Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 – Mihal/Daňový úrad Košice V
(Rechtssache C-456/07)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerpflichtige – Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Gerichtsvollzieher – Natürliche und juristische Personen“
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1) (vgl. Randnr. 23)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen − Najvyšší súd Slovenskej republiky − Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) − Keine Steuerpflicht einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen − Einbeziehung von Gerichtsvollziehern im Rahmen der Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben − Unmittelbare Wirkung |
Tenor
Eine von einer Privatperson ausgeübte Tätigkeit wie die des Gerichtvollziehers ist nicht allein deshalb von der Mehrwertsteuer befreit, weil sie in der Vornahme von Handlungen besteht, die der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben solche Handlungen vornehmen sollte, übt er nach Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden seine Tätigkeit mangels Eingliederung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts aus, sondern als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs, so dass ihm die Befreiung nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nicht zugute kommen kann.