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Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05

Air Liquide Industries Belgium SA

gegen

Stadt Seraing

und

Provinz Lüttich

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel Lüttich

und des Tribunal de première instance Lüttich)

„Staatliche Beihilfen – Begriff – Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer – Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG – Abgaben gleicher Wirkung – Inländische Abgaben“

Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 30. März 2006 

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Grenzen

(Artikel 234 EG)

2.     Staatliche Beihilfen – Begriff

(Artikel 87 Absatz 1 EG)

3.     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission – Unmittelbare Wirkung

(Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG)

4.     Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Vertragsvorschriften

5.     Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Begriff

(Artikel 25 EG)

6.     Steuerrecht – Inländische Abgaben – Verbot der Ungleichbehandlung gleichartiger eingeführter oder ausgeführter und inländischer Waren

(Artikel 90 EG)

1.     Im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofes, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.

Es ist Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Dieser kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts jedoch u. a. dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

(vgl. Randnrn. 23-24)

2.     Artikel 87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Die Bedingungen, von denen nach Artikel 87 Absatz 1 EG die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe abhängt, sind erstens Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, zweitens Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, drittens Selektivität dieser Maßnahme und viertens Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs.

Was die erste und die zweite Bedingung betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist.

Was die dritte Bedingung in Bezug auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahmen angeht, so können Steuervorteile, die nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, sondern die nur Unternehmen gewährt werden, die Tätigkeiten bestimmter Art ausüben, nicht als allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen angesehen werden.

Hinsichtlich der vierten Bedingung schließlich, die verlangt, dass die fragliche Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Der innergemeinschaftliche Handel wird dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. Das begünstigte Unternehmen braucht zudem nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Schließlich wird die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder durch den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe noch durch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein ausgeschlossen.

Sind diese vier Bedingungen erfüllt, kann die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG qualifiziert werden.

(vgl. Randnrn. 27-36, 38, Tenor 1)

3.     Ein Mitgliedstaat darf gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind.

Insoweit können die nationalen Gerichte im System der Kontrolle staatlicher Beihilfen nur tätig werden, wenn sich dies aus der unmittelbaren Wirkung ergibt, die dem Verbot der Durchführung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG von der Rechtsprechung zuerkannt ist. Es ist insbesondere Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen verletzen.

In Bezug auf die Maßnahmen, die getroffen werden können oder müssen, um diesen gerichtlichen Schutz sicherzustellen, müssen die nationalen Gerichte aus einer solchen, von den Einzelnen entsprechend dem innerstaatlichen Verfahrensrecht geltend gemachten Verletzung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.

Allerdings können die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken, denn selbst dann, wenn die in Rede stehende Steuerbefreiung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG darstellte, könnte die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht beeinträchtigen. Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG legt nämlich eine Verpflichtung fest, die gewährleisten soll, dass eine Beihilfe nicht gewährt wird, bevor die Kommission sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. In diesem Rahmen sind die Befugnisse der nationalen Gerichte naturgemäß im Wesentlichen präventiver Art und können nicht weiter reichen als diejenigen, die der Kommission verliehen sind, wenn sie im Anschluss an eine gründliche Prüfung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe trifft. Schließlich würde eine Ausweitung des Kreises der potenziellen Begünstigten auf andere Unternehmen es auch nicht zulassen, die Wirkungen einer unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten Beihilfe zu beseitigen, sondern hätte vielmehr zur Folge, die Wirkungen dieser Beihilfe zu verstärken, da kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Abgabe und der Befreiung von dieser Abgabe zugunsten einer Gruppe von Unternehmen besteht, denn die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab.

(vgl. Randnrn. 40-46, 48, Tenor 2)

4.     Die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so dass dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann.

(vgl. Randnr. 50)

5.     Jede den Waren wegen des Überschreitens einer Grenze einseitig auferlegte noch so geringe finanzielle Belastung stellt, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar.

Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar, da der Betrieb dieser Motoren und ihr Energieverbrauch den steuerbegründenden Tatbestand darstellen, unabhängig davon, durch welchen Stoff oder durch welche Energiequelle sie angetrieben werden, und nicht das Überschreiten einer Grenze, so dass diese Steuer nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht.

(vgl. Randnrn. 51, 53-54, Tenor 3)

6.     Artikel 90 EG bildet im Aufbau des Vertrages eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird.

Finanzielle Belastungen fallen unter Artikel 90 EG, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst.

Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 90 EG dar, denn sie belastet nicht in spezifischer und differenzierter Weise ausgeführte oder eingeführte Erzeugnisse, da sie an die wirtschaftlichen Tätigkeiten industrieller, gewerblicher, finanzwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Betriebe, nicht aber an die Erzeugnisse als solche anknüpft und im Übrigen die mit ihr verbundene Steuerbefreiung die Motoren betrifft, die für den Transport von Erdgas eingesetzt werden, was nicht zum Nachweis des diskriminierenden Charakters dieser Steuer genügt, da es sich bei diesem Gas nicht um ein dem Industriegas entsprechendes oder mit diesem im Wettbewerb stehendes Erzeugnis handelt.

(vgl. Randnrn. 55-59, Tenor 4)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

15. Juni 2006(*)

„Staatliche Beihilfen – Begriff – Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer – Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG – Abgaben gleicher Wirkung – Inländische Abgaben“

In den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d’appel Lüttich (C-393/04) und vom Tribunal de première instance Lüttich (C-41/05) (Belgien) mit Entscheidungen vom 15. September 2004 und 24. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2004 und 3. Februar 2005, in den Verfahren

Air Liquide Industries Belgium SA

gegen

Stadt Seraing (C-393/04)

und

Provinz Lüttich (C-41/05)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–       der Air Liquide Industries Belgium SA, vertreten durch P. De Bandt, H. Deckers und G. Lienart, avocats,

–       der Stadt Seraing, vertreten durch J.-L. Gilissen, R. Ghods und M.-P. Donea, avocats,

–       der Provinz Lüttich, vertreten durch C. Collard, avocat,

–       der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. März 2006

folgendes

Urteil

1       Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe und die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Vorliegen einer solchen Beihilfe auf nationaler Ebene ergeben können. Sie betreffen außerdem die Auslegung der Begriffe der Abgabe gleicher Wirkung und der innerstaatlichen Abgabe.

2       Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Air Liquide Industries Belgium SA (im Folgenden: Air Liquide) und zum einen der Stadt Seraing und zum anderen der Provinz Lüttich.

3       Die Air Liquide ist ein internationaler Konzern, der auf die Erzeugung und den Transport industrieller und medizinischer Gase spezialisiert ist und auch damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen anbietet. Sie liefert insbesondere Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff sowie zahlreiche weitere Gase für so unterschiedliche Sektoren wie die Eisen- und Stahlindustrie, die Raffination, die chemische Industrie, die Metallindustrie, die Glas-, die Elektronik-, die Papier-, die Nahrungsmittel- und die Gesundheitsindustrie sowie die Luft- und Raumfahrtindustrie.

4       Im Rahmen ihrer Tätigkeit transportiert die Air Liquide u. a. Industriegas von verschiedenen in Belgien, in Frankreich und in den Niederlanden gelegenen Produktionsstätten aus zu ihren Abnehmern in diesen drei Staaten. Dieser Transport erfolgt in den genannten Staaten durch ein Netz von Hochdruckrohrleitungen, mit dem insbesondere die Großabnehmer in den Gebieten der Eisen- und Stahl- sowie der chemischen Industrie versorgt werden können.

5       Für die Einspeisung in ihr Leitungsnetz betreibt Air Liquide eine Produktionsstätte für Industriegas auf dem Gebiet der Stadt Seraing in der Provinz Lüttich. Diese Betriebsstätte schließt eine Verdichterstation für Industriegas ein.

 Nationaler rechtlicher Rahmen

6       Am 13. Dezember 1999 erließ der Stadtrat von Seraing eine Verordnung über die Einführung einer Steuer auf Motorkraft. Diese Verordnung belegt industrielle, gewerbliche, finanz- und landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz im Gemeindegebiet mit einer jährlichen Steuer auf Motoren, die bei den Tätigkeiten in einem Betrieb oder in den mit ihm verbundenen Niederlassungen verwendet werden, unabhängig davon, mit welchem Stoff oder aus welcher Energiequelle sie angetrieben werden. Die Höhe dieser Steuer bemisst sich nach der Leistung des verwendeten Motors.

7       Artikel 3 dieser Verordnung sieht eine Reihe von Fällen vor, die zu einer Befreiung von dieser Steuer führen. Insbesondere sind nach Artikel 3 Absatz 9 die Motoren von der Motorkraftsteuer befreit, die in Erdgasverdichterstationen für den Antrieb der Kompressoren zur Erzeugung des Drucks in den Versorgungsleitungen eingesetzt werden.

8       Am 30. Oktober 1998 und 29. Oktober 1999 erließ der Provinzialrat von Lüttich eine Verordnung über die Einführung einer Steuer auf Motorkraft. Mit dieser Verordnung wurde zugunsten der Provinz Lüttich eine jährliche Steuer auf Motoren eingeführt, unabhängig davon, mit welchem Stoff sie angetrieben werden. Mit dieser Steuer werden industrielle, gewerbliche, finanz- und landwirtschaftliche Betriebe sowie Handwerks- und sonstige Berufe belastet. Ihre Höhe bemisst sich nach der Leistung des verwendeten Motors.

9       Artikel 5 dieser Verordnung sieht zahlreiche Fälle vor, die zu einer Befreiung von dieser Steuer führen. Insbesondere sind nach Artikel 5 Absatz 12 dieser Verordnung die Motoren von der Steuer auf Motorkraft befreit, die in den Erdgasverdichterstationen für den Antrieb der Kompressoren zur Erzeugung des Druckes in den Versorgungsleitungen eingesetzt werden.

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Rechtssache C-393/04

10     Am 28. Juni 2000 erhielt die Air Liquide von der Stadt Seraing einen Steuerbescheid mit der Aufforderung, für die Tätigkeiten im Jahr 1999 41 275 757 BEF (1 023 199,20 Euro) an Motorkraftsteuer zu zahlen.

11     Am 22. September 2000 legte sie beim Stadtrat von Seraing Einspruch mit dem Ziel des Erlasses dieser Steuer ein.

12     Anschließend erhob sie beim Tribunal de première instance Lüttich Klage auf Aufhebung des Bescheides über die Zurückweisung dieses Einspruchs. Im Rahmen dieser Klage trug sie vor, dass die Steuer auf Motorkraft, insbesondere wegen der als willkürlich einzustufenden Steuerbefreiung zugunsten der Gesellschaften, die Erdgas transportierten, diskriminierend sei.

13     Mit Urteil vom 28. November 2002 erklärte das Tribunal de première instance Lüttich diese Klage für unbegründet.

14     Die Air Liquide legte bei der Cour d’appel Berufung gegen dieses Urteil ein, die beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Befreiung von einer Kommunalsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen eingesetzt werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzusehen?

 Rechtssache C-41/05

15     Am 20. April 2000 und 9. Mai 2001 richtete die Provinz Lüttich zwei Steuerbescheide an die Air Liquide mit der Aufforderung, für die Steuerjahre 1999 4 744 980 BEF (117 624,98 Euro) und 2000 2 403 360 BEF (59 577,74 Euro) an Motorkraftsteuer zu zahlen.

16     Am 26. Juni 2000 und 23. Juli 2001 legte die Air Liquide bei den Provinzialbehörden Lüttichs Einsprüche mit dem Ziel des Erlasses dieser Steuern ein.

17     Da diese Einsprüche zurückgewiesen wurden, erhob sie beim Tribunal de première instance Lüttich Klage auf Erlass dieser Steuern und auf Erstattung der vor dem Geschäftsjahr 1999 bereits gezahlten Steuern in Höhe von 30 788 100 BEF (763 217,06 Euro). Im Rahmen dieser Klage trug sie vor, dass die Steuer auf Motorkraft diskriminierend sei, insbesondere wegen der Steuerbefreiung zugunsten der Gesellschaften, die Erdgas transportierten, und dass diese Steuer mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbaren sei.

18     Das Tribunal de première instance Lüttich hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Befreiung von einer Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen eingesetzt werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzusehen?

2.      Falls die vorstehende Frage bejaht wird, muss das nationale Gericht, bei dem eine Klage eines Steuerpflichtigen anhängig ist, der nicht in den Genuss der Befreiung von der Provinzialsteuer auf Motorkraft gekommen ist, die Behörde, die diese Steuer erhoben hat, verurteilen, sie dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn es feststellt, dass es dieser Behörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diese Steuer von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, der in den Genuss der Befreiung von der Motorkraftsteuer gekommen ist?

3.      Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, als eine nach den Artikeln 25 ff. der konsolidierten Fassung des Vertrages verbotene Abgabe gleicher Wirkung anzusehen, wenn sich herausstellt, dass sie von einer Provinz oder Gemeinde de facto anlässlich des Transports von Industriegas außerhalb ihrer Gebietsgrenzen erhoben wird, während der Transport von Erdgas unter den gleichen Bedingungen von dieser Steuer befreit ist?

4.      Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, als eine nach den Artikeln 90 ff. des Vertrages verbotene inländische Abgabe anzusehen, wenn der Transport von Erdgas von dieser Steuer befreit ist?

5.      Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist der Steuerpflichtige, der die Motorkraftsteuer entrichtet hat, dann berechtigt, ihre Erstattung seit dem 16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Legros u. a., zu verlangen?

19     Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes die Rechtssachen C-393/04 und C-41/05 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C-393/04 und zur ersten Frage in der Rechtssache C-41/05

 Zulässigkeit dieser Fragen

20     Die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften halten diese beiden Fragen für unzulässig, da selbst dann, wenn sie bejaht würden, die Antworten keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung der Ausgangsverfahren hätten, in denen es um die Erstattung der streitigen Steuern gehe.

21     Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgehe, könne das nationale Gericht, bei dem die Klage eines Wirtschaftsteilnehmers auf Erstattung einer entrichteten Abgabe anhängig sei, angesichts eines Verstoßes gegen Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG grundsätzlich nichts zur Wahrung der Rechte beitragen, die der Einzelne geltend machen könne. Eine solche Erstattung würde nämlich nur eine neue rechtswidrige Beihilfe schaffen, die zur ersten hinzukäme; ein nationales Gericht sei aber ebenso wie jede andere innerstaatliche Stelle zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet und könne daher keine Entscheidung erlassen, die in der Gewährung einer weiteren rechtswidrige Beihilfe bestünde.

22     Nach Ansicht der belgischen Regierung und der Kommission dürfte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung der in Rede stehenden Steuern selbst dann nicht verweigern, wenn die streitigen Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfe anzusehen wären. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Steuern die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellten und sich das Aufkommen aus diesen Steuern auf die Höhe der Beihilfe auswirkte. Im vorliegenden Fall erfüllten jedoch weder die Anwendung dieser Steuerbefreiungen noch deren Ausmaß diese Bedingungen.

23     Es ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, und vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18).

24     Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist es Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Dieser kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts jedoch u. a. dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97, Tarantik, Slg. 1999, I-3633, Randnr. 33, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19).

