Rechtssache C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri
gegen
Regione Sardegna
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale)
„Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 49 EG – Staatliche Beihilfen – Art. 87 EG – Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird“
Leitsätze des Urteils
1. Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen – Begriff
(Art. 50 EG)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht
(Art. 49 EG)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme
(Art. 87 Abs. 1 EG)
1. Der Begriff „Dienstleistungen“ in Sinne von Art. 50 EG impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und dass dieses Entgelt die wirtschaftliche Gegenleistung für die Leistung darstellt und zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.
Eine regionale Landungssteuer, die Betreiber von Transportmitteln betrifft, die sich in das Gebiet der Region begeben, und nicht die Transportunternehmen, die ihre Tätigkeit in dieser Region ausüben, weist, selbst wenn diese Steuer nicht die Beförderungsleistungen betrifft, einen Zusammenhang zum freien Dienstleistungsverkehr auf. Art. 50 Abs. 3 EG erwähnt nämlich zwar nur die aktive Dienstleistungsfreiheit – in deren Rahmen sich der Leistende zum Empfänger der Dienstleistungen begibt –, diese schließt aber auch die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Touristen, ein, sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Leistende aufhält, zu begeben. Da den Personen, die ein Transportmittel betreiben, sowie den Personen, die ein Transportmittel nutzen, im Gebiet der betroffenen Region eine Vielzahl von Dienstleistungen, die auf Flugplätzen und in Häfen erbracht werden, zugute kommt, ist die Landung eine notwendige Voraussetzung für den Empfang dieser Dienstleistungen, und die regionale Landungssteuer weist einen gewissen Bezug zu diesen Leistungen auf.
Eine regionale Steuer auf die Landung von Freizeitbooten, die auch für Unternehmen gilt, die solche Freizeitboote betreiben, und insbesondere für solche, deren unternehmerische Tätigkeit in der entgeltlichen Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, wird außerdem direkt auf die Dienstleistungserbringung im Sinne von Art. 50 EG erhoben.
Schließlich können die Dienstleistungen, auf die sich die regionale Landungssteuer auswirkt, grenzüberschreitenden Charakter haben, denn diese Steuer kann zum einen die Möglichkeit für in der betroffenen Region ansässige Unternehmen beeinträchtigen, auf Flugplätzen und in Häfen Personen oder Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. ansässig sind, Abfertigungsdienstleistungen anzubieten, und sie wirkt sich zum anderen auf die Tätigkeit von Unternehmen aus, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und in dieser Region Freizeitboote betreiben.
(vgl. Randnrn. 23-28)
2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird, da die Anwendung dieser Steuervorschriften dazu führt, dass die betroffenen Dienstleistungen für alle Steuerpflichtigen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, teurer sind als die für die in diesem Gebiet ansässigen Betreiber erbrachten Dienstleistungen.
In Bezug auf die direkte Besteuerung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde zwar in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage und ihres Familienstands objektive Unterschiede bestehen. Für die Zwecke des Vergleichs der Situation der Steuerpflichtigen sind jedoch die spezifischen Merkmale der betreffenden Steuer zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden stellt somit eine gemäß Art. 49 EG verbotene Beschränkung der Freizügigkeit dar, wenn in Bezug auf die fragliche Steuer kein objektiver Unterschied besteht, der die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigen könnte.
Eine solche Beschränkung kann nicht durch Umweltschutzgründe gerechtfertigt werden, wenn bei der Anwendung der regionalen Steuer eine Unterscheidung zwischen Personen vorgenommen wird, die in keinem Zusammenhang mit diesem Umweltziel steht. Sie kann auch nicht durch Gründe der Kohärenz des Steuersystems der betroffenen Region gerechtfertigt werden, denn der Umstand, dass Gebietsansässige nicht zur Entrichtung der regionalen Landungssteuer verpflichtet sind, kann nicht als Ausgleich für die von ihnen gezahlten anderen Steuern angesehen werden, da diese Steuer nicht denselben Zielen wie die von den in der genannten Region ansässigen Steuerpflichtigen entrichteten Steuern dient.
(vgl. Randnrn. 31, 34-35, 45, 48-50, Tenor 1)
3. Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, mit der eine Landungssteuer für Betreiber von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.
