Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C-406/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Direkte Besteuerung – Besteuerung von Dividenden aus Gesellschaftsanteilen – Steuersatz für Personengesellschaften“
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich (Art. 43 EG und 56 EG) (vgl. Randnr. 22)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Steuerrecht – Körperschaftsteuer (Art. 43 EG und 56 EG; EWR-Abkommen, Art. 31 und 40) (vgl. Randnrn. 25-28 und Tenor)
3. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht (Art. 43 EG; EWR-Abkommen, Art. 40) (vgl. Randnrn. 39-43 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG – Nationale Regelung, die eine Steuerbefreiung für von inländischen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden unter Ausschluss der von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden vorsieht |
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG sowie den entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, d. h. dessen Art. 31 und 40, verstoßen, dass sie auf Dividenden ausländischer Herkunft eine ungünstigere steuerliche Regelung anwendet als auf Dividenden inländischer Herkunft. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Vorschriften des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz Nr. 2238/1994 in der durch das Gesetz Nr. 3296/2004 geänderten Fassung) beibehalten hat, nach denen ausländische Personengesellschaften in Griechenland stärker besteuert werden als inländische.
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |