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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

M. POIARES MADURO

vom 16. Februar 20061(1)

Rechtssache C-50/05

Maija Terttu Inkeri Nikula

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland])

„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft – Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von Rentnern, die nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt sind“





1.     Ist es, wenn eine Rentenberechtigte Renten nicht nur von ihrem Wohnstaat bezieht, sondern auch von einem anderen Mitgliedstaat, mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983(2) geänderten und aktualisierten Fassung, nicht vereinbar, dass der Wohnstaat in die Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge, die für von diesem Staat gewährte Leistungen geschuldet werden, auch die Renten aufnimmt, die vom anderen Mitgliedstaat gezahlt werden? Dies ist im Wesentlichen die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt. Ich schlage vor, diese Frage zu verneinen, versehe diese Antwort allerdings mit einer Bedingung.

I –    Ausgangsverfahren

2.     Frau Nikula, eine Rentnerin mit Wohnsitz in Kemi (Finnland), bezog im Jahr 2000 Volksrente und Zusatzrenten von verschiedenen finnischen und schwedischen Trägern. Bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2000 wurden ihre von schwedischen Trägern bezogenen Renteneinkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer aufgenommen. Auf der Grundlage dieses zu versteuernden Einkommens setzten die finnischen Behörden die Höhe ihres Krankenversicherungsbeitrags fest.

3.     Frau Nikula legte Beschwerde beim Lapin verotuksen oikaisulautakunta (Beschwerdeausschuss in Steuersachen von Lappland) ein und beantragte, von dem Teil des Beitrags befreit zu werden, der auf der Grundlage ihrer schwedischen Einkünfte berechnet worden sei. Da ihr Antrag zurückgewiesen wurde, erhob sie Klage beim Hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht). Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass das finnische Krankenversicherungsgesetz auf die Klägerin anwendbar sei. Danach muss nämlich die in Finnland ansässige Versicherte einen Krankenversicherungsbeitrag entrichten, der anhand der Bemessungsgrundlage der Gemeindesteuer festgesetzt wird, bei der sowohl von finnischen als auch von ausländischen Trägern gezahlte Renten berücksichtigt werden.

4.     Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin jetzt vor dem vorlegenden Gericht. Sie stützt sich insbesondere auf ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland eingeleitet hat, um feststellen zu lassen, dass die Republik Finnland bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen hat, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Renten berücksichtigt hat(3).

5.     Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung lautet: „Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten würden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.“

6.     Das vorlegende Gericht erkennt die Schwierigkeit, die der vorliegende Rechtsstreit im Licht der Auslegung der betreffenden Vorschrift aufwirft, zu der der Gerichtshof im Urteil Rundgren gelangt ist(4). Zum einen habe der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass „Artikel 33 Absatz 1 … in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich [erlaubt], zur Deckung u. a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d. h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten“(5). Zum anderen unterscheide sich der Fall Rundgren vom Fall der Frau Nikula insofern, als Herr Rundgren zwar in Finnland gewohnt, aber nur Rente aus Schweden bezogen habe, während Frau Nikula Rentenzahlungen aus beiden Staaten erhalte.

7.     Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, bei dem es sich um das Korkein hallinto-oikeus, das oberste Verwaltungsgericht Finnlands, handelt, ist ein solcher Fall bisher noch nicht entschieden worden. Es hat deshalb beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass es mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist, wenn die Krankenversicherungsbeiträge in einem Fall, in dem der Rentenberechtigte nach Artikel 27 der Verordnung Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nur vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten beanspruchen kann, in der Weise bemessen werden, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenberechtigte wohnt, als Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Beiträge neben den Renten, die er vom Wohnstaat bezieht, auch die Renten, die er aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, berücksichtigt werden, allerdings nur soweit, als die Beiträge nicht über den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnstaat hinausgehen?

II – Prüfung der Frage

8.     Ich werde zunächst den Regelungszusammenhang rekapitulieren, in dem die Vorschrift steht, um die es in der Vorlagefrage geht. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Verweisung auf die durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Berechnungsmodalitäten ist in diesem Zusammenhang zu verstehen. Die betreffende Verweisung stößt jedoch auf einen Einwand, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission sowie die portugiesische und die spanische Regierung geltend machen, und an eine Grenze, die sich aus den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergibt.

A –    Zum Zusammenhang

9.     Artikel 33 steht in Kapitel I des Titels III, das die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betrifft, und dort im Abschnitt 5 über Rentenberechtigte und deren Familienangehörige. Dieser Abschnitt regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, auf die die Rentenberechtigten Anspruch haben, und die Erhebung der Beiträge, die diese zur Deckung der betreffenden Leistungen schulden.

10.   Abschnitt 5 unterscheidet insoweit drei Fälle anhand von zwei Kriterien: der Herkunft der geschuldeten Rente und des Bestehens eines Anspruchs auf Leistungen im Wohnstaat. Artikel 27 der Verordnung stellt die Regel auf, dass ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechtigt ist, in dessen Gebiet er wohnt, diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten erhält, „als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre“. Für einen ähnlichen Fall, in dem jedoch kein Anspruch auf Leistungen im Wohnstaat besteht, sieht Artikel 28 vor, dass ein Rentner, sofern nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, die Sachleistungen vom Träger des Wohnorts erhält, „als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre“, wobei sich nach den in Artikel 28 Absatz 2 aufgestellten konkreten Kriterien richtet, zu wessen Lasten die Leistungen gehen. Schließlich ist mit Artikel 28a in Abweichung von Artikel 28 eine Sonderregel eingeführt worden. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Leistungen im Wohnstaat des Rentners besteht, obwohl ihm dieser Staat keine Rente zahlt, wird danach die Pflicht zur Gewährung der Leistungen auf den für die Zahlung der Renten zuständigen Mitgliedstaat übertragen, der nach den in Artikel 28 Absatz 2 aufgestellten Kriterien bestimmt wird.

11.   Diese scheinbar komplizierten Regeln beruhen in Wirklichkeit auf zwei einfachen Grundsätzen. Erstens soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen so weit wie möglich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden(6). Zweitens sind die Kosten für die gewährten Leistungen so weit wie möglich dem Staat aufzubürden, in dem der Betroffene die Tätigkeit ausgeübt hat, durch die er einen Rentenanspruch erworben hat. Dies sind übrigens sinngemäß die Grundsätze, die das gemeinschaftliche System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit leiten, die nach der allgemeinen Regelung in Artikel 13 der Verordnung auf die Situation der Wanderarbeitnehmer anwendbar sind.

12.   Artikel 33 der Verordnung kann nicht aus diesem Zusammenhang und von diesen Grundsätzen gelöst werden. Er regelt die Frage, wer die Beiträge einbehalten darf, die zur Deckung der den Rentnern gewährten Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft einbehalten werden. Nur der Staat, der eine Rente zahlt und zu dessen Lasten die Leistungen gehen, die diesem Rentner gewährt werden, ist berechtigt, von dieser Rente Beiträge einzubehalten.

B –    Zur Vorlage

13.   Im vorliegenden Fall bezieht Frau Nikula Renten nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, wobei die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats ihr zudem einen Anspruch auf Leistungen gewähren. Sie befindet sich daher in der Situation, die in Artikel 27 der Verordnung beschrieben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Träger ihres Wohnorts für die Gewährung der Leistungen zuständig ist und die Leistungen zu seinen Lasten gehen.

14.   Kommt Artikel 27 zur Anwendung, so ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung, dass der Wohnstaat berechtigt ist, Beiträge zu Lasten von Frau Nikula einzubehalten. Somit ist es jedem anderen Mitgliedstaat vewehrt, entsprechende Beiträge einzubehalten.

15.   Außerdem sieht Artikel 33 vor, dass die Höhe der einbehaltenen Beträge „nach den … Rechtsvorschriften“ des Wohnstaats berechnet wird und die Beiträge von der Rente einbehalten werden, die dieser Staat schuldet.

16.   Worin liegt die Bedeutung dieser Vorlage? Meines Erachtens ist hier der Grundsatz anzuwenden, den der Gerichtshof im Urteil Terhoeve(7) aufgestellt hat, wonach es „mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten [ist], zu bestimmen, welche Einkünfte bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind“. Das gilt umso mehr, als die Gemeinschaftsregelung eine ausdrückliche Verweisung auf das Recht des Mitgliedstaats enthält, den sie zu dem für die Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge zuständigen Staat bestimmt(8). Daher regeln grundsätzlich allein die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat die Art und Weise der Berechnung dieser Beiträge. Auch wenn die Mitgliedstaaten hierzu nicht verpflichtet sind(9), hindert sie doch nichts daran, nach ihren Rechtsvorschriften die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung nicht nur der Einkünfte aus dem Wohnstaat, sondern auch der Einkünfte aus anderen Mitgliedstaaten festzulegen. Eine solche Lösung hat Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Movrin(10) im Hinblick auf eine entsprechende Praxis im Königreich der Niederlande für zulässig erklärt.

17.   Mehrere Beteiligte des Rechtsstreits erheben jedoch einen Einwand gegen diese Lösung.

C –    Zum Einwand

18.   Es gibt in der Tat ein Urteil, das der betreffenden Lösung auf den ersten Anschein eindeutig widerspricht. Im Urteil Rundgren hat der Gerichtshof entschieden: „Aus dieser Regelung des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass die Verordnung dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentner wohnt, im Gegensatz zur Ansicht der finnischen Regierung nicht erlaubt, von dem Betroffenen die Zahlung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Krankenversicherungsbeiträge zu verlangen, die auf der Grundlage der Einkünfte des Betroffenen berechnet werden, die in Renten bestehen, die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden.“(11) Er fährt fort: „Artikel 33 Absatz 1 erlaubt in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich, zur Deckung u. a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d. h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten.“

19.   Die Kommission trägt vor, dass der Gerichtshof damit einen allgemeinen Standpunkt zum Ausdruck bringe, wonach es unzulässig sei, in die Einkünfte, auf deren Grundlage die Krankenversicherungsbeiträge berechnet würden, die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Renten einzubeziehen. Dieser Ansicht sind auch die portugiesische und die spanische Regierung, die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt sind. Demgegenüber trägt die Republik Finnland, der sich die niederländische und die norwegische Regierung anschließen, vor, dass es sich um eine Sonderlösung handele, die nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die niederländische Regierung hält der Kommission außerdem den Wortlaut eines ihrer Vorschläge zur Änderung von Artikel 33 Absatz 1 entgegen, wonach die Krankenversicherungsbeiträge auf alle Renten erhoben werden können, die die Rentner beziehen(12).

20.   Meines Erachtens beruht der Einwand der Kommission sowie der spanischen und der portugiesischen Regierung auf einem Missverständnis. Zwar wird im Urteil Rundgren für Recht erkannt, dass „Artikel 33 Absatz 1 … in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich [erlaubt], zur Deckung u. a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d. h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten“. Aber damit stellt der Gerichtshof bloß fest, dass für die Einbehaltung von Beiträgen von der Rente der Staat zuständig ist, der tatsächlich eine Rente zahlt. Ein Staat, der eventuell einen Rentenanspruch gewährt, ohne tatsächlich Rente zu zahlen, wie der finnische Staat in der Rechtssache Rundgren, kann sich nicht auf die Verordnung stützen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu fordern. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich der Betroffene in der in Artikel 28a der Verordnung beschriebenen Situation. Er wohnte in Finnland, bezog aber nur Rente vom Königreich Schweden, das in dieser Eigenschaft die Kosten für die gewährten Leistungen übernahm. Der Grundsatz, dass nur der für Renten tatsächlich zuständige Staat die Kosten für die dem Rentner gewährten Sachleistungen übernehmen muss, führte somit dazu, dass die Zuständigkeit der Republik Finnland als Wohnstaat in vollem Umfang verneint wurde(13).