25     In Bezug auf den Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten geht aus der Akte und den Erörterungen vor dem Gerichtshof, insbesondere den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegebenen Erläuterungen, hervor, dass die Anträge der Air Liquide zwar die Erstattung der streitigen Steuern zum Gegenstand haben, dass mit ihnen aber auch die Gültigkeit der Regelungen in Zweifel gezogen werden soll, durch die diese Steuern eingeführt worden sind.

26     Demnach sind die Vorlagefragen zu beantworten.

 Antwort auf die genannten Fragen

27     Artikel 87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

28     Daher sind die im Ausgangsverfahren streitigen Steuerbefreiungen an den Bedingungen zu messen, von denen nach Artikel 87 Absatz 1 EG die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe abhängt, nämlich Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, Selektivität dieser Maßnahme und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und daraus resultierender Verfälschung des Wettbewerbs.

29     Was die erste und die zweite Bedingung betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

30     Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 132).

31     Was die dritte Bedingung in Bezug auf die Selektivität der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen angeht, so steht fest, dass die betreffenden Steuervorteile nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, sondern Unternehmen gewährt werden, die Tätigkeiten bestimmter Art ausüben, nämlich denjenigen, die in Erdgasverdichterstationen Motoren zum Antrieb der Verdichter einsetzen, die den Druck in den Versorgungsleitungen erzeugen.

32     Da diese Maßnahmen somit nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, können sie nicht als allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen angesehen werden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, Randnr. 99, und in der Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49).

33     Hinsichtlich der vierten Bedingung, Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, verlangt Artikel 87 Absatz 1 EG, dass die fragliche Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

34     Für diese Qualifizierung bedarf es nach der Rechtsprechung nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, Randnr. 111, und Unicredito Italiano, Randnr. 54).

35     Der innergemeinschaftliche Handel wird dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. Das begünstigte Unternehmen braucht zudem nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, Randnrn. 115 und 117, und Unicredito Italiano, Randnrn. 56 und 58 und die dort zitierte Rechtsprechung).

36     Schließlich wird die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder durch den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe noch durch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

37     Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, anhand der vorstehenden Auslegungskriterien festzustellen, ob in den Ausgangsverfahren eine staatliche Beihilfe vorliegt.

38     Daher ist auf die Vorlagefrage in der Rechtssache C-393/04 und die erste Frage in der Rechtssache C-41/05 zu antworten, dass die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen eingesetzt werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG qualifiziert werden kann. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-41/05

39     Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Rechtsfolgen die Qualifizierung der in Rede stehenden Steuerbefreiung als staatliche Beihilfe und welche Ansprüche der Steuerpflichtige hat, der eine Steuer entrichtet hat, wenn die Befreiung anderer Unternehmen von dieser Steuer eine solche Beihilfe darstellen kann.

40     Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen darf, bevor sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind.

41     Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die nationalen Gerichte im System der Kontrolle staatlicher Beihilfen nur tätig werden können, wenn sich dies aus der unmittelbaren Wirkung ergibt, die dem Verbot der Durchführung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG von der Rechtsprechung zuerkannt ist. Er hat insbesondere betont, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen verletzen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 53).

42     Zu den Maßnahmen, die getroffen werden können oder müssen, um diesen gerichtlichen Schutz sicherzustellen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte aus einer solchen, von den Einzelnen entsprechend dem innerstaatlichen Verfahrensrecht geltend gemachten Verletzung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 17).

43     Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen können, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80). Folglich könnte selbst dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG darstellte, die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht beeinträchtigen.

44     Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG legt nämlich eine Verpflichtung fest, die gewährleisten soll, dass eine Beihilfe nicht gewährt wird, bevor die Kommission sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. In diesem Rahmen sind die Befugnisse der nationalen Gerichte naturgemäß im Wesentlichen präventiver Art und können nicht weiter reichen als diejenigen, die der Kommission verliehen sind, wenn sie im Anschluss an eine gründliche Prüfung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe trifft.

