Verbundene Rechtssachen C-290/05 und C-333/05
Ákos Nádasdi
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága
und
Ilona Németh
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága
(Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság und des Bács-Kiskun Megyei Bíróság)
„Inländische Abgaben – Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge – Gebrauchtwagen – Einfuhr“
Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 13. Juli 2006
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006
Leitsätze des Urteils
1. Steuerrecht – Inländische Abgaben
(Artikel 23 EG, 25 EG und 90 EG)
2. Steuerrecht – Inländische Abgaben
(Artikel 90 Absatz 1 EG)
3. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33)
1. Eine Steuer auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, ist weder ein Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern gehört zum allgemeinen System inländischer Abgaben auf Waren und ist daher an Artikel 90 EG zu messen.
(vgl. Randnrn. 41-42, Tenor 1)
2. Artikel 90 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegensteht, soweit sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Staates erhoben wird und bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind.
(vgl. Randnr. 57, Tenor 2)
3. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach die Mitgliedstaaten Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, unter bestimmten Bedingungen beibehalten oder einführen dürfen, steht nicht der Erhebung einer Steuer auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen, sofern ihre Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und sie im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.
(vgl. Randnr. 60, Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
5. Oktober 2006(*)
„Inländische Abgaben – Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge – Gebrauchtwagen – Einfuhr“
In den verbundenen Rechtssachen C-290/05 und C-333/05
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hajdú-Bihar Megyei Bíróság und vom Bács-Kiskun Megyei Bíróság (Ungarn) mit Beschlüssen vom 3. März und 12. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli und 14. September 2005, in den Verfahren
Ákos Nádasdi (C-290/05)
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága
und
Ilona Németh (C-333/05)
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 (C-290/05),
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Nádasdi, vertreten durch Z. Lampé, ügyvéd,
– von Frau Németh, vertreten durch I. Szabados, ügyvéd,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch P. Gottfried (C-290/05 und C-333/05) sowie durch R. Somssich und A. Müller (C-290/05) als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und K. Riczné-Talabér als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2006
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 90 EG sowie des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 76, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreiten zwischen Herrn Nádasdi und Frau Németh auf der einen und der Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága (Zoll- und Finanzdirektion der Region Észak-Alföld) und der Vám- és PénzügyőrségDél-Alföldi Regionális Parancsnoksága (Zoll- und Finanzdirektion der Region Dél-Alföld) auf der anderen Seite wegen einer Zulassungssteuer, die bei der Zulassung von in Deutschland gekauften Gebrauchtwagen in Ungarn von ihnen erhoben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 23 EG bestimmt:
„(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.“
4 Artikel 25 EG sieht vor:
„Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.“
5 Artikel 90 EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“
6 Artikel 33 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
(2) Wird in dieser Richtlinie auf verbrauchsteuerpflichtige Waren Bezug genommen, so handelt es sich um folgende in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen definierte Waren:
– Mineralöle,
– Alkohol und alkoholische Getränke,
– Tabakwaren.“
Ungarisches Recht
7 Das regisztrációs adóról szóló 2003. évi CX. törvény (Gesetz Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer, im Folgenden: Zulassungssteuergesetz) bestimmt:
„§ 1
(1) Die Zulassungssteuer (im Folgenden: Steuer) wird auf Personenkraftwagen und Wohnwagen (im Folgenden sind mit Personenkraftwagen auch Wohnwagen gemeint) erhoben, die zur Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn (im Folgenden: Inland) bestimmt sind.
…
§ 2
(1) Die Inbetriebnahme besteht in der erstmaligen Zulassung des Personenkraftwagens im Inland (im Fall einer Veränderung des Fahrzeugs erfolgt eine Eintragung aufgrund dieser Veränderung) und der Aufnahme dieser Daten im Fahrzeugschein …
…
(8) Einfuhr: die Einfuhr des Fahrzeugs oder jede andere Form seiner Verbringung ins Inland aus dem Gebiet, das außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Gemeinschaft) liegt.
…
§ 3
…
(2) Steuerpflichtig ist – unbeschadet des Absatzes 4 – jede natürliche oder juristische Person und jede nicht rechtsfähige Organisation, die Partei des Rechtsakts ist, der den Eigentumserwerb beweist.
…
(4) Erfolgt die Inbetriebnahme unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr des Personenkraftwagens, ist der Importeur steuerpflichtig.
