochtenen Entscheidung ausschließen.

19.   Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, so führt das vorlegende Gericht u. a. aus, dass es rational nicht zu erklären sei, warum die Rückforderung der gesamten Steuerdifferenz eher als die nur eines Teils davon geeignet sein sollte, die Wiederherstellung des Status quo zu bewirken.

20.   Vor diesem Hintergrund hat die Commissione tributaria provinciale Genua dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Entscheidung Nr. 2002/581/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2001 nichtig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil die Bestimmungen des Gesetzes Ciampi und des entsprechenden Gesetzesdekrets über die Banken entgegen der Ansicht der EG-Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder jedenfalls unter die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und c EG Vertrag fallen?

2.      Ist insbesondere Artikel 4 der genannten Entscheidung nichtig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil die Kommission

a)      die Pflicht zur Abgabe einer angemessenen Begründung im Sinne des Artikels 253 EG-Vertrag verletzt hat und/oder

b)      den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verletzt hat und/oder

c)      den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat.

3.      Steht jedenfalls die zutreffende Auslegung der Artikel 87 ff. EG-Vertrag, des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere derjenigen, die in der Begründung aufgeführt sind, der Anwendung des Artikels 1 des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 über Dringlichkeitsbestimmungen auf dem Gebiet „gemeinschafts- und steuerrechtlicher Verpflichtungen, der Erhebung und der Buchungsverfahren“, suppl. ord. Nr. 29 zur Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22. Februar 2003) entgegen?

D –    Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten

21.   Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung Gegenstand mehrerer Verfahren sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem Gericht erster Instanz ist.

22.   In der Rechtssache C-66/02, in der ich ebenfalls heute Schlussanträge unterbreite – und auf die ich unter Anführung der dortigen Nummern auch verweisen werde –, ist über die am 28. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingelangte Nichtigkeitsklage der Italienischen Republik gegen die Kommission zu entscheiden(5). Diese und die vorliegende Rechtssache wurden in gemeinsamer mündlicher Verhandlung vor dem Gerichtshof behandelt.

23.   Außerdem wurden dem Gerichtshof in der Rechtssache C-336/04 mit Vorlagebeschluss der Commissione Tributaria Provinciale di Pordenone vom 14. Juli 2004 im Wesentlichen dieselben Fragen wie im vorliegenden Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt(6). Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Präsidenten vom 10. September 2004 bis zur Entscheidung in den Rechtssachen C-66/02 und C-148/04 ausgesetzt.

24.   Schließlich wurde bereits am 21. Februar 2002 von der Associazione Bancaria Italia (ABI), einem Bankenverband, der auch Unicredito repräsentiert, ebenso wie von sechs weiteren Banken, gegen die angefochtene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz erhoben(7). Diese sieben Nichtigkeitsklagen wurden mit Beschlüssen des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2003 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-66/02 jeweils ausgesetzt.

25.   In der vorliegenden Rechtssache haben Unicredito, die Kommission sowie die italienische Regierung schriftlich wie mündlich Stellung genommen. Im Folgenden wird, soweit dies erforderlich ist, nur das Parteienvorbringen von Unicredito gesondert wiedergegeben. Auf die Vorbringen der italienischen Regierung, welche vor allem auf ihre Klageschrift in der Rechtssache C-66/02 verwiesen hat, und der Kommission wird gegebenenfalls im Rahmen der Würdigung Bezug genommen.

III – Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens und der Vorlagefragen

A –    Zur Zulässigkeit des Verfahrens im Hinblick auf die Klage beim Gericht erster Instanz

26.   Der erste Aspekt, der von der Kommission aufgegriffen wurde und der die Zulässigkeit dieses Verfahrens insgesamt in Frage stellen könnte, betrifft die Möglichkeit als solche, dass, wie im vorliegenden Fall, die Gültigkeit einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung von einer natürlichen oder juristischen Person im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens in Frage gestellt wird.

27.   Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane zusammen mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG und der Einrede der Unanwendbarkeit gemäß Artikel 241 EG in ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren einfügt, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Gemeinschaftshandlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese nationalen Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen(8).

28.   Damit wird bereits angedeutet, dass im gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystem die Zulässigkeit einer mittelbaren Anfechtung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans durch eine natürliche oder juristische Person über ein Vorabentscheidungsverfahren davon abhängt, ob die Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, diese Handlung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG beim Gericht erster Instanz anzufechten. Das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft wurde insofern auch als System „kommunizierender Gefäße“ bezeichnet, wobei die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte normalerweise jene des nationalen Gerichts ausschließt und umgekehrt(9).

