2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2010 — Waldemar Hudzinski gegen Agentur für Arbeit Wesel — Familienkasse
(Rechtssache C-611/10)
2011/C 103/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Waldemar Hudzinski
Beklagte: Agentur für Arbeit Wesel — Familienkasse
Vorlagefrage
Ist Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls dann die Befugnis nimmt, nach seinem nationalen Recht dem nur vorübergehend in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn weder der Arbeitnehmer selbst noch seine Kinder in dem nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten?
(1) Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten und aktualisierten Fassung.