Der Begriff der Beihilfe erfasst nämlich nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Steuervorschriften, nach denen bestimmte Unternehmen nicht zur Zahlung der fraglichen Steuer verpflichtet sind, stellen, auch wenn sie keine Übertragung öffentlicher Mittel vorsehen, eine staatliche Beihilfe dar, sofern sie einen Verzicht der betroffenen Körperschaften auf die Steuereinnahmen darstellen, die sie normalerweise hätten erzielen können.
Zur Beurteilung der Selektivität einer solchen Maßnahme, die von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, die über eine gegenüber der Zentralregierung autonome Stellung verfügt, erlassen wurde, ist festzustellen, ob diese Maßnahme im Hinblick auf ihr Ziel bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich innerhalb der Rechtsordnung, in der diese Körperschaft ihre Befugnisse ausübt, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt. Dies ist der Fall, wenn sich in Anbetracht des Charakters und des Zwecks der genannten Steuer alle natürlichen und juristischen Personen, denen die Abfertigungsdienstleistungen in der betroffenen Region zugute kommen, unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes oder Sitzes in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden.
(vgl. Randnrn. 56-57, 61, 63, 66, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
17. November 2009(*)
„Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 49 EG – Staatliche Beihilfen – Art. 87 EG – Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird“
In der Rechtssache C-169/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte costituzionale (Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren
Presidente del Consiglio dei Ministri
gegen
Regione Sardegna
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentinnen P. Lindh und C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Regione Sardegna, vertreten durch A. Fantozzi und G. Campus, avvocati,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und E. Righini als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Juli 2009
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Presidente del Consiglio dei Ministri und der Regione Sardegna wegen Einführung einer Steuer durch die Regione Sardegna auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen verwendeten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird.
Nationales Recht
Die italienische Verfassung
3 Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung bestimmt:
„Die gesetzgebende Gewalt wird vom Staat und den Regionen unter Beachtung der Verfassung wie auch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen ergebenden Bindungen ausgeübt.“
Nationale Vorschriften
4 Art. 743 Abs. 1 des Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) legt den Begriff des Luftfahrzeugs wie folgt fest:
„Als Luftfahrzeug gilt jedes Gerät, das zur Beförderung von Personen oder Gegenständen in der Luft bestimmt ist.“
5 In Art. 1 Abs. 2 des Codice della nautica da diporto (Gesetzbuch über Freizeitboote), eingeführt durch das Decreto legislativo Nr. 171 vom 18. Juli 2005, ist der Begriff der Freizeitschifffahrt folgendermaßen bestimmt:
„Freizeitschifffahrt im Sinne dieses Gesetzes ist die Schifffahrt in Meeres- und Binnengewässern zu sportlichen oder Vergnügungszwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht.“
6 Art. 2 Abs. 1 des Codice della nautica da diporto befasst sich mit der gewerblichen Nutzung von Freizeitbooten und definiert diese wie folgt:
„(1) Freizeitboote werden zu gewerblichen Zwecken genutzt, wenn
a) sie Gegenstand von Pacht- oder Mietverträgen sind;
b) sie zur gewerblich betriebenen Ausbildung in der Freizeitschifffahrt verwendet werden;
c) sie von Tauch- und Unterwasserausbildungszentren als Stützpunkte für Freizeit- oder Vergnügungstaucher verwendet werden.
…“
Regionale Vorschriften
7 Das Gesetz Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo (verschiedene Bestimmungen über Einnahmen, die Neueinstufung von Ausgaben, Sozial- und Entwicklungsmaßnahmen), in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2007 (Bestimmungen über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt der Region – Haushaltsgesetz 2007), geänderten Fassung (im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 4/2006) enthält einen Art. 4 („Regionalsteuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten“) mit folgendem Wortlaut:
„(1) Vom Jahr 2006 an wird eine Regionalsteuer auf die zu touristischen Zwecken durchgeführten Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten eingeführt.