29.   Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-188/92 (TWD Deggendorf)(10) hingewiesen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass „der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben ?kann?, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen“(11).

30.   Wie sich aber aus diesem Urteil ergibt, soll mit diesem Ausschluss der Möglichkeit einer Anfechtung einer Kommissionsentscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden; es soll verhindert werden, dass die Bestandskraft, die diese Entscheidung dem Betroffenen gegenüber nach Ablauf der Frist für die Klage, die ihm nach Artikel 230 Absatz 4 EG offen stehen würde, besitzt, zu umgehen(12).

31.   Dies trifft jedoch in einem Fall nicht zu, in dem die betreffende Einzelperson fristgerecht eine entsprechende Klage vor dem Gericht erster Instanz eingereicht hat(13), was im vorliegenden Zusammenhang in Form der beim Gericht erster Instanz eingereichten Klage der ABI, durch die auch Unicredito vertreten wird, geschehen ist.

32.   Im vorliegenden Fall liegt daher insoweit kein Grund gegen die Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsverfahrens vor.

B –    Gegenstand und Zulässigkeit der Vorlagefragen

33.   In Anbetracht der Formulierung der Vorlagefragen und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss hat die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage erhoben und geltend gemacht, dass der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht einen Verstoß gegen Artikel 87 EG zu prüfen habe. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auch die Frage aufgeworfen, inwieweit die im vorliegenden Verfahren von Unicredito vorgetragenen Argumente bei der Prüfung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen sind.

34.   Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer betont hat, dass es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahren sachdienliche Antwort zu geben(14).

35.   In dieser Hinsicht steht es dem Gerichtshof frei, im Falle ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung oder gegebenenfalls einer Gültigkeitsprüfung bedürfen(15).

36.   Was den Prüfungsrahmen des Gerichtshofes in Vorabentscheidungsverfahren betrifft, so wird dieser gemäß der Aufgabenverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof grundsätzlich vom vorlegenden Gericht abgesteckt, wobei sich dieser Rahmen aus dem Vorlagebeschluss ergibt(16). In Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit prüft der Gerichtshof in diesem Rahmen(17) und im Lichte der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten(18), ob Faktoren vorliegen, die die Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung beeinträchtigen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die in den Vorlagebeschlüssen gemachten Angaben nicht nur dazu dienen, dem Gerichtshof zweckmäßige Antworten zu ermöglichen, sondern sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen wie die Kommission in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben(19).

37.   Der Gerichtshof hat es jedoch diesbezüglich etwa als ausreichend erachtet, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans hegt, wobei er berücksichtigt hat, dass die schriftlichen Erklärungen während des mündlichen Verfahrens ergänzt und vervollständigt werden können(20).

38.   Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht(21).

39.   Die Kommission hat nun in Bezug auf die erste Vorlagefrage im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Ausgangsverfahren lediglich um die Ungültigkeit der Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung, nicht um die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung insgesamt gehe.

40.   Unicredito hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung, die durch die nationale Steuerrückforderung umgesetzt wird, rechtswidrig ist, und zwar, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, auch mit Argumenten, die nicht nur die Rückforderungsanordnung betreffen, sondern auch die Qualifizierung der streitigen Maßnahme als Beihilfe. Dazu ist festzustellen, dass die Verpflichtung, die durch die streitige Maßnahme erhaltene Steuererleichterung zurückzuzahlen, auch in einem offenbaren Zusammenhang mit der Frage der Qualifizierung dieser Maßnahme als Beihilfe steht. Es fehlt daher nicht offensichtlich an einem Zusammenhang der ersten Vorlagefrage mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

41.   Außerdem geht aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage sowie aus den Angaben im Vorlagebeschluss – insbesondere den darin wiedergegebenen Argumenten von Unicredito – hervor, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bzw. der Anwendung von Artikel 87 EG hegt.

42.   Insoweit ergibt sich kein Grund für eine Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage.

43.   Die Kommission hat sodann vorgetragen, dass es nicht zulässig sei, den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer nationalen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu befragen.