21.   Es zeigt sich also, dass sich der „Rundgren-Grundsatz“ auf die Bestimmung des für Beiträge zuständigen Staates bezieht und nicht auf die Art und Weise ihrer Berechnung. Er hilft daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter. Hier wird der Rahmen des Rechtsstreits nämlich nicht von Artikel 28a, sondern von Artikel 27 der Verordnung gezogen. Der finnische Staat ist tatsächlich für die Zahlung von Renten zuständig. Daher steht fest, dass er nach Artikel 33 Absatz 1 tatsächlich über die Zuständigkeit für die Einbehaltung von Beiträgen verfügt.

22.   Indem diejenigen, die den Einwand erheben, die Passage in Randnummer 49 des Urteils Rundgren aus dem Zusammenhang reißen, in dem der Gerichtshof seine Feststellung getroffen hat, begehen sie meines Erachtens einen Auslegungsfehler. Sie legen diese Urteilspassage aus, als ob die vom zuständigen Staat gezahlte Rente die ausschließliche Grundlage für die Berechnung dessen wäre, was an Beiträgen einbehalten werden darf. Im Urteil Rundgren geht es jedoch nicht um die Art und Weise der Berechnung. Die gezahlte Rente wird ausschließlich als Bedingung dafür berücksichtigt, dass Beiträge einbehalten werden dürfen. Daraus, dass Artikel 33 Absatz 1 nur den Träger des Staates, der tatsächlich eine Rente bezahlt, zur Einbehaltung berechtigt, kann deshalb nicht gefolgert werden, dass diese Einbehaltung nur auf der Grundlage des Betrages der Rente vorgenommen werden darf, die der Träger schuldet.

23.   Diese Auslegung wird meiner Ansicht nach durch den Zusammenhang bestätigt, in dem die betreffende Bestimmung steht. Die Vorschriften in Kapitel I des Titels III der Verordnung, der die einzelnen Leistungsarten betrifft, haben vor allem den Zweck, den für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zuständigen Staat für bestimmte Gruppen von Versicherten festzulegen, die nicht unter die Bestimmungen des Titels II fallen. In diesem Zusammenhang besteht der Zweck von Artikel 33 Absatz 1 schlicht darin, den Staat zu bestimmen, der für die Erhebung der von den Rentnern zu tragenden Beiträge zuständig ist, und nicht darin, die Art und Weise der Berechnung dieser Beiträge festzulegen. Es ist daher Sache dieses Staates, unter Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die betreffenden Modalitäten zu regeln.

24.   Diese Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die finnischen Rechtsvorschriften den Anspruch auf Leistungen nicht von der Höhe der erhobenen Beiträge abhängig machen. Die spanische und die portugiesische Regierung führen aus, dass unter diesen Umständen die von den finnischen Rechtsvorschriften gewählte Berechnungsmethode auf eine erhöhte Beitragsforderung hinausliefe, ohne dass sich daraus ein zusätzlicher sozialer Schutz ergäbe. Eine solche Forderung sei aber nicht mit den Regelungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit zu vereinbaren.

25.   Dieses Vorbringen geht fehl. Sie beruht auf der Rechtsprechung über die Situation der Personen, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und dem System der sozialen Sicherheit des Staates angeschlossen sind, in dem sie wohnen. Tatsächlich widerspricht dem Vertrag die Regelung eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnstaats, nach der diese Personen zur Entrichtung von Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, ohne dass ihnen ein entsprechender sozialer Schutz geboten wird(14). Das ist jedoch nach den finnischen Rechtsvorschriften bei den Versicherten, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, nicht der Fall. Zum einen sind diese Vorschriften unter den Umständen des vorliegenden Falles dazu bestimmt, als Rechtsvorschriften des Wohnstaates unter Ausschluss aller Vorschriften anderer Mitgliedstaaten zu gelten. Zum anderen ist die in ihnen vorgesehene Regelung auf alle Versicherten anwendbar, die in Finnland wohnen. Die betreffenden Bestimmungen legen somit den Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben, grundsätzlich keinen zusätzlichen Beitrag auf.

26.   Die Regelung, dass die Leistungen nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängen, wie sie in den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ist eine organisatorische Regelung des nationalen Systems der sozialen Sicherheit, für dessen Ausgestaltung nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zuständig sind(15). Dass es keine genaue Entsprechung zwischen der Höhe der Beiträge und der Qualität oder der Quantität der gewährten Leistungen gibt, ist eine Entscheidung der Wirtschafts- und Sozialpolitik des betreffenden Staates, die im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Bedeutung hat. Wichtig ist insoweit nur, dass die Beiträge als Gegenleistung für Leistungen einbehalten werden, die dem Betroffenen vom zuständigen Staat gewährt werden.

27.   Daraus ergibt sich unbestreitbar, dass sich die von der Republik Finnland gewählte Berechnungsmethode als weniger günstig für die Betroffene erweisen kann als die des anderen Mitgliedstaats, von dem sie einen Teil ihrer Renten erhält. Darin liegt aber nicht, wie die spanische Regierung vorträgt, eine offensichtliche Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der Vertrag hat nämlich keine Angleichung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten vorgesehen. Er schafft nur eine Regelung zur Koordinierung dieser Bestimmungen, wobei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden(16). Daher kann das Gemeinschaftsrecht einem Versicherten nicht garantieren, dass die Verlegung des Wohsitzes in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist(17). Aufgrund der Unterschiede im betreffenden Recht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlegung des Wohsitzes für den Versicherten je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile in Bezug auf die Beiträge haben(18). Daher kann die Betroffene aus dem Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten herleiten, von denen sie eine Rente bezieht und in denen zu wohnen sie sich veranlasst sehen kann, oder gar eine Behandlung, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften festgelegt wird, die für sie am günstigsten sind.

28.   Die entgegengesetzte Auslegung hätte zur Folge, dass den Versicherten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert sind, eine bessere Behandlung zuteil würde. Das ist aber weder Sinn noch Zweck der Gemeinschaftsregelung zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Sicherzustellen ist „[b]ei dieser Koordinierung … innerhalb der Gemeinschaft [nur], dass alle Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden“(19).

29.   Ferner ist schwer zu erkennen, inwiefern die Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften der Ursprung dessen sein könnte, was die portugiesische Regierung eine „Quasi-Harmonisierung der Rechtsvorschriften“ nennt. Zwar werden die von den schwedischen Trägern gezahlten Renten bei der Bemessungsgrundlage für die einbehaltenen Beiträge berücksichtigt. Aber berücksichtigt werden sie als Einkünfte, die die in Finnland wohnende und versicherte Betroffene erzielt. Das schwedische Renten- oder Beitragssystem wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

30.   Mangels Harmonisierung können die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich weiterhin frei bestimmen, wie die Versichertenbeiträge zur Deckung der den Rentnern gewährten Leistungen bei Krankheit berechnet werden. Allerdings ist diese Freiheit nicht unbegrenzt.

D –    Zur Grenze

31.   Es steht nämlich fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Verordnung und die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit zu beachten haben(20).

32.   Im Übrigen ergänzen sich diese Bestimmungen. So ist im Urteil Noij(21) festgestellt worden, dass Artikel 33 der Verordnung im Zusammenhang mit deren Ziel steht, zur Realisierung einer möglichst vollständigen Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft beizutragen. In dem betreffenden Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „die in Artikel 33 enthaltenen Vorschriften … den Anwendungsfall eines allgemeineren Grundsatzes [darstellen], wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürften, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen“(22). Es soll vermieden werden, dass der Betroffene Beiträge zu entrichten hat, die von einem Staat erhoben werden, der nicht die Kosten der dem Betroffenen gewährten Leistungen zu tragen hätte. Das Urteil bestätigt den Zusammenhang, der zwischen der Pflicht zur Gewährung der Leistungen und der Zuständigkeit für die Einbehaltung der Beiträge bestehen muss.

