Rechtssache C-228/05
Stradasfalti Srl
gegen
Agenzia delle Entrate – Ufficio di Trento
(Vorabentscheidungsersuchen der
Commissione tributaria di primo grado di Trento)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 17 Absatz 7 und 29 – Recht auf Vorsteuerabzug“
Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 22. Juni 2006
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. September 2006
Leitsätze des Urteils
1. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 7 Satz 1)
2. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 7 Satz 1)
3. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 7)
1. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verlangt von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Artikel 29 der genannten Richtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahrensverpflichtung, den Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer darüber zu informieren, dass sie den Erlass einer von der allgemeinen Vorsteuerabzugsregelung abweichenden nationalen Maßnahme beabsichtigen, und diesem Ausschuss so weitreichende Informationen zu liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann.
Die Verpflichtung zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses wäre nämlich sinnentleert, wenn sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken würden, diesem Ausschuss die abweichende nationale Maßnahme, die sie zu erlassen beabsichtigen, mitzuteilen, ohne dieser Mitteilung die geringste Erklärung über Art und Reichweite der Maßnahme beizufügen. Der Mehrwertsteuerausschuss muss in der Lage sein, gebührend über die ihm unterbreitete Maßnahme zu beraten.
(vgl. Randnrn. 30, 32, Tenor 1)
2. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht dazu ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des nach Artikel 29 der Sechsten Richtlinie eingesetzten Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer auszuschließen. Die gleiche Vorschrift ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen. Denn sie ermächtigt einen Mitgliedstaat, zeitlich begrenzte Maßnahmen zu erlassen, um einer konjunkturellen Lage gegenzusteuern, in der sich seine Wirtschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet.
(vgl. Randnrn. 53-55, Tenor 2)
3. Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht. Da der Steuerpflichtige dieser abweichenden Vorschrift unterworfen worden ist, muss er seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden.
(vgl. Randnrn. 69, Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
14. September 2006(*)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 17 Absatz 7 und 29 – Recht auf Vorsteuerabzug“
In der Rechtssache C-228/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria di primo grado Trient (Italien) mit Entscheidung vom 21. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2005, in dem Verfahren
Stradasfalti Srl
gegen
Agenzia delle Entrate – Ufficio di Trento
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Stradasfalti Srl, vertreten durch B. Santacroce, avvocato,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Afonso als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Juni 2006
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 45, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stradasfalti Srl (im Folgenden: Stradasfalti), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und der Agenzia delle Entrate, Dienststelle Trient, wegen der Erstattung von Mehrwertsteuer, in Bezug auf die Stradasfalti vorträgt, dass sie sie in den Jahren 2000 bis 2004 für die Anschaffung, den Gebrauch und die Instandhaltung von Personenkraftwagen, die nicht Gegenstand ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit seien, ohne rechtlichen Grund entrichtet habe.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 17 der Sechsten Richtlinie mit dem Titel „Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“ bestimmt in seinem Absatz 2 Buchstabe a:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer … die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, [abzuziehen].“
4 Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.“
5 Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie lautet:
„Vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgliedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen – anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen – die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre.“
6 Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Es wird ein Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer – nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt – eingesetzt.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.“
Nationales Recht
7 Die einschlägige nationale Regelung findet sich in dem mit „Ausschluss oder Verringerung des Abzugs für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen“ überschriebenen Artikel 19-bis1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 (Supplemento ordinario des GURI Nr. 292 vom 11. November 1972) in der Fassung von Artikel 3 des Decreto legislativo Nr. 313 vom 2. September 1997 (Supplemento ordinario des GURI Nr. 219 vom 27. Dezember 1997).
8 Der genannte Artikel 19-bis1 bestimmt:
„Abweichend von Artikel 19
…
c) ist die Steuer auf den Erwerb oder die Einfuhr von nicht in der beigefügten Tabelle B erfassten und nicht zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Mopeds, Motorrädern, in Artikel 54 Buchstaben a und c des Decreto legislativo Nr. 285 vom 30. April 1992 genannten Personenkraftwagen und sonstigen Fahrzeugen, die nicht Gegenstand der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind, und der zugehörigen Bestandteile oder Ersatzteile sowie auf die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Dienstleistungen und auf Dienstleistungen, die mit dem Gebrauch, der Verwahrung, der Instandhaltung und der Instandsetzung der genannten Gegenstände in Zusammenhang stehen, nur bei Handelsmaklern und -vertretern abziehbar;
d) ist die Steuer, die sich auf den Erwerb oder die Einfuhr von Treib- oder Schmierstoffen bezieht, die für Personenkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und Sportboote bestimmt sind, dann abziehbar, wenn die Steuer abziehbar ist, die auf den Erwerb, die Einfuhr oder das Leasing, auf die Charterung oder Ähnliches der fraglichen Personenkraftwagen, sonstigen Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe erhoben wird.“
9 Nach Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 (Supplemento ordinario des GURI Nr. 302 vom 27. Dezember 1999) war die Wirkung dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 2000 befristet.
10 Die Maßnahme wurde dann durch Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 (Supplemento ordinario des GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 2000) verlängert und ihr Anwendungsbereich geändert; in dieser Vorschrift heißt es:
„Die Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Umsätze mit Mopeds, Motorrädern, Personenkraftwagen und in Artikel 19-bis1 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 genannten Fahrzeugen, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert wurde, wird weiter bis zum 31. Dezember 2001 verlängert; was jedoch den Erwerb, die Einfuhr und das Leasing, die Charterung und Ähnliches der genannten Fahrzeuge betrifft, wird die Nichtabzugsfähigkeit auf 90 % des fraglichen Betrages und auf 50 % in den Fällen herabgesetzt, in denen es um Fahrzeuge ohne Antrieb durch Verbrennungsmotor geht.“
11 Diese Vorschrift blieb aufgrund neuer, jährlicher Verlängerung in Kraft. Ihr Außerkrafttreten wurde so durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001, dann durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002, durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und zuletzt durch Artikel 1 Absatz 503 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 geändert, der ihre Wirkung bis zum 31. Dezember 2005 erstreckte.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 Stradasfalti ist eine im Straßenbau tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts mit Sitz in der Provinz Trient.
13 Sie verfügt über Firmenfahrzeuge, die nicht Gegenstand ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit sind und für deren Anschaffung, Gebrauch, Instandhaltung und Versorgung mit Treibstoff nach dem italienischen Recht bei der Mehrwertsteuererhebung auf diese Fahrzeuge keine Vorsteuer abziehbar war.
14 Stradasfalti hielt die betreffenden Rechtsvorschriften für unvereinbar mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie über die Abzugsfähigkeit von Mehrwertsteuer und beantragte daher am 7. Juli 2004 bei der Agenzia delle Entrate, Dienststelle Trient, die Erstattung von ungefähr 31 340 Euro Mehrwertsteuer, die in den Jahren 2000 bis 2004 ohne rechtlichen Grund für die Anschaffung, den Gebrauch, die Instandhaltung und die Versorgung mit Treibstoff ihrer Firmenfahrzeuge entrichtet worden sei.
15 Die Agenzia delle Entrate, Dienststelle Trient, wies diesen Antrag mit mehreren am 15. Juli 2004 erlassenen Entscheidungen zurück.
16 Am 22. November 2004 wandte sich Stradasfalti an die Commissione tributaria di primo grado Trient und beantragte, diese Entscheidungen aufzuheben und die Mehrwertsteuer für die in Betracht gezogenen Zeiträume zu erstatten.
17 In diesem Zusammenhang hat die Commissione tributaria di primo grado Trient das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels in dem Sinne auszulegen, dass
a) nach dem genannten Artikel die „Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer“ gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie nicht in der bloßen Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Erlass einer Vorschrift des nationalen Rechts wie des aktuellen Artikels 19-bis1 Buchstaben c und d des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633/72 mit nachfolgenden Verlängerungen bestehen kann, der das Vorsteuerabzugsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 in Bezug auf den Gebrauch und die Instandhaltung von Gegenständen auf der Grundlage einer schlichten Kenntnisnahme durch den Ausschuss für die Mehrwertsteuer begrenzt;
b) nach dem genannten Artikel außerdem eine wie auch immer geartete Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Gebrauch und der Instandhaltung der unter Buchstabe a genannten Gegenstände, die vor der Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer eingeführt wurde und vom Gesetzgeber durch zahlreiche Verlängerungen aufrechterhalten wurde, die sich fortlaufend und ohne Kontinuitätsbruch über mehr als 25 Jahre wiederholt haben, keine Maßnahme ist, die in seinen Anwendungsbereich fällt?