(2) Die Steuer wird erhoben auf:
a) die Landung von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt im Sinne von Art. 743 ff. des Codice della navigazione, die für die private Beförderung von Personen bestimmt sind, auf Flugplätzen im Gebiet der Region in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September;
b) die Landung von Freizeitbooten im Sinne des Decreto legislativo Nr. 171 vom 18. Juli 2005 (Codice della nautica da diporto) oder jedenfalls von Booten, die für Freizeitzwecke verwendet werden, mit einer Länge von über 14 Metern, gemessen nach den harmonisierten Normen EN/ISO/DIS 8666 gemäß Art. 3 Buchst. b dieses Decreto legislativo in den Häfen, Anlege- und Ankerplätzen im Gebiet der Region und in den dazu eingerichteten Bojenfeldern in den Hoheitsgewässern entlang der Küste Sardiniens in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September.
(3) Steuerpflichtig ist jede natürliche oder juristische Person mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebietes der Region, die den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß Art. 874 ff. des Codice della navigazione bzw. eines Freizeitboots gemäß Art. 265 ff. des Codice della navigazione übernimmt.
(4) Die Regionalsteuer nach Abs. 2 Buchst. a wird für jede Landung, die Regionalsteuer nach Abs. 2 Buchst. b wird jährlich geschuldet.
…
(6) Von der Steuer befreit sind:
a) Wasserfahrzeuge, die zur Teilnahme an Sportregatten, Treffen von historischen Booten und Monotyp-Booten und an Segelveranstaltungen, auch ohne Wettkampfcharakter, landen, wenn das Ereignis der Seeverkehrsbehörde von den Organisatoren zuvor angezeigt worden ist; von der erfolgten Anzeige ist der ARASE [Agenzia della Regione Sardegna per le Entrate] vor der Landung Mitteilung zu machen;
b) Freizeitboote, die ganzjährig in den Hafenanlagen der Region liegen;
c) technische Aufenthalte, beschränkt auf den hierfür erforderlichen Zeitraum.
Die ARASE legt durch besonderen Erlass die Einzelheiten für den Nachweis der Ausnahmegründe fest.
(7) Die Steuer ist zu entrichten:
a) bei Luftfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchst. a zum Zeitpunkt der Landung;
b) innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Freizeitboote in den Häfen, Anlege- und Ankerplätzen und in den Bojenfeldern entlang der Küste Sardiniens;
entsprechend den von der ARASE durch Erlass festzulegenden Modalitäten.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Mit zwei in den Jahren 2006 und 2007 bei der Corte costituzionale erhobenen Klagen warf der Presidente del Consiglio dei Ministri Fragen auf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit nicht nur des Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006, sondern auch der Art. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie des Art. 5 des Gesetzes Nr. 2 vom 29. Mai 2007 in ihrer ursprünglichen und in ihrer geänderten Fassung. Mit allen diesen Vorschriften werden regionale Steuern eingeführt.
9 In Bezug auf Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 war der Kläger des Ausgangsverfahrens insbesondere der Ansicht, dass dieser gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoße, denen die Gesetzgebung in Italien gemäß Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung unterliege. Die genannten Klagen wurden zum einen auf einen Verstoß gegen die Art. 49 EG und 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 EG und zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 87 EG gestützt.
10 Nach der Verbindung der beiden vorstehend genannten Rechtssachen entschied die Corte costituzionale in ihrem Urteil Nr. 102 vom 15. April 2008 über die in der Klage von 2006 aufgeworfenen Verfassungsmäßigkeitsfragen und über einen Teil der in der Klage von 2007 aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit. Zu Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006, der Gegenstand der letztgenannten Klage ist, erklärte die Corte costituzionale die Fragen der Verfassungsmäßigkeit, die in Bezug auf andere Verfassungsbestimmungen als Art. 117 Abs. 1 der Verfassung gestellt wurden, für unzulässig oder unbegründet. Sie entschied somit, das Art. 117 Abs. 1 der Verfassung betreffende Verfahren von dem übrigen Verfahren zu trennen und bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs über das mit dem Vorlagebeschluss eingereichte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. Außerdem hielt das vorlegende Gericht es für angebracht, sich das Recht vorzubehalten, über den Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 10 EG und 81 EG im Anschluss an diese Entscheidung zu befinden.
11 Die Corte costituzionale macht im Vorlagebeschluss Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Vorabentscheidungsersuchens zum einen hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Gericht im Sinne des Art. 234 EG und zum anderen hinsichtlich der Relevanz der gestellten Fragen für die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits.
