Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

References to this case

Share

Highlight in text

Go





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Gennaro Curia/Ministero dell’Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-381/09)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Anwendungsbereich – Mehrwertsteuerbefreiungen – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 – Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten – Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten – Wucherdarlehen – Tätigkeit, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist“

1.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sachlicher Anwendungsbereich (Richtlinie 77/388 des Rates) (vgl. Randnrn. 18-20 und Tenor)

2.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Kreditgeschäften (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1) (vgl. Randnrn. 18-20 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiungen – Umsätze aus der Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Darlehen – Vergabe wucherischer Darlehen, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist

Tenor

Die Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, fällt trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist.