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30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/25


Klage, eingereicht am 10. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-250/08)

(2008/C 223/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und P. van Nuffel)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 43 EG und 56 EG sowie den Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens dadurch verletzt hat, dass in der Region Flandern (Vlaams Gewest) für die Berechnung eines Steuervorteils beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie die Eintragungsgebühren, die beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes entrichtet wurden, nur berücksichtigt werden, wenn sich dieser in der Region Flandern, und nicht, wenn er sich in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien oder in einem EFTA-Staat befand;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die belgischen Rechtsvorschriften über Eintragungsgebühren, wie sie in der Region Flandern in Kraft sind, sehen eine Verringerung der Eintragungsgebühren beim Kauf eines Hauptwohnsitzes in der Region Flandern vor, und zwar in einer Höhe, die der Höhe der Eintragungsgebühren entspricht, die beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes in der Region Flandern entrichtet wurden, sofern dieser frühere Hauptwohnsitz gleichzeitig verkauft wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Rechtsvorschriften — unter im Übrigen gleichen Umständen — Personen, die innerhalb der Region Flandern umzögen, einen Steuervorteil gewährten, der Personen, die von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in die Region Flandern zögen, nicht gewährt werde. Diese Rechtsvorschriften diskriminierten die Unionsbürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machten, sie diskriminierten die Unionsbürger, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machten, und sie stellten eine Beschränkung für Investitionen mit Kapital aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Immobilien in der Region Flandern dar, und daher verletzten diese Rechtsvorschriften grundsätzlich die Art. 18 EG, Art. 43 EG und Art. 31 des EWR-Abkommens sowie Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens. Die Kommission meint, dass es in dieser Sache keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gebe, die diese Vertragsverletzungen rechtfertigen könnten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, eine Kohärenz des Steuersystems sicherstellen zu müssen, da es in dieser Sache um zwei voneinander unabhängige Steuertatbestände gehe, von denen jeder allein den eigenen, auf den betreffenden Sachverhalt anwendbaren Vorschriften unterliege.