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18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/4


Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-155/09)

2009/C 167/07

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43EG, auch im Licht des Art. 12 EG, (und aus den Art. 28, 31 und 4 des EWR-Abkommens) verstoßen hat, dass sie die Ausübung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Grundfreiheiten behindert,

indem sie die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien ausschließlich Personen gewährt, die ständig in Griechenland wohnen und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen,

indem sie die — bestimmten Voraussetzungen unterliegende — Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien in Griechenland ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer Erstwohnung in Griechenland gewährt und damit offenkundig die im Ausland Ansässigen, die keine griechischen Staatsangehörigen sind, diskriminiert;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien komme in erster Linie griechischen Bürgern zugute. Gemeinschaftsangehörige, die nicht bereits in Griechenland wohnten, von dieser Befreiung auszuschließen, sei eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die den Erwerb einer Erstwohnung in diesem Land durch Bürger anderer Mitgliedstaaten erschwere und behindere. Dieses diskriminierende Hemmnis werde durch die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf griechische Staatsbürger im Ausland bestätigt und verstärkt.

Diese Maßnahme sei nicht geeignet, den Zugang der Gebietsansässigen zum Eigentum an ihrer Wohnung zu erleichtern, da eine entsprechende Verpflichtung zur Nutzung der Immobilie fehle. Darüber hinaus erscheine sie unverhältnismäßig, da der tatsächliche Wohnsitz durch Erklärungen der Käufer in Verbindung mit Registereintragungen und Kontrollen überprüft werden könne.

Die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf Auslandsgriechen könne nicht mit dem Willen, diese zu repatriieren, gerechtfertigt werden, da dieses Ziel dem Grundsatz der Freizügigkeit widerspreche.