12 Die Corte costituzionale führt zunächst aus, dass der Begriff des Gerichts im Sinne von Art. 234 EG aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleiten sei und nicht aus der Einstufung der vorlegenden Stelle im innerstaatlichen Recht und dass sie alle Bedingungen erfülle, um ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen zu können.
13 Zur Relevanz der Vorlagefragen erklärt sie, dass gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen bei direkten Verfassungsklagen „als zwischengeschaltete Normen in den Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit der regionalen Regelung mit Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung einbezogen werden [sollen] … oder, genauer, den Maßstab, den Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung vorgibt, konkretisieren …, mit der Folge, dass die regionale Vorschrift, die mit diesen Gemeinschaftsvorschriften für unvereinbar angesehen wird, für verfassungswidrig erklärt wird“.
14 Zum Inhalt der vorgelegten Fragen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 in den Anwendungsbereich der in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils genannten Gemeinschaftsbestimmungen falle. Da er für natürliche und juristische Personen gelte, betreffe er Unternehmen, die Freizeitboote und zum privaten Transport von Personen bestimmte Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt betrieben.
15 Außerdem scheine das genannte Regionalgesetz dadurch, dass es Unternehmen ohne steuerlichen Wohnsitz in Sardinien einer Steuer unterwerfe, eine Diskriminierung gegenüber Unternehmen zu schaffen, die, obwohl sie dieselben Tätigkeiten ausübten, allein deswegen nicht zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet seien, weil sie ihren steuerlichen Wohnsitz in Sardinien hätten, und folglich für die nicht ansässigen Unternehmen zu einer Belastung bei den Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu führen.
16 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der von der Regione Sardegna vorgebrachten Rechtfertigungsgründe,wonach zum einen diese nicht ansässigen Unternehmen im gleichen Umfang wie Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz in Sardinien öffentliche regionale und lokale Dienstleistungen in Anspruch nähmen, ohne jedoch zur Finanzierung dieser Dienstleistungen beizutragen, und es zum anderen notwendig sei, die höheren Kosten auszugleichen, die die in Sardinien ansässigen Unternehmen wegen der mit dem Inselcharakter der Region zusammenhängenden geografischen und wirtschaftlichen Besonderheiten zu tragen hätten.
17 Zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 87 EG führt das vorliegende Gericht aus, dass sich das Problem stelle, ob der wirtschaftliche Wettbewerbsvorteil, der den Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz in Sardinien dadurch entstehe, dass sie nicht zur Zahlung der regionalen Landungssteuer verpflichtet seien, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe falle, da dieser Vorteil nicht über die Gewährung einer Steuervergünstigung entstehe, sondern mittelbar durch die niedrigeren Kosten, die diese Unternehmen im Vergleich zu den außerhalb des Gebietes der Region ansässigen Unternehmen zu tragen hätten.
18 Vor diesem Hintergrund hat die Corte costituzionale beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, die wie Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 vorsieht, dass die regionale Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebietes der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen einsetzen, erhoben wird?
2. Stellt Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebietes der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen einsetzen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?
3. Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift wie Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 entgegensteht, nach der die Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebietes der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, erhoben wird?
4. Stellt Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebietes der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur dritten Frage, die Art. 49 EG betreffen
19 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 entgegensteht, die die Einführung einer regionalen Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten vorsieht, sofern diese Steuer nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird.
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 EG
20 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab zu prüfen, ob das Regionalgesetz Nr. 4/2006 in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 50 EG fällt.
21 Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 ergibt, wird die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des genannten Gesetzes) sowie von Freizeitbooten und Booten, die für Freizeitzwecke verwendet werden, sofern diese Boote eine Länge von über 14 Metern haben (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des genannten Gesetzes), erhoben.
22 Die regionale Landungssteuer gilt somit nicht für zivile Transportunternehmen, die Personen und Waren befördern. Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese Steuer insbesondere von Unternehmen erhoben werde, die Luftfahrzeuge betrieben, um unentgeltliche Lufttransporte zu Zwecken der eigenen Geschäftstätigkeit durchzuführen. In Bezug auf Freizeitboote weist das vorlegende Gericht außerdem darauf hin, dass die fragliche Steuer insbesondere von Unternehmen erhoben werde, deren Tätigkeit in der entgeltlichen Überlassung dieser Boote an Dritte bestehe.
23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Dienstleistungen“ in Sinne von Art. 50 EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und dass dieses Entgelt die wirtschaftliche Gegenleistung für die Leistung darstellt und zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel, 263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 15, und vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnrn. 54 und 55).
24 Im vorliegenden Fall betrifft die regionale Landungssteuer, wie sich aus den Erklärungen der Regione Sardegna ergibt, die Betreiber von Transportmitteln, die sich in das Gebiet der genannten Region begeben, und nicht die Transportunternehmen, die ihre Tätigkeit in dieser Region ausüben. Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich aus dem Umstand allein, dass diese Steuer nicht die Beförderungsleistungen betrifft, nicht schließen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften keinen Zusammenhang zum freien Dienstleistungsverkehr aufwiesen.
25 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Art. 50 Abs. 3 EG zwar nur die aktive Dienstleistungsfreiheit erwähnt – in deren Rahmen sich der Leistende zum Empfänger der Dienstleistungen begibt –, diese aber auch die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Touristen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Leistende aufhält, zu begeben (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnrn. 10 und 16, sowie Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 36, und Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 65).
26 Wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kommt jedoch im Ausgangsverfahren den Personen, die ein Transportmittel betreiben, sowie den Personen, die ein Transportmittel nutzen, im Gebiet der Regione Sardegna eine Vielzahl von Dienstleistungen, die auf Flugplätzen und in Häfen erbracht werden, zugute. Die Landung ist somit eine notwendige Voraussetzung für den Empfang dieser Dienstleistungen, und die regionale Landungssteuer weist einen gewissen Bezug zu diesen Leistungen auf.
27 Zu der regionalen Steuer auf die Landung von Freizeitbooten ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese auch für Unternehmen gilt, die solche Freizeitboote betreiben, und insbesondere für solche, deren unternehmerische Tätigkeit in der entgeltlichen Überlassung dieser Boote an Dritte besteht. Mit dem Regionalgesetz Nr. 4/2006 hat der sardische Gesetzgeber somit eine Steuer eingeführt, die direkt auf die Dienstleistungserbringung im Sinne von Art. 50 EG erhoben wird.
28 Schließlich können, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt hat, die Dienstleistungen, auf die sich die regionale Landungssteuer auswirkt, grenzüberschreitenden Charakter haben, denn diese Steuer kann zum einen die Möglichkeit für in Sardinien ansässige Unternehmen beeinträchtigen, auf Flugplätzen und in Häfen Personen oder Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. ansässig sind, Abfertigungsdienstleistungen anzubieten, und sie wirkt sich zum anderen auf die Tätigkeit ausländischer Unternehmen aus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik ansässig sind und in Sardinien Freizeitboote betreiben.
Zum Bestehen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
29 Zu der Frage, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Vorschriften eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs behindert, unabhängig davon eine verbotene Maßnahme darstellen kann, ob sie vom Staat selbst oder von einer Gebietskörperschaft ausgeht (vgl. insbesondere Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-454/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die regionale Landungssteuer von Betreibern von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird und dass der Steuertatbestand die Landung des Luftfahrzeugs oder Freizeitboots in diesem Gebiet ist. Diese Steuer gilt zwar nur in einem umgrenzten Gebiet eines Mitgliedstaats, sie wird jedoch auf die Landungen der fraglichen Luftfahrzeuge und Freizeitboote erhoben, ohne danach zu unterscheiden, ob sie aus einer anderen Region Italiens oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Unter diesen Umständen schließt der regionale Charakter der Steuer daher nicht aus, dass die Steuer den freien Dienstleistungsverkehr behindern kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2004, Carbonati Apuani, C-72/03, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 26)
31 Die Anwendung dieser Steuervorschriften führt dazu, dass die betroffenen Dienstleistungen für alle Steuerpflichtigen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, teurer sind als die für die in diesem Gebiet ansässigen Betreiber erbrachten Dienstleistungen.
32 Diese Vorschriften führen nämlich zusätzliche Kosten für die Abfertigungsleistungen bei der Landung von Luftfahrzeugen und Booten zulasten der Betreiber mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein und schaffen so einen Vorteil für bestimmte Kategorien von in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991, Kommission/Niederlande, C-353/89, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 25, vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 37, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française et gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 50).
33 Die Regione Sardegna macht jedoch geltend, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde angesichts des Charakters und des Zwecks der regionalen Landungssteuer, die der Gewährleistung des Umweltschutzes diene, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden und dass ihre unterschiedliche Behandlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), somit keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle. Während nämlich die Gebietsansässigen zur Schaffung der Ressourcen für Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung und zum Schutz der Umweltgüter beitrügen, indem sie die Maßnahmen der Regione Sardegna über die allgemeinen Beiträge und insbesondere die Einkommensteuer, von der ein Teil in den regionalen Haushalt fließe, finanzierten, verhielten sich die nichtansässigen Unternehmen unter Umweltgesichtspunkten vielmehr wie „Trittbrettfahrer“ („free rider“), indem sie die Ressourcen nutzten, ohne sich an den Kosten solcher Maßnahmen zu beteiligen.
34 Der Gerichtshof hat insofern zwar zur direkten Besteuerung entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage und ihres Familienstands objektive Unterschiede bestehen (vgl. insbesondere Urteil Schumacker, Randnrn. 31 bis 33, und Urteil vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 59).
35 Für die Zwecke des Vergleichs der Situation der Steuerpflichtigen sind jedoch die spezifischen Merkmale der betreffenden Steuer zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden stellt somit eine gemäß Art. 49 EG verbotene Beschränkung der Freizügigkeit dar, wenn in Bezug auf die fragliche Steuer kein objektiver Unterschied besteht, der die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Renneberg, Randnr. 60).
36 Dies ist insbesondere bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuer der Fall. Wie die Kommission ausgeführt hat, wird diese Steuer nämlich aufgrund der Landung der zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeuge und der Freizeitboote erhoben und nicht aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Steuerpflichtigen.
37 Entgegen der Ansicht der Regione Sardegna befinden sich somit alle natürlichen und juristischen Personen, denen die fraglichen Dienstleistungen zugute kommen, unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes oder Sitzes in Bezug auf die genannte Steuer in einer objektiv vergleichbaren Situation, was die Folgen für die Umwelt angeht.
38 Der Umstand, dass die in Sardinien steuerpflichtigen Personen über die Zahlung der allgemeinen Beiträge und insbesondere der Einkommensteuer zu den Umweltschutzmaßnahmen der Regione Sardegna beitragen, spielt bei dem Vergleich der Situation von Gebietsansässigen und Gebietsfremden hinsichtlich der regionalen Landungssteuer keine Rolle. Wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die genannte Steuer und die anderen von den sardischen Steuerpflichtigen entrichteten Steuern, die in erster Linie allgemein der Deckung des öffentlichen Haushalts und damit der Finanzierung sämtlicher regionaler Maßnahmen dienen, nämlich nicht gleichartig und dienen nicht denselben Zielen.
39 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nichts in der dem Gerichtshof übermittelten Akte dafür spricht, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf die regionale Landungssteuer nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden. Die im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften stellen somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie nur die Betreiber von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region betreffen, ohne auch die dort ansässigen Betreiber zur Zahlung der fraglichen Steuer zu verpflichten.
Zu eventuellen Rechtfertigungsgründen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Vorschriften
– Zum Rechtfertigungsgrund der Erfordernisse des Umweltschutzes und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
40 Die Regione Sardegna macht geltend, die regionale Landungssteuer sei, selbst wenn sie eine den freien Dienstleistungsverkehr beschränkende Maßnahme darstellen sollte, aus Gründen des Allgemeininteresses und insbesondere durch Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt; diese könnten als Gründe der „öffentlichen Gesundheit“ angesehen werden, die in Art. 46 Abs. 1 EG ausdrücklich genannt seien.
41 Die genannte Steuer beruhe insbesondere auf einer neuen Regionalpolitik zum Umwelt- und Landschaftsschutz im Gebiet der Regione Sardegna. Nach dieser Politik solle eine Reihe von Beiträgen eingeführt werden, die zum einen von einer übermäßigen Beanspruchung der Umwelt- und Landschaftsgüter im Küstengebiet abhalten und zum anderen der Finanzierung aufwendiger Maßnahmen zur Instandsetzung der Küstengebiete dienen sollten. Dieser Steuer liege außerdem das Verursacherprinzip zugrunde, denn sie werde indirekt von den Betreibern von Transportmitteln erhoben, die eine Verunreinigungsquelle darstellten.