c) Falls Frage 1 Buchstabe b bejaht wird, wird der Gerichtshof gebeten, die Kriterien anzugeben, anhand deren die etwaige Höchstdauer der Verlängerungen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie genannten Konjunkturgründe bestimmt werden kann, oder klarzustellen, ob die Nichtbeachtung des zeitlich begrenzten Charakters der (in Zeitabständen wiederholt angeordneten) Ausnahmen zu einem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug führt.
2. Ist Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie, wenn die Erfordernisse und Bedingungen des Verfahrens nach Artikel 17 Absatz 7 nicht beachtet wurden, in dem Sinne auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts oder einer Verwaltungspraxis, die von einem Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie (1. Januar 1979 für Italien) angeordnet wurde, entgegensteht, die den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Gebrauch und der Instandhaltung bestimmter Kraftfahrzeuge objektiv und ohne Zeitbeschränkung begrenzt?
Zu den Vorlagefragen
Zu Frage 1 Buchstabe a
18 Mit seiner Frage 1 Buchstabe a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine „Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer“ gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie nicht in der Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Erlass einer Vorschrift des nationalen Rechts bestehen kann, die das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den Gebrauch und die Instandhaltung der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Gegenstände begrenzt, wenn der Ausschuss für die Mehrwertsteuer (im Folgenden: Mehrwertsteuerausschuss) eine solche Mitteilung lediglich zur Kenntnis nimmt.
Erklärungen vor dem Gerichtshof
19 Die Kommission trägt vor, dass die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses, die in Artikel 29 der Sechsten Richtlinie vorgesehen sei, eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung für die Anwendung der Ausnahmen von der Mehrwertsteuer aus Konjunkturgründen sei. Die Anrufung dieses Ausschusses müsse es den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, gemeinsam die nationalen Maßnahmen zu prüfen, die von der Regel der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer abwichen. Die bloße Mitteilung der erlassenen oder alsbald zu erlassenden nationalen Rechtsvorschriften an den Mehrwertsteuerausschuss könne insoweit nicht als eine hinreichende Konsultation angesehen werden, ebenso wenig wie die Kenntnisnahme der ihm mitgeteilten nationalen Rechtsvorschriften durch diesen Ausschuss.
20 Diese Auslegung von Artikel 29 der Sechsten Richtlinie finde in den verschiedenen Sprachfassungen der in Artikel 17 Absatz 7 dieser Richtlinie gebrauchten Wendung ihre Bestätigung. Außerdem habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99 (Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81) entschieden, dass die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie gestützten Maßnahme sei.
21 Was die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme anbelange, so habe sich die italienische Regierung 1980 an den Mehrwertsteuerausschuss gewandt und über ihren Vertreter in einer Sitzung dieses Ausschusses im gleichen Jahr den Inhalt und die Reichweite der Maßnahme dargelegt. Ebenso sei bei den folgenden Verlängerungen der Maßnahme verfahren worden, wobei Italien den Ausschuss 1990, 1995, 1996, 1999 und 2000 konsultiert habe.
22 Die Kommission räumt ein, dass der Mehrwertsteuerausschuss nach Inkrafttreten der abweichenden Maßnahme konsultiert worden sei und dass sich die Frage stellen könne, ob Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie eine Konsultation vor Inkrafttreten verlange. Jedoch scheine das im vorliegenden Fall von den italienischen Behörden gewählte Verfahren die Rechte des Mehrwertsteuerausschusses zu beachten und der von den anderen Mitgliedstaaten befolgten Praxis zu entsprechen. Folglich stelle es die Kommission dem Gerichtshof anheim, diese Frage zu entscheiden.
