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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Kommission/Frankreich

(Rechtssache C-624/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 – Regelung eines Mitgliedstaats, die für den nicht im Inland niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen und zur Mehrwertsteuer-Identifikation in diesem Mitgliedstaat vorsieht – Regelung, die einen Ausgleich zwischen der vom nicht im Inland niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen getragenen Vorsteuer und der von ihm im Namen und für Rechnung seiner Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer vorsieht“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerschuldner – Abweichungen von einer nationalen Selbstabführungsregelung – Nationale Regelung, die den außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen zur Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen und zur Mehrwertsteuer-Identifikation im fraglichen Mitgliedstaat verpflichtet – Regelung, die diesen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen zum Ausgleich zwischen der von ihm getragenen Vorsteuer und der von ihm im Namen und für Rechnung seiner Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer berechtigt – Vertragsverletzung (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214) (vgl. Randnrn. 39, 42, 46, 50)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationale Regelung, die die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen durch Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen vorsieht, die nicht im Inland niedergelassen sind – Pflicht zur Mehrwertsteuer-Identifikation – Natur und Umfang des Abzugsrechts

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und insbesondere aus deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom 23. Juni 2006 (3 A 9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen durch den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer einer Dienstleistung, die Mehrwertsteuer-Identifikation dieses Verantwortlichen in Frankreich und den Ausgleich zwischen der von diesem getragenen Vorsteuer und der von ihm im Namen und für Rechnung seiner Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer vorsieht.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.