Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. April 2011 – Debiasi/Agenzia delle Entrate, Ufficio di Parma

(Rechtssache C-613/10)

„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und Art. 103 § 1) (vgl. Randnrn. 19-32 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Vorsteuerabzug – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen

Tenor

Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.