44.   Zwar ist der Kommission darin zuzustimmen, dass der Gerichtshof nicht generell über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befragt werden kann und dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist(22). Jedoch fußt eine Feststellung, wonach es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt, in Wirklichkeit – abgesehen von der in der Praxis weniger bedeutenden Frage der Erfüllung der in Artikel 87 Absatz 2 EG normierten Legalausnahmen(23) – auf zwei Komponenten, nämlich zum einen der Qualifizierung einer Regelung als Beihilfe gemäß den Tatbestandsmerkmalen des in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten Beihilfenverbots und zum anderen auf der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 87 Absatz 3 EG genannten Ausnahmen(24) vorliegen. Der Gerichtshof kann in diesem Zusammenhang zum Ersten überprüfen, ob die fragliche Beihilfemaßnahme oder Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG als Beihilfe im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Zum Zweiten verfügt die Kommission zwar hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG über ein weitgehendes Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt(25) und der Gerichtshof darf daher die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt, nicht durch seine eigene ersetzen(26) und kann aus diesem Grund auch keine Entscheidung darüber treffen, ob eine Beihilfemaßnahme letztlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Jedoch unterliegt diese Beurteilung der Kommission dennoch der – wenn auch weitgehend eingeschränkten – Kontrolle des Gerichtshofes(27).

45.   Die skizzierten Kontrollmöglichkeiten des Gerichtshofes hinsichtlich der Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt muss der Gerichtshof – nicht zuletzt im Hinblick auf die notwendige Kohärenz zwischen der Nichtigkeitsklage und dem Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung im gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystem – auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung wahrnehmen können(28).

46.   Ich bin daher der Auffassung, dass die erste Vorlagefrage nicht unzulässig ist und das vorlegende Gericht mit dieser Frage den Gerichtshof ersucht, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 87 Absatz 3 EG zu prüfen.

47.   Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof offenbar wissen, ob sich eine Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung aus den Gründen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt.

48.   Mit der dritten Frage, die als Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht formuliert ist, fragt das vorlegende Gericht offenbar wiederum nach der Vereinbarkeit mit den bereits im Rahmen der ersten beiden Vorlagefragen genannten Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, jedoch diesmal mit Bezug auf die nationale Steuerrückforderung.

49.   Im Folgenden ist also zunächst zu prüfen, ob sich eine Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung aus folgenden Gründen ergibt: Verstoß gegen Artikel 87 (Absätze 1 und 3) EG, Verletzung der Begründungspflicht sowie Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

IV – Zur ersten und zweiten Vorlagefrage (Prüfung der Gültigkeit)

A –    Verstoß gegen Artikel 87 EG

1.      Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Qualifizierung der streitigen Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG

a)      Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

50.   Zunächst geht es dem vorlegenden Gericht um die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung unter dem Aspekt, ob die Kommission die streitigen Maßnahmen zu Recht als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG qualifiziert hat. Unicredito macht im Wesentlichen mit denselben Argumenten, wie sie die italienische Regierung in der Rechtssache C-66/02 vorgetragen hat und auf die insofern verwiesen werden kann(29), geltend, dass die streitige Maßnahme nicht die Merkmale der Vorteilsgewährung, der Staatlichkeit der Mittel, der Selektivität des gewährten Vorteils sowie der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten aufweise. Insbesondere beanstandet sie die Feststellung in Randnummer 33 der angefochtenen Entscheidung, wonach die streitige Maßnahme hinsichtlich der relativen Größe der beteiligten Unternehmen nicht neutral sei. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht nicht das Konzept der De-minimis-Beihilfe angewandt, obwohl sie selbst anerkenne, dass bestimmte Maßnahmen in manchen Einzelfällen unter die De-minimis-Schwellenwerte fallen könnten.

b)      Würdigung

51.   Vorab ist zum Einen festzuhalten, dass – wie die Kommission auch in Randnummer 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht individuelle Beihilfen, sondern die (streitige) Beihilferegelung als solche ist. Nach der Rechtsprechung darf sich die Kommission darauf beschränken, eine Beihilferegelung „abstrakt“ nach deren allgemeinen Merkmalen zu untersuchen um festzustellen, ob sie nach diesen Merkmalen Beihilfeelemente enthält(30). Die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung kann daher nicht mit Verweis auf individuelle Beihilfen bzw. Anwendungsfälle, wie etwa konkret jenen von Unicredito, in Frage gestellt werden. Gegenstand der Prüfung ist also, ob die einen Teil der streitigen Beihilferegelung bildende streitige Maßnahme, von der Unicredito profitiert hat, zu Recht aufgrund ihrer allgemeinen Merkmale von der Kommission als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG qualifiziert worden ist.

52.   Was diese Frage betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass Artikel 87 Absatz 1 EG die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art definiert, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

53.   Nach ständiger Rechtsprechung ist demnach die Erfüllung der folgenden kumulativen Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieses Artikels maßgeblich: i) Die Maßnahme muss einigen Unternehmen oder einigen Produktionszweigen einen einseitigen Vorteil gewähren; ii) der Vorteil muss unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden; iii) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; und iv) sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können(31).

54.   Ich habe in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-66/02 bereits geprüft, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale in Bezug auf die streitige Beihilferegelung, die auch die streitige Maßnahme umfasst, ausgegangen ist, und bin zu dem Schluss gekommen, dass dies zu bejahen ist.

55.   Auf die entsprechenden Passagen kann also hier verwiesen werden: Bezüglich des Vorliegens einer Begünstigung verweise ich auf meine Ausführungen unter den Nummern 47 bis 57 der genannten Schlussanträge, in denen ich mich insbesondere auch zur streitigen Maßnahme äußere; in Bezug auf das Merkmal der Vorteilsgewährung aus staatlichen Mitteln auf meine Ausführungen in den Nummern 63 und 64 der genannten Schlussanträge. Aus den Gründen, die ich sodann in den Nummern 65 bis 84 der genannten Schlussanträge angeführt habe, halte ich auch die streitige Maßnahme für – jedenfalls sektoriell – selektiv. Wie ich in den Nummern 82 und 83 der genannten Schlussanträge weiter ausgeführt habe, erübrigt sich daher insbesondere die Prüfung, ob die streitige Maßnahme darüber hinaus innerhalb des Sektors, also etwa in Bezug auf die Größe der Banken, selektiv ist. Bezüglich der Frage, ob die Kommission zu Recht von einer Verfälschung des Wettbewerbs und von einer Beeinträchtigung des Handels ausgehen durfte, ist schließlich auf meine Ausführungen in den Nummern 89 bis 99 der genannten Schlussanträge zu verweisen.

56.   Was schließlich das Vorbringen von Unicredito betrifft, wonach bestimmte Maßnahmen in manchen Einzelfällen unter die De-minimis-Schwelle fallen könnten, so genügt der Hinweis, dass, wie ich bereits ausgeführt habe, Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht individuelle Beihilfen, sondern eine Beihilferegelung als solche war und der Umstand, dass Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Beihilferegelung gewährt wurden, im Einzelfall gegebenenfalls unter der De-minimis-Schwelle bleiben, irrelevant ist(32).

57.   Demnach ist festzustellen, dass der Ungültigkeitsgrund des Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 1 EG unbegründet ist.

c)      Zur Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und c EG

i)      Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

58.   Unicredito ist außerdem der Ansicht – auf die sich auch das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss bezogen hat –, dass die Kommission gegen Artikel 87 Absatz 3 b und c EG verstoßen habe. Tatsächlich seien die streitigen Maßnahmen dazu bestimmt, die vollständige und endgültige Privatisierung des italienischen Bankensektors zu fördern, und hätten daher als „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ oder „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“ im Sinne dieser Bestimmungen und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden müssen.

ii)    Würdigung

59.   Wie ich bereits weiter oben ausgeführt habe, verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, weshalb der Gerichtshof die Beurteilung der Vereinbarkeit, zu der die zuständige Behörde gelangt ist, nicht durch seine eigene ersetzen darf(33).

60.   Daher ist es auch nicht Aufgabe des Gerichtshofes, festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären ist oder erklärt werden hätte können(34).

61.   Vielmehr hat sich die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung des Ermessens der Kommission auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu beschränken(35).

62.   Soweit Unicredito Begründungsmängel der Entscheidung geltend gemacht hat, verweise ich auf meine Ausführungen hier unten in den Nummern 89 ff. In den übrigen Punkten entsprechen die Argumente Unicreditos im Zusammenhang mit Artikel 87 Absatz 3 EG im Wesentlichen jenen der italienischen Regierung, die ich bereits in den Nummern 113 bis 125 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-66/02 gewürdigt habe, wo ich zu dem Ergebnis gelangt bin, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtmäßig ist.

63.   Demnach weist meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG rechtsfehlerhaft ist.

2.      Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

a)      Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

64.   Das vorlegende Gericht fragt sich des Weiteren, ob die Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße. Es verweist im Vorlagebeschluss darauf, dass die streitige Maßnahme in der Logik und Kontinuität des Gesetzes Amato stehe, welches die Kommission selbst für rechtmäßig bzw. für mit Artikel 87 EG vereinbar gehalten habe. Ein offensichtliches Problem des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ergebe sich auch daraus, dass die Möglichkeit, von der streitigen Beihilferegelung zu profitieren, eine der Voraussetzungen dargestellt habe, auf deren Grundlage die einzelnen Banken die Durchführbarkeit der betreffenden Zusammenschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt hätten.

65.   Das vorlegende Gericht hat damit im Wesentlichen die Argumente von Unicredito zu diesem Aspekt wiedergegeben, mit denen diese geltend macht, dass die Ähnlichkeit in Zweck und Inhalt der streitigen Beihilferegelung mit dem Gesetz Amato eine Vermutung der Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG begründen würde. Das Verhalten der Kommission bezüglich des Gesetzes Amato begründe nach Unicredito einen „außerordentlichen Fall“ von berechtigtem Vertrauen, der die Unternehmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vor der Rückforderung der Beihilfe schützen könne. Außerdem irre die Kommission in ihrer Annahme, dass ausschließlich die Bestimmungen des Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Amato die Grundlage für die Entstehung eines berechtigten Vertrauens seien. Viel eher könne das berechtigte Vertrauen im Zusammenhang mit der Steuermaßnahme des Artikels 7 Absatz 3 des Gesetzes Amato entstehen, weil letztere Bestimmung in sehr ähnlicher Weise wie Artikel 22 und 23 des Gesetzes Ciampi angewendet würde.

b)      Würdigung

66.   Der Gerichtshof hat die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung in ständiger Rechtsprechung als „logische Folge“ ihrer Rechtswidrigkeit bezeichnet(36). Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 darf die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe verlangen, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

67.   Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG eine Beihilfe gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen kann, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Anderenfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihre Wirkung zu nehmen(37).

68.   Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich von einer Beihilfe begünstigte Unternehmen ausnahmsweise auf Umstände berufen können, aufgrund deren ihr Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe geschützt wird(38). Da aber die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich „regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde“(39).

69.   Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, sodass sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG rechtswidrig ist, zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben(40).

70.   Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die streitige Beihilferegelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG ohne vorherige Anmeldung eingeführt worden ist.

71.   Außerdem liegt meiner Ansicht nach kein Umstand vor, der geeignet wäre, ausnahmsweise ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.

72.   Grundsätzlich ist nämlich erstens zu bedenken, dass die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG entsprechend den Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängt und eine genaue Analyse von Fall zu Fall der technischen und rechtlichen Eigenschaften der jeweiligen staatlichen Maßnahme und ihres wirtschaftlichen Kontextes verlangt(41).

73.   Außerdem verfügt zweitens die Kommission, wie ich bereits weiter oben festgestellt habe(42), hinsichtlich der Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind(43).

74.   Gerade weil sich das Beihilfenrecht, wie die italienische Regierung insofern richtig ausgeführt hat, in die wirtschaftlichen Realitäten einfügen muss, handelt es sich drittens bei der Beihilfenkontrolle im Sinne des Vertrags darüber hinaus auch nicht um ein statisches Konzept. Dies hat der Rat etwa im vierten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 659/1999 wie folgt zum Ausdruck gebracht:

„Die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozess, der sich in der ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfe widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu Beihilfen geworden sein.“

75.   Angesichts dieser Aspekte des Beihilfenrechts kann der Umstand, dass die Kommission früher gegen das Gesetz Amato keinen Einwand erhoben hat, nicht ausreichen, um ein berechtigtes Vertrauen der begünstigten Unternehmen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilferegelung zu begründen, selbst wenn diese Regelung mit dem Gesetz Amato in einer gewissen zeitlichen und/oder logischen Kontinuität steht und beiden Regelungen globale Ziele wie die Privatisierung des Bankenwesens gemein sind. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Kommission das Gesetz Amato lediglich hinsichtlich einiger Aspekte – insbesondere im Hinblick auf Kapitalaufstockungen – geprüft hat.

76.   Nach alledem ist daher festzustellen, dass bezüglich der Rückforderungsanordnung kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt. Da sichtlich darüber hinaus keine gesonderten Argumente vorgetragen wurden, die das Vorliegen einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit begründen könnten, ist meiner Ansicht nach auch dieser Vorwurf als unbegründet zurückzuweisen.

77.   Demnach ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hinweist, dass die Rückforderungsanordnung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutz oder der Rechtssicherheit verstoßen würde.

3.      Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a)      Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

78.   Das vorlegende Gericht fragt sodann danach, ob die Rückforderungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es sei unbestreitbar, dass rational nicht zu erklären sei, warum die Rückforderung der gesamten Steuerdifferenz eher als die nur eines Teils davon geeignet sein soll, die Wiederherstellung des Status quo zu bewirken. Zu berücksichtigen sei u. a., dass die streitige Beihilferegelung den Banken einen Anreiz für Zusammenschlüsse geben sollte und dass ein rückwirkender Widerruf des Vorteils des Zusammenschlusses die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen privaten Wirtschaftssubjekten grundlegend ändern würde. Das vorlegende Gericht verweist auch auf die Stabilität des Finanzwesens.

79.   Unicredito führt aus, dass die Kommission, indem sie nicht eine graduelle, sondern die vollständige und unverzügliche Rückforderung der Beihilfe angeordnet habe, gegen den im Lichte von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 anwendbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Die rückwirkende Rückforderung sei sowohl für Unicredito als auch für den gesamten italienischen Bankensektor von großem Nachteil, weil sie die auf der Grundlage der streitigen Maßnahmen entstandenen wirtschaftlichen Verbindungen grundlegend verändere. Die Folgen der Rückforderung seien für die betroffenen Unternehmen spürbar schlimmer, als wenn die streitige Maßnahme nie angewendet worden wäre.

b)      Würdigung

80.   Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung – der gesamten Beihilfe – die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist(44). Nach ständiger Rechtsprechung kann aus diesem Grund die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde(45).

81.   Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt(46).

82.   Der Gerichtshof hat aufgrund dieser Funktion festgestellt, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt(47).

83.   Als derartige außergewöhnliche Umstände, die eine Rückforderungsanordnung unverhältnismäßig machen könnten, hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-372/97(48) nicht einmal angesehen, dass die Rückzahlung für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde.

84.   Im Lichte dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen die geltend gemachten Nachteile, die die fragliche Rückzahlung für die betroffenen Banken, den Bankensektor als solchen oder das italienische Finanzwesen zur Folge habe, meiner Ansicht nach keine Umstände dar, die die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung unverhältnismäßig erscheinen ließen. Dass Unternehmen auf der Grundlage von Beihilfen wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, wird insbesondere bei Anreizmaßnahmen häufig der Fall sein. Dies kann jedoch nicht an sich die Rückforderung der Beihilfe unverhältnismäßig machen, da ansonsten, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Beihilfenverbots im Allgemeinen und die Funktion der Rückforderung im Besonderen weitgehend beeinträchtigt würden.

85.   Schließlich wurde in diesem Verfahren auch nicht vorgetragen, dass die Rückforderung absolut unmöglich wäre(49).

86.   Demzufolge weist nichts darauf hin, dass die Rückforderungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

4.      Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG

a)      Ausführungen des vorlegenden Gerichts und wesentliche Parteienvorbringen

87.   Das vorlegende Gericht fragt im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage ohne weitere Ausführungen im Vorlagebeschluss nach der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die streitige Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung.

88.   Unicredito beanstandet in diesem Sinne, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, eine Beihilfe nicht zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht habe, zumal eine solche Rückforderung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoße. Begründungsmängel bestünden auch im Hinblick auf die Selektivität und die Wettbewerbsverfälschung. Die Kommission hätte zur Feststellung der Wettbewerbsverfälschung auch den relevanten Markt bestimmen müssen. Auch fehle es an einer Begründung hinsichtlich der Weigerung der Kommission, die De-minimis-Regel anzuwenden. Schließlich hätte die Kommission die streitige Beihilferegelung nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen müssen.

b)      Würdigung

89.   Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört(50).

90.   Was sodann die Anforderungen an die Begründung betrifft, so muss nach ständiger Rechtsprechung die Begründung der Natur des Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist(51).

91.   Was im vorliegenden Fall zunächst die Begründung in Bezug auf die Rückforderungsanordnung betrifft, so ist festzustellen, dass die Kommission in Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verweist, demgemäß die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Rückforderungsentscheidung trifft. In den Randnummern 50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung wird sodann dargelegt, warum nach Ansicht der Kommission kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gegen die Rückforderung spricht. Die Fragen der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die streitige Beihilferegelung werden in den Randnummern 30 und 41 der angefochtenen Entscheidung erörtert.

92.   Was insbesondere den Vorwurf betrifft, die Kommission hätte zur Feststellung der Auswirkungen auf den Wettbewerb den relevanten Markt bestimmen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis genügt, dass die betreffenden Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen, ohne dass es erforderlich wäre, den Markt abzugrenzen und seine Struktur und die hieraus folgenden Wettbewerbsbeziehungen zu prüfen(52).

93.   Schließlich werden die Gründe, warum die Kommission die streitige Beihilferegelung bzw. die streitige Maßnahme im Besonderen für selektiv hält, in den Randnummern 32 bis 37 von der Kommission ausführlich dargelegt. In Randnummer 44 ist die Kommission schließlich auf die Frage der Überschreitung der De-minimis-Grenzen eingegangen.

