Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2008 –
Kommission / Spanien
(Rechtssache C-248/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Forschung und Entwicklung – Regelung über den Abzug von im Ausland getätigten Ausgaben“
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Körperschaftsteuer (Art. 43 EG und 49 EG; EWR-Abkommen, Art. 31 und 36) (vgl. Randnrn. 25, 42-43 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG, 48 EG und 49 EG sowie gegen die Art. 31 und 36 EWR – Regelung über den Abzug von im Ausland getätigten Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technologischen Innovation, die ungünstiger ist als die Regelung für in Spanien getätigte Ausgaben |
Tenor
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Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie den entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, nämlich den Art. 31 und 36 dieses Abkommens, verstoßen, dass es für den Abzug von Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie der technologischen Innovation eine Regelung beibehalten hat, die für im Ausland getätigte Ausgaben ungünstiger ist als für Ausgaben in Spanien, und zwar die Regelung, die sich aus Art. 35 der Ley del Impuesto de Sociedades (Körperschaftsteuergesetz) in der durch das Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 5. März 2004 geänderten Fassung ergibt. |
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Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |