Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/20


Klage, eingereicht am 15. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-153/08)

(2008/C 142/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es eine steuerliche Regelung beibehalten hat, wonach Einkünfte aus allen außerhalb des Königreichs Spanien veranstalteten Lotterien, Glücksspielen und Wetten besteuert werden, während Einkünfte aus bestimmten im Königreich Spanien veranstalteten Lotterien, Glücksspielen und Wetten von der Einkommensteuer befreit sind, seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 49 EG und 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nachgekommen ist;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der spanischen Regelung seien Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der Organización Nacional de Ciegos Españoles (nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von anderen inländischen oder ausländischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig seien, veranstaltet würden, würden jedoch der Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet und unterlägen progressiven Steuersätzen.

Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Urteile Lindman (1) und Safir (2) und erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung Tätigkeiten der Veranstaltung von Lotterien als Dienstleistungstätigkeiten im Sinne des EG-Vertrags anzusehen seien. Weiter verbiete Art. 49 EG nach der Rechtsprechung jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gälten, und er schließe die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die bewirke, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert werde. Angesichts der Besonderheiten des Glücksspielgewerbes lasse die Rechtsprechung bestimmte Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten zu, sofern die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie ihr nicht diskriminierender Charakter nachgewiesen würden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die spanische Regelung diskriminierend sei, da die Befreiung bestimmten Stellen, die die Regelung genau bestimme, vorbehalten sei; von dieser Vergünstigung ausgeschlossen seien die Stellen anderer Mitgliedstaaten, die dieselbe Natur hätten oder dieselben Ziele wie die in der Vorschrift über die Befreiung angegebenen spanischen Stellen verfolgten. Selbst wenn die spanischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nachgewiesen hätten — was sie nicht getan hätten –, dass die streitige Regelung eine geeignete Maßnahme sei und im Verhältnis zu dem angegebenen Ziel des Schutzes der Verbraucher und der sozialen Ordnung stehe, könne diese Regelung daher in keinem Fall als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden, da sie jedenfalls diskriminierend sei.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Safir (C-118/96, Slg. 1998, I-1897).