33.   Dieser Zusammenhang könnte jedoch durchbrochen werden, wenn, wie hier, ein Rentner während seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen worden ist. Denn offenbar gibt es im Königreich Schweden eine Regelung, der zufolge die Beiträge für die den Rentnern gewährten Leistungen bei Krankheit von diesen erhoben werden, solange sie berufstätig sind. Macht die Republik Finnland von ihrer Befugnis, die Modalitäten für die Berechnung der Beiträge frei festzulegen, Gebrauch, so besteht in diesem Fall die Gefahr, dass es zu einer doppelten Zahlung von Beiträgen kommt. Ein Staatsangehöriger, der in mehreren Mitgliedstaaten tätig gewesen ist, könnte nämlich dadurch gezwungen werden, für dieselben Leistungen doppelt zu bezahlen, wenn er seinen Wohnort von einem Mitgliedstaat, in dem er bereits Beiträge gezahlt hat, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, der befugt ist, von sämtlichen Renten, die diesem Staatsangehörigen geschuldet werden, Beiträge einzubehalten.

34.   Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, ohne die besondere Situation der Rentner zu berücksichtigen, die im Laufe ihrer Berufstätigkeit ihren Wohnort gewechselt haben, diese zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen verpflichteten und dabei in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge die Renten aufnähmen, die von einem Staat gezahlt werden, in dem zu diesem Zweck bereits Beiträge einbehalten worden sind.

35.   Ein solches Ergebnis, das diejenigen Angehörigen von Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt haben, gegenüber denen benachteiligt, die immer in dem betreffenden Staat gewohnt haben, ist weder mit Artikel 33 der Verordnung noch mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit vereinbar.

36.   Daher sind die Behörden des für Leistungen zuständigen Mitgliedstaats, der sich entscheidet, die Höhe der einbehaltenen Beiträge auf der Grundlage sämtlicher Einküfte des Rentners zu berechnen, meiner Meinung nach aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, bei dieser Berechnung die Beiträge zu berücksichtigen, die der Rentner bereits in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt hat(23).

37.   In diesem Fall ist es Sache des Versicherten, den Behörden seines Wohnstaats nachzuweisen, dass er die Beiträge in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat tatsächlich entrichtet hat.

38.   Es lässt sich nicht bestreiten, dass diese Verpflichtung zur Berücksichtigung von Beiträgen, die zuvor nach den besonderen Modalitäten eines anderen Mitgliedstaats gezahlt worden sind, im Wohnstaat einige Schwierigkeiten praktischer und administrativer Art aufwerfen kann. Grundsätzlich steht jedoch fest, dass Erwägungen praktischer und administrativer Art es nicht rechtfertigen können, dass ein Mitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht(24). Auch wenn es Artikel 33 der Verordnung grundsätzlich den zuständigen Mitgliedstaaten überlässt, die Modalitäten für die Berechnung der Beiträge festzulegen, ist es zulässig, im vorliegenden Fall vom betroffenen Mitgliedstaat zu fordern, dass er eine gerechte Regelung über die Berücksichtigung der bereits in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Beiträge erlässt. Dabei muss man sich vor allem vergewissern, dass diese Regelung nicht dadurch die Rechte derjenigen Angehörigen der Mitgliedstaaten verletzt, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben, dass sie die Berücksichtigung solcher Beiträge unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

39.   Es bleibt noch eine Grenze zu nennen, die von der Republik Finnland gesetzt und in der Frage des vorlegenden Gerichts ausdrücklich angesprochen worden ist. Nach Ansicht der Republik Finnland können die Renten, die von einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden, bei der Bemessung der von einem Versicherten erhobenen Beiträge nur erhoben werden, soweit diese Beiträge nicht über die Höhe der von ihr gezahlten Rente hinausgehen.

40.   Diese Grenze scheint sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung zu ergeben. Nach Artikel 33 erfolgt der Einbehalt von der Rente, die von dem für die Gewährung der Leistungen zuständigen Staat geschuldet wird. Es ist daher schwer vorstellbar, dass die einbehaltenen Beiträge den Betrag der gezahlten Rente übersteigen können. So begründet diese Auslegung sein mag, hat sie doch den Nachteil, dass sie die Gefahr eines Ungleichgewichts zu Lasten des Staates schafft, der für die Gewährung der Leistungen zuständig ist. Denn dieser kann sich durch die Verordnung gezwungen sehen, Sachleistungen zu erbringen, als ob der Betroffene allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats rentenberechtigt wäre, ohne dass der betreffende Staat die Möglichkeit hat, Beiträge von allen Einkünften für den Fall zu erheben, dass die Beiträge aufgrund der gewählten Berechnungsmethode den Betrag der gezahlten Rente übersteigen. Dieser Zwang könnte in bestimmten Fällen dazu führen, dass Versicherte, die vom zuständigen Staat nur einen ganz kleinen Teil ihrer Renten beziehen, ungerechtfertigte Vorteile erhalten(25).

41.   Diese Situation ist gewiss bedauerlich. Da der Wortlaut von Artikel 33 insoweit jedoch eindeutig ist, ist es allein Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, zu erwägen, ob dem abzuhelfen ist.

III – Ergebnis

42.   Nach alledem schlage ich vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995, verwehrt es einem Mitgliedstaat, der nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständig ist, nicht, in die Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge, die der Bezieher einer von diesem Staat geschuldeten Rente zu leisten hat, die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Renten aufzunehmen, sofern er bei der Berechnung berücksichtigt, dass zu diesem Zweck möglicherweise schon in dem anderen Mitgliedstaat Beiträge einbehalten worden sind.


1 – Originalsprache: Portugiesisch.


2 – ABl. L 230, S. 6, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung).


3 – Rechtssache C-105/05 (Kommission/Finnland, beim Gerichtshof anhängig). Ein entsprechendes Verfahren ist gegen das Königreich der Niederlande eingeleitet und beim Gerichtshof anhängig gemacht worden (Rechtssache C-66/05, Kommission/Niederlande, beim Gerichtshof anhängig).


4 – Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-389/99 (Slg. 2001, I-3731).


5 – Urteil Rundgren (Randnr. 49, letzter Satz).


6 – Vgl. u. a. Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 10).


7 – Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Slg. 1999, I-345, Randnr. 51).


8 – Umgekehrt steht fest, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, „in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind“ (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).


9 – Es gibt in der Tat Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung in ihren Rechtsvorschriften vorsehen müssen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte in die Berechnung eines Sozialversicherungsbeitrags aufgenommen werden (Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-249/04, Allard, Slg. 2005, I-4535).


10 – Nr. 20 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache (Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-73/99, Slg. 2000, I-5625). In seinem Urteil brauchte sich der Gerichtshof zu diesem Punkt nicht zu äußern.


11 – Ebd., Randnr. 49.


12 – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (KOM[2003] 468 endg.). Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben jedoch beschlossen, diese Änderung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mit der die Verordnung Nr. 1408/71 aufgehoben wird, nicht vorzunehmen. Der Rat hat zwar den Grundsatz anerkannt, dass „für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einbehaltenen Beiträgen und den Aufwendungen für die zu erbringenden Leistungen gesorgt werden muss“, war aber der Auffassung, dass die betreffende Änderung in die nächste Durchführungsverordnung aufzunehmen sei (Gemeinsamer Standpunkt [EG] Nr. 7/2005, vom Rat festgelegt am 15. November 2004, ABl. 2005, C 38 E, S. 21, insbesondere S. 34).


13 – Urteil Rundgren, Randnr. 47.


14 – Urteile vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703) und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 (Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829).


15 – Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 44).


16 – So die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71.


17 – Vgl. entsprechend Urteil Hervein u. a., Randnrn. 50 und 51.


18 – Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-403/03 (Schempp, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).


19 – So die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71.


20 – Vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99 (Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).


21 – Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Slg. 1991, I-387, Randnr. 13).


22 – Urteil Noij, Randnr. 14.


23 – Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98 (Sehrer, Slg. 2000, I-4585).


24 – Urteil Terhoeve, Randnr. 45.


25 – In ihren schriftlichen Erklärungen nennt die niederländische Regierung als Beispiel den Fall, dass im Rahmen der hier geprüften Regelung die finnische Rente nur 5 % der Gesamteinkünfte ausmacht, die der Berechtigte aus Renten erzielt, während 95 % dieser Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat stammen.