23 Die italienische Regierung trägt vor, dass das von ihr im vorliegenden Fall gewählte Verfahren nicht gegen die Pflicht zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses verstoßen habe. Sie habe nämlich dem Mehrwertsteuerausschuss eine ausdrückliche Anfrage vorgelegt, auf deren Grundlage die Dienststellen der Kommission ein Arbeitspapier ausgearbeitet hätten, bevor der Vorgang dem Ausschuss unterbreitet worden sei. Was der Richter des Ausgangsverfahrens als „schlichte Kenntnisnahme“ einstufe, sei in Wirklichkeit die Entscheidung des Mehrwertsteuerausschusses, die das in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Konsultationsverfahren beende.
24 Jedenfalls sei gegen Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, selbst unterstellt, dass das Verfahren nicht buchstabengetreu durchgeführt worden sei, nicht verstoßen worden.
25 Stradasfalti macht zunächst geltend, dass Artikel 19-bis1 Buchstaben c und d des geänderten Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie unvereinbar sei, weil die Abweichung vom Recht auf Vorsteuerabzug, die dieses Dekret vorsehe, in keine der in dieser Richtlinie vorgesehenen zulässigen Ausnahmekategorien falle. Die in Rede stehende Maßnahme widerspreche Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, da der Mehrwertsteuerausschuss nicht vorab von der italienischen Regierung konsultiert worden sei, da die Konjunkturgründe, die allein eine Ausnahme vom Recht auf Vorsteuerabzug rechtfertigen könnten, niemals vorgelegen hätten und da die fragliche Maßnahme alles andere als zeitlich begrenzt sei und seit mehr als 25 Jahren strukturell angewandt werde.
26 Zur Frage 1 Buchstabe a trägt Stradasfalti vor, dass die Gemeinschaftsregelung eine tatsächliche Abstimmung im Mehrwertsteuerausschuss erfordere, die es allein ermöglichen könne, zu kontrollieren, wie die Mitgliedstaaten von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machten, die Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie eröffne. Dieser Bestimmung laufe es somit zuwider, dass eine Ausnahme vom Recht auf Vorsteuerabzug nach bloßer vorheriger Mitteilung einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats oder nach bloßer vorheriger Benachrichtigung über die Absicht des Mitgliedstaats, diese Bestimmung zu erlassen, eingeführt werde, wenn der Mehrwertsteuerausschuss diese Absicht lediglich zur Kenntnis nehme.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie sieht eines der in dieser Richtlinie enthaltenen Ermächtigungsverfahren für abweichende Maßnahmen vor, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, von der Vorsteuerabzugsregelung Gegenstände „vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation“ auszuschließen.
28 Diese Konsultation erlaubt es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die Verwendung, die ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit macht, von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung abzuweichen, zu kontrollieren, indem sie insbesondere prüfen, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme die Voraussetzung erfüllt, dass sie aus Konjunkturgründen erlassen wird.
29 Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie sieht somit eine Verfahrensverpflichtung vor, der die Mitgliedstaaten genügen müssen, um sich auf die Ausnahmeregelung berufen zu können, die diese Bestimmung aufstellt. Bei der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses handelt es sich offenbar um eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn. 61 bis 63).
30 Die Verpflichtung zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses wäre sinnentleert, wenn sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken würden, diesem Ausschuss die abweichende nationale Maßnahme, die sie zu erlassen beabsichtigen, mitzuteilen, ohne dieser Mitteilung die geringste Erklärung über Art und Reichweite der Maßnahme beizufügen. Der Mehrwertsteuerausschuss muss in der Lage sein, gebührend über die ihm unterbreitete Maßnahme zu beraten. Die in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie aufgestellte Verfahrensverpflichtung setzt somit voraus, dass die Mitgliedstaaten diesen Ausschuss darüber informieren, dass sie den Erlass einer abweichenden Maßnahme beabsichtigen, und dass sie ihm so weitreichende Informationen liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann.
31 Dagegen enthält Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie keine Verpflichtung im Hinblick auf das Ergebnis der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und verpflichtet insbesondere diesen Ausschuss nicht dazu, sich positiv oder negativ zu der abweichenden nationalen Maßnahme zu äußern. Nichts verbietet daher dem Mehrwertsteuerausschuss, es dabei bewenden zu lassen, die ihm übermittelte abweichende nationale Maßnahme lediglich zur Kenntnis zu nehmen.
32 Daher ist auf Frage 1 Buchstabe a zu antworten, dass Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Artikel 29 der genannten Richtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahrensverpflichtung verlangt, den Mehrwertsteuerausschuss darüber zu informieren, dass sie den Erlass einer von der allgemeinen Vorsteuerabzugsregelung abweichenden nationalen Maßnahme beabsichtigen, und diesem Ausschuss so weitreichende Informationen zu liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann.
Zu Frage 1 Buchstaben b und c erster Teil
33 Mit seiner Frage 1 Buchstaben b und c erster Teil möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, die in Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung auszuschließen, und zwar
– ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und
– ohne zeitliche Begrenzung.
Erklärungen vor dem Gerichtshof
34 Die Kommission erinnert daran, dass die Bestimmungen, die Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsähen, eng auszulegen seien (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59). Der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass die Anwendung der in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die „aus Konjunkturgründen“ die Einführung von Ausnahmen von der Regel der Abzugsfähigkeit zuließen, zeitlich begrenzt sein müssten und definitionsgemäß keinen strukturellen Charakter aufweisen dürften (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 69).
35 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme sei im Jahr 1979 als eine zeitlich unbegrenzte Vorschrift in die italienische Rechtsordnung aufgenommen worden. Erst seit 1980 sei eine zeitliche Begrenzung für ihre Anwendung festgelegt worden, die jedoch seither Gegenstand aufeinanderfolgender Verlängerungen gewesen sei. Die Maßnahme scheine in Wirklichkeit zum Zweck der Verhinderung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen erlassen worden zu sein; diese Ziele fielen unter das Verfahren und die besonderen Voraussetzungen von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie.
36 Der Mehrwertsteuerausschuss habe im Übrigen seit 1980 die italienische Regierung immer darauf hingewiesen, dass die fragliche Ausnahme sich nicht auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie rechtfertigen lasse. Die von dem Ausschuss in seinen Sitzungen in den Jahren 1999 und 2000 an den Tag gelegte versöhnlichere Haltung erkläre sich durch das – nicht eingehaltene – Versprechen der italienischen Behörden, die Maßnahme vor dem 1. Januar 2001 erneut zu prüfen, und die damals durch einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf das Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten Perspektiven.
37 Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Ausnahme mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie unvereinbar sei.
38 Nach Auffassung der italienischen Regierung ist Frage 1 Buchstabe b nicht einschlägig und somit unzulässig.
39 Denn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsstreit betreffe nur in den Jahren 2000 bis 2004 entrichtete Mehrwertsteuer. Die Anfragen zur Konsultation des Ausschusses in den Jahren 1999 und 2000 lägen vor dem Erlass der nationalen Verlängerungsmaßnahme. Unter diesen Umständen gehe die dem Gerichtshof unterbreitete Frage über die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Regelung hinaus und sei somit unzulässig (vgl. zuletzt Urteil vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-165/03, Längst, Slg. 2005, I-5637). Der Gerichtshof habe jedenfalls entschieden, dass es Artikel 27 der Sechsten Richtlinie nicht entgegenstehe, wenn die Entscheidung des Rates, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, im Nachhinein ergehe (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-17/01, Sudholz, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 23). Gleiches müsse für die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses gelten, die Artikel 17 Absatz 7 der genannten Richtlinie vorsehe.
40 Frage 1 Buchstabe c erster Teil sei ihrerseits rein hypothetisch und somit auch unzulässig.
41 Stradasfalti meint, auf Frage 1 Buchstabe b sei zu antworten, wenn eine Ausnahme vom Recht auf Vorsteuerabzug vor Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses eingeführt werde, so laufe dies Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie zuwider, weil die Gemeinschaftsregelung ausdrücklich eine vorherige Konsultation dieses Ausschusses verlange.