…
§ 6
(1) Die Steuerschuld entsteht:
a) im Falle der Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens im Inland beim Erwerb des Eigentums;
b) im Falle der Veränderung eines Personenkraftwagens am Tag der Veränderung.
…
§ 8
(1) Die Höhe der Steuer in den einzelnen Kategorien von Personenkraftwagen ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Im Fall der Veränderung eines Personenkraftwagens wird die zu entrichtende Steuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des veränderten Fahrzeugs auf die Differenz zwischen der Steuer, die vor der Veränderung zu entrichten gewesen wäre, und der Steuer, die danach zu entrichten gewesen wäre, festgesetzt.
(3) Ist der ermittelte Differenzbetrag positiv, hat der Steuerpflichtige die Steuer an die zuständigen Behörden zu entrichten.
…
§ 13
(1) Die Steuerverwaltung erstattet die Steuer oder rechnet sie auf Antrag auf die Vorauszahlung an, wenn der Vorauszahlungspflichtige den Wagen ausgeführt hat.
…
§ 15
Die Einstufung nach Umweltschutzerwägungen erfolgt gemäß Anhang 5 Nummer II der Verordnung KöHÉM Nr. 6/1990 (IV. 12.) über die technischen Anforderungen an die Inbetriebnahme und den Betrieb von Fahrzeugen für den Straßenverkehr in der Fassung vom 30. August 2003.
…“
8 Im Anhang des Zulassungssteuergesetzes sind je nach Emissionsnormen, Art des verwendeten Kraftstoffs und Hubraum des Motors unterschiedliche Steuerbeträge festgelegt. Diese Beträge werden nach der festgelegten Tabelle erhoben und bleiben unverändert, gleichgültig, ob es sich um die Zulassung eines Neuwagens oder eines Gebrauchtwagens handelt.
9 Mit § 16 Zulassungssteuergesetz sind die Bestimmungen des közúti közlekedésről szóló 1988. évi I. törvény (Gesetz Nr. I/1988 über den Straßenverkehr, im Folgenden: Straßenverkehrsgesetz) geändert worden.
10 § 5 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz in seiner geänderten Fassung sieht vor:
„Mit einem Fahrzeug, das über die Zulassung und das Nummernschild einer zuständigen ausländischen Stelle verfügt, dürfen inländische Straßen befahren werden, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.“
11 § 23 Straßenverkehrsgesetz bestimmt:
„(1) Ein Fahrzeug darf – im Anschluss an die Untersuchung gemäß Absatz 3 – in Betrieb genommen werden, wenn der Eigentümer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachweist, dass er das Eigentum rechtmäßig erworben hat, dass er über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt und dass er die gesetzlich festgelegte Zulassungssteuer gezahlt hat.
(2) Voraussetzung für die Zulassung der Fahrzeuge ist die Erteilung von Nummernschildern und des Fahrzeugscheins durch die Verwaltung sowie eine Eintragung in das nationale Fahrzeugregister.
…
(6) Der inländische Halter eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen, das im Inland betrieben werden soll, muss innerhalb von dreißig Tagen nach Erwerb oder Einfuhr des Fahrzeugs dessen Zulassung im Inland beantragen.“
12 Gemäß § 47 Buchstabe t Straßenverkehrsgesetz ist „inländischer Halter“:
„ein Halter, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn hat“.
13 Am 1. Februar 2004 wurde zugleich mit dem Inkrafttreten des Zulassungssteuergesetzes das fogyasztási adóról szóló 1991. évi LXXVIII. törvény (Gesetz Nr. LXXVIII/1991 über die Verbrauchsteuer, im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) aufgehoben, mit dem eine Umsatzsteuer eingeführt worden war, die auf den Preis bestimmter Waren, darunter Fahrzeuge, erhoben wurde und von den Herstellern der Waren und im Fall der Einfuhr von den Zollschuldnern an den Fiskus zu zahlen war. Nach § 6 Verbrauchsteuergesetz brauchte auf die Veräußerung gebrauchter Waren, wie z. B. Gebrauchtwagen, im Inland keine Steuer entrichtet zu werden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-290/05
14 Nachdem Herr Nádasdi am 2. Mai 2004 in Deutschland für 6 000 Euro einen gebrauchten Personenkraftwagen gekauft hatte, stellte er am 13. Mai 2004 bei der Debreceni Fővámhivatal (Hauptzollamt Debrecen) einen Antrag auf Festsetzung der Zulassungssteuer.