42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels, das zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, voraussetzt, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 46, und Gouvernement de la Communauté française et gouvernement wallon, oben angeführt, Randnr. 55, sowie Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, I-0000, Randnr. 25). Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, I-0000, Randnr. 55).
43 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die von der Regione Sardegna geltend gemachten Gründe zwar die Grundlage für die Einführung der regionalen Landungssteuer darstellen könnten, sie können jedoch nicht die Modalitäten der Anwendung dieser Steuer und insbesondere die unterschiedliche Behandlung der Betreiber mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region, die allein zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet sind, rechtfertigen.
44 Diese Modalitäten, die zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG führen, sind nämlich offensichtlich weder geeignet, die Verwirklichung der genannten allgemeinen Ziele zu gewährleisten, noch erforderlich, um sie zu erreichen. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 73 und 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gehen von den auf Sardinien landenden Privatflugzeugen und Freizeitbooten zwar Umweltbelastungen aus, diese treten jedoch unabhängig von der Herkunft dieser Flugzeuge und Boote auf und sind insbesondere ohne Bezug zum steuerlichen Wohnsitz ihrer Betreiber. Die Luftfahrzeuge und Boote der Gebietsansässigen tragen zur Beeinträchtigung der Umwelt ebenso bei wie diejenigen der Gebietsfremden.
45 Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus den im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften ergibt, kann daher nicht durch Umweltschutzgründe gerechtfertigt werden, da bei der Anwendung der durch diese Vorschriften eingeführten regionalen Landungssteuer eine Unterscheidung zwischen Personen vorgenommen wird, die in keinem Zusammenhang mit diesem Umweltziel steht. Diese Beschränkung lässt sich auch nicht durch Gründe der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen, da die Regione Sardegna nichts vorgetragen hat, was dafür spräche, dass diese Vorschriften dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen sollten.
– Zum Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems
46 Die Regione Sardegna beruft sich in ihren Erklärungen zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften darauf, dass es notwendig sei, die Kohärenz ihres Steuersystems zu wahren. Die ausschließlich von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhobene regionale Landungssteuer sei dadurch gerechtfertigt, dass Gebietsansässige andere Steuern zahlten, die zu Umweltschutzmaßnahmen in Sardinien beitrügen.
47 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann, er hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 71 und 72).
48 Wie jedoch in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dient die regionale Landungssteuer nicht denselben Zielen wie die von den in Sardinien ansässigen Steuerpflichtigen entrichteten Steuern, die allgemein der Deckung des öffentlichen Haushalts und somit der Finanzierung der gesamten Tätigkeit der Regione Sardegna dienen. Dass Gebietsansässige nicht zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet sind, kann somit nicht als Ausgleich für die von ihnen gezahlten anderen Steuern angesehen werden.
49 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus den im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften ergibt, nicht durch Gründe der Kohärenz des Steuersystems der Regione Sardegna gerechtfertigt werden kann.
50 Unter diesen Umständen ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird.
Zur zweiten und zur vierten Frage, die Art. 87 EG betreffen
51 Mit seiner zweiten und seiner vierten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 87 EG dahin auszulegen ist, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, mit der eine regionale Landungssteuer wie die in Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 vorgesehene eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.
52 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Vertrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraussetzt, dass alle vier in Art. 87 Abs. 1 EG genannten, kumulativen Kriterien erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnrn. 38 und 39 und die dort zitierte Rechtsprechung).
53 Im vorliegenden Fall erfüllt die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer zweifellos das zweite und das vierte Kriterium, da sie im Zusammenhang mit der Landung von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten erbrachte Dienstleistungen, die den innergemeinschaftlichen Handel betreffen, beeinträchtigt und dadurch, dass sie, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den in Sardinien ansässigen Betreibern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Wettbewerb verfälschen kann.
54 Die Fragen zur Auslegung von Art. 87 EG betreffen somit die Anwendung der beiden übrigen Kriterien für die Qualifizierung der regionalen Landungssteuer als staatliche Beihilfe. Die Regione Sardegna ist der Ansicht, dass diese Steuer nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, da keine staatlichen Mittel verwendet würden und es sich nicht um eine selektive Maßnahme handle. Die Kommission vertritt in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung, dass die genannte Steuer alle in Art. 87 EG aufgeführten Kriterien erfülle.
