18.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 167/4 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-155/09)
2009/C 167/07
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43EG, auch im Licht des Art. 12 EG, (und aus den Art. 28, 31 und 4 des EWR-Abkommens) verstoßen hat, dass sie die Ausübung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Grundfreiheiten behindert,
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien komme in erster Linie griechischen Bürgern zugute. Gemeinschaftsangehörige, die nicht bereits in Griechenland wohnten, von dieser Befreiung auszuschließen, sei eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die den Erwerb einer Erstwohnung in diesem Land durch Bürger anderer Mitgliedstaaten erschwere und behindere. Dieses diskriminierende Hemmnis werde durch die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf griechische Staatsbürger im Ausland bestätigt und verstärkt.
Diese Maßnahme sei nicht geeignet, den Zugang der Gebietsansässigen zum Eigentum an ihrer Wohnung zu erleichtern, da eine entsprechende Verpflichtung zur Nutzung der Immobilie fehle. Darüber hinaus erscheine sie unverhältnismäßig, da der tatsächliche Wohnsitz durch Erklärungen der Käufer in Verbindung mit Registereintragungen und Kontrollen überprüft werden könne.
Die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf Auslandsgriechen könne nicht mit dem Willen, diese zu repatriieren, gerechtfertigt werden, da dieses Ziel dem Grundsatz der Freizügigkeit widerspreche.