15 Mit Entscheidung vom 14. Mai 2004 setzte die Debreceni Fővámhivatal die Steuer auf 150 000 HUF fest, die der Kläger am selben Tag entrichtete. Das betreffende Amt stellte dem Kläger unter demselben Datum den Beleg über die Zahlung der Steuer aus.
16 Die Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága änderte mit Entscheidung Nr. 8074/2004 vom 11. November 2004 in Wahrnehmung ihrer Befugnisse als Aufsichtsbehörde die von der Debreceni Fővámhivatal erlassene Entscheidung ab, setzte die von Herrn Nádasdi zu entrichtende Zulassungssteuer auf 390 000 HUF fest und verlangte von ihm die Zahlung der Differenz in Höhe von 240 000 HUF innerhalb von 15 Tagen ab Bestandskraft der Entscheidung.
17 Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, der Betrag der Zulassungssteuer sei aufgrund des Erlasses des am 14. Mai 2004 in Kraft getretenen regisztrációs adóról szóló 2003. évi CX. törvény módosításáról rendelkező 2004. évi XII. törvény (Gesetz Nr. XII/2004 zur Änderung des Gesetzes Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer) berichtigt worden; danach seien neue Steuersätze anzuwenden, wenn der Beleg für die Zahlung der Zulassungssteuer nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XII/2004 ausgestellt worden sei.
18 Herr Nádasdi reichte beim vorlegenden Gericht eine Klage ein, mit der er die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung Nr. 8074/2004 beantragt.
19 Das Hajdú-Bihar Megyei Bíróság hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Dürfen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Artikels 90 Absatz 1 EG eine Steuer auf Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten, die den Wert des Fahrzeugs überhaupt nicht berücksichtigt und deren Höhe sich ausschließlich nach technischen Merkmalen der Fahrzeuge (Motortyp, Hubraum) und einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das im vorliegenden Verfahren anwendbare Gesetz Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer in Bezug auf importierte Gebrauchtwagen mit Artikel 90 Absatz 1 EG vereinbar, obwohl für Fahrzeuge, die schon vor dessen Inkrafttreten in Ungarn in Betrieb genommen worden waren, keine Zulassungssteuer gezahlt werden musste?
Rechtssache C-333/05
20 Nachdem Frau Németh in Deutschland einen gebrauchten Personenkraftwagen gekauft hatte, beantragte die Klägerin am 28. Dezember 2004 bei der Kecskeméti Fővámhivatal (Hauptzollamt Kecskémet) die Festsetzung der Zulassungssteuer. Nach der Verordnung KöHÉM Nr. 6/1990, einer Verordnung des Ministeriums für Transport-, Verkehr- und Bauwesen, ordnete die Bács-Kiskun Megyei Közlekedési Felügyelet (Verkehrsinspektion der Region Bács-Kiskun) das Fahrzeug der Umweltkategorie 7 zu.
21 Die Kecskeméti Fővámhivatal setzte die Zulassungssteuer unter Berücksichtigung sowohl der technischen als auch der umweltschutzbezogenen Merkmale des betreffenden Fahrzeugs auf 390 000 HUF fest.
22 Auf den Einspruch von Frau Németh bestätigte die Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága als zweitinstanzliches Verwaltungorgan diese Entscheidung.
23 Frau Németh erhob gegen die bestätigende Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht. Ihrer Ansicht nach verstößt das Zulassungssteuergesetz gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Zulassungssteuer sei nämlich dem Grunde nach ein Einfuhrzoll und als solcher nach den Artikeln 23 EG und 25 EG zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Falls die Zulassungssteuer aber nicht als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung einzustufen sei, könne sie als gegen die Artikel 90 EG bis 93 EG verstoßende Abgabe oder als gemäß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie verbotene Verbrauchsteuer betrachtet werden, so dass sie nicht erhoben werden dürfe.
24 Das Bács-Kiskun Megyei Bíróság hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung angesehen werden?
2. Wenn die erste Frage verneint wird: Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer – deren Zahlung Voraussetzung für die Zulassung und Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens ist – in welcher Form auch immer als Eingangsabgabe angesehen werden?
