Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C-10/08)
„Besteuerung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Gebrauchtwagen in Finnland – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 90 Abs. 1 EG, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der Richtlinie 2006/112/EG“
1. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen (Art. 90 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 26-32)
2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug (Art. 90 Abs. 1 EG; Richtlinien des Rates 77/388, Art. 17 Abs. 1 und 2, und 2006/112, Art. 167 und 168) (vgl. Randnrn. 34-37)
3. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen (Art. 90 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-45)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 90 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer und ein Recht, von der auf den Verkauf entrichtenden Mehrwertsteuer den entsprechenden Betrag abzuziehen, vorsehen – Anwendung eines identischen Steuerwerts für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge und für Neufahrzeuge – Anwendung einer Wertverringerung von monatlich 0,8 % auf Fahrzeuge, die weniger als sechs Monate alt sind, wenn es keine gleichartigen Fahrzeuge auf dem nationalen Markt gibt |
Tenor
1. |
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, verstoßen, dass sie den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 1482/1994 über die Kraftfahrzeugsteuer (Autoverolaki 1482/1994) von der Mehrwertsteuer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1501/1993 über die Mehrwertsteuer (Arvonlisäverolaki 1501/1993) gestattet. |
2. |
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bei weniger als drei Monate alten Fahrzeugen denselben Steuerwert wie bei Neufahrzeugen ansetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Republik Finnland trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
5. |
Im Übrigen trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten. |