Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. April 2011 – Debiasi/Agenzia delle Entrate, Ufficio di Parma
(Rechtssache C-613/10)
„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und Art. 103 § 1) (vgl. Randnrn. 19-32 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Vorsteuerabzug – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen |
Tenor
Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.