42 Außerdem verpflichte Artikel 17 Absatz 7 dieser Richtlinie dazu, dass der Ausnahme ein zeitlich begrenzter Charakter verbleiben müsse, da sie, wie der Gerichtshof entschieden habe, die Voraussetzung erfüllen müsse, dass sie aus Konjunkturgründen erlassen werde. Diese Vorschrift stehe somit der Beibehaltung der fraglichen Ausnahme durch aufeinanderfolgende Verlängerungen seit mehr als 25 Jahren entgegen.
43 Zu Frage 1 Buchstabe c trägt Stradasfalti vor, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Metropol und Stadler entschieden habe, dass Artikel 17 Absatz 7 einen Mitgliedstaat nur für „eine bestimmte Zeit“ dazu ermächtige, von der Gemeinschaftsregelung des Vorsteuerabzugs abzuweichen. Generalanwalt Geelhoed habe in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache im Übrigen die Konjunkturpolitik als Versuch einer „kurzfristigen“ Beeinflussung der makroökonomischen Größen des Landes über einen „Zeitraum von ein bis zwei Jahren“ definiert. Eine länger als 25 Jahre beibehaltene Ausnahme verstoße offenkundig gegen Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit der Fragen
44 Das mit Artikel 234 EG eingerichtete Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).
45 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Schneider, Randnr. 21).
46 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (oben zitiertes Urteil Schneider, Randnr. 22).
47 Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil Schneider, Randnr. 23).
48 Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit zwar nur die im Lauf der Jahre 2000 bis 2004 entrichtete Mehrwertsteuer betrifft, wobei es sich um Jahre handelt, in denen die Anfragen zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses nach dem Vorbringen der italienischen Regierung vor Erlass der nationalen Verlängerungsmaßnahme ergangen sind; doch ist diese Maßnahme tatsächlich schon vor diesem Zeitraum in Kraft getreten und seit vielen Jahren systematisch verlängert worden. Daher ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder ein Problem hypothetischer Natur aufwürfe.
49 Folglich ist festzustellen, dass Frage 1 Buchstaben b und c erster Teil zulässig ist.
– Zur Beantwortung der Vorlagefragen
50 Was Frage 1 Buchstabe b betrifft, worin es darum geht, ob Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie es einem Mitgliedstaat erlaubt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auszuschließen, hat der Gerichtshof bereits, wie oben in Randnummer 29 ausgeführt, entschieden, dass die Konsultation dieses Ausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme ist (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn. 61 bis 63).
51 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung kann die Antwort auf diese Frage nicht aus dem vom Gerichtshof im Urteil Sudholz herausgearbeiteten Ergebnis abgeleitet werden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass Artikel 27 der Sechsten Richtlinie nicht vom Rat verlangt, seine Ermächtigung für von den Mitgliedstaaten erlassene abweichende Sondermaßnahmen vor Erlass dieser Maßnahmen zu erteilen. Jedoch hat das Konsultationsverfahren, das Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorsieht und um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, nicht denselben Zweck wie das in Artikel 27 der Richtlinie vorgesehene Ermächtigungsverfahren. Die italienische Regierung kann somit nicht geltend machen, dass sich aus dem Urteil Sudholz ergebe, dass das vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Metropol und Stadler herausgearbeitete Ergebnis im vorliegenden Fall verworfen werden müsse.
52 Zu Frage 1 Buchstabe c erster Teil, worin es darum geht, ob Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne zeitliche Begrenzung auszuschließen, ist daran zu erinnern, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten „aus Konjunkturgründen“ zum Ausschluss von Gegenständen von der Vorsteuerabzugsregelung ermächtigt.
53 Diese Bestimmung ermächtigt somit einen Mitgliedstaat, zeitlich begrenzte Maßnahmen zu erlassen, um einer konjunkturellen Lage gegenzusteuern, in der sich seine Wirtschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet. Daher muss die Anwendung der Maßnahmen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, zeitlich begrenzt sein, und es kann sich dabei begrifflich nicht um strukturelle Maßnahmen handeln.
54 Folglich ermächtigt Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 68).
55 Daher ist auf Frage 1 Buchstaben b und c erster Teil zu antworten, dass Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht dazu ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auszuschließen. Die gleiche Vorschrift ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen.
Zu Frage 1 Buchstabe c zweiter Teil und Frage 2
56 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen eine vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug abweichende Vorschrift entgegenhalten können, die nicht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie zustande gekommen ist.
Erklärungen vor dem Gerichtshof
57 Die Kommission trägt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnrn. 16 bis 18) das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer sei und grundsätzlich dem Steuerpflichtigen einen Anspruch verleihe, der nur den durch die Richtlinie selbst aufgestellten Beschränkungen unterworfen werden könne.
58 Wenn eine nationale Ausnahme vom Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer durch einen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften der Sechsten Richtlinie eingeführt werde, sei der Steuerpflichtige zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt, die für die von der nationalen Maßnahme betroffenen Gegenstände entrichtet worden sei. So habe der Gerichtshof bereits in Randnummer 64 des Urteils Metropol und Stadler entschieden, dass die nationalen Steuerbehörden, soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten eine Konsultationspflicht auferlege, geschaffen worden sei, einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten könnten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweiche.
59 Die italienische Regierung trägt vor, dass für den Zeitraum 2000 bis 2004 die Beachtung des in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens, die positive Stellungnahme der Kommission zu den Ausnahmeanträgen und die konjunkturelle Lage, in der sich die italienische Wirtschaft befunden habe, dem entgegenständen, dass die nationalen Rechtsvorschriften unangewandt blieben und daher zugunsten des Steuerpflichtigen ein Recht auf Vorsteuerabzug anerkannt werde.
60 Die Frage 2 sei doppelt unzulässig. Zum einen beziehe sie sich auf Zeiträume vor dem Jahr 2000, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien.
61 Zum anderen habe diese Frage keinen Bezug zu der Lage in Italien zwischen 2000 und 2004, soweit sie von einer „objektiven und ohne Zeitbeschränkung“ erfolgten Begrenzung des Vorsteuerabzugs spreche. Eine erste Ausnahme sei nämlich nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und positiver Stellungnahme der Kommission bis zum 31. Dezember 2000 beschlossen worden. Die zweite Ausnahme für diesen Zeitraum sei mit Wirkung zum 1. Januar 2001 beantragt worden. Ihr sei eine positive Stellungnahme der Kommission vorausgegangen, die der Auffassung gewesen sei, dass die Maßnahme bis zum Erlass der neuen Richtlinie gerechtfertigt sei.
62 Wie der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 27 der Sechsten Richtlinie in Randnummer 23 des Urteils Sudholz entschieden habe, erlaube es die Tatsache, dass der Mehrwertsteuerausschuss eine abweichende nationale Maßnahme nach ihrem Erlass zur Kenntnis genommen habe, jedenfalls nicht, diese als rechtswidrig anzusehen.
63 Stradasfalti macht geltend, dass Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie im Fall eines Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 7 dieser Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die eine vollständige und sofortige Geltendmachung des Rechts der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die für die Anschaffung, den Gebrauch und die Instandhaltung von Personenkraftwagen entrichtete Mehrwertsteuer vereitele.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit der Frage
64 Wie in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil Schneider, Randnr. 22).
65 Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit zwar nur die im Lauf der Jahre 2000 bis 2004 entrichtete Mehrwertsteuer betrifft, wobei es sich um Jahre handelt, in denen die Anfragen zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses nach dem Vorbringen der italienischen Regierung vor Erlass der nationalen Verlängerungsmaßnahme ergangen sind; doch ist diese Maßnahme tatsächlich schon vor diesem Zeitraum in Kraft getreten und seit vielen Jahren systematisch verlängert worden. Daher ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde.
– Zur Beantwortung der Vorlagefragen
66 Die Mitgliedstaaten sind kraft der in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) verankerten allgemeinen Verpflichtung gehalten, allen Vorschriften der Sechsten Richtlinie nachzukommen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 33). Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten eine Konsultationspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 64).
67 Im Ausgangsverfahren steht fest – und zwar obwohl die italienische Regierung vorträgt, dass die Anfragen zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses in den Jahren 1999 und 2000 dem Erlass der nationalen Maßnahme vorausgegangen seien, die die vom Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweichende Vorschrift verlängert habe –, dass diese Vorschrift, sieht man von Änderungen mit geringerer Bedeutung ab, seit 1980 durch die italienische Regierung systematisch beibehalten wurde. Unter diesen Umständen kann sie keinen zeitlich begrenzten Charakter haben und nicht mehr als durch Konjunkturgründe gerechtfertigt angesehen werden. Folglich muss diese Maßnahme als Bestandteil eines Pakets von Strukturanpassungsmaßnahmen angesehen werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie fallen. Daher kann sich die italienische Regierung nicht zum Nachteil von Steuerpflichtigen auf solche Maßnahmen berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 65).
68 Der dieser Maßnahme unterworfene Steuerpflichtige muss seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden.
69 Daher ist auf Frage 1 Buchstabe c zweiter Teil und auf Frage 2 zu antworten, dass die nationalen Steuerbehörden, soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie geschaffen worden ist, einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten können, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht. Der dieser abweichenden Vorschrift unterworfene Steuerpflichtige muss seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden.
Zum Antrag auf zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils
70 Die italienische Regierung hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass die Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug für die Jahre 2000 bis 2004 nicht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie eingeführt worden seien, die Möglichkeit habe, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu beschränken.
71 Die italienische Regierung beruft sich zur Stützung dieses Antrags auf den schweren Schaden, der der Staatskasse durch das Urteil des Gerichtshofes entstehen könnte, und auf den Schutz des berechtigten Vertrauens, das die italienische Regierung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht habe hegen können. Insoweit weist die italienische Regierung darauf hin, dass die Kommission 1999 und 2000 eine positive Stellungnahme zu den Maßnahmen abgegeben habe, die in Erwartung des Erlasses der Richtlinie hätten getroffen werden sollen, die das Sachgebiet habe homogen regeln sollen, und dass die Kommission die Italienische Republik niemals im Hinblick auf die Beibehaltung der Ausnahme gerügt habe.
72 Es ist zu betonen, dass der Gerichtshof sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen kann, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muss berücksichtigt werden, dass zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, dass dies aber nicht so weit gehen darf, dass die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit Auswirkungen haben kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 28 und 30, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
73 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Kommission die Anfrage der italienischen Behörden für die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Jahre gebilligt hat, doch ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass der Mehrwertsteuerausschuss die italienische Regierung seit 1980 immer darauf hingewiesen hat, dass die fragliche Ausnahme nicht auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie gerechtfertigt werden könne, und dass die von diesem Ausschuss in seinen Sitzungen in den Jahren 1999 und 2000 an den Tag gelegte versöhnlichere Haltung sich durch das Versprechen der italienischen Behörden, die Maßnahme vor dem 1. Januar 2001 erneut zu prüfen, und durch die damals durch einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf das Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten Perspektiven erklärt.
74 Unter diesen Umständen konnten die italienischen Behörden nicht verkennen, dass die seit 1979 praktizierte systematische Verlängerung einer abweichenden Maßnahme, die zeitlich befristet sein sollte und nach dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie nur aus „Konjunkturgründen“ zu rechtfertigen war, nicht mit diesem Artikel vereinbar war.
75 Folglich können die italienischen Behörden beim Gerichtshof nicht unter Berufung auf in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen seines Urteils beantragen.
76 Darüber hinaus hat die italienische Regierung nicht vermocht, die Verlässlichkeit der Berechnung nachzuweisen, die sie dazu veranlasste, vor dem Gerichtshof vorzutragen, dass das vorliegende Urteil beträchtliche finanzielle Konsequenzen zu haben drohe, wenn seine zeitlichen Wirkungen nicht beschränkt würden.
77 Folglich besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu beschränken.
Kosten
78 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verlangt von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Artikel 29 der genannten Richtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahrensverpflichtung, den Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer darüber zu informieren, dass sie den Erlass einer von der allgemeinen Vorsteuerabzugsregelung abweichenden nationalen Maßnahme beabsichtigen, und diesem Ausschuss so weitreichende Informationen zu liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann.
2. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht dazu ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des nach Artikel 29 der Sechsten Richtlinie eingesetzten Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer auszuschließen. Die gleiche Vorschrift ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen.
3. Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie 77/388 geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht. Der dieser abweichenden Vorschrift unterworfene Steuerpflichtige muss seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.