30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland), eingereicht am 9. Juni 2008 — Gaz de France — Berliner Investissement SA gegen Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-247/08)
(2008/C 223/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gaz de France — Berliner Investissement SA
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) dahingehend auszulegen, dass auch eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ bereits in den Jahren vor 2005 als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gewähren ist? |
2. |
Für den Fall, dass die Frage 1. zu verneinen ist: Verstößt Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG zwar für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société anonyme, société en commandite par actions oder société à responsabilité limitée, nicht aber für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée bei Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt? |
(1) ABl. Nr. L 225, S. 6.