94.   Die angefochtene Entscheidung genügt insoweit daher den Erfordernissen einer hinreichenden Begründung.

95.   Was schließlich das Vorbringen betrifft, wonach die Kommission die streitige Beihilferegelung im Hinblick auf jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen und begründen hätte müssen, so habe ich bereits darauf verwiesen, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Prüfung einer Beihilferegelung als solche ist und sich die Kommission nach der Rechtsprechung darauf beschränken darf, eine Beihilferegelung „abstrakt“ nach deren allgemeinen Merkmalen zu untersuchen um festzustellen, ob sie nach diesen Merkmalen Beihilfeelemente enthält(53). Die angefochtene Entscheidung braucht daher keine Begründung im Hinblick auf individuelle Anwendungsfälle der fraglichen Beihilferegelung zu enthalten.

96.   Hieraus ergibt sich – unabhängig von der Frage der materiellen Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung –, dass kein Verstoß gegen die Begründungspflicht festzustellen ist.

5.      Ergebnis der Gültigkeitsprüfung

97.   Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Prüfung nichts ergeben hat, was die Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung und insbesondere der darin enthaltenen Rückforderungsanordnung begründen würde.

V –    Zur dritten Vorlagefrage (Auslegung)

98.   Die dritte Vorlagefrage wird als Auslegungsfrage gestellt und zwar offenbar wiederum in Bezug auf die Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, auf die sich das vorlegende Gericht bereits im Rahmen der beiden Vorlagefragen nach der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Rückforderungsanordnung, bezogen hat. Das vorlegende Gericht will mit dieser Auslegungsfrage in Erfahrung bringen, ob diese Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, also insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (somit Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, auf die sich auch Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bezieht), sowie Artikel 87 EG der nationalen Steuerrückforderung entgegenstehen.

99.   Zu dieser Frage, die nach Ansicht der Kommission nicht eigenständig zu beantworten ist, ist festzustellen, dass die nationale Steuerrückforderung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts lediglich die Umsetzung der Rückforderungsanordnung darstellt. Die vorangegangene Prüfung hat aber ergeben, dass diese Rückforderungsanordnung nicht gegen die von dem vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 87 EG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, verstößt und daher gültig ist. Diese Grundsätze können daher auch der nationalen Steuerrückforderung nicht entgegenstehen, zumal das vorlegende Gericht keine Vertrauenstatbestände oder weitere Umstände genannt hat, die über jene hinausgingen, die ich bereits im Rahmen der Gültigkeitsprüfung berücksichtigt habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen lässt, dass, wenn eine gültige Rückforderungsentscheidung der Kommission vorliegt, die nationale Behörde nicht berechtigt ist, irgendeine andere Feststellung zu treffen; da die nationalen Behörden diesbezüglich über kein Ermessen verfügen, beschränkt sich ihre Rolle also auf die Durchführung der Entscheidung der Kommission(54).

100. Auf die dritte Vorlagefrage ist daher meines Erachtens zu antworten, dass die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Anwendung einer Regelung wie der nationalen Steuerrückforderung zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der darin enthaltenen Rückforderungsanordnung, nicht entgegenstehen.

VI – Kostenentscheidung

101. Die Auslagen der italienischen Regierung sowie der Kommission sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenerstattung ist daher Sache dieses Gerichts.

VII – Ergebnis

102. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der Commissione tributaria Genua vorgelegten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1.      Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken eingeführt hat, insbesondere der darin enthaltenen Rückforderungsanordnung, beeinträchtigen könnte.

2.      Artikel 87 EG, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stehen der Anwendung einer Regelung wie der nationalen Steuerrückforderung zur Durchführung dieser Entscheidung, insbesondere der darin enthaltenen Rückforderungsanordnung, nicht entgegen.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. 2002, L 184, S. 27 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).


3 – Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


4 – Suppl. ord. Nr. 29 zur Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22. Februar 2003.


5 – ABl. 2002, C 109, S. 33; Schlussanträge vom 8. September 2005 in der anhängigen Rechtssache C-66/02 (Italien/Kommission).


6 – Banca Popolare FriulAdria (ABl. C 251, S. 5).


7 – Rechtssache T-36/02.


8 – Vgl. die Urteile vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23), vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40) sowie vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P (Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 30).


9 – Vgl. K. Lenaerts, „The Legal Protection of Private Parties under the EC Treaty: A Coherent and Complete System of Judicial Review?“ in: Scritti in onore di Giuseppe Federico Mancini, Vol. II (1998), 591 (598).