3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit Artikel 90 EG und Artikel 33 der Sechsten Richtlinie vereinbar, oder verstößt sie gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
4. Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit dem Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand vereinbar, wenn die Höhe der Zulassungssteuer auf neue und gebrauchte Personenkraftwagen – von der Einstufung der Wagen nach Umweltschutzerwägungen abgesehen – den Wertverlust der Gebrauchtwagen in keiner Weise widerspiegelt und völlig unabhängig davon ist, wann der Wagen in Betrieb genommen wurde und wie lange er schon (rechtmäßig) in Betrieb ist?
Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 104 § 4 Satz 2 seiner Verfahrensordnung nach Anhörung der Generalanwältin beschlossen, in der Rechtssache C-333/05 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
26 Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen
Rechtssache C-290/05
27 Nach Ansicht der ungarischen Regierung ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Erstens macht sie geltend, dass das vorlegende Gericht zu der Frage Stellung nehmen müsse, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens die Zulassungssteuer nach den neuen Steuersätzen zu entrichten habe. Es handele sich von Natur aus um eine Frage des nationalen Rechts. Die Vorlageentscheidung lasse nicht erkennen, warum sich die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf den Ausgang des Rechtsstreits auswirke. Die gestellten Fragen seien hypothetisch. Zweitens trägt die ungarische Regierung vor, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine hinreichend genaue Darstellung der auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften enthalte.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Artikel 234 EG auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Chacón Navas, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-207/01, Altair Chimica, Slg. 2003, I-8875, Randnr. 24, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).
31 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof über ausreichende Informationen verfügt, um eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen geben zu können, ohne dass es genauerer Angaben über die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften bedürfte.
32 Was die Gründe für die Vorlage der Fragen angeht, trägt das vorlegende Gericht vor, dass zwar Herr Nádasdi keinen Verstoß des Zulassungssteuergesetzes gegen das Gemeinschaftsrecht geltend mache, dass aber in Bezug auf importierte Gebrauchtwagen das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen anzuwenden sei. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass das vorlegende Gericht beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 8074/2004, um die es im Ausgangsverfahren geht, anhand des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen. Demnach sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch.
33 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Rechtssche C-333/05
34 Die ungarische Regierung zieht die Zulässigkeit der Fragen zwei bis vier in Zweifel und führt hierzu aus, dass das vorlegende Gericht nicht angegeben habe, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen es die Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof für erforderlich halte.
35 Das vorlegende Gericht hat jedoch dargelegt, dass es der Klage stattgeben könne, wenn der Gerichtshof die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Fragen bejahe, und dass es sie im gegenteiligen Fall abweisen müsse.
36 Die Zweifel der ungarischen Regierung sind daher unbegründet, so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-333/05
37 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, ein Einfuhrzoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG ist. Die zweite Frage ist dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob es sich bei einer solchen Steuer um eine von diesen Bestimmungen verbotene Eingangsabgabe handelt. Die zweite Frage betrifft somit dasselbe Problem, das dem Gerichtshof mit der ersten Frage unterbreitet wird. Denn eine Eingangsabgabe fällt in die Kategorie der Abgaben gleicher Wirkung im Sinne der genannten Bestimmungen.
38 Eine Steuer wie die Zulassungssteuer ist kein Zoll im eigentlichen Sinne.
39 Was die Frage angeht, ob sie unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, stellt nach ständiger Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20).
40 Eine Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, wird nicht wegen des Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaats erhoben, der diese Steuer auferlegt hat, sondern bei der Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Inbetriebnahme.
41 Eine solche Steuer gehört zum allgemeinen System inländischer Abgaben auf Waren und ist daher an Artikel 90 EG zu messen.
42 Folglich ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-333/05 zu antworten, dass eine Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist und die Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, weder ein Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG ist.
Zu den Fragen in der Rechtssache C-290/05 sowie zum ersten Teil der dritten Frage und zur vierten Frage in der Rechtssache C-333/05
43 Mit diesen Fragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 90 Absatz 1 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Steuer entgegensteht, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist.
44 Sie führen hierzu aus, dass die betreffende Steuer nicht auf Fahrzeuge erhoben werde, die schon vor Inkrafttreten des Zulassungssteuergesetzes in Ungarn in Betrieb genommen worden seien (zweite Frage in der Rechtssache C-290/05), dass sie den Wert der Fahrzeuge überhaupt nicht berücksichtige und ihre Höhe sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richte (erste Frage in der Rechtssache C-290/05) und dass sie den Wertverlust der Gebrauchtwagen in keiner Weise widerspiegele und völlig unabhängig von der Dauer der Inbetriebnahme des Wagens sei (vierte Frage in der Rechtssache C-333/05).