45     Schließlich würde eine Ausweitung des Kreises der potenziellen Begünstigten auf andere Unternehmen es nicht zulassen, die Wirkungen einer unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten Beihilfe zu beseitigen, sondern hätte vielmehr zur Folge, die Wirkungen dieser Beihilfe zu verstärken.

46     Etwas anderes würde gelten, wenn die Steuer und die vorgesehene Steuerbefreiung integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme wären. Als Voraussetzung dafür, dass eine Abgabe als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40). Jedoch besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Abgabe und der Befreiung von dieser Abgabe zugunsten einer Gruppe von Unternehmen. Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 28, und Casino France u. a., Randnr. 41).

47     Es steht fest, dass im Ausgangsverfahren ein solcher Zusammenhang zwischen der Motorkraftsteuer und den vorgesehenen Befreiungen von ihr nicht nachgewiesen ist.

48     Demnach ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-41/05 zu antworten, dass die etwaige Rechtswidrigkeit einer Steuerbefreiung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht berühren kann, so dass die Unternehmen, die diese Steuer zu entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken.

 Zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-41/05

Vorbemerkungen

49     Mit der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Motorkraftsteuer eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 25 EG oder eine nach Artikel 90 EG verbotene diskriminierende inländische Abgabe darstellen kann.

50     Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).

Zur dritten Frage

51     Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede den Waren wegen des Überschreitens einer Grenze einseitig auferlegte noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar (vgl. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).

52     Angesichts dieser Definition und der Merkmale der im Ausgangsverfahren streitigen Steuer ist festzustellen, dass diese Steuer, wie die Erörterungen vor dem Gerichtshof ergeben haben, insbesondere diejenigen belastet, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen Motoren einsetzen. Außerdem erfasst diese Steuer eine Vielzahl industrieller Tätigkeiten, die den Einsatz dieser Motoren einschließen.

53     Folglich stellen der Betrieb dieser Motoren und ihr Energieverbrauch den steuerbegründenden Tatbestand dar, unabhängig davon, durch welchen Stoff oder durch welche Energiequelle sie angetrieben werden. Da sie nicht wegen des Überschreitens einer Grenze erhoben wird, steht diese Steuer mithin nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren.

54     Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-41/05 zu antworten, dass eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG darstellt.

Zur vierten Frage

55     Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bildet Artikel 90 EG im Aufbau des Vertrages eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4, in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 4, und in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 4).

56     Hinzu kommt, dass finanzielle Belastungen unter Artikel 90 EG fallen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).

57     Die im Ausgangsverfahren streitige Motorkraftsteuer belastet nicht in spezifischer und differenzierter Weise ausgeführte oder eingeführte Erzeugnisse, da sie an die wirtschaftlichen Tätigkeiten industrieller, gewerblicher, finanzwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Betriebe, nicht aber an die Erzeugnisse als solche anknüpft.

58     Im Übrigen genügt der Umstand, dass die gewährte Steuerbefreiung die Motoren betrifft, die für den Transport von Erdgas eingesetzt werden, nicht zum Nachweis des diskriminierenden Charakters dieser Steuer, da, wie die Erörterungen vor dem Gerichtshof ergeben haben, nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesem Gas um ein dem Industriegas entsprechendes oder mit diesem im Wettbewerb stehendes Erzeugnis handelt.

59     Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, keine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 90 EG darstellt.

60     In Anbetracht der Antworten auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-41/05 ist die fünfte Vorlagefrage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.

 Kosten

61     Für die Parteien der Ausgangsverfahren sind die Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG qualifiziert werden. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind.

2.      Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Steuerbefreiung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen kann die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht berühren, so dass die Unternehmen, die diese Steuer zu entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken.

3.      Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar.

4.      Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 90 EG dar.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Französisch.