Zur Verwendung öffentlicher Mittel
55 Die Regione Sardegna ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften keine aus regionalen Mitteln finanzierten Maßnahmen vorsähen. Es werde nicht auf regionale Einnahmen verzichtet, da die gebietsansässigen Unternehmen ihren Beitrag zu den Umweltausgaben bereits über den Teil der Einnahmen leisteten, der aus den von ihnen entrichteten Steuern stamme. Die regionale Landungssteuer erhöhe diese Einnahmen, indem sie die Pflicht zur Zahlung von Umweltbeiträgen auch auf diejenigen ausdehne, die als Gebietsfremde nicht mittels der gewöhnlichen Steuerzahlung zu diesen Ausgaben beitrügen.
56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Wie die Kommission ausgeführt hat, stellen Steuervorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen bestimmte Unternehmen nicht zur Zahlung der fraglichen Steuer verpflichtet sind, auch wenn sie keine Übertragung öffentlicher Mittel vorsehen, eine staatliche Beihilfe dar, sofern sie einen Verzicht der betroffenen Körperschaften auf die Steuereinnahmen darstellen, die sie normalerweise hätten erzielen können (Urteil Deutschland/Kommission, oben angeführt, Randnrn. 26 bis 28).
58 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervorschriften zwar nicht die Gewährung einer Subvention, wohl aber die Nichtbesteuerung der Betreiber von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten mit steuerlichem Wohnsitz im Gebiet der Region mit der regionalen Landungssteuer vorsehen, lässt sich somit sagen, dass diese Nichtbesteuerung eine staatliche Beihilfe darstellen kann.
Zur selektiven Natur der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften
59 Die Regione Sardegna ist der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen keinen selektiven Vorteil darstelle. Die im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften seien nämlich nicht in geografischer Hinsicht selektiv, denn nach der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), sei der Referenzrahmen für die Beurteilung der „Allgemeinheit“ der Maßnahme derjenige der unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, wenn diese über hinreichende Autonomie verfüge. Dies sei im Ausgangsverfahren der Fall, da die Regione Sardegna über eigenständige Befugnisse verfüge, die ihr durch ein Statut mit dem Rang eines Verfassungsgesetzes übertragen worden seien, das sie zur Einführung eigener Steuern ermächtige. Nach dem im Steuerwesen geltenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz würden mit den genannten Vorschriften außerdem rechtlich und tatsächlich unterschiedliche Situationen unterschiedlich besteuert.
60 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführten Rechtsprechung zwar ergibt, dass eine Maßnahme, die nicht vom nationalen Gesetzgeber, sondern von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft erlassen wurde, nicht schon deshalb selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist, weil sie nur in dem Teil des Staatsgebiets Vergünstigungen gewährt, in dem sie Anwendung findet (vgl. Urteile Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn. 53 und 57, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnrn. 47 und 48).
61 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme, die von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, die über eine gegenüber der Zentralregierung autonome Stellung wie diejenige der Regione Sardegna verfügt, erlassen wurde, zu prüfen ist, ob diese Maßnahme im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich innerhalb der Rechtsordnung, in der die Körperschaft ihre Befugnisse ausübt, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn. 56 und 58).
62 Somit ist zu prüfen, ob sich Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region im Hinblick auf die Merkmale der regionalen Landungssteuer unter Zugrundelegung des rechtlichen Bezugsrahmens in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen vergleichbar ist.
63 Wie sich aus den Randnrn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils ergibt, ist festzustellen, dass sich entgegen der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens in Anbetracht des Charakters und des Zwecks der genannten Steuer alle natürlichen und juristischen Personen, denen die Abfertigungsdienstleistungen in Sardinien zugute kommen, unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes oder Sitzes in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden. Die Maßnahme kann folglich nicht als allgemeine Maßnahme angesehen werden, da sie nicht allgemein auf Betreiber von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten, die in Sardinien landen, Anwendung findet.
64 Steuervorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen stellen somit eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in Sardinien ansässigen Unternehmen dar.
65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, aus dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen zu ziehen.
66 Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 87 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.
Kosten
67 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird.
2. Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.