Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. November 2008 – Renta/TEARC
(Rechtssache C-151/08)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 33 Abs. 1 – Begriff ‚Umsatzsteuern‘ – Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte“
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 33 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 36-38, 43, 46 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Superior de Justicia de Cataluña – Auslegung von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Begriff ‚Umsatzsteuern‘ – Nationale Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte |
Tenor
Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung des gestaffelten oder proportionalen Satzes der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte nicht entgegensteht, wenn dieser Satz auf den Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Unternehmer angewendet wird, dessen Tätigkeit im Kauf und Verkauf von Grundstücken oder ihrem Kauf zum Zweck ihrer späteren Umgestaltung oder Vermietung besteht.