10 – Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833).


11 – Randnr. 17 dieses Urteils.


12 – Siehe Randnr. 18 des Urteils.


13 – In diesem Sinne eindeutig das Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95 (Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnrn. 20 bis 22).


14 – Siehe u. a. das Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95 (Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnrn. 22 und 23).


15 – Vgl. die Urteile vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96 (Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13) und vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26).


16 – Siehe die Urteile in der Rechtssache C-105/96 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 12, vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84 (Drünert, Slg. 1985 2235, Randnr. 12) und vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72 (Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4).


17 – Damit ist eine natürliche oder juristische Person im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bezüglich der Möglichkeit, Ungültigkeitsgründe geltend zu machen, gewissermaßen vom nationalen Gericht abhängig. Dies ist eine der Einschränkungen des Vorabentscheidungsverfahrens im Vergleich zur Nichtigkeitsklage, welche Generalanwalt Jacobs dazu veranlasst hat, in seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Urteil zitiert in Fußnote 8), Nr. 102, die restriktive Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Klagebefugnis für Einzelpersonen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in Frage zu stellen.


18 – Siehe beispielsweise das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (Detlef Noelle, Slg. 1991, I-5163, Randnrn. 14 bis 35); ausdrücklich auch das Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig, Slg. 1978, 2037, Randnr. 16/17).


19 – Unter anderem das Urteil vom 1. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 141/81 bis 143/81 (Gerrit Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6).


20 – Vgl. ebendort, Randnr. 7; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Urteil vom 16. Juni 1998, Slg. 1998, I-3655, Nr. 67).


21 – Unter anderem die Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39), vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19) sowie vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98 (Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18).


22 – Siehe den Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01 (Sicilcassa und Graci, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).


23 – Vgl. Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 2003, S. 192, Randnr. 2.


24 – Heidenhain bezeichnet diese ebendort als „fakultative“ Ausnahmetatbestände.


25 – Unter anderem die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 8. März 1988 im den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87 (Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97 (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 83).


26 – Unter anderem das Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).


27 – Siehe dazu u. a. das Urteil in der Rechtssache C-372/97 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 83).


28 – Vgl. das Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83 (Société des produits de mais, Slg. 1985, 719, Randnr. 17).


29 – Siehe insbesondere die Nrn. 40 bis 46 und 85 bis 88 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-66/02 (zitiert in Fußnote 5).


30 – Vgl. zur Prüfung eines solchen „Beihilfeprogramms“ u. a. die Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, „Maribel“, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48) und vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18).


31 – Vgl. u. a. die Urteile vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75) und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03 (Heiser, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 27).


32 – Siehe oben, Nr. 51.


33 – Siehe oben, Nr. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung.


34 – Vgl. auch den Beschluss in der Rechtssache C-297/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 47.


35 – Unter anderem das Urteil in der Rechtssache C-372/97 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 83.


36 – Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 64, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).


37 – Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 48.


38 – Unter anderem das Urteil in der Rechtssache C-372/97 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 111.


39 – Siehe u. a. die Urteile vom 11. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P (Daewoo Electronics und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44), vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14), in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).


40 – Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-24/95 (zitiert in Fußnote 39), Randnrn. 30 und 31.


41 – Vgl. dazu bezüglich der Frage der einseitigen Vorteilsgewährung die Ausführungen von Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 8. Mai 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Urteil vom 22. November 2001, Slg. 2001, I-9067, Nr. 39).


42 – Siehe oben, Nrn. 44 und 59.


43 – Unter anderem das Urteil in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 34.


44 – Unter anderem das Urteil in der Rechtssache 142/87 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 66.


45 – Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-372/97 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 103, in der Rechtssache C-142/87 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 66, und in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 47.


46 – Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).


47 – Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).


48 – Urteil zitiert in Fußnote 25 (Randnr. 105).


49 – Vgl. dazu u. a. das Urteil in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 86, wonach eine Entscheidung der Kommission ungültig wäre, mit der sie dem Adressaten eine Verpflichtung auferlegte, deren Erfüllung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich wäre.


50 – Vgl. u. a. das Urteil in der Rechtssache C-310/99 (zitiert in Fußnote 47), Randnr. 48.


51 – Vgl. u. a. die Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63), vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-265/97 P (VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I-2061, Randnr. 93), vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn. 35 und 36) und in der Rechtssache C-310/99 (zitiert in Fußnote 47), Randnr. 48.


52 – Unter anderem das Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 9 bis 12).


53 – Siehe oben, Nr. 51.


54 – Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-24/95 (zitiert in Fußnote 39), Randnr. 34.