45 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bildet Artikel 90 EG im Aufbau des EG-Vertrags eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil vom 15. Juni 2006 in den Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Artikel 90 Absatz 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis – und sei es auch nur in bestimmten Fällen – höher belastet wird (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aber auch wenn der Tatbestand einer solchen unmittelbaren Diskriminierung nicht erfüllt ist, kann eine Steuer aufgrund ihrer Wirkungen mittelbar diskriminierend sein.
48 Um die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche Gebrauchtwagen und für gleichartige eingeführte Wagen zu gewährleisten, sind die Wirkungen der Zulassungssteuer auf Gebrauchtwagen, die erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Ungarn eingeführt werden, mit den Wirkungen der auf gleichartigen Gebrauchtwagen, die in Ungarn zugelassen sind und auf die daher bereits Zulassungssteuer erhoben worden ist, lastenden restlichen Zulassungssteuer zu vergleichen.
49 Ein Vergleich mit den Gebrauchtwagen, die vor Inkrafttreten des Zulassungssteuergesetzes in Ungarn in Betrieb genommen worden sind, wäre irrelevant. Artikel 90 EG soll einen Mitgliedstaat nicht an der Einführung neuer Steuern oder der Änderung des Satzes oder Bemessungsgrundlage bestehender Steuern hindern.
50 Das Vorbringen der ungarischen Regierung, es gebe Gebrauchtwagen, die schon vorher zugelassen worden seien und deren Marktwert die restliche Verbrauchsteuer enthalte, ist daher ebenfalls nicht relevant.
51 Was die Kriterien betrifft, die bei der Bemessung einer Steuer verwendet werden können, so beschränkt zwar das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ein differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, wie der Art der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, zu errichten. Solche Differenzierungen sind jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn ihre Modalitäten geeignet sind, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen (Urteil Outokumpu, Randnr. 30).
52 Im Rahmen einer Regelung über die Zulassungssteuer handelt es sich bei Kriterien wie Motortyp, Hubraum und Einordnung nach Umweltschutzerwägungen um objektive Kriterien. Sie können daher in einer solchen Regelung verwendet werden. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Höhe der Steuer an den Preis des Fahrzeugs anknüpft.
53 Gleichwohl darf auf Produkte aus anderen Mitgliedstaaten keine höhere Zulassungssteuer erhoben werden als auf vergleichbare einheimische Produkte.
54 Ein Neuwagen, auf den die Zulassungssteuer in Ungarn entrichtet worden ist, verliert im Laufe der Zeit einen Teil seines Marktwerts. Im selben Maße wie der Wert sinkt somit auch der im Restwert des Wagens enthaltene Betrag der Zulasssungssteuer. Als Gebrauchtwagen kann das Fahrzeug nur zu einem den Restbetrag der Zulassungssteuer enthaltenden Bruchteil des ursprünglichen Wertes verkauft werden.
55 Aus den Akten, die die vorlegenden Gerichte dem Gerichtshof übermittelt haben, geht jedoch hervor, dass ein Fahrzeug des gleichen Typs, Alters und Kilometerstands und mit gleichen weiteren Merkmalen, das in einem anderen Mitgliedstaat gebraucht gekauft und in Ungarn zugelassen worden ist, mit 100 % der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug dieser Kategorie belastet wird. Die Steuer belastet eingeführte Gebrauchtwagen somit stärker als gleichartige Gebrauchtwagen, die bereits in Ungarn zugelassen und mit derselben Steuer belastet sind.
56 Ungeachtet dessen, dass Zweck und Grundlage der Zulassungssteuer am Umweltschutz ausgerichtet und unabhängig vom Marktwert des Fahrzeugs sind, verlangt Artikel 90 Absatz 1 EG somit, dass der Wertverlust der besteuerten Gebrauchtwagen berücksichtigt wird, da die Zulassungssteuer dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur einmal, nämlich bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Betrieb im Straßenverkehr in dem betreffenden Mitgliedstaat, erhoben wird und deshalb Teil seines Marktwerts ist.
57 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen in der Rechtssache C-290/05 sowie auf den ersten Teil der dritten Frage und die vierte Frage in der Rechtssache C-333/05 zu antworten, dass Artikel 90 Absatz 1 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, entgegensteht, soweit
– sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhoben wird und
– bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind.
Ein Vergleich mit Gebrauchtwagen, die vor Einführung der Zulassungssteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden sind, ist irrelevant.
Zum zweiten Teil der dritten Frage in der Rechtssache C-333/05
58 Die im Ausgangsverfahren streitige Zulassungssteuer ist keine Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie. Ihre Bemessungsgrundlage ist nämlich nicht der Umsatz. Sie ist außerdem im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden.
59 Eine solche Steuer ist daher nicht nach Artikel 33 der Sechsten Richtlinie verboten.
60 Daher ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Artikel 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Erhebung einer Steuer entgegensteht, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, deren Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und die im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils
61 Für den Fall, dass der Gerichtshof in dem zu erlassenden Urteil entscheidet, dass eine Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, nicht mit Artikel 90 Absatz 1 EG vereinbar ist, hat die ungarische Regierung in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-290/05 beantragt, die zeitlichen Wirkungen des Urteils zu begrenzen. Die polnische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen in derselben Rechtssache einen Vorschlag gemacht, der in die gleiche Richtung geht.
62 Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssche C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50).
63 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-372/98, Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42, sowie Urteil Skov und Bilka, Randnr. 51).
64 Zur Gefahr schwerwiegender Störungen hat die ungarische Regierung in der mündlichen Verhandlung Zahlen vorgelegt, die den Zeitraum vom 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts der Republik Ungarn zur Europäischen Union, bis zum 31. Dezember 2005, also eine Zeitspanne von 20 Monaten, betrafen. In deren Verlauf wurden 81 612 Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn verbracht. Die ungarische Regierung hat die Gesamteinnahmen aus der Zulassungssteuer, die auf die Fahrzeuge erhoben wurde, auf rund 116 Mio. EUR geschätzt. Sie hat eingeräumt, dass nicht der gesamte Betrag erstattet werden müsste, sondern nur der Steuerbetrag, der unter Berücksichtigung des Wertverlusts der betreffenden Fahrzeuge zu viel erhoben worden sei.
65 Die ungarische Regierung hat jedoch die Verwaltungskosten der zur Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer erforderlichen Einzelfallprüfung, die wahrscheinlich über den Gesamtbetrag der Rückerstattungen hinausgingen, und die erheblichen Schwierigkeiten hervorgehoben, die mit der Identifizierung all derer verbunden seien, die einen Erstattungsanspruch hätten.
66 In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2006 eine abgestufte Ermäßigung des zu entrichtenden Betrages der Zulassungssteuer eingeführt worden ist, die von der Zahl der Monate abhängt, die zwischen der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr und der Einleitung des Verwaltungsverfahrens über die Entrichtung der Steuer verstrichen sind.
67 Daher kann sich die Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Gefahr schwerwiegender Störungen besteht, auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 beschränken.
68 Der zu erstattende Betrag ist nicht so hoch, dass die Erstattung als solche die Gefahr schwerwiegender wirtschaftliche Folgen nach sich zöge, die eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnten.
69 Was die Verwaltungskosten angeht, verlangt das Gemeinschaftsrecht lediglich, dass der Mitgliedstaat den überzahlten Betrag nach den Vorschriften des nationalen Rechts erstattet, sofern die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnrn. 19, 20 und 34, und vom 17. Juni 2004 in der Rechtssache C-30/02, Recheio – Cash & Carry, Slg. 2004, I-6051, Randnrn. 17, 18 und 20).
70 Somit ist festzustellen, dass das zweite in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils erwähnte und auf schwerwiegende Störungen bezogene Kriterium nicht erfüllt ist.
71 Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen gegeben ist.
72 Folglich besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu beschränken.
Kosten
73 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Eine Steuer, wie sie mit dem Gesetz Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer in Ungarn eingeführt worden ist und die Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, ist weder ein Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG.
2. Artikel 90 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, entgegensteht, soweit
– sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhoben wird und
– bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind.
Ein Vergleich mit Gebrauchtwagen, die vor Einführung der Zulassungssteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden sind, ist irrelevant.
3. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht nicht der Erhebung einer Steuer entgegen, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, deren Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und die im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Ungarisch.