Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2006 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C-249/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG und 49 EG – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 21 und 22 – Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er steuerpflichtige Umsätze bewirkt, ansässig ist, einen Steuervertreter zu benennen, der die Mehrwertsteuer nicht unmittelbar schuldet“
Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerschuldner (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 21 und 22) (vgl. Randnr. 56 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 28 EG und 49 EG und die Artikel 21 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG, Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Nationale Rechtsvorschriften, die für einen Steuerpflichtigen, der im Inland nicht ansässig ist, dort aber seine steuerpflichtigen Umsätze bewirkt, die Verpflichtung vorsehen, einen Steuervertreter zu benennen, der die Steuer nicht unmittelbar schuldet |
Tenor
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Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 21 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung verstoßen, indem sie einem nicht in Finnland ansässigen Steuerpflichtigen, der dort steuerpflichtige Umsätze bewirkt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem ein Abkommen besteht, das die gegenseitige Amtshilfe bei indirekten Steuern betrifft und dessen Anwendungsbereich dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Abschöpfungen, Zöllen und anderen Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 entspricht, die Pflicht zur Benennung eines Steuervertreters auferlegt. |
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Die Republik Finnland trägt die Kosten. |