26.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 4. August 2009 — Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique/Société Accor
(Rechtssache C-310/09)
2009/C 233/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique (Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen und den öffentlichen Dienst)
Beklagte: Société Accor
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Für den Fall der Bejahung der ersten oder der zweiten Frage unter 1. und einer Auslegung der Art. 56 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend, dass sie einer Steuerregelung über den Quellenabzug wie der vorliegend beschriebenen entgegenstehen und die Verwaltung infolgedessen grundsätzlich gehalten ist, die auf der Grundlage dieser Regelung erhaltenen Beträge zurückzuerstatten, soweit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde: Steht das Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer solchen Regelung, die als solche nicht dazu führt, dass der Steuerschuldner eine Steuerlast auf einen Dritten abwälzt, dem entgegen, dass
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3. |
Nach Maßgabe der Antworten auf die Fragen zu 1. und 2.: Stehen die gemeinschaftlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem entgegen, dass die Erstattung der Beträge, die sicherstellen soll, dass die Dividenden, die Gegenstand einer Weiterverteilung durch die Muttergesellschaft sind, unabhängig davon steuerlich gleich behandelt werden, ob die Tochtergesellschaften, die diese Dividenden ausgeschüttet haben, in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird — gegebenenfalls vorbehaltlich von Vorschriften eines zwischen Frankreich und dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, anwendbaren bilateralen Abkommens über den Austausch von Informationen —, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der auf die Gewinne entrichtet wurde, die seine in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften tatsächlich erwirtschaftet haben, während von den in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften die — der Verwaltung bekannten — Nachweise